Funtauna

3.2512

Gebührenverordnung

Vom 30.06.1982 (Stand 01.01.2005)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für:

  1. Amtshandlungen der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebühren)

  2. die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege des Kantons (Rechtspflegegebühren)

  3. die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen des Kantons (Benützungsgebühren)

Sie gilt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

Artikel 2 Gebührenpflicht

Wer eine Amtshandlung veranlasst oder öffentliche Sachen oder Einrichtungen des Kantons benützt, hat die damit verbundenen Gebühren zu tragen, sofern die unentgeltliche Verrichtung oder Benutzung nicht vorgesehen oder nach den besonderen Umständen bzw. gemessen am Verwaltungsaufwand nicht angebracht ist.

Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.

Artikel 3 Gebührenansätze

Die Gebührenansätze richten sich nach den vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglementen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

Enthalten weder die Gebührenreglemente des Regierungsrates noch andere Erlasse einen Gebührenansatz, kann die zuständige Amtsstelle oder Behörde nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Gebühr von höchstens 2'000 Franken verfügen.

Artikel 4 Gebührenrahmen

Bei Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren ist der Gebührenrahmen so festzulegen, dass die Einnahmen den durchschnittlichen Gesamtaufwand des Kantons für die gebührenpflichtigen Verrichtungen decken (Gesamtkostendeckungsprinzip).

Bei Benützungsgebühren ist er nach oben frei zu gestalten, sofern und soweit sich das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht anwenden lässt.

Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 10 Franken bis 20'000 Franken.

Artikel 5 Gebührenbemessung

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für den Gebührenpflichtigen festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden.

Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.

Erfolgt eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben.

Artikel 6 Barauslagen

Kleinere Barauslagen sind in den Gebühren enthalten.

Erhebliche Barauslagen, wie Beschaffung von Unterlagen, Entschädigungen der Übersetzer, Sachverständigen und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeiten ausserhalb des Amtssitzes und dergleichen werden besonders in Rechnung gestellt.

Artikel 7 Zuständigkeit

Die Behörde oder Amtsstelle, die zuständig ist, die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Entscheidung vorzunehmen, setzt die Gebühr fest.

Wirken mehrere Behörden oder Amtsstellen mit, setzt jene die Höhe der Gebühren fest, der die instanzabschliessende Entscheidung zusteht.

Artikel 8 Gebührengläubiger

Gebühren, die durch kantonale Behörden oder Amtsstellen erhoben werden, fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.

Artikel 9–10

Artikel 11 Kostenvorschuss

Für Gebühren und Barauslagen kann die handelnde Behörde oder Amtsstelle vom Gebührenpflichtigen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der Gebühr als gefährdet erscheint.

Der Pflichtige verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen, wenn er nicht innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss leistet oder ein Gesuch um Gebührenerlass stellt.

Diese Verwirkungsfolge ist dem Pflichtigen mit der Aufforderung, Kostenvorschuss zu leisten, schriftlich mitzuteilen.

Von kantonalen Behörden und Amtsstellen sowie von den Gemeinden wird kein Kostenvorschuss erhoben.

Artikel 12 Rechtsmittel

Die erstinstanzlichen Gebührenverfügungen des Regierungsrates sind mit Einsprache an diesen anfechtbar.

Gebührenverfügungen untergeordneter Behörden und Amtsstellen können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Artikel 13 Vollstreckbarkeit

Rechtskräftige Gebührenverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Artikel 14 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig, sobald die Verfügung rechtskräftig ist.

Artikel 15 Rechnungsstellung

Die Gebühren und Barauslagen sind in der Regel mit dem Sachentscheid zu verfügen.

Artikel 16 Bezug

Die kantonale Finanzverwaltung zieht die rechtskräftig verfügten Gebühren und Barauslagen ein, sofern nicht die verfügende Behörde oder Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

Artikel 17 Erlass, Stundung

Ist der Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern der zu erlassende Betrag 2'000 Franken nicht übersteigt; andernfalls ist der Regierungsrat zuständig.

Die verfügende Behörde oder Amtsstelle ist anzuhören.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann das für das Inkasso zuständige Amt1 Schuldnern die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Artikel 18 Abschreibung

Über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet die Finanzdirektion.

Artikel 19 Kontrolle

Die Finanzkontrolle des Kantons hat über die Anpassung der Gebühren an die Geldwertverhältnisse und den Verwaltungsaufwand sowie die Berechnung und Verrechnung der erhobenen Gebühren die nötigen Kontrollen auszuüben.

Artikel 20 Kompetenzdelegation

Im Rahmen dieser Verordnung erlässt der Regierungsrat Gebührenreglemente für sich und die ganze Staatsverwaltung. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich:

  1. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (RB 40.3111)

  2. die Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211)

  3. die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231)

  4. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (RB 40.4211)

  5. die Verordnung betreffend Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren im Zivilstandswesen (RB 9.3102)

  6. die Verordnung über das Notariat (RB 9.2311)

  7. die Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benützung öffentlicher Gewässer (RB 40.4111)

  8. die Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325)

Artikel 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 12. Dezember1973 über die Gebühren und Entschädigungen in der Verwaltung

  2. der Landratsbeschluss vom 15. November 1928 betreffend diverse Gebühren

Artikel 22 Änderung bisherigen Rechts2

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt3.

AB 06.08.1982