Funtauna

1.4215

Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

Vom 17.02.1986 (Stand 01.04.1986)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (RB 1.4211)und auf die Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein (SR 143.12),

beschliesst:

1 Heimatschein

Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung

Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.

Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

Artikel 2 Formulare

Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.

Artikel 3 Kraftloserklärung

Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.

Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.

Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.

2 Wohnsitzbescheinigung

Artikel 4 Ausstellung

Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

Artikel 5 Befristung

Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.

Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.

3 Meldepflicht

Artikel 6 Anmeldung

Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:

  1. Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden

  2. Konfessionszugehörigkeit

  3. Adresse

  4. Beruf und Arbeitgeber

  5. Zuzugsdatum

  6. bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort

  7. AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist

Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.

4 Gebühren

Artikel 7

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für die Ausstellung eine Heimatscheines: 16 Franken

  2. für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines: 20 Franken–200 Franken

  3. für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung: 8 Franken

  4. für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung: 4 Franken

  5. für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises: 3 Franken

  6. für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises: 3 Franken

5 Schlussbestimmungen

Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

AB 28.02.1986