1.4215
Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
Vom 17.02.1986 (Stand 01.04.1986)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (RB 1.4211)und auf die Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein (SR 143.12),
beschliesst:
1 Heimatschein
Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung
Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
Artikel 2 Formulare
Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.
Artikel 3 Kraftloserklärung
Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
2 Wohnsitzbescheinigung
Artikel 4 Ausstellung
Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
Artikel 5 Befristung
Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
3 Meldepflicht
Artikel 6 Anmeldung
Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden
Konfessionszugehörigkeit
Adresse
Beruf und Arbeitgeber
Zuzugsdatum
bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort
AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist
Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
4 Gebühren
Artikel 7
Es werden folgende Gebühren erhoben:
für die Ausstellung eine Heimatscheines: 16 Franken
für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines: 20 Franken–200 Franken
für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung: 8 Franken
für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung: 4 Franken
für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises: 3 Franken
für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises: 3 Franken
5 Schlussbestimmungen
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
AB 28.02.1986