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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt

153.717 · Zug Gesetzessammlung

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153.717

Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt

Vom 27. Juni 2011 (Stand 11. April 2025)

Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19981, § 4 Abs. 1 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172, § 12 Abs. 1 Bst. c der Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 20173 sowie § 4 Abs. 2 Bst. a, b und h des Gesetzes über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG) vom 6. Juli 20234,

verfügt:

Footnotes

  1. [1] BGS 153.1
  2. [2] BGS 153.3
  3. [3] BGS 611.11
  4. [4] BGS 861.5

Ziff. 1

Der Leiterin oder dem Leiter des kantonalen Sozialamtes wird die Entscheidungsbefugnis übertragen, eine befristete individuelle Kostenübernahmegarantie für Beiträge an einen Aufenthalt in einer sozialen Einrichtung bis zu einer Summe von Fr. 150’000.– pro Kostengutsprache zu gewähren.

Ziff. 2

Bei längerer Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Sozialamtes obliegt die Gewährung einer befristeten individuellen Kostenübernahmegarantie gemäss Ziffer 1 der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Sozialamtes.

Ziff. 3

Die Befugnis der Direktion des Innern zur Gewährung von Beiträgen zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20175, wird an das kantonale Sozialamt delegiert, sofern:

  1. es sich um Beiträge an kantonal tätige Institutionen und Gruppen handelt, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen;

  2. es sich um Gesuche um Beiträge zur Unterstützung ihrer Aktivitäten, insbesondere um Zeltanschaffungen oder um Beiträge an Weiterbildungen in diesem Bereich handelt;

  3. das Gesuch im Einzelfall den Betrag von Fr. 3'000.- nicht übersteigt und

  4. der Betrag von insgesamt jährlich Fr. 200'000.- für alle Beiträge im Bereich Jugendförderung nicht überschritten wird.

Footnotes

  1. [5] BGS 153.3

Ziff. 3a

Das Recht zur Stellungnahme zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundesrechtlichen Gesetzgebung in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss § 4 Abs. 2 Bst. b LBBG6 wird an die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen des Kantonalen Sozialamts übertragen. Sie kann fachlich unabhängig von einer allfälligen Stellungnahme der Direktion des Innern Stellung nehmen.

Die Direktion des Innern unterbreitet der Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen Geschäfte mit Bezug zu Behindertenrechten zur Stellungnahme. Namentlich werden ihr Einladungen zu kantonsinternen Mitberichten und Stellungnahmen gegenüber Bund und Dritten zur Stellungnahme zugestellt.

Footnotes

  1. [6] BGS 861.5

Ziff. 4 …

GS 31, 215