10.8211
Verordnung über die Förderung von Kunst und Bau
Vom 28.02.2024 (Stand 01.07.2024)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 26. September 2021 über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, RB 10.8111),
beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Förderung von Kunst und Bau bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von öffentlichen Bauten des Kantons.
Die Förderung von Kunst und Bau betrifft die einer Baute zugeordneten Kunstwerke.
Nicht unter die Förderung im Sinne dieser Verordnung fällt die übliche Raumausschmückung von Gebäuden mit Werken, die nicht der jeweiligen Baute zugeordnet sind.
Artikel 2 Grundsatz
Neubauten und bestehende Bauten des Kantons, die wesentlich oder umfassend saniert werden, können mit Kunst und Bau versehen werden.
Artikel 3 Zweck der Förderung
Die Förderung von Kunst und Bau des Kantons hat zum Zweck:
die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Räume in deren Umfeld mit künstlerischen Interventionen zu ergänzen und damit einen Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung zu leisten
das künstlerische Schaffen zu fördern
Artikel 4 Unterstützungsformen
Die Förderung von Kunst und Bau kann folgende Punkte umfassen:
Durchführung von Wettbewerben
Vergabe und Finanzierung von Aufträgen
Planung der Umsetzung der Projekte zusammen mit den betroffenen Parteien
Information der Öffentlichkeit und der direkt betroffenen Stellen
Artikel 5 Verfahren
Bei der Durchführung der Verfahren werden die allgemein anerkannten Richtlinien der betreffenden Berufsverbände berücksichtigt.
Für die Auswahl von Projekten für Kunst und Bau können Wettbewerbe durchgeführt werden. Die Verwaltungskosten (Summe der Jury- und Wettbewerbskosten) sollen maximal 20 Prozent der Gesamtsumme Kunst und Bau betragen.
Bei Wettbewerben wird eine Jury eingesetzt, die eine Empfehlung zum auszuführenden Projekt zuhanden der zuständigen Direktion1 abgibt. Die Jury besteht aus Vertretungen der Benützerinnen und Benützer, aus Vertretungen der involvierten Ämter2, aus der beauftragten Architektin bzw. dem beauftragten Architekten und aus Fachexpertinnen und Fachexperten aus dem Kunstbereich.
Artikel 6 Beitrag für Kunst und Bau
Bei Bauvorhaben nach dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag für Kunst und Bau in der Höhe von 0.35 bis 1 Prozent der anrechenbaren Baukosten.
Die Höhe des prozentualen Beitrags für Kunst und Bau bestimmt sich im Einzelfall nach der Lage, der Zugänglichkeit und der Frequentierung des Gebäudes sowie der Aussenwirkung des Projekts.
Für Kunst und Bau stehen pro Bauprojekt maximal 200'000 Franken zur Verfügung.
Erreicht der Beitrag die Höhe von 50'000 Franken nicht, wird auf Kunst und Bau verzichtet.
Die Ausgaben für Kunst und Bau werden im Baukredit separat ausgewiesen.
Die Kosten des Wettbewerbs sind Teil der Ausgaben für Kunst und Bau.
Artikel 7 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere Behörde für zuständig erklärt wird. Er entscheidet insbesondere, ob auf Kunst und Bau verzichtet wird und wie hoch der Prozentsatz ist, der für die Ausgabeposition Kunst und Bau in der Baukreditvorlage verwendet wird.
Das zuständige Amt3 ist für die Organisation der Wettbewerbe zuständig.
Über die Wahl des Projekts entscheidet die zuständige Direktion4 abschliessend, nachdem sie die Empfehlung der Jury zur Kenntnis genommen hat.
Für die Ausführung der ausgewählten Projekte sind der Bauherr und die beauftragten Kunstschaffenden zuständig.
Soweit nichts anderes geregelt ist, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
AB 08.03.2024