3.2117
Reglement über den Fonds Integrationsagenda
Vom 24.09.2019 (Stand 15.10.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.211) und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Fonds Integrationsagenda
Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspauschale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung zahlt.
Artikel 2 Zweckbindung
Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen einzusetzen.
Artikel 3 Zuständigkeit
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Artikel 4 Auflösung
Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.
Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2019 in Kraft.
AB 11.10.2019