Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

2026_OG V 26 8. Leistungen nach IVG.

OG V 26 8 · Obergericht Uri

Dals 1 avr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ur/obergericht/og-v-26-8/de/2026-og-v-26-8-leistungen-nach-ivg

Consultà ils 2 sett. 2026

  1. Documents
  2. Uri
  3. Obergericht Uri
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG V 26 8

2026_OG V 26 8. Leistungen nach IVG.

Rubrum

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 1 . A p r i l 2 0 2 6

Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Leistungen nach IVG

(Verfügung vom 26.01.2026)

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 26. Januar 2026 ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen und Rente) abgewiesen.

B.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2026 sowie die Ausrichtung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum Tag seiner Ausreise aus der Schweiz.

C.

Am 12. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass in Fällen, in denen die beschwerdeführende Person während des laufenden Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, gestützt auf Art. 40 Abs. 2quater IVV die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergehe.

D.

Mit Stellungnahme vom 30. März 2026 teilte die Beschwerdegegnerin dem Obergericht mit, dass sie ihre Verfügung vom 26. Januar 2026 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite wiedererwägungsweise aufgehoben habe und sie die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Weiterbearbeitung und zum Erlass einer neuen Verfügung überweisen werde.

Erwägungen

1. Nach Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die oder den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Mit der Wiedererwägung pendente lite soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zum Durchbruch verholfen werden, ohne dass die Verwaltung an die Wiedererwägungsvoraussetzungen gebunden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl., Bern 2014, § 75 Rz. 33). Durch die zulässige Wiedererwägung des Verwaltungsaktes pendente lite wird das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos, als der neue Verwaltungsakt dem Antrag der Beschwerde führenden Partei entspricht (Thomas Locher, a.a.O., § 75 Rz. 34).

2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 30. März 2026 aufgehoben hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekt am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.

3. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]).

4. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 Franken festgelegt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Praxisgemäss beträgt die

Gerichtsgebühr für einen Abschreibungsbeschluss CHF 400.00 (inklusive Schreibgebühren und Barauslagenpauschale; Art. 32 Abs. 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345], Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Sie ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV).

5. Eine Parteientschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 215).

Dispositiv

Das Obergericht beschliesst:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Altdorf, 1. April 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.