10.5131
Reglement über den Schutz wildwachsender Pilze
Vom 05.07.1993 (Stand 01.05.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101),
beschliesst:
Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich
Dieses Reglement bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons Uri zu schützen und zu erhalten.
Für Natur- und Pflanzenschutzgebiete bleiben besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.
Artikel 2 Schonzeiten
…
Morcheln vor dem 1. April zu sammeln ist verboten.
Artikel 3 Mengenbeschränkungen
Eine Person darf pro Tag höchstens folgende Mengen sammeln:
Morcheln: 0.5 kg
Eierschwämme (Pfifferlinge): 2.0 kg
übrige Pilzarten: 3.0 kg
Artikel 4 Verbote
Es ist verboten:
wildwachsende Pilze gewerbsmässig oder im Rahmen organisierter Veranstaltungen zu sammeln
Hilfsgeräte wie Rechen und Hacken sowie Funkgeräte beim Pilzsammeln zu verwenden
dem Sammler unbekannte sowie nicht ausgewachsene Pilze zu pflücken
Pilze mutwillig zu zerstören
Für das Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Artikel 5 Überwachung
Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass die Bestimmungen dieses Reglementes eingehalten werden.
Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
Artikel 6 Strafen
Wer den Bestimmungen dieses Reglementes vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandelt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 1993 in Kraft.
AB 16.07.1993