Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

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Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 20. August 2024, Staatsanwaltschaft und Nationale Rechtshilfe: Beizug von Akten (Art. 194 StPO)

  • Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet Art. 194 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 2.1).

  • Die ersuchte Behörde hat die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen abzuwägen; hingegen ist sie nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet bzw. ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (E. 2.1 und 2.2).

  • Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (E. 2.3).

  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3).

Entraide judiciaire nationale : production de dossiers (art. 194 CPP)

  • En application de la maxime de l'instruction (art. 6 al. 1 CPP), l'art. 194 al. 1 CPP oblige le ministère public et les tribunaux à requérir les dossiers d’autres procédures lorsque cela est nécessaire pour établir les faits. L'art. 194 al. 2 CPP oblige les autorités requises à accepter la consultation de leurs dossiers lorsqu’aucun intérêt public ou privé prépondérant au maintien du secret ne s’y oppose (consid. 2.1).

  • L’intérêt public ou privé au maintien du secret doit être mis en balance par l'autorité requise avec l’intérêt de l’autorité pénale à avoir accès aux informations contenues dans le dossier dont la consultation ou la production est demandée ; en revanche, l’autorité requise n'est pas habilitée à vérifier si la demande de consultation du dossier est matériellement justifiée, respectivement si elle est utile et nécessaire pour la procédure en question (consid. 2.1 et 2.2).

  • Le refus de production fondé sur la nécessité de maintenir un secret prépondérant doit être considéré comme l’ultima ratio et l’exception. L’autorité requise doit, en tout cas, examiner s’il n’est pas possible de sauvegarder cet intérêt par des mesures moins radicales (consid. 2.3).

  • Application au cas d’espèce (consid. 3).

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Sachverhalt (Zusammenfassung)

Während eines vor Kantonsgericht zwischen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Z. und der Beschuldigten Y. hängigen Berufungsverfahrens in Strafsachen ersuchte die Staatsanwältin im Rahmen eines (anderen) bei ihr hängigen Verfahrens, der Staatsanwaltschaft sämtliche Originalakten des vorinstanzlichen Verfahrens für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, am 31. Oktober 2023 habe zwischen A. und der Privatklägerin die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht stattgefunden und anlässlich derselben getätigte Aussagen bildeten Gegenstand des neuerlichen Verfahrens. Die Privatklägerin Z. widersetzte sich dem Begehren.

Aus den Erwägungen

2.

Die nationale Rechtshilfe ist in den Art. 43 ff. StPO verankert und Art. 44 StPO statuiert die Verpflichtung der Behörden zur Rechtshilfe, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden.

2.1

Zur Rechtshilfe gehört auch die Einsichtnahme in bzw. der Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und/oder Gerichtsbehörden (Art. 101 Abs. 2 und 194 StPO). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Diesbezügliche Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons (siehe Art. 194 Abs. 3 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 1 StPO verpflichtet – als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Bundesgerichtsurteil 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet oder ob

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es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (DO- NATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 6 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 194 StPO). Im Rahmen von Art. 194 Abs. 2 StPO müssen die öffentlichen und privaten Interessen gegen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den Informationen in der Akte, deren Einsichtnahme oder Vorlage beantragt wird, gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgewogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1).

2.2

Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder am Vermögen, im Ansehen oder in ihrer Ehre geschädigt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten entstehen. Zu den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere solche aus den Bereichen des Militärs oder des Staatsschutzes zu zählen sein (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 21a zu Art. 194 StPO). Ein privates Interesse kann mit dem Schutz eines Fabrikationsgeheimnisses, eines Geschäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses – einschliesslich des Bankgeheimnisses – oder dem Schutz der Privatsphäre, insbesondere von bestimmten Personen wie Minderjährigen oder Opfern, zusammenhängen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann sich ebenfalls aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben, so insbesondere, wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der höchstpersönlichen Sphäre von Personen geht (etwa bei ärztlichen Gutachten, Tagebüchern, Akten eines Jugendstrafverfahrens usw.). Als weiteres Beispiel eines privaten Geheimhaltungsinteresses ist dasjenige am Schutz der physischen und psychischen Integrität von Zeugen und Auskunftspersonen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen zu nennen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 194 StPO).

2.3

Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem die Akten

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etwa nur auszugsweise herausgegeben werden, die Weisung zur vertraulichen Behandlung von einzelnen Aktenstücken herausgegeben wird oder bestimmte Passagen und Namen auf überlassenen Kopien eingeschwärzt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 194 StPO).

3.1

Die gesuchstellende Staatsanwältin begründet ihr Ersuchen um Beizug von Akten damit, dass im Rahmen des hängigen Verfahrens SAO 24 257 geltend gemacht worden sei, dass zwischen den Parteien A. und der Privatklägerin am 31. Oktober 2023 eine Hauptverhandlung vor Bezirksgericht stattgefunden habe. Anlässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen würden Gegenstand des nunmehr vorliegenden Strafverfahrens bilden. Deshalb werde ersucht, der Staatsanwaltschaft sämtliche Originalakten des (damaligen) Verfahrens vor Bezirksgericht für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Privatklägerin ist mit einer Weiterleitung der Akten des Verfahrens der Hauptverhandlung aus mehreren Gründen nicht einverstanden. Sie habe bis heute keine Kenntnis vom hängigen Verfahren SAO 24 257. Zwischen A. und ihr sei am 31. Oktober 2023 kein Verfahren hängig gewesen. Die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 habe ein Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin betroffen. A. sei nicht Partei dieses Verfahrens, weshalb auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Im Verfahren zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten seien keine Videos hinterlegt, der Prozess basiere auf hinterlegten Fotos. Aus den Akten des Verfahrens zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten ergebe sich, dass von Beginn an bekannt gewesen sei, dass Fotos und Videos bestehen würden. Somit sei unzutreffend, dass dies erstmals am 31. Oktober 2023 zur Sprache gekommen sei, weshalb die Antragsfrist von drei Monaten abgelaufen sei. Die Beschuldigte bringt vor, es bestünden keine gegen die Herausgabe sprechenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen. Es handle sich um Akten, welche nachweisen würden, dass die beklagte Privatklägerin sich Straftaten gegen A. zu schulden habe kommen lassen. A. sei Partei im Verfahren SAO 24 257. Eine Parteistellung von diesem im Verfahren P1 24 10 sei nicht notwendig. Der Prozessverlauf im Verfahren P1 24 10 werde nicht behindert und somit spreche nichts gegen die Edition dieser Akten an die Staatsanwaltschaft.

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3.2

In casu ist kein öffentliches Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, welches gegen die Herausgabe der Akten des vorliegenden Verfahrens spricht, zumal ein solches auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird. Die Privatklägerin lehnt die Herausgabe der Akten insbesondere deshalb ab, weil A. nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sei, weshalb auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Trotz der Tatsache, dass A. nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, besteht seitens der gesuchstellenden Staatsanwältin ein Interesse an der Herausgabe der Akten, da anlässlich der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens getätigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und sie in ihrer Funktion als Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abklärt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Die weiteren Einwände der Privatklägerin beziehen sich vornehmlich auf die materielle Begründetheit bzw. die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Herausgabe der Akten, welche jedoch von der ersuchten Behörde nicht geprüft werden können. Die Privatklägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 ein privates Interesse weder mit dem Schutz eines Fabrikations-, Geschäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses noch dem Schutz der Privatsphäre geltend. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 als Auskunftsperson gemachten Aussagen in ihrer physischen und psychischen Integrität durch Repressalien gefährdet ist, zumal eine solche Gefährdung seitens der Privatklägerin auch nicht vorgebracht wird.

3.3

Insgesamt überwiegt das Interesse der gesuchstellenden Staatsanwältin an der Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens das private Interesse der Privatklägerin an der Geheimhaltung, welches diese ohnehin nicht ausreichend substantiiert (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der Privatklägerin rechtfertigt es sich, der gesuchstellenden Staatsanwältin nach Rechtskraft dieses Entscheids nur einen Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 betreffend die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 (S. 192 bis S. 203) zuzustellen, da angeblich anlässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und Sonstiges von der gesuchstellenden Staatsanwältin nicht vorgebracht wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 6, Art. 43, Art. 44, Art. 101, Art. 194 und Art. 308 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.