10.2401
Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri
Vom 05.04.2000 (Stand 01.08.2023)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 68 des Gesetzes vom 25. September 2022 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, RB 10.1111) und Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der Mittelschule.
Artikel 2 Anwendbares Recht
Soweit dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, ist die Bildungsgesetzgebung sinngemäss anwendbar.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Artikel 3 Bildungsziel
Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an.
Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor.
Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädagogisches Leitbild.
Artikel 4 Trägerschaft und Rechtsform
Der Kanton führt eine Mittelschule unter dem Namen «Kantonale Mittelschule Uri, Kollegium Karl Borromäus».
Die Mittelschule Uri ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Schulsystem
2.1 Aufbau der Schule
Artikel 5 Schulangebote
Die Mittelschule Uri:
führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule)
führt eine Weiterbildungsschule (WS)
unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen
stellt besondere Schuldienste zur Verfügung
Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 (RB 10.2401) gelten.
Die Schule kann weitere Schulangebote führen.
Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
2.2 Einzelne Schulangebote
Artikel 6 Gymnasium
Das Gymnasium schliesst in der Regel an das Ende der Primarstufe an und dauert sechs Schuljahre. Für Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium im 1. und 2. Jahr der Sekundarstufe I gewährleistet.
Artikel 7 Weiterbildungsschule (WS)
Die Weiterbildungsschule schliesst an das 3. Jahr der Sekundarstufe I an. Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine besondere Vorbildung erfordern.
Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.
Artikel 8 Begabtenförderung
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115). Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.
Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförderung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.
Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.
Artikel 9 Schuldienste
Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt sich an bestehenden Diensten.
Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden.
Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
3 Organisation der Schule
3.1 Zulassung und Schulgeld
Artikel 10 Zulassung
Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt.
Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
Artikel 11 Schulgeld
Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehrmittel.
Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.
Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.
3.2 Schuldauer
Artikel 12 Schuljahr
Der Mittelschulrat bestimmt die Dauer des Schuljahres und der Ferien. Er beachtet dabei den erziehungsrätlichen Rahmenplan.
Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.
Artikel 13 Unterrichtszeit
Die Unterrichtszeit gemäss Stundentafel ist in der Regel gleichmässig auf die Schulwochen zu verteilen.
Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf zwei schulfreie Halbtage oder einen ganzen schulfreien Werktag pro Woche.
Artikel 14 Absenzen
Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.
Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
Artikel 15 Beurlaubung
Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit vom Unterricht.
Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.
Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Mittelschulrates ein Selbstdispensationssystem für Schülerinnen und Schüler einführen.
3.3 Schulbetrieb
Artikel 16 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan
Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel für die 1. und 2. Klasse des Gymnasiums (Untergymnasium).
Der Mittelschulrat erlässt die übrigen Lehrpläne und Stundentafeln. Er berücksichtigt für das 3. Jahr der Sekundarstufe I die Interessen der Volksschule.
Die Schulleitung erstellt unter Mitsprache der Lehrerschaft die Stundenpläne und teilt den Lehrpersonen die Pensen zu.
Artikel 17 Übertritt und Promotion
Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB 10.1711) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB 10.2418).
Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.
Artikel 18 Lehrmittel
Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten zwei Gymnasialklassen.
In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.
Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein angemessener Kostenrahmen beachtet wird.
3.4 Klassengrösse
Artikel 19 Schülerzahl
Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.
Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.
3.5 Eltern, Schülerinnen und Schüler
Artikel 20 Rechte, Pflichten und Disziplinarmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler und die Disziplinarmassnahmen richten sich nach dem Bildungsgesetz und sinngemäss nach der Schulverordnung (RB 10.1115).
Artikel 21 Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen
Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
Verweis
disziplinarische Bemerkung im Zeugnis
zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll
dauernden Ausschluss aus der Schule
Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform.
Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.
3.6 Lehrpersonen
Artikel 22 Anstellung und Mindestanforderungen
Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.
Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11).
Artikel 23 Anstellungsverhältnis
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personalverordnung (RB 2.4211).
4 Schulinstanzen
4.1 Organe der Schule
Artikel 24 Organe
Organe der Schule sind:
der Mittelschulrat
die Prüfungskommissionen
die Schulleitung
die Konferenz der Lehrpersonen
die Verwaltung
4.1.1 Mittelschulrat
Artikel 25 Zusammensetzung und Wahl
Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt.
Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.
Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.
Artikel 26 Allgemeine Aufgaben
Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und Entwicklung der Mittelschule.
Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.
Darüber hinaus hat er:
in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist
allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen
Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und ‑förderung der Schule festzulegen
alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt
Artikel 27 Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht
Der Mittelschulrat hat:
das Leitbild für die Schule zu erlassen
die Prüfungsreglemente zu erlassen
die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzulegen
die Schulversuche zu bewilligen
Artikel 28 Besondere Aufgaben: in personeller Hinsicht
Der Mittelschulrat hat:
dem Regierungsrat den Anstellungsantrag für das Rektorat zu stellen
die Vertretung der Schule in innerkantonale und interkantonale Kommissionen zu wählen
auf Antrag der Schulleitung, mit Ausnahme der Mitarbeitenden des Hauswartsdienstes, die Mitarbeitenden von Verwaltung und Sekretariat anzustellen
die Zuweisung der Sonderaufgaben zu genehmigen
Artikel 29 Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht
Der Mittelschulrat hat:
die Dauer der Lektionen zu bestimmen
den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen
die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen
die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen
die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und das übrige Personal zu genehmigen
Artikel 30 Besondere Aufgaben: in administrativer Hinsicht
Der Mittelschulrat verabschiedet zuhanden der zuständigen kantonalen Instanzen Budget, Rechnung und allfällige Spezialkreditbegehren.
Er beantragt zuhanden der kantonalen Instanzen bauliche Projekte.
Er genehmigt den Rechenschaftsbericht des Rektorats.
Artikel 31 Delegation von Aufgaben und Befugnissen
Der Mittelschulrat kann Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung einem andern Organ der Schule allgemein oder im Einzelfall delegieren.
4.1.2 Prüfungskommissionen
Artikel 32 Wahl und Aufgabe
Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.
Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt gemäss Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
4.1.3 Schulleitung
Artikel 33 Rektorat und übrige Schulleitung
Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.
Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsführung verantwortlich.
Es hat insbesondere:
die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen
die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten
Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen
die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen
die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten
Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
4.1.4 Konferenz der Lehrpersonen
Artikel 34 Aufgaben
Die Konferenz der Lehrpersonen ist mitverantwortlich für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie insbesondere:
Vernehmlassungen und Meinungsäusserungen zu allen wichtigen Schulfragen abgibt
bei der Besetzung der Schulleitung angehört wird
4.1.5 Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste
Artikel 35 Pflichtenhefte
Das Rektorat legt die Pflichtenhefte für Verwaltung, Sekretariat und Hauswartdienste fest.
Das Pflichtenheft der Hauswartdienste ist mit dem für den Hochbau zuständigen Amt1 abzustimmen.
4.2 Kantonale Instanzen
Artikel 36 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion2.
Er ist zudem zuständig:
das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht einem Organ der Schule übertragen ist
den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten
Artikel 37 Erziehungsrat
Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule.
Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten.
5 Rechtsschutz
Artikel 38 Rechtsschutz
Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat angefochten werden.
Beschwerdeentscheide des Mittelschulrats können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Erstinstanzliche Verfügungen des Mittelschulrats können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Artikel 39 Kompetenzkonflikte
Kompetenzkonflikte zwischen Schulorganen entscheidet der Mittelschulrat oder, wenn dieser betroffen ist, der Regierungsrat.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 wird aufgehoben.
Artikel 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt3. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
AB 14.04.2000