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TVR 2020 Nr. 5

Thurgau Administrative Court

Dals 31 dec. 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-tg/verwaltungsgericht/tvr-2020-nr-5/de/tvr-2020-nr-5

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

TVR 2020 Nr. 5

TVR 2020 Nr. 5

Rubrum

Kostenauferlegung in Sozialhilfeverfahren zulasten von verfahrensbeteiligten Gemeinden

§ 78 Abs. 3 VRG

Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts, den verfahrensbeteiligten Gemeinden gestützt auf § 78 Abs. 3 VRG in Sozialhilfefällen keine Kosten aufzuerlegen, weil dies dem Sinn und Zweck von § 78 Abs. 3 VRG widerspricht, sofern von der betroffenen Gemeinde überwiegend finanzielle Interessen verfolgt werden. In solchen Fällen werden den in Sozialhilfeverfahren unterliegenden Gemeinden künftig Kosten auferlegt.

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 11. September 2019 stellte die Politische Gemeinde X fest, dass N von März 2016 (ab Volljährigkeit) bis Juni 2018 im Betrag von Fr. 45'689.75 finanziell unterstützt worden sei und die Nettoschuld Fr. 22'134.25 betrage. Das Sozialamt der Politische Gemeinde X werde beauftragt, zu gegebener Zeit Rückerstattungen in dieser Höhe geltend zu machen. Das DFS wies den dagegen erhobenen Rekurs von N mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wird vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

8. Im streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten (§ 77 VRG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 VGG). Eine Rückweisung gilt als vollständiges Obsiegen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der hauptsächlich unterliegenden verfahrensbeteiligten Gemeinde aufzuerlegen. Bis anhin entsprach es der Praxis des Verwaltungsgerichts, den verfahrensbeteiligten Gemeinden gestützt auf § 78 Abs. 3 VRG in Sozialhilfefällen keine Kosten aufzuerlegen. Diese Praxis widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck von § 78 Abs. 3 VRG, sofern von der betroffenen Gemeinde überwiegend finanzielle Interessen verfolgt werden (vgl. dazu auch Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, § 78 N. 11 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in der Plenarsitzung vom 13. November 2019 folglich beschlossen, im Sozialhilfeverfahren den Gemeinden Kosten aufzuerlegen, wenn sie überwiegend ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgen. In solchen Fällen werden deshalb künftig den in Sozialhilfeverfahren unterliegenden Gemeinden Kosten auferlegt. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2020.12/E vom 25. November 2020

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.