Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

S2 24 1

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Rubrum

102 RVJ / ZWR 2025

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 12. März 2024 in Sachen X. c. EGK – S2 24 1 Obligatorische Krankenpflegeversicherung; Rechtsöffnung

  • Nach Art. 117 Abs. 2 BV kann der Bund die Krankenversicherung obligatorisch erklären. Der Bundesgesetzgeber hat hiervon in Art. 3 KVG Gebrauch gemacht. Dieses Versicherungsobligatorium steht an sich in Widerspruch zur Privatautonomie, ist in der Verfassung jedoch ausdrücklich so vorgesehen (E. 4.3).

  • Der versicherungspflichtige Beschwerdeführer mit Wohnsitz in der Schweiz ist zur Bezahlung der Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet. Für die unbezahlt gebliebenen Prämien kann er betrieben werden (E. 4.4).

Assurance obligatoire des soins ; mainlevée

  • Selon l’art. 117 al. 2 Cst., la Confédération peut déclarer l’assurance-maladie obligatoire. Le législateur fédéral a fait usage de cette possibilité à l’article 3 LAMal. Cette obligation d’assurance est en soi en contradiction avec l’autonomie privée, mais elle est expressément prévue par la Constitution (consid. 4.3).

  • Le requérant, domicilié en Suisse et tenu de s’assurer, doit payer les primes, les participations aux coûts, les intérêts moratoires et les frais de poursuite. Il peut être poursuivi pour les primes impayées (consid. 4.4).

Verkürzter Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2012 bei der EGK Grundversicherungen AG (fortan: EGK) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 14. Dezember 2022 stellte die EGK dem Beschwerdeführer die Prämien für das Jahr 2023, abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung, der Umweltabgabe sowie des Skontos von 1 % für die jährliche Vorauszahlung, in der Höhe von total CHF 1’313.95 in Rechnung. Die Mahnungen erfolgten am 26. Januar und am 23. Februar 2023. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A. vom 5. Juli 2023, zugestellt am 11. September 2023, forderte die Versicherung den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämienforderungen für das Jahr 2023 über CHF 1’327.20, zuzüglich Zins von 5 % ab dem 4. Juli 2023, aufgelaufenen Zins bis zum 3. Juli 2023 von CHF 69.30, Mahn- und Umtriebsspesen von CHF 50, Bearbeitungskosten von CHF 50 und der Betreibungskosten von CHF 73.30 auf. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde von der EGK mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 im Betrag von CHF 1’496.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von

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CHF 1’327.20 seit dem 14. Oktober 2023 aufgehoben. Für die Betreibungskosten wurde keine Rechtsöffnung erteilt, da diese von Gesetzes wegen geschuldet seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die EGK mit Entscheid vom 29. November 2023 ab. B. Dagegen wurde am 30. Dezember 2023 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und seine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf die durch die Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit, die nicht durch ein untergeordnetes Gesetz ausgeschaltet werden dürfe. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die EGK die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

4.1 Die EGK begründet ihre Forderung damit, die Krankenversicherung (Grundversicherung) nach KVG sei für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Eine Kündigung bei gleichzeitigem Verbleib in der Schweiz, ohne Nachweis eines Nachversicherers, sei in der obligatorischen Krankenversicherung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Art. 117 BV enthalte den Auftrag an den Bund zum Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung mit der Möglichkeit, diese für obligatorisch zu erklären. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe und der Hinweis auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit seien somit unbehelflich.

4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seit Jahren werde ein grosser Teil der Medizin durch die Pharmaindustrie dominiert. Der Staat diktiere Behandlungen und die Krankenkassen verschwiegen Alternativen. Dieses Gesundheitsdiktat sei eine grosse Gefahr für die Gesundheit der Menschen. Beispielsweise gegen Corona seien experimentelle Injektionen als Impfungen gespritzt worden. Man könne diesbezüglich vom grössten medizinischen Verbrechen sprechen. Durch die Bundesverfassung garantierte Rechte

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würden einfach ausgeschaltet. Er könne seine Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren.

4.3 Nach Art. 117 Abs. 2 BV kann der Bund die Krankenversicherung obligatorisch erklären. Der Bundesgesetzgeber hat hiervon in Art. 3 KVG Gebrauch gemacht. Dieses Versicherungsobligatorium steht an sich in Widerspruch zur Privatautonomie, ist in der Verfassung jedoch ausdrücklich so vorgesehen (BGE 130 I 26 E. 4.3). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Normen und insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (lit. b) in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (BGE 130 I 26 E. 5.1). In seiner Botschaft zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. November 1991 führte der Bundesrat aus, dass der Beitritt zur Grundversicherung für Krankenpflege für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch sein soll. Dieses Obligatorium war weder in der Vernehmlassung (BBl 1992 I 123) noch in den parlamentarischen Debatten umstritten (Amtl. Bull. 1992 S. 1271 ff., insbesondere 1287; Amtl. Bull. 1993 N 1725 ff., insbesondere 1830 ff.). Gemäss Botschaft des Bundesrates zum KVG sei das Versicherungsobligatorium kein Selbstzweck, sondern unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität (BGE 129 V 77 E. 4.1 und 4.2).

4.4 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und es liegt keiner der in Art. 2 KVV genannten Gründe für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor. Er ist somit zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten verpflichtet und es ist nicht zu beanstanden, dass die EGK nach der ordnungsgemässen Durchführung des Mahnverfahrens die geschuldeten und unbezahlt gebliebenen Prämien für das Jahr 2023 in Betreibung setzte. Soweit der Beschwerdeführer sich weiter mit diversen Verschwörungstheorien der Pharmabranche oder des Staats konfrontiert sieht, bewegt er sich ausserhalb jeglichen zulässigen Streitgegenstands dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.5 Ab Fälligkeit der ausstehenden Beitragszahlungen ist von Gesetzes wegen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet (Art. 26 tet, dass der Beschwerdeführer für die ausstehenden Prämien ab dem

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ersten Tag nach ihrer Fälligkeit bis zu deren Bezahlung einen Verzugszins in der Höhe von 5 % zu bezahlen hat.

4.6 Zusätzlich zu den geschuldeten Prämien hat die EGK Mahnspesen von CHF 50 und Bearbeitungsgebühren von CHF 50 in Betreibung gesetzt (Art. 105b KVV i.V.m. Art. 10 «Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz AVB/KVG» der EGK). Dabei handelt es sich in Anbetracht der dafür aufgewendeten Arbeitszeit sowie der Papier- und Portokosten um angemessene Spesen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherung dafür in ihrem Einspracheentscheid Rechtsöffnung erteilt hat.

4.7 Bei den Betreibungskosten handelt es sich um ausgewiesene Beträge, für welche keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, welche der Schuldner aber von Gesetzes wegen zu tragen hat, wobei der Gläubiger berechtigt ist, von dessen Zahlungen vorab diese Kosten in Abzug zu bringen (Art. 68 SchKG; Bundesgerichtsurteil K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1). Die Kosten für das Betreibungsverfahren Nr. xxx1 des Betreibungsamtes A. betragen CHF 143.25. Sie setzen sich zusammen aus den Betreibungskosten in der Höhe von CHF 73.30, den Kosten für die polizeiliche Zustellung in der Höhe von CHF 29.10 und den Kosten für die Spezialzustellung der Post in der Höhe von CHF 40.85.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 2 und Art. 105b — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juni 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026, 1. Juli 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.