2.3121
Geschäftsordnung des Landrats
Vom 04.04.2012 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Anwendbares Recht
Artikel 1 Massgebliche Rechtsgrundlagen
Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung
den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung
der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)
dieser Geschäftsordnung
2 Konstituierung
2.1 Nach der Gesamterneuerung
Artikel 2 Einberufung und Wahlerwahrung
Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.
In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium gewählt ist.
Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er entscheidet über bestrittene Wahlen.
Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die Ratsleitung bestellt ist.
Artikel 3 Feierliche Vereidigung
Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regierungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes.
Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der Ratsleitung schreitet.
Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder das Gelübde abzulegen.
2.2 Während der Amtsdauer
Artikel 4 Während der Amtsdauer
Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.
Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die weiteren Mitglieder der Ratsleitung.
2.3 Eid und Gelübde
Artikel 5 Eid und Gelübde: Allgemeines
Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.
Artikel 6 Eid und Gelübde: Eid
Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu halten – so wahr mir Gott helfe.»
Artikel 7 Eid und Gelübde: Gelübde
Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»
Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Die Ratsmitglieder
Artikel 8 Amtsdauer und Amtsantritt
Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an1.
Artikel 9 Rechte
Jedes Ratsmitglied kann:
sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden
zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen
parlamentarische Vorstösse einbringen
die im Rahmen der Landratsverordnung (RB 2.3111) und der Geschäftsordnung eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen
zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung abgeben
Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)2.
Artikel 10 Immunität
Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst.
Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.
Artikel 11 Teilnahmepflicht
Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.
Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.
Artikel 11a Offenlegung der Interessenbindungen
Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
Offenzulegen sind insbesondere:
Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts
Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
andere politische Ämter
Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet3.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs4 bleibt vorbehalten.
Artikel 12 Ausstand
Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321)5.
Artikel 13 Entschädigung
Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsleitung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.
3.2 Die Fraktionen
Artikel 14 Fraktionsbildung
Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben.
Artikel 15 Berücksichtigung
Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 16 Entschädigung
Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).
4 Organisation
4.1 Organe des Landrats
Artikel 17 Organe
Die Organe des Landrats sind:
das Landratspräsidium
die Ratsleitung
die Kommissionen
4.2 Landratspräsidium
Artikel 18 Wahl
Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni6.
Artikel 19 Aufgaben
Das Landratspräsidium hat:
die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen
die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Ratsleitung zu leiten
bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt
die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen
die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben
das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen
parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen
die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen
die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unterzeichnen
die Protokollführung zu überwachen
das Ratssekretariat zu beaufsichtigen
den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu erstellen
weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt
Artikel 20 Stellvertretung
Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an der Ausübung seines Amts verhindert ist.
Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:
das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung
das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte
und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied
4.3 Ratsleitung
4.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 21 Zusammensetzung
Die Ratsleitung besteht aus:
dem Präsidium
dem Vizepräsidium
dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin
je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buchstabe a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite Stimmenzählerin zu wählen
Artikel 22 Wahl
Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamterneuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni7.
Artikel 23 Vorsitz
Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.
Artikel 24 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.
Artikel 25 Aufgaben
Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.
Sie hat:
jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt werden
Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Landrats zu erledigen
das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erledigen
die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beigezogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen
Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.
Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrats.
Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich:
bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen
die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzustellen
besondere Anlässe des Landrats zu organisieren
weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung (RB 2.3111) und diese Geschäftsordnung übertragen
Artikel 25a Notsituationen
Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere:
Fristen und Termine
Örtlichkeiten
Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats
Anwesenheitspflichten
Zuständigkeiten
Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen Weisungen.
Artikel 26 Weitere Sitzungsteilnehmer und ‑teilnehmerinnen, Protokoll
Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll.
Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regierungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende Stimme.
Artikel 27 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den weiteren Sitzungsteilnehmern und ‑teilnehmerinnen gegenüber ihrer Behörde zu.
4.3.2 Stimmenzähler und Stimmenzählerin
Artikel 28 Aufgaben, Ersatz
Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz.
Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses im Landrat zu ermitteln.
4.4 Die Kommissionen
4.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29 Aufgaben und Antragsrecht
Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.
Artikel 30 Arbeitsweise
Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.
Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
Artikel 31 Amtszwang
Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.
Artikel 32 Wahl und Veröffentlichung
Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.
Artikel 33 Ersatz
Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.
Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
Artikel 34 Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat.
Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
Artikel 35 Sitzungsplanung
Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftsplanung der Ratsleitung.
Artikel 36 Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: im Allgemeinen
Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begründung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.
Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regierungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt.
Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsidium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
Artikel 37 Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und der Verwaltung: bei Aufsichtskommissionen
Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden diese bei Bedarf ein.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regierung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissionssitzungen.
Artikel 38 Einberufung durch Kommissionsmitglieder
Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen
bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren gemeinsam stellen
Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium einzureichen.
Artikel 39 Verhandlungen
Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhandlungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes:
die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen darf, gilt nicht
Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst
Artikel 40 Stimmrecht des Präsidiums
Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr:
bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stimmengleichheit gibt es den Stichentscheid
hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit
Artikel 41 Beschlüsse
Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:
bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält
bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören, wenn der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält
Artikel 42 Informationsrechte
Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)8.
Artikel 43 Auskunftsrecht
Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungsratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu werden.
Artikel 44 Konkordatsgeschäfte
Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an.
Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt.
Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen Verträgen an.
Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das Ergebnis ihrer Empfehlungen.
Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.
Artikel 45 Geheimhaltungspflicht
Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.
Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.
Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.
Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)9.
Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.
Artikel 46 Zusammenwirken
Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit.
Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.
Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.
Artikel 47 Sekretariat
Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht.
4.4.2 Ständige Kommissionen: Arten und allgemeine Regeln
Artikel 48 Arten
Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen:
a) Aufsichtskommissionen:
1. Staatspolitische Kommission
2. Finanzkommission
b) Sachkommissionen:
1. Baukommission
2. Bildungs- und Kulturkommission
3. Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission
4. Justizkommission
5. Sicherheitskommission
6. Volkswirtschaftskommission
Artikel 49 Zusammensetzung
Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.
Artikel 50 Amtsdauer
Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Wiederwahlen möglich.
Artikel 51 Berichterstattung an den Landrat
Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats und über dessen Entwicklung.
Artikel 52 Mitbericht anderer Kommissionen
Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federführenden Kommission einen Mitbericht zustellen.
Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz 1 zu gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig zu.
Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission und dem Ratspräsidium mit.
Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.
4.4.3 Ständige Kommissionen: Die einzelnen Kommissionen
Artikel 53 Staatspolitische Kommission
Die Staatspolitische Kommission:
überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des Regierungsrats und der Kantonsverwaltung
bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats
berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist
überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der Gerichte
prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri
prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den Landrat als zuständig erklärt
überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals
bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Landrats zusammenhängen
prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats
Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.
Artikel 54 Finanzkommission
Die Finanzkommission:
überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt
prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der Justizverwaltung
prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren
prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals
berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung
prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird
Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.
Artikel 55 Sachkommissionen: Aufgaben im Allgemeinen
Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.
Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.
Artikel 56 Sachkommissionen: Besondere Aufgaben
Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die folgenden Angelegenheiten:
Begnadigungsgesuche
Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird.
Artikel 57 …
4.4.4 Nichtständige Kommissionen
Artikel 58 Wahl
Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nichtständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.
Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.
Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.
Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.
Artikel 59 Aufgabe und Amtsdauer
Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt worden ist.
Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.
4.4.5 Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen
Artikel 60 Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.
Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats gewählt.
Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.
Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
4.4.6 Parlamentarische Untersuchungskommission
Artikel 61 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung (RB 2.3111) eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
4.5 Ratsdienste
4.5.1 Ratssekretariat
Artikel 62 Wahl und Unterstellung
Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat10, das ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und den Kommissionen zur Verfügung steht.
Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251) beschäftigt oder nach der Personalverordnung (RB 2.4211) angestellt.
Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Administrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.
Artikel 63 Aufgaben
Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
Das Ratssekretariat hat namentlich:
das Protokoll im Ratsplenum zu führen
die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordinieren
die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht
Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums, der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen. Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Landratspräsidium zu genehmigen
den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und Beschwerdedienst beansprucht wird
4.5.2 Landweibel
Artikel 64 Aufgaben
Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratsleitung und die landrätlichen Kommissionen.
Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.
4.5.3 Standeskanzlei
Artikel 65 Aufgaben
Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel obliegen.
5 Sitzungen Des Landrats
5.1 Sessionen
Artikel 66 Sessionsplanung
Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtägige Sessionen anordnen.
Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftsplanung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an.
Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.
Artikel 67 Ort und Dauer der Sessionen
Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt.
Jede Session beginnt in der Regel um 8:00 Uhr und endigt um 18:00 Uhr. In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.
Artikel 68 Einberufung zur einzelnen Session
Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.
Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie den Regierungsrat vorher an.
Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt die Ratsleitung nach Absatz 1.
Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.
5.2 Geschäfte
Artikel 69 Geschäftsplanung
Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Landratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
Grundlage für die Geschäftsplanung sind:
die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landratsgeschäfte
die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur Sache und einen Antrag dazu enthalten
besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung vorgesehen sind
die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen Vorstösse
weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erledigen hat, wie Wahlen und dergleichen
Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.
Artikel 70 Geschäftsverzeichnis
Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.
Artikel 71 Unterlagen: Im Allgemeinen
Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden.
Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugänglich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätzlich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratsleitung ist nicht erforderlich.
Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papierform, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet.
Artikel 72 Unterlagen: Bei Rechtserlassen
Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.
Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.
Artikel 73 Archivierung
Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten des Landrats.
Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.
Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.
5.3 Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit und Medien
Artikel 74 Kleidung
Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.
Artikel 75 Sitzordnung
Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.
Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats fest.
Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.
Artikel 76 Teilnahme der Regierungsmitglieder
Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats mit beratender Stimme teil.
Artikel 77 Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten.
Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme verpflichten.
Artikel 78 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.
Artikel 79 Besucherinnen und Besucher
Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.
Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.
Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.
Artikel 80 Medien
Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.
Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.
Artikel 81 Bild- und Tonaufnahmen
Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.
5.4 Verhandlungsordnung
5.4.1 Vorfragen
Artikel 82 Traktandenliste
Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.
Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.
Artikel 83 Beschlussfähigkeit
Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist11.
Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
5.4.2 Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 84 Einleitung
Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.
Artikel 85 Eintretensfrage
Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.
Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.
Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu beantragen, bleibt davon unberührt.
Artikel 86 Detailberatung
Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet.
Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen.
Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rückkommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung stattgefunden hat, auf einzelne Abschnitte.
Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.
Artikel 87 Worterteilung
Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder ‑berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.
Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die Rededisziplin einzugreifen.
Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.
Artikel 88 Rededisziplin
Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhandlungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen.
Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium es zur Ordnung.
Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehlbaren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Landrat.
In besonders schweren Fällen, z.B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.
Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.
Artikel 89 Form der Voten
Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»
Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.
Artikel 90 Anträge
Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht, Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.
Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.
Artikel 91 Schluss der Beratung
Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.
Artikel 92 Rückkommen
Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.
Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.
Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.
Artikel 93 Zweite Lesung
Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden.
Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.4.3 Abstimmungsordnung
Artikel 94 Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens
Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen.
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.
Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat.
Artikel 95 Vorgehen bei Abstimmungen
Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.
Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor:
a) Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen
b) stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen, und zwar so:
1. zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt
2. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt
3. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt
4. der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag
Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.
Artikel 96 Art der Stimmabgabe
Die Abstimmung erfolgt:
a) durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gestellt werden
b) durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn 15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt
c) durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes:
1. das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest
2. die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen
3. als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abgegeben haben
Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.
Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.
5.4.4 Beschlussfassung
Artikel 97 Begriffe der verschiedenen Mehrheiten
Es bedeuten:
einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden
absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Dabei wird die Person des Landratspräsidenten oder der Landratspräsidentin mitgezählt
Zweidrittelsmehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder
Artikel 98 Erforderliches Mehr
Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.
Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit:
die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder
die Zahl der abgegebenen Stimmen
das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und
die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen
Artikel 99 Stimme des Landratspräsidiums
Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Stattdessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 100 Elektronische Abstimmung
Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt.
Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.
Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.
5.4.5 Ordnungsanträge
Artikel 101 Arten
Als Ordnungsanträge gelten:
Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung
Anträge zur Form der Beratung, namentlich solche auf geheime Verhandlung
Rückkommensanträge
Rückweisungsanträge, d.h. Anträge, ein Geschäft an den Regierungsrat, an die vorberatende Kommission oder an eine neu zu wählende Kommission zurückzuweisen. Die Rückweisung kann mit Direktiven verbunden werden
Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes, Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session
Anträge auf Schluss der Diskussion
Artikel 102 Behandlung
Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.
Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.
Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.
Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.
5.4.6 Das Landratsprotokoll
Artikel 103 Allgemeine Bestimmungen
Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen.
Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.
Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.
Artikel 104 Einwendungen
Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.
Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats.
Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben.
Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Beschlüsse bewirken.
Artikel 105 Inhalt und Beilagen
Das Landratsprotokoll enthält:
Ort, Datum und Zeit der Sitzung
die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder
die Beratungsgegenstände
die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen
die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive
bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse
bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum
die Handhabung der Ausstandspflicht
die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden
sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben
Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückweisungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung
die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin
Dem Protokoll sind beizuheften:
die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft
die schriftlich abgegebenen Anträge
die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse
die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt werden können
allfällige weitere Dokumente
Artikel 106 Tonaufzeichnung
Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet.
Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.
Artikel 107 Veröffentlichung
Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem Landratsprotokoll.
Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.
6 Parlamentarische Vorstösse
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 108 Einreichung und Unterzeichnung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen.
Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.
Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.
Artikel 109 Mündliche Begründung
Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu Beginn der Sitzung dem Präsidium.
Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weitschweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.
Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben.
Artikel 110 Beantwortung durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session.
Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss behandelt wird.
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.
Artikel 111 Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung
Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats (RB 2.3121) zu ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsordnung (RB 2.3121) dem Regierungsrat zuweist.
Es gelten folgende Verfahrensregeln:
der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat
der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten
lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat
Artikel 112 Abweichungen im Einzelfall
Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allgemeinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.
6.2 Die einzelnen Vorstösse
6.2.1 Initiative
Artikel 113 Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften
Eine Initiative kann ergriffen werden, um:
eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe
den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte ausgeübt werden sollen12, namentlich das Recht, ein fakultatives Gesetzesreferendum zu unterstützen13 oder eine Standesinitiative einzureichen14
Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
Artikel 114 Behandlung
Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungskommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.
Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage zu einem Rechtserlass.
6.2.2 Motion
Artikel 115 Begriff
Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig ist.
Artikel 116 Einreichung und Behandlung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will.
Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 117 Rückzug und Umwandlung
Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissionspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.
Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder aufzunehmen.
Artikel 118 Abschreibung
Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion zu begründen.
6.2.3 Postulat
Artikel 119 Begriff
Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet:
Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll
einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten
Artikel 120 Einreichung und Behandlung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise überweisen will.
Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 121 Rückzugsverbot
Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.
Artikel 122 Abschreibung
Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
6.2.4 Parlamentarische Empfehlung
Artikel 123 Begriff
Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
Artikel 124 Einreichung und Behandlung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfehlung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung15 ganz oder teilweise überweisen will.
Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
Artikel 125 Rückzugsverbot
Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen werden.
Artikel 126 Abschreibung
Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
6.2.5 Interpellation
Artikel 127 Begriff
Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 128 Einreichung und Behandlung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung.
Artikel 129 Dringliche Interpellation
Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.
Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsidium diese Frist geringfügig erstrecken.
Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session traktandiert.
6.2.6 Kleine Anfrage
Artikel 130 Begriff
Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 131 Einreichung und Behandlung
Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.
Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzureichen.
Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.
Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
6.2.7 Fragestunde
Artikel 132 Begriff
Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
Artikel 133 Vorgehen und Behandlung
Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.
Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und zwar bis spätestens 07:30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit einer Kopie zu bedienen.
Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur Kürzung zurückweisen.
Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
7 Berichte des Regierungsrats
Artikel 134 Schriftliche Berichte des Regierungsrats
Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert.
Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung» zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamentarischen Vorstoss verbinden.
Artikel 135 Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats
Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktandieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren einer Fraktion einladen.
Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat traktandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.
Beschlüsse werden keine gefasst.
8 Wahlen
Artikel 136 Grundsatz der geheimen Wahl
Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann der Landrat offene Wahl beschliessen.
Artikel 137 Vorgehen bei geheimen Wahlen
Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.
Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.
Artikel 138 Massgebliches Mehr
Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.
Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten:
die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser Betracht
die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt
bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt
Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.
Artikel 139 Wahl von Angestellten und Beauftragten
Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.
Dabei gelten folgende Wahlregeln:
kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben
kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abgeschrieben
Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandidierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los endgültig über die Wahl – ohne Rücksicht auf das absolute Mehr. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unterstützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung
das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten
Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu, die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.
Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten.
Artikel 140 Behördenwahl
Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.
Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.
Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzelwahlen.
9 Aufsichtsbeschwerden, Petitionen, Begnadigungen
9.1 Aufsichtsbeschwerden
Artikel 141 Zulässigkeit
Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche gegen deren Mitglieder.
Artikel 142 Verfahrensregeln
Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Landratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen. Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.
Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sinngemäss anzuwenden.
9.2 Petitionen
Artikel 143 Vorgehen
Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Landrat überwiesen.
9.3 Begnadigungen
Artikel 144 Vorgehen
Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine Botschaft vorzulegen.
Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.
10 Veröffentlichung von Rechtserlassen und Beschlüssen des Landrats
Artikel 145 Veröffentlichung
Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
Artikel 146–147 …
11 Schlussbestimmungen
Artikel 148 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22. April 1998 wird aufgehoben.
Artikel 149 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1. Juni 2012 in Kraft.
AB 13.04.2012