40.3152
Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung
Vom 26.06.1995 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jagdverordnung vom 14. Dezember 1988 (RB 40.3111),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Jagdberechtigung
Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat.
Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.
Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel 25 dieses Reglementes anerkannt werden.
Artikel 2 Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung
Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter über die erforderlichen schiess- und sicherheitstechnischen sowie wild- und jagdkundlichen Grundkenntnisse zur Ausübung einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd verfügt.
Artikel 3 Zulassung
Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben a und f Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d Jagdverordnung von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollendet.
Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.
Artikel 4 Ausschreibung
Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils im Amtsblatt ausgeschrieben.
2 Jagdlehrgang
Artikel 5 Anmeldung und Gebühren
Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen, dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel 3 Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 900 Franken für den Jagdlehrgang zu entrichten.
Artikel 6 Dauer und Pflichtleistungen
Der Jagdlehrgang dauert vom 1. Januar bis 30. April des folgenden Jahres.
Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:
Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instruktionskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen
Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen mit einem Schiessprogramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition
Begleitung der Wildhutorgane während mindestens drei Tagen ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wild- und Lebensraumschutzmassnahmen usw.
Teilnahme während mindestens drei Tagen an aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob diese Vorgaben des Ausbildungsprogramms zeitlich erfüllt werden können.
Artikel 7 Führen von Jagdwaffen
Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.
Artikel 8 Leistungsausweis
Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestätigt werden.
Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungsschiessen, Wildhüterbegleitungen, Arbeitstagen und Prüfungen mit sich zu führen.
Artikel 9 Ergänzungsleistungen und Geltungsdauer
Hat die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann sie oder er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehrgang nachholen.
Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens vier Jahren anerkannt.
Artikel 10 Instruktionsunterlagen
Die Jägerprüfungskommission gibt der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter gegen eine Gebühr ein offizielles Lehrmittel, weitere Fachliteratur sowie die einschlägigen Rechtserlasse ab.
3 Jägerprüfung
Artikel 11 Aufbau der Prüfung
Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:
einer Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb
einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrgangs
einer jagdlichen Parcoursprüfung
einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrgangs
Artikel 12 Aufgebot und Prüfungsgebühr
Zur Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb wird aufgeboten, wer die entsprechenden Pflichtleistungen «Sicherheit Waffenhandhabung» absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.
Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.
Zur jagdlichen Parcoursprüfung und zur schriftlichen Prüfung wird aufgeboten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs erfüllt, das Leistungsheft dem Amt für Forst und Jagd eingereicht und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.
Die Prüfungsgebühr ist auch für die Wiederholung eines Prüfungsteils zu entrichten.
Artikel 13 Prüfungsstoff
Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung
Wild- und Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungsmerkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten und Fährtenkunde
Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wildverwertung, Wildbrethygiene
Waffenkunde: Waffengesetz, Waffen und deren Handhabung, Jagdoptik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften
Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und Biotophegemassnahmen
Artikel 13a Eintrittsprüfung
Zum Schiessprogramm des Jagdlehrgangs gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird zugelassen, wer eine Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb gemäss Artikel 11 Buchstabe a bestanden hat.
In der Eintrittsprüfung bezüglich Sicherheit in der Waffenhandhabung und im Jagdbetrieb müssen Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter folgendes nachweisen:
Kenntnisse über Jagdwaffen
Sichere und fehlerfreie praktische Handhabung von Jagdwaffen
Kenntnisse bezüglich Einhaltung von Sicherheitsmassnahmen im Jagdbetrieb
Notwendige Kenntnisse für die Schussabgabe im Gelände
Die Leistungen der Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Artikel 14 Prüfungsschiessen
Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen:
a) Büchse
1. Scheibe: Stehender Gäms- oder Rehbock, Zehner-Einteilung
2. Distanz: max. 150 m
3. Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe; Kaliber: Minimum 7 mm
4. Stellung: Frei wählbar (Auflage gemäss Anordnung Jägerprüfungskommission)
5. Probe: 5 Schüsse
6. Stich: 6 Schüsse, einzeln gezeigt
7. Zeit: max. 60 Sek. pro Schuss
8. Minimale Anforderung: 54 Punkte
9. Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller
b) Flinte
1. Scheibe: Laufender Hase
2. Distanz: max. 35 m
3. Waffe: Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe
4. Munition: Schrot 3.5 mm
5. Stellung: Stehend
6. Probe: 6 Schüsse
7. Stich: 10 Schüsse, einzeln gezeigt, Doppelieren nicht erlaubt
8. Minimale Anforderung: 8 Treffer; beim Dreiklappenhasen entsprechen vordere und/oder mittlere Klappe einem Treffer
9. Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller
Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:
Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen. Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und können nicht wiederholt werden
Die Schützin oder der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn der Warner die Scheibe freigegeben hat
Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht unterbrochen werden
Jeder durch die Schützin oder den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig
Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet
Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht beschossen werden, gelten als Nuller
Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen Hinterschaft, Schiessriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht gestattet
Die Waffenhandhabung und Sicherheit werden während dem Schiessen bewertet, was bei fahrlässigem Verhalten zum Prüfungsausschluss führen kann
Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wiederholt werden.
Die Munition geht zu Lasten des Schützen.
Artikel 15 Jagdliche Parcoursprüfung
Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.
Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft:
richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb
Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten, Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel
Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30 Prozent Abweichung)
Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.
Artikel 16 Schriftliche Prüfung
Für jedes in Artikel 13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.
Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht werden.
Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter können um mündliche Prüfungsdurchführung ersuchen. Das Gesuch ist schriftlich und begründet der Jägerprüfungskommission einzureichen.
Artikel 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses
Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdanwärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.
Artikel 18 Wiederholung der Prüfung
Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden.
Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt während vier Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden.
Artikel 19 Ausschluss
Im Falle von unredlichem oder ungebührlichem Verhalten während des Jagdlehrgangs oder den Prüfungen kann die Jägerprüfungskommission die fehlbare Person vom Jagdlehrgang oder einer Prüfung ausschliessen.
Zu den Ausschlussgründen gehören insbesondere:
Verstösse gegen die Jagd-, Tierschutz- und Waffengesetzgebung
Gefährdung von Drittpersonen
Das Betrügen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel während einer Prüfung
Das Konsumieren oder unter Einfluss stehen von Alkohol oder Drogen während des Jagdlehrgangs oder einer Prüfung
Die Prüfung gilt nach einem Ausschluss als nicht bestanden.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits einbezahlter Kurs- und Prüfungsgebühren.
Im Falle einer erneuten Anmeldung für den Jagdlehrgang müssen sämtliche Kursteile, Hegestunden und Teilprüfungen wiederholt werden. Die Kurs- und Prüfungsgebühren sind erneut zu entrichten.
4 Organisation
Artikel 20 Prüfungskommission
Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von acht Mitgliedern.
Der Kommission sollen angehören: Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter, zwei Wildhutorgane, fünf Mitglieder aus der Jägerschaft oder Fachpersonen. Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz.
Der Ausstand der Mitglieder für die Prüfung richtet sich nach dem Ausstandsgesetz (RB 2.2321).
Artikel 21 Aufgaben der Jägerprüfungskommission
Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzulegen
den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen
die Prüfungstage, die Prüfungsorte und ‑lokalitäten zu bestimmen
die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung aufzubieten
den Prüfungsplan festzulegen
den Prüfungsstoff für die Eintrittsprüfung, das Prüfungsschiessen, die schriftliche Prüfung und die jagdliche Parcoursprüfung festzulegen
das Anschauungsmaterial zu beschaffen
die Prüfung abzunehmen
die Prüfungsergebnisse zu bewerten
Artikel 22 Entschädigung
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsverordung (RB 2.2251) entschädigt.
5 Jagdfähigkeitsausweis
Artikel 23 Prüfungsentscheid
Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird der Jagdanwärterin oder dem Jagdanwärter aufgrund der Bewertung der Jägerprüfungskommission von der Jagdverwaltung (Abteilung Jagd) schriftlich bekanntgegeben.
Artikel 24 Jagdfähigkeitsausweis
Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähigkeitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.
Artikel 25 Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise
Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht gewähren.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Juli 1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird aufgehoben.
Artikel 26a Übergangsbestimmung
Für Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter, die im Jahr 2024 den Jagdlehrgang begonnen haben, gilt mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 2 das alte Recht.
Artikel 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
AB 07.07.1995