Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Mit Urteil vom 23. April 2025 (6B_181/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein

VERFÜGUNG VOM 21. JANUAR 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Gesuchsteller

(Revision)

Revisionsgesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022

Sachverhalt

das Revisionsgesuch von X _________ vom 23. November 2024 (Postaufgabedatum);

die übrigen Akten;

Erwägungen

erwägend,

dass für die Beurteilung des Revisionsgesuchs ein Kantonsrichter zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGStPO);

dass Sachurteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO aller Instanzen revisionsfähig sind;

dass die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO grundsätzlich nicht zulässig ist (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 28 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2023, Rz. 1587);

dass mit vorliegendem Gesuch die Revision des Beschwerdeentscheids vom 1. Juni 2022 verlangt wird, womit nicht ein Sachurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO angefochten wird;

dass der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2022 nach dem hiervor Gesagten nicht revidiert werden kann und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

dass vorliegend ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 GTar).

Dispositiv

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf das Revisionsgesuch vom 23. November 2024 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 21. Januar 2025

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 21, Art. 80 und Art. 397 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.