1.4211
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
Vom 02.02.1986 (Stand 01.01.2009)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung (SR 101) und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Begriffe
Artikel 1 Niederlassung
Niedergelassene im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizerbürger, die mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde wohnen.
Artikel 2 Aufenthalt
Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.
2 Schriften
Artikel 3 Heimatschein
Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger Anspruch auf einen Heimatschein.
Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.
Artikel 4 Wohnsitzbescheinigung
Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.
Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.
Artikel 5 Hinterlegung: Heimatschein
Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:
Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen
Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen
Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
Artikel 6 Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung
Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.
Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
Artikel 7 Hinterlegung: Gebühren
Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.
Artikel 8 Erneuerung
Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.
Artikel 9 Rückgabe
Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.
3 Meldepflicht
Artikel 10 Grundsatz
Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
Artikel 11 …
4 Meldestelle
Artikel 12 Einwohnerkontrolle
Die Gemeindekanzlei führt die Einwohnerkontrolle.
Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.
Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken sind unzulässig.
Artikel 13 Befragung
Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.
5 Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 15 Strafe
Artikel 16 Reglement
Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 19801.
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. Mai 1954 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger im Kanton Uri wird aufgehoben.
Artikel 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
AB 29.11.1985