LP 26 31
LP 26 31
ENTSCHEID VOM 21. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Biel
gegen
STAAT WALLIS, Beschwerdegegner
(Konkurs)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 16. April 2026 [VIS BK 26 71]
Verfahren
A. Das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren leitete gegen X _________, Inhaber des Einzelunternehmens Y _________, mit Zahlungsbefehl vom 6. August 2025 eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 1'372.55 zzgl. Zins von 4.5 % seit dem 7. August 2025, Mahnspesen und Betreibungsgebühren von Fr. 65.00 sowie für Verzugszins von Fr. 58.35 ein (Betreibung Nr. xxxx). Gleichentags erfolgte ein weite- rer Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 5'153.10 zzgl. Zins von 3.5 %, Mahnspe- sen und Betreibungsgebühren von Fr. 65.00 sowie für Verzugszins von Fr. 260.30 (Be- treibung Nr. xxxx1). Am 12. Februar 2026 stellte das Kantonale Inkassoamt für Betrei- bungs- und Konkursverfahren beim Bezirksgericht Visp ein Konkursbegehren.
B. Das Bezirksgericht vereinigte am 16. Februar 2026 die Verfahren BK 26 71 und BK 26 72. Nachdem die Parteien der Konkursverhandlung vom 14. April 2026 ferngeblieben waren und sich nicht hatten vernehmen lassen, fällte das Bezirksgericht gleichentags folgenden Entscheid:
1. Über das Vermögen von X _________, Inhaber des Einzelunternehmens «Y _________», CHE- xx-xx-xx, mit Sitz in A _________ (BE), wird mit Wirkung ab Donnerstag, 16. April 2026, 12.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erfor- derlichen Publikationen vorzunehmen.
3. Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten dieses Entscheids in Höhe von Fr. 100.00 sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse.
C. X _________ (fortan: Beschwerdeführer) hinterlegte beim Kantonsgericht einen Be- trag von Fr. 30'000.00. Am 27. April 2026 reichte er gegen den Entscheid des Bezirks- gerichts beim Kantonsgericht eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Das Konkurserkenntnis des Bezirksgerichts Visp, Konkursrichterin Stefanie Gruber, Verfahren BK 26 71, Entscheid vom 16. April 2026, mit Wirkung ab Donnerstag, 16. April 2026, 12:00 Uhr, sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
D. Das Kantonsgericht setzte dem Kantonalen Inkassoamt für Betreibungs- und Kon- kursverfahren (fortan: Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 28. April 2026 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen weitere Belege einzureichen.
E. Die Vorinstanz hinterlegte am 30. April 2026 ihre Akten und verzichtete auf eine Stel- lungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2026 weitere Belege ein. Das Kan- tonsgericht gewährte am 5. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegeg- ner deponierte am 5. Mai 2026 seine Stellungnahme und erklärte sich damit einverstan- den, die Konkurseröffnung aufzuheben.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 309 Ziff. 7, Art. 319, Art. 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantons- gericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelgericht entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2026 zu- gestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 27. April 2026 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides einge- treten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhe- bungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel eine Parteibefragung. Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren durch Urkunden Beweis zu erbringen und andere Beweismittel sind gestützt auf dessen Abs. 2 nur ausnahmsweise zulässig. Der
Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ein Parteiverhör aus- nahmsweise zulässig sein sollte (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_71/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.4). Ohnehin sind keine wesentlichen Erkenntnisse aus der Befragung der Parteien zu erwarten, welche nicht auch durch Urkunden dargelegt werden könnten. Art. 174 SchKG (s. dazu nachstehende E. 2) verlangt denn auch einen Beweis mittels Ur- kunden. Vor diesem Hintergrund ist dieser Beweismittelantrag abzuweisen. Die weiteren hinterlegten Urkunden werden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Urkundennachweis des Konkurshinderungsgrundes und die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit haben innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 139 III 491 E. 4.4; 136 III 294 E. 3.2; Bundesgerichtsurteile 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2;5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht die Hinterlegung der betriebenen Forderung beim Kantonsgericht geltend. Als Nachweis hinterlegte er eine Bestätigung über eine Zahlung von Fr. 30'000.00 an das Kantonsgericht. Beim Kantonsgericht ist dieser Betrag einge- gangen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden erklärte. Damit hat der Beschwerdeführer einen Konkurshinderungsgrund glaubhaft dargelegt.
2.3 Damit das Kantonsgericht die Konkurseröffnung aufheben kann, muss der Schuld- ner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tat- sache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrschein- licher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu stren- gen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebens- fähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am
Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3;5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2;5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1), beispielsweise Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister usw. (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, 3. A., 2021 N. 26d zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_921/2014 vom
Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Beglei- chung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Kon- kursiten gewonnenen Gesamteindruck (Bundesgerichtsurteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3;5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2;5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1;5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1;5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3).
2.4 Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungs- fähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Bundesgerichtsurteile 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3;5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1;5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer einen zweiseitigen Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2026 ein. Daraus sind neun Be- treibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'166.15 ersichtlich, welche den Zeitraum vom 17. Juni 2022 bis 14. November 2025 betreffen. Die Betreibung Nr. xxxx2 in der Höhe von Fr. 3'422.95 ist erloschen und die Betreibung Nr. xxxx3 in der Höhe von Fr. 5'800.00 wurde an das Betreibungsamt bezahlt. Die weiteren offenen Betreibungen kön- nen mit dem beim Kantonsgericht hinterlegten Betrag beglichen werden. Verlustscheine sind keine registriert, und vermerkt ist einzig der Konkurs vom 16. Januar 2025. Dagegen wurde wiederholt der Konkurs angedroht. Auch wenn aus dem Betreibungsregisteraus- zug zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer für eher kleinere Beträge mehrmals betrieben werden musste, vermittelt der Auszug – insbesondere aufgrund des vergleichsweise kleinen Gesamtbetrags der Betreibungen der letzten drei Jahre – noch kein ungünstiges Bild der Zahlungsgewohnheiten des Beschwerdeführers.
2.5 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit diverse Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, die Krankenkassenpolice und die Versicherungspolicen ein. Innert Nachfrist hinterlegte er zudem die provisorische Erfolgsrechnung 2025 sowie Termine für Charterfahrten.
Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch diverse ausstehende Rechnungen bei Kunden hat und weitere Bestätigungen für Aufträge in naher Zukunft vorliegen. Im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind zwar nur sofort und konkret verfügbare (liquide), nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteile 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1;5A_642/2010 E. 2.4; Entscheid des Kantonsgerichts Wallis LP 24 45 vom 9. Januar 2025 E. 2.5; Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2025.181 vom 5. Sep- tember 2025 E. 2.3.3). Indes geht der Beschwerdeführer einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit nach und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 5'743.65. Die liquiden Mittel hängen folglich nicht allein vom Einzelunternehmen des Be- schwerdeführers ab. Hinzu kommt, dass die provisorische Erfolgsrechnung des Jahres 2025 einen Gewinn von Fr. 17'692.10 aufzeigt. Das Einzelunternehmen befand sich demnach im Jahre 2025 in einer guten finanziellen Lage. Dem Beschwerdeführer war es ferner möglich, innert Rechtsmittelfrist alle im Betreibungsregisterauszug vermerkten Betreibungen vollumfänglich zu bezahlen. Nach einer summarischen Prüfung ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht – d.h. die Zahlungsfähigkeit ist wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit –, womit das Konkursdekret aufzuheben ist. Bei einer erst- maligen Konkurseröffnung werden ohnehin keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG mit weiteren Hinweisen).
2.6 Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung sowie die Zahlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers erscheinen aufgrund der Gesamtwürdigung der Akten, der eingereich- ten Belege und seinen Ausführungen als glaubhaft. Die Beschwerde ist demnach gutzu- heissen und der Entscheid über die Konkurseröffnung aufzuheben.
3.
3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) oder nach Ermessen festgesetzt (Art. 107 ZPO). Unnötige Kosten trägt gemäss Art. 108 ZPO, wer sie verursacht hat. Vorliegend dringt der Beschwerdeführer zwar mit seinem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids durch. Indes war der angefoch- tene Entscheid im Zeitpunkt der Ausfällung begründet, zumal der Beschwerdeführer erst nach Entscheidfällung die in Betreibung gesetzte Forderung sicherstellte. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wo- bei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Ent- scheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vo- rinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- zusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).
3.2.1 Der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.00 wird im Umfang von Fr. 1'800.00 dem Beschwerdegegner ausbezahlt, um dessen Kostenvorschuss an das Bezirksgericht zu kompensieren. Damit erhält der Be- schwerdegegner vom Kantonsgericht all jene Kosten zurück, welche ihm durch die Ein- leitung des Konkurseröffnungsverfahrens entstanden sind. Das Bezirksgericht hat den ursprünglich vom Beschwerdegegner hinterlegten Betrag von Fr. 1’800.00 mit seinen Kosten zu verrechnen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr.
100.00 werden – wie unter E. 3.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer auferlegt. Der rest- liche beim Bezirksgericht hinterlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'700.00 ist nach Abzug eventueller zusätzlicher Kosten dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, da der Kon- kurs mit vorliegendem Entscheid aufzuheben ist.
3.2.2 Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dos- sier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Diese sind – wie unter E. 3.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer hinterlegte beim Kantonsgericht insgesamt einen Betrag von Fr. 30'000.00. Im Umfang von Fr. 1'800.00 ist dieser Betrag, wie in E. 3.2.1 ausge- führt, dem Beschwerdegegner zurückzuerstatten. Der Betrag von Fr. 500.00 verbleibt als Gerichtskosten beim Kantonsgericht. Der Restbetrag von Fr. 27'700 wird an das Be- treibungsamt Oberwallis überwiesen, damit dieses eine Abrechnung vornehmen kann.
3.3 Durch seine Zahlungsversäumnis hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihm gestützt auf Art. 108 ZPO keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Dem Beschwerdegegner ist mangels beachtlichen Auf- wands und Antrags ebenfalls keine Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wobei ohnehin fraglich wäre, ob für eine amtliche Tätigkeit überhaupt eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_336/2016 vom 26. August 2016 E. 3).
Dispositiv
Das Kantonsgericht erkennt
1. Der Beweismittelantrag auf Parteibefragung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Bezirksgericht Visp am 16. April 2026 ausgesprochene Konkurs über das Vermögen von X _________, Inhaber des Einzelunternehmens Y _________, wird aufgehoben.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 100.00 werden X _________ auferlegt. Diese Kosten werden mit dem von der Gläubigerpartei an das Bezirksgericht geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.00 verrechnet. Das Bezirksgericht hat den restlichen Betrag von Fr. 1'700.00 abzurechnen und den Saldo X _________ zu erstatten.
4. Das Kantonsgericht erstattet dem Kantonalen Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren den von ihm an das Bezirksgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.00.
5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
6. Der von X _________ beim Kantonsgericht hinterlegte Restbetrag von Fr. 27'700.00 wird an das Betreibungsamt Oberwallis überwiesen.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 21. Mai 2026