40.6111
Verordnung zum Stromversorgungsgesetz
Vom 01.10.2008 (Stand 01.01.2009)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung über die Stromversorgung.
Artikel 2 Zuteilung der Netzgebiete: Zuständigkeit
Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete der Netzbetreibenden, die im Kanton Uri tätig sind.
Artikel 3 Zuteilung der Netzgebiete: Verfahren
Der Regierungsrat veröffentlicht einen Aufruf im Amtsblatt, der die bisherigen Netzbetreiber im Kanton Uri auffordert, sich um die entsprechenden Netzgebiete zu bewerben. Der Regierungsrat kann auch ohne Bewerbung einem oder einer Netzbetreibenden ein Netzgebiet zuteilen.
Die Bewerbung enthält alle Angaben und Unterlagen, die für den Entscheid nötig sind, namentlich:
einen Plan je Netzebene, aus dem das beantragte Netzgebiet ersichtlich ist
die im Plangebiet bestehenden elektrischen Anlagen
Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete mit einer anfechtbaren Verfügung. Dabei hat er:
dafür zu sorgen, dass die zugeteilten Netzgebiete den ganzen Kanton abdecken
soweit als möglich die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen zu berücksichtigen
zu verhindern, dass bestehende Netzgebiete aufgeteilt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit besondere Gründe vorliegen
die Zuteilung rechtsgleich und diskriminierungsfrei vorzunehmen
Artikel 4 Leistungsauftrag
Der Regierungsrat kann Netzbetreibenden, denen ein Netzgebiet zugeteilt ist, zusätzlich zu den Pflichten nach dem Stromversorgungsrecht des Bundes einen Leistungsauftrag erteilen. Die Gemeinden sind dabei in Bezug auf Ihre Nutzungsbedürfnisse anzuhören.
Artikel 5 Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets
Die zuständige Direktion1 kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.
Artikel 6 Anschluss ausserhalb der Bauzone: Anschlusspflicht
Die zuständige Direktion2 kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, wenn:
die Anschlusskosten für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin unverhältnismässig hoch sind
eine Selbstversorgung für sie nicht zumutbar ist und
der Anschluss für den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist
Artikel 7 Kosten
Endverbrauchende, die nach Artikel 6 an das Netz angeschlossen werden, tragen die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch die zu bezahlenden Energietarife gedeckt sind.
Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion3 mit einer Verfügung.
Artikel 8 bestehende Anschlüsse
Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen.
Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion4 mit einer Verfügung.
Artikel 9 Ausgleichung der Netznutzungstarife
Der Regierungsrat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.
Artikel 10 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
AB 10.10.2008