10.5117
Reglement über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt
Vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),
beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der wertvollen Flach- und Zwischenmoore, der Auenbestockung, der Amphibienlaichgebiete sowie der Trockenwiesen und ‑weiden im Gebiet Bäz, Gemeinde Andermatt, als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.
Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzustrebenden Naturschutzziel.
Artikel 2 Schutzobjekte
Das Gebiet Bäz westlich von Andermatt wird unter Schutz gestellt. Das Schutzgebiet befindet sich auf den folgenden Liegenschaften:
Parzelle Nummer 1202.720: Schweizerische Eidgenossenschaft
Parzelle Nummer 1202.722: Korporation Ursern
Parzelle Nummer 1202.1112: Korporation Ursern
Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Artikel 3 Schutzzonen: Gliederung
Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
a) Naturschutz-Kernzonen:
1. Kernzone A (KA)
2. Kernzone B (KB)
3. Kernzone C (KC)
4. Kernzone D (KD)
5. Kernzone E (KE)
6. Kernzone F (KF)
b) Naturschutz-Umgebungszonen:
1. Umgebungszone A (UA)
2. Umgebungszone B (UB)
Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.
Artikel 4 Schutzzonen: Zweck
Die Naturschutz-Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorbiotope, der Trockenwiesen- und ‑weiden, der Auenbestockung sowie der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Die Naturschutz-Kernzonen dienen zudem dem Erhalt und der spezifischen Förderung bodenbrütender Vogelarten.
Die Naturschutz-Umgebungszonen dienen der Sicherung der Naturschutz-Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutz-Kernzonen.
Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen
Verboten sind in den Kernzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können
Insbesondere ist es verboten:
Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraft- und Trinkwassernutzung der Vollenbäche
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschaftsbilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Überwachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt
Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern
Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang)
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
Feuer anzufachen
zu lagern, zu zelten und zu campieren
Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden
das Gebiet ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Strassen zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements
Artikel 6 Schutzbestimmungen für die Zone KA
In der Zone KA ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt.
Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone KB
In der Zone KB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
die Beweidung mit Schafen
die Beweidung mit Rindern und übrigen raufutterverzehrenden Nutztieren sowie die Schnittnutzung vor dem 15. Juli
Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Zonen KC und KF
In den Zonen KC und KF ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
die Beweidung
die Schnittnutzung vor dem 15. Juli
Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone KD
In der Zone KD ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 mit Ausnahme der Streunutzung jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.
Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Zone KE
In der Zone KE ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.
Artikel 11 Allgemeine Schutzbestimmungen für Naturschutzumgebungszonen
Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können
Pflanzen und Tiere in den Naturschutzzonen beeinträchtigen
die natürlichen Verhältnisse in den Naturschutzzonen nachteilig verändern
und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können
Insbesondere ist es verboten:
Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; vorbehalten bleiben die Errichtung von baulichen Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraftnutzung der Vollenbäche sowie die Realisierung des Golfplatzes mit dazugehöriger Infrastruktur gemäss dem bewilligten Quartiergestaltungsplan Nr. 6 Golfplatz
Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschaftsbilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Überwachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt
Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern
Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang)
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
Feuer anzufachen
zu lagern, zu zelten und zu campieren
Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; vorbehalten bleibt die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und ‑düngern im Rahmen des Unterhalts der bewilligten Golfanlageninfrastruktur
das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements
Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Zone UB
In der Zone UB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 11 eine Weidenutzung untersagt.
Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt
Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Der Pflegeplan ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen.
Die Bestossung (Tierart, Anzahl und Dauer) der beweidbaren Flächen gemäss den Artikeln 7 und 8 hat sich nach den Schutzzielen zu richten und wird in separaten Vereinbarungen geregelt.
Die Justizdirektion1 sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des separaten Pflegeplans.
Die Justizdirektion2 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.
Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Flachmoore, Trockenwiesen, Auengebiete und Umgebungsflächen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
Artikel 14 Abgeltung von Leistungen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Notwendige Zaunarbeiten werden durch den Kanton finanziert.
Artikel 15 Vollzug
Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
Die Justizdirektion3 vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markierung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.
Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen.
Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach Artikel 1 sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion4 unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
Artikel 16 Strafbestimmungen
Wer die Vorschriften von Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzustellen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Naturschutzgebiet Bäz
Artikel A1-1
Schutzzonenplan Naturschutzgebiet Bäz:
AB 23.12.2011