321.1
Strafprozessordnung für den Kanton Zug
Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401)
Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Legalitätsprinzip
Strafbare Handlungen werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, nach diesem Gesetz von Amts wegen verfolgt und beurteilt.
Wo das Gesetz keine Anweisung gibt, ist nach bewährter Lehre und Übung diejenige Entscheidung zu treffen, welche der Ermittlung der Wahrheit und den Absichten des Gesetzgebers am besten dient. Das Obergericht kann auf dem Verordnungsweg ergänzende Bestimmungen aufstellen.
Art. 1bis 3)
Verzicht auf Strafverfolgung
Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach
Art. 52 –54 StGB erfüllt sind.
Von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung kann ferner abgesehen werden,
a) wenn gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen wäre, 1) GS 14, 297. Vom Bundesrat genehmigt am 3. Dez. 1940 (GS 14, 326). 2) BGS 111.1 3)
wenn die Tat neben andern im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme keinen wesentlichen Einfluss hätte,
wenn eine im Ausland verbüsste Strafe, die der zu erwartenden Strafe mindestens gleich kommt, anzurechnen wäre,
wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
Art. 21 )
2. Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit wird durch das eidgenössische und kantonale Strafrecht, die sachliche Zuständigkeit, die Ausstandsgründe, das Verhältnis der Behörden zueinander und die allgemeinen Verfahrensvorschriften werden durch das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG)2) bestimmt.
Zuständig für die im Laufe des Strafverfahrens zu treffenden Anordnungen, namentlich betreffend Haft und weiterer Zwangsmassnahmen sowie Bestellung eines amtlichen Verteidigers, Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, Akteneinsicht, vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug sind unter Vorbehalt der Befugnisse des Haftrichters: 1. bis zum Abschluss der Untersuchung die Staatsanwaltschaft; 2. nach Eingang der Anklage bis zum erstinstanzlichen Urteil der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident; 3. ab Eingang der Berufung der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts.
…3)
Art. 3
3. Verbot erneuter Strafverfolgung
Wer rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, kann wegen der nämlichen Tat nicht nochmals verfolgt werden.
Fällt jedoch eine Handlung, die durch einen Strafbefehl geahndet worden ist, unter eine schwerere Strafbestimmung, als die im Strafbefehl angewandte, so kann sie unter diesem Gesichtspunkte auch später strafrechtlich verfolgt werden. Bei einer allfälligen späteren Verurteilung ist der Strafbefehl aufzuheben.
Die Anwendung administrativer oder disziplinarischer Massnahmen bleibt ebenfalls vorbehalten.
Die Verurteilung zu den Gerichtskosten, zur Rückerstattung und zum Schadenersatz bleibt auch dann bestehen, wenn die Strafe dahinfällt. 1) 2) BGS 161.1 3)
Art. 41 )
4. Rechtshilfe
Die Organe der Strafrechtspflege leisten einander für die Zwecke der Strafverfolgung und des Strafvollzugs Hilfe nach Massgabe der Art. 356 ff. StGB.
Eine Auslieferung wegen kantonaler Übertretungstatbestände darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten oder mit Bewilligung der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Konkordate, eidgenössische Bestimmungen und Staatsverträge bleiben vorbehalten. Zuständige Bewilligungsbehörde für Amtshandlungen im Kanton gemäss Art. 359 Abs. 1 StGB ist die Staatsanwaltschaft.
Art. 51 )
5. Übernahme und Abtretung des Strafanspruches
Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Übernahme der Verfolgung und Beurteilung von Tatbeständen des kantonalen Strafrechts, die von Kantonsbürgern oder Niedergelassenen ausserhalb des Kantons begangen wurden.
Ein Verzicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und deren Übertragung an einen andern Kanton wird durch die Staatsanwaltschaft nach den Voraussetzungen des Art. 344 StGB ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft befindet über ihre Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis und vertritt im Streitfall den Kanton im Verfahren nach
Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht.
Art. 61 )
6. Anzeige und Privatklage
Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, mit allen sachdienlichen Angaben zur Anzeige bringen.
Auf eine Anzeige kann verzichtet werden, sofern es sich bei der strafbaren Handlung um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder Umgang zu nehmen wäre. Bei Beamten und Angestellten ist für den Verzicht die Zustimmung des Vorgesetzten notwendig.2)
Jedermann kann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist, kann die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff.3) 2) 2) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1993 (GS 24, 367); die Abs. 2–4 a.F. werden neu zu Abs. 3–5. 3) Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staatsanwaltschaft zu richten. Werden sie mündlich angebracht, so sind sie zu Protokoll zu nehmen und vom Anzeiger oder Privatkläger zu unterschreiben.
Die Anhandnahme einer Privatklage kann unter besonderen Umständen von der Leistung einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden.
Die anzeigende Person ist auf Anfrage und die anzeigende Behörde von Amtes wegen über die Erledigung des Verfahrens zu informieren.
Art. 6bis 1)
7. Strafantrag Das Recht, gemäss Art. 217 Ziff. 2StGB Strafantrag zu stellen, steht zu: 1. den mit der Inkassohilfe betrauten gemeindlichen Amtsstellen; 2. der Inkassostelle gemäss dem Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 29. April 19932).
Art. 7 …3)
Art. 84 )
8. Parteien und Verteidigung
a) Parteien Als Parteien gelten der Beschuldigte und der Privatkläger, im Hauptverfahren vor Gericht auch die Staatsanwaltschaft.
Art. 9 4)
b) Staatsanwaltschaft Bei den Verhandlungen der Strafgerichte vertritt die Staatsanwaltschaft nach Massgabe des Gesetzes den Strafanspruch des Staates.
Art. 10
c) Beschuldigter 1 Beschuldigter ist jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafverfolgungsbehörde einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird und gegen die sich das Strafverfahren richtet.5) 2 Als Beschuldigter gilt auch jene Person, die gemäss Art.102a StGB das Unternehmen vertritt.4) 1) Fassung gemäss § 13 Inkassohilfegesetz vom 29. April 1993 (GS 24, 251). 2) BGS 213.711 3) Aufgehoben durch Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 133); in Kraft am 1. Jan. 2008. 4) 5)
Art. 10bis 1)
d) Wahlverteidigung 1 Der Beschuldigte ist berechtigt, sich im Strafverfahren selber zu verteidigen oder einen Dritten mit der Verteidigung zu betrauen. Die Verteidigung kann einem nach Anwaltsrecht zur Vertretung und Verbeiständung von Parteien zugelassenen Rechtsanwalt, dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie oder Geschwistern übertragen werden.
Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung des Beschuldigten voraus.
Art. 10ter 2)
e) Notwendige Verteidigung 1 Der Beschuldigte muss durch einen nach Anwaltsrecht zur Vertretung und Verbeiständung von Parteien zugelassenen Rechtsanwalt verteidigt werden, wenn: 1. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als fünfzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Haft; 2. eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten oder beantragt ist; 3. der Beschuldigte seine Rechte infolge seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag und durch einen gesetzlichen Vertreter nicht ausreichend verteidigt werden kann; 4. er aus besonderen Gründen einer Verteidigung bedarf, namentlich wenn die Abklärung oder Beurteilung des Sachverhalts aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.
Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt und hat der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger bestellt, setzt der zuständige Staatsanwalt oder Richter dem Beschuldigten unverzüglich Frist zur Bestellung eines Verteidigers an. Lässt der Beschuldigte diese Frist ungenutzt verstreichen oder drängt sich eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen auf, bestellt der Staatsanwalt oder der Richter den Verteidiger von Amtes wegen. Wünsche des Beschuldigten in Bezug auf die Person des Verteidigers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Zuständigkeit für die Bestellung und die Entlassung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach § 2.
Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird im Falle der Einstellung der Untersuchung vom Staatsanwalt, im Erkenntnisverfahren vom erkennenden Richter festgesetzt.
1) 2) Erstreckt sich das Verfahren über längere Zeit, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt.
Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kosten des amtlich bestellten notwendigen Verteidigers aufzukommen, wird ihm auf besonderes Gesuch hin die Unentgeltlichkeit gewährt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bestellung und die Entlassung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie über die Rückerstattung der Kosten sind sinngemäss anzuwenden.
quater 1)
f) Mitwirkungsrechte der Verteidigung 1 Dem Verteidiger steht während der Untersuchung das Recht der Akteneinsicht zu, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann.
Einem inhaftierten Beschuldigten ist der uneingeschränkte Verkehr mit dem Verteidiger zu gestatten. Ausnahmsweise ist eine Einschränkung möglich, sofern der Untersuchungszweck gefährdet ist.
Die Verteidigung hat Anspruch auf Teilnahme bei den Einvernahmen des Beschuldigten durch die Polizei mit dem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen sowie Anspruch auf freien Verkehr mit dem Beschuldigten 1. in Fällen der vorläufigen Festnahme sowie für den weiteren Verlauf des Verfahrens, 2. bei Einvernahmen durch die Polizei, die im Auftrag gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann und die Untersuchung dadurch nicht verzögert wird.2)
Bei den übrigen Einvernahmen durch die Polizei, die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfinden, hat die Verteidigung keinen Anspruch auf Teilnahme.2)
Art. 111 )
9. Privatkläger
a) Begriffe 1 Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und/oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt.
1) 2) Geschädigter ist, wer in seinen Rechten durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall als Geschädigter.
Soweit für das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes1) keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist es dem Geschädigten gleichgestellt.
Art. 11bis 2)
b) Kostenvorschuss Der Privatkläger kann im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren verpflichtet werden, für die durch seine Anträge dem Staat und allenfalls dem Beschuldigten verursachten Aufwändungen Sicherheit zu leisten, wenn die Anträge in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen.
Art. 11ter 3)
c) Unentgeltliche Prozessführung 1 Der Privatkläger im Zivilpunkt hat unter den gleichen Voraussetzungen wie im Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung und für den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung sowie für die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach § 2 Abs. 2.
Art. 11quater 3)
d) Mitwirkungsrechte 1 Soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, ist der Privatkläger berechtigt: 1. Untersuchungshandlungen vorzuschlagen; 2. Akteneinsicht zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird und keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; 3. an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen; 4. Rechtsmittel gemäss § 70 ff. zu ergreifen.
1) SR 312.5 2) 3) Der Staatsanwalt kann dem Privatkläger in der Untersuchung gestatten, den Einvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie an Augenscheinen und Experteninstruktionen teilzunehmen und ergänzende Hinweise zu geben.1)
Der Privatkläger kann bis zum Abschluss der Untersuchung gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend machen, die er aus dessen Straftat ableitet.
Art. 11quinquies 2)
e) Übergang der Mitwirkungsrechte Tritt ein Dritter von Gesetzes wegen oder als eingesetzter Erbe in die Rechte des Geschädigten ein, gehen auch dessen Mitwirkungsrechte auf ihn über.
II. Die Untersuchung
Art. 121 )
1. Polizeiliche Ermittlungen
a) Eröffnung 1 Die Polizeiorgane haben unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln sowie verdächtige Personen sicherzustellen.
Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt im Auftrag und gemäss den Weisungen der Staatsanwaltschaft und richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und der Strafprozessordnung, subsidiär nach dem Polizeigesetz und dem Polizei-Organisationsgesetz.
Die Polizei weist den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme darauf hin, dass 1. gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wird und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, 2. er schweigen oder die Aussage verweigern kann, 3. er im Haftfall oder bei delegierten Einvernahmen (§ 10quater Abs. 3 StPO) eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
1) 2) Der Oberstaatsanwalt erlässt im Einvernehmen mit dem Polizeikommando Weisungen darüber, welche Verbrechen und Vergehen der Staatsanwaltschaft zu welchem Zeitpunkt zu melden sind. Nach erfolgter Meldung übernimmt die Staatsanwaltschaft die Leitung der Untersuchung.
Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften führen die Polizeiorgane unter der Leitung des Polizeikommandos die erkennungsdienstliche Behandlung und die damit zusammenhängende Spurenauswertung zur erkennungsdienstlichen DNA-Erfassung durch. Verweigert die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme, so ist die Bestätigung der Anordnung durch die Strafuntersuchungsbehörde notwendig. Personendaten und DNA-Profile, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, sind umgehend nach einem Vergleich zu löschen.
Die Polizeiorgane dürfen ohne besondere Ermächtigung der Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen vornehmen; diese sind der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung vorbehalten. In dringenden Fällen kann die Ermächtigung nachgeholt werden.
Gegen die Anhebung polizeilicher Ermittlungen ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Art. 131 )
b) Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft 1 Die Polizeiorgane übermitteln der Staatsanwaltschaft so bald als möglich ihre Ermittlungsakten und führen ihr die Verhafteten zur weiteren Verfügung zu.
Der Oberstaatsanwalt erlässt im Einvernehmen mit dem Polizeikommando Weisungen darüber, in welchen Fällen von einer Übermittlung der Ermittlungsakten abgesehen wird und diese beim Polizeikommando aufzubewahren sind.
Die Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft erfolgt in jedem Falle, wenn gegen bestimmte Personen als Beschuldigte von der Polizei unmittelbar Ermittlungshandlungen wie Einvernahmen und Zwangsmassnahmen durchgeführt wurden.
Art. 141 )
2. Nichtanhandnahme- und Eröffnungsverfügung
Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Nichtanhandnahmeverfügung, wenn sich nach Eingang der polizeilichen Akten, der Anzeige oder der Privatklage offensichtlich kein Grund für eine Strafuntersuchung ergibt. 1) Inhalt, Genehmigung und Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Rechtsmittel dagegen richten sich nach § 34. Die Nichtanhandnahme schliesst nicht aus, dass später wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren eröffnet wird.
Tritt die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige ein und erlässt sie nicht sofort einen Strafbefehl, so eröffnet sie die Strafuntersuchung. Sie gibt den Parteien davon Kenntnis, sofern nicht die Gefahr besteht, dass dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt würde. Die Eröffnung kann nur bei einer behaupteten Verletzung von § 3 mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 14bis 1)
Art. 14ter 1)
Art. 152 )
3. Zweck und Aufgabe der Untersuchung
Durch die Untersuchung ist zu erforschen, ob, durch wen und unter welchen Umständen eine strafbare Handlung begangen worden ist. Die Untersuchung soll die erforderlichen Beweismittel sammeln und ist innerhalb möglichst kurzer Zeit durchzuführen, damit sie ihrem Ergebnis entsprechend abgeschlossen werden kann.
Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen sollen in der Regel keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden.
Bilden Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens, so kann die Staatsanwaltschaft den Antragsteller und den Beschuldigten zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen.
Art. 15 bis 3)
4. Information der Öffentlichkeit
Die Staatsanwaltschaft und mit deren Einverständnis die Polizei können die Bevölkerung über hängige Verfahren sachdienlich informieren, wenn eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist.
1) 2) 3) Fassung gemäss § 47 PolG vom 30. Nov. 2006 (GS 29, 11) und gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007; in Kraft am 1. Jan. 2008.
Die Öffentlichkeit kann ausserdem über hängige Verfahren informiert werden, wenn dies notwendig ist insbesondere
zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung,
zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte,
wegen der besonderen Bedeutung des Straffalls.
Die Art der Information wird vom verfahrensleitenden Staatsanwalt bestimmt, beachtet aber die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Unschuldsvermutung sowie die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.
Vorbehalten bleibt eine kurze Information der Bevölkerung durch die Polizei über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen im Rahmen selbstständiger polizeilicher Ermittlungen.
Bei Straftaten im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes1) dürfen Organe und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist oder das Opfer dem zustimmt.
Art. 162 )
5. Anhaltung, Fahndung und Festnahme
a) Polizeiliche Anhaltung 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat Personen anhalten, um: 1. ihre Identität festzustellen; 2. sie kurz zu befragen; 3. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen haben; 4. abzuklären, ob nach ihnen oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
Sie kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten bringen, wenn es die Abklärungen nach Abs. 1 erfordern.
Sie kann die angehaltenen Personen verpflichten: 1. ihre Personalien anzugeben; 2. Ausweispapiere vorzulegen; 3. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung ergibt. 1) SR 312.5 2) Fassung gemäss Änderung vom 19. Dez. 2002 (GS 27, 633); in Kraft am 1. Jan. 2003. Titel gemäss Fassung vom 25. Jan. 2007.
Art. 16bis 1)
b) Fahndung 1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte sowie, in dringenden Fällen, die Polizei können Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausschreiben.
Die gesuchte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden, wenn 1. sie eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind, 2. sie sich der Untersuchungshaft oder der Auslieferungshaft entzogen hat, 3. es die Gesetzgebung vorsieht.
Ordnen die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte nichts anderes an, ist die Ausschreibung Sache der Polizei, die dazu ihre Fahndungsinstrumente einsetzt.
Erfolgt die Fahndung mittels Ausschreibung, wird diese widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.
Die Abs. 1, 3–5 gelten sinngemäss für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten.
Art. 16ter 2)
c) Vorläufige Festnahme 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen, die: 1. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt hat; 2. sie unmittelbar nach einer solchen Tat angehalten hat; 3. ein Verbrechen oder Vergehen vorbereitet oder ankündigt, wenn ernsthaft befürchtet werden muss, sie werde die Tat ausführen; 4. mittels Fahndungsinstrumenten zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 jedermann berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen. Die Privatperson hat die von ihr ergriffene Person so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
1) Fassung gemäss § 47 PolG vom 30. Nov. 2006 (GS 29, 11); in Kraft am 1. Jan. 2008 und in Angleichung an die Fassung vom 25. Jan. 2007. 2)
bis Die Polizei kann eine Person vorläufig festnehmen, die gestützt auf polizeiliche Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird.1)
Wegen Übertretungen kann eine auf frischer Tat ertappte Person vorläufig festgenommen werden, wenn: 1. sie nicht in der Lage oder willens ist, ihre Personalien bekannt zu geben; 2. sie nicht in der Schweiz wohnt und nicht in der Lage oder willens ist, sofort eine Sicherheit für die zu erwartende Busse zu leisten; 3. ihr Verhalten unmittelbar eine weitere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung befürchten lässt.
Die vorläufig festgenommene Person ist zu befragen. Zu Beginn der Befragung ist sie auf ihre verfassungsmässigen Rechte nach Art. 31 BV2) hinzuweisen. Befragungen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Nach der Befragung ist die vorläufig festgenommene Person entweder freizulassen oder unverzüglich der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die vorläufige Festnahme dauert höchstens 24 Stunden.3)
Art. 16quater 1)
d) Zurückführung Die Polizei kann eine Person, die sie vorläufig festgenommen hat und wieder freilässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.
Art. 174 )
6. Untersuchungs- und Sicherheitshaft
a) Haftgründe 1 Gegen einen Beschuldigten kann die Haft angeordnet werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss: 1. er werde sich durch Flucht der Strafverfolgung oder dem zu erwartenden Straf- bzw. Massnahmenvollzug entziehen; 2. er werde Personen beeinflussen oder auf Spuren oder andere Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; 3. er werde durch Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden, insbesondere nachdem er bereits früher Straftaten verübt hatte. 1) 2) SR 101 3) 4) Die Haft kann zudem angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, jemand werde ein angedrohtes schweres Verbrechen ausführen.
Art. 17bis 1)
b) Haftverfahren der Staatsanwaltschaft 1 Die Staatsanwaltschaft kann die Festnahme in einem schriftlichen Vorführungsbefehl anordnen. Dieser enthält: 1. die genaue Bezeichnung der Person, gegen die er sich richtet; 2. die Angabe der Straftat, deren der Beschuldigte verdächtigt wird oder deretwegen er verurteilt wurde; 3. die Angabe des Haftgrundes; 4. die Aufforderung, den Beschuldigten zu verhaften; 5. die Bezeichnung der Behörde, welcher der Beschuldigte vorzuführen ist; 6. den Hinweis, dass der mit der Verhaftung beauftragte Beamte befugt ist, nötigenfalls Gewalt anzuwenden; 7. das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
In dringenden Fällen kann der Vorführungsbefehl auch in anderer Form erlassen werden. Er ist anschliessend schriftlich zu bestätigen oder mit den Angaben gemäss Absatz 1 in den Akten zu vermerken.
Der nach Absatz 1 oder § 16ter Verhaftete ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden seit der Festnahme, zuzuführen und von dieser einzuvernehmen. Es sind ihm die Gründe der Verhaftung bekannt zu geben. Er erhält Gelegenheit, sich zu äussern.
Bestätigen sich Tatverdacht und Haftgründe, so stellt die Staatsanwaltschaft den kurz begründeten Haftbefehl aus und beantragt damit und unter Beilage der für das Haftverfahren wesentlichen Akten spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme beim Haftrichter die Anordnung der Untersuchungshaft.
Art. 17ter 1)
c) Verfahren vor dem Haftrichter 1 Der Haftrichter setzt nach Eingang des Haftbefehls und der Akten der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung an.
Wenn Beschuldigter und Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten, so kann der Haftrichter in einem schriftlichen Verfahren auf Grund des Haftbefehls, der Akten der Staatsanwaltschaft sowie der Äusserungen und Eingaben des Beschuldigten entscheiden. 1) Der Haftrichter gewährt dem Beschuldigten und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
Der Haftrichter nimmt nur sofort zugängliche Beweise ab, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu bestätigen oder zu widerlegen.
Art. 17quater 1)
d) Entscheid des Haftrichters 1 Der Haftrichter entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 96 Stunden nach der Festnahme, auf Grund der Akten, der Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der in Untersuchungshaft zu setzenden Person und gegebenenfalls ihrer Verteidigung sowie der abgenommenen Beweise.
Der Haftrichter kann die Dauer der Untersuchungshaft begrenzen und überdies die Staatsanwaltschaft verpflichten, innert dieser Frist bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
Er kann in allen Haftentscheiden eine Frist von einem Monat, ausnahmsweise längstens von drei Monaten, setzen, innerhalb derer der verhaftete Beschuldigte kein Gesuch um Haftentlassung stellen kann.
Der Haftrichter eröffnet seinen Entscheid im Falle einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien sofort mündlich. Der Entscheid wird in jedem Falle der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und der Verteidigung schriftlich und mit kurzer Begründung mitgeteilt.
Bestätigt der Haftrichter den Haftbefehl nicht, wird der Beschuldigte unverzüglich freigelassen.
Gegen den Entscheid des Haftrichters ist unter Vorbehalt von § 17septies keine Beschwerde zulässig.
Art. 17quinquies 1)
e) Haftentlassungsgesuch 1 Der Haftrichter weist in seinem Entscheid den in Untersuchungshaft gesetzten Beschuldigten darauf hin, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
Gesuche um Haftentlassung können unter Vorbehalt von Art. 17quater Abs. 3 jederzeit bei der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden; sie sind nach Möglichkeit kurz zu begründen.
Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch nicht, so leitet sie es zusammen mit den Akten unverzüglich, spätestens aber innert drei Tagen nach dem Eingang, mit einer begründeten Stellungnahme an den Haftrichter weiter. 1) Der Haftrichter entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs, bei der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist schriftlich, doch kann der Haftrichter in sinngemässer Anwendung von
Art. 17ter eine mündliche Verhandlung durchführen.
Im Übrigen richten sich Verfahren und Entscheid des Haftrichters
Art. 17sexies 1)
f) Haftverlängerungsgesuch 1 Ist die vom Haftrichter festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft abgelaufen, so kann die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftverlängerung stellen. Hat der Haftrichter die Untersuchungshaft nicht begrenzt, so ist das Gesuch um Haftverlängerung nach drei Monaten Haft zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft reicht dem Haftrichter das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten vor. Er kann das Gesuch mit seiner Stellungnahme zu einem Haftentlassungsgesuch verbinden.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft weitere Verlängerungsgesuche stellen.
Das Verfahren ist schriftlich, doch kann der Haftrichter eine mündliche Verhandlung durchführen. Im übrigen richten sich Verfahren und Entscheid des Haftrichters sinngemäss nach § 17ter und 17quater.
Art. 17septies 1)
g) Rechtsmittel Hat der Freiheitsentzug drei Monate gedauert, kann der Verhaftete gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs oder die Bewilligung einer Haftverlängerung bei der Justizkommission Beschwerde führen.
Art. 181 )
h) Sicherheitshaft Die Sicherheitshaft ist der Freiheitsentzug nach Eingang der Anklageschrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung. 1)
Art. 18bis 1)
i) Anordnung der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens 1 Befindet sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung in Untersuchungshaft, so stellt die Staatsanwaltschaft gleichzeitig mit der Anklageerhebung dem Haftrichter ein kurz begründetes Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft, selbst wenn die Dauer der bewilligten Untersuchungshaft noch nicht abgelaufen ist.
Ergeben sich Haftgründe erst während des erstinstanzlichen Verfahrens, so können die Staatsanwaltschaft, der Einzelrichter oder der Strafgerichtspräsident einen Haftbefehl ausstellen und dem Haftrichter zur Bestätigung unterbreiten.
Das Verfahren richtet sich im Falle von Absatz 1 sinngemäss nach
Art. 17sexies, im Falle von Absatz 2 sinngemäss nach § 17ter und 17quater.
Die Sicherheitshaft kann frühestens nach einer Haftdauer von insgesamt drei Monaten mit Beschwerde bei der Justizkommission angefochten werden.
k) Sicherheitshaft im Berufungsverfahren 1 Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts entscheidet nach Eingang der Akten innert fünf Tagen endgültig über die Fortsetzung einer bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten Sicherheitshaft und über spätere Haftentlassungsgesuche.
Ergeben sich Haftgründe erst während des Berufungsverfahrens, so entscheidet die strafrechtliche Abteilung des Obergerichts in sinngemässer Anwendung von § 17ter und 17quater endgültig über die Anordnung der Sicherheitshaft.
Art. 18quater 1)
l) Ersatzmassnahmen 1 Anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können vom Haftrichter und im Berufungsverfahren vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts mildere Massnahmen angeordnet werden. Ersatzmassnahmen sind namentlich: 1. die Sicherheitsleistung; 2. die Ausweis- und Schriftensperre; 3. die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; 1) 4. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; 5. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen; 6. die Auflage, keine Kontakte mit bestimmten Personen zu pflegen.
Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen Verhältnissen. Eine in bar erbrachte Sicherheitsleistung ist entsprechend dem Satz für Sparkonti der Zuger Kantonalbank zu verzinsen. Die Sicherheitsleistung verfällt dem Kanton, wenn der Beschuldigte den Aufforderungen der Strafverfolgungsbehörden nicht Folge leistet oder sich nicht an die Auflagen hält.
Die Ersatzmassnahmen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens bzw. dem Antritt der freiheitsentziehenden Strafe bzw. Massnahme.
Die freizugebende Sicherheitsleistung kann zur Deckung von Bussen, Ersatzforderungen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden.
Art. 18quinquies 1)
m) Entschädigung für ungerechtfertigte Haft Für ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter nach Massgabe der Umstände eine der Billigkeit entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Gegen eine solche Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Art. 19
n) Anzeige Von jeder Verhaftung ist der Familie des Verhafteten, sobald es der Untersuchungszweck zulässt, Anzeige zu machen. Befindet sich die Familie in einer bedrängten Lage, so ist auch die zuständige Armenbehörde zu benachrichtigen.
Art. 201 )
7. Durchsuchungen, Beschlagnahme und Untersuchungen
a) Durchsuchungen und Beschlagnahme 1 Zu Durchsuchungen sowie zur Beschlagnahme von Beweisstücken und von Gegenständen oder Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bedarf es der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, wobei Zweck und Ausdehnung der Massnahme genau zu bezeichnen sind. 1) Diese Verfügung ist nicht notwendig, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betroffen wird, der Wohnungsinhaber damit einverstanden ist oder zur Sicherung der Beweismittel die Vornahme der Durchsuchung dringend erscheint. Im letzterwähnten Fall ist unverzüglich die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft nachzuholen.
Die Untersuchungshandlung soll womöglich in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Vertreters oder eines Hausgenossen stattfinden.
Ausser in dringenden Fällen dürfen Hausdurchsuchungen nicht durchgeführt werden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Die nichtbeschuldigte Person, bei der Beschlagnahmungen nach Absatz
vorgenommen werden, kann in sinngemässer Anwendung von § 27 Abs. 3 verpflichtet werden, über die Massnahme Stillschweigen zu bewahren.
Art. 211 )
Beschlagnahme zur Kostendeckung 1 Entzieht sich ein Beschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, dem Strafverfahren durch Flucht oder ist es aus anderen Gründen geboten, die künftige Vollstreckung des Urteils zu sichern, kann von seinem Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist:
zur Deckung der Kosten;
zur Deckung der zu leistenden Entschädigungen;
zur Vollstreckung des Urteils.
Der Staatsanwalt bzw. der erkennende Richter gemäss § 2 Abs. 2 nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie Rücksicht.
Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach
Artikel 92 –94 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes nicht pfändbar
sind.
Art. 21bis 2)
c) Körperliche Untersuchungen und Eingriffe 1 Der Staatsanwalt bzw. der erkennende Richter gemäss § 2 Abs. 2 kann, soweit es zur Feststellung des Sachverhaltes, zur Überführung des Beschuldigten oder zur Überprüfung dessen Zurechnungs-, Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit erforderlich ist, eine körperliche Untersuchung anordnen. Zu diesem Zweck kann der Beschuldigte:
1) 2) Fassung gemäss Änderung vom 19. Dez. 2002 (GS 27, 633) und vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 133); in Kraft am 1. Jan. 2008.
1. körperlich untersucht werden, namentlich zur Entdeckung von Tatspuren; 2. körperlichen Eingriffen, namentlich der Entnahme von Blut, Speichel, Urin oder Mageninhalt und röntgenologischen Untersuchungen unterzogen werden; 3. stationär oder ambulant psychiatrisch begutachtet werden.
Nicht beschuldigte Personen müssen solche Massnahmen dulden, wenn der Beweis nicht anders geführt werden kann. Das gilt auch für Personen, die berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern, wenn es notwendig ist, um schwere Verbrechen, namentlich Tötungsdelikte, schwere Körperverletzung, Raub, qualifizierte Formen der Freiheitsberaubung und der Entführung, Geiselnahme und Sexualdelikte aufzuklären.
Bestehen bei Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern Anzeichen von Angetrunkenheit bzw. Drogeneinflüssen, kann die Polizei eine Blut- und/oder Urinprobe anordnen.
Richterliche Behörde nach Art. 7 Abs. 3 DNA-Profilgesetz ist
für die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils während der Untersuchung der Haftrichter, ansonsten das zuständige urteilende Gericht;
für die Durchführung von Massenuntersuchungen der Haftrichter, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens das Obergerichtspräsidium.
Art. 21ter 1)
d) Durchführung 1 Nur Personen des gleichen Geschlechts dürfen am Körper befindliche Kleider durchsuchen und den bekleideten Körper abtasten, es sei denn, die Durchsuchung dulde keinen Aufschub.
Muss sich jemand vollständig entkleiden, erfolgt dies ausschliesslich in Anwesenheit von Personen des gleichen Geschlechts. Ebenso dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts die Körperoberfläche und die ausserhalb des Intimbereichs befindlichen Körperöffnungen durchsuchen.
Körperöffnungen im Intimbereich dürfen nur von einer Arztperson des gleichen Geschlechts durchsucht werden. Die Durchsuchung durch eine Arztperson des anderen Geschlechts ist zulässig
im Einverständnis mit der zu durchsuchenden Person oder
falls dieses Einverständnis nicht vorliegt und die Durchsuchung keinen Aufschub duldet in Anwesenheit einer medizinischen Fachperson mit gleichem Geschlecht wie die zu durchsuchende Person.
1)
Art. 21quater 1)
8. Überwachungsmassnahmen
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)2).
Für den Einsatz anderer technischer Überwachungsgeräte gelten die
Art. 3 –10 BÜPF sinngemäss.
Die Staatsanwaltschaft ordnet die Überwachungsmassnahmen durch schriftlich begründete Verfügung an. In dringenden Fällen kann die Anordnung zuerst mündlich erfolgen. Einzige richterliche Behörde gemäss
Art. 348 StGB in Verbindung mit Art. 179octies Abs. 1 StGB und Genehmigungsbehörde gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c BÜPF ist der Haftrichter.3)
Art. 21quinquies 4)
8.bis Verdeckte Ermittlungen
Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE)5).
Genehmigungsbehörde gemäss Art. 7 Abs. 1 BVE ist der Haftrichter.3)
Art. 21sexies 6)
8.ter Planmässige Observation
Die Polizei kann bestimmte Personen an öffentlichen oder allgemein zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten systematisch verdeckt beobachten, wenn
ernsthafte Gründe dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wurden oder vor der Ausführung stehen, und wenn
die Ermittlungen und Aufklärungen auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wären.
Bildaufzeichnungen und der Einsatz von Peilsendern sind in öffentlichen oder allgemein zugänglichen oder öffentlich einsehbaren Orten zulässig.
Hat die Observation einer Person insgesamt zwei Wochen gedauert, ist die Staatsanwaltschaft zu informieren. Die Fortsetzung der Observation bedarf der Bewilligung des Haftrichters.3) 1) 2) SR 780.1 3) 4) 5) SR 312.8 6) Die Staatsanwaltschaft informiert die von der Observation direkt betroffene Person entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).1)
Art. 22
9. Augenschein, Leichenschau und Sektion
So oft die Umstände die Feststellung einer Tatsache durch sinnliche Wahrnehmung notwendig machen, ist ein Augenschein vorzunehmen, dessen Ergebnisse womöglich mit Skizzen, Photographien und dergleichen verdeutlicht werden sollen.
Bei der Leichenschau und der Leichensektion wirkt der Kantonsarzt mit. Vor der Sektion der Leiche ist nach Möglichkeit die Identität festzustellen. Von einer Sektion soll nur dann abgesehen werden, wenn die Todesursache als abgeklärt erscheint.
Art. 23
10. Gutachten
Wo zur Feststellung der Tatsachen besondere fachliche Kenntnisse notwendig sind, sollen Sachverständige beigezogen werden. Für die Sachverständigen gelten die gleichen Ausschliessungsgründe wie für den Richter. Die Sachverständigen haben die Rechtsstellung von Zeugen.
Das Gutachten ist in der Regel schriftlich und im Doppel einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter bestimmen das Entgelt der Sachverständigen nach freiem Ermessen.1)
Art. 241 )
11. Einvernahme des Beschuldigten
a) Form 1 Der Staatsanwalt weist den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme darauf hin, dass2) 1. gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet wird und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, 2. er schweigen oder die Aussage verweigern kann, 3. er jederzeit eine Verteidigung bestellen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 1) 2)
bis Der Staatsanwalt befragt den Beschuldigten protokollarisch über seine persönlichen Verhältnisse, seinen Lebenslauf und die ihm zur Last gelegten Handlungen. Alle wesentlichen Umstände des Falles sollen, nötigenfalls durch Gegenüberstellung, abgeklärt werden. Geständnisse sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Das Einvernahmeprotokoll ist dem Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen oder ihm vorzulesen. Es ist vom Beschuldigten, vom Staatsanwalt und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Kann oder will der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnen, so ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Die Verteidigung hat Anspruch auf Teilnahme bei der Einvernahme des Beschuldigten durch den Staatsanwalt mit dem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen sowie Anspruch auf freien Verkehr mit dem Beschuldigten, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann und die Untersuchung dadurch nicht verzögert wird.
Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme, kann ihn der Staatsanwalt mittels Vorführungsbefehl polizeilich vorführen lassen. Dasselbe gilt im Falle, dass ein sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise unerlässlich ist.
Art. 25
b) Unzulässige Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Versprechungen veranlasst werden.
Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. Die Stellung von Fragen ist zu vermeiden, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird.
Art. 261 )
12. Einvernahme des Privatklägers und der Auskunftsperson
a) Geschädigte und Opfer 1 Geschädigte und Opfer können als Zeugen einvernommen werden, wenn sie sich nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wollen. Der Privatkläger wird als Auskunftsperson einvernommen.
Der Privatkläger kann zur schriftlichen Vervollständigung der Strafklage angehalten und zur Angabe der Beweismittel aufgefordert werden.
1)
Art. 26bis 1)
b) Auskunftsperson Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: 1. sich am Verfahren als Privatkläger beteiligt; 2. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, die Tragweite einer Zeugenaussage vollständig zu erfassen, namentlich wer zur Zeit der Einvernahme das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; 3. ohne selber beschuldigt oder dringend verdächtigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; 4. als mitbeschuldigte Person in einem getrennten oder im gleichen Verfahren zu einer ihr selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; 5. vom Beschuldigten ausdrücklich bezichtigt wird, ihn nach Art. 303 StGB falsch angeschuldigt oder nach Art. 307 StGB falsches Zeugnis abgelegt zu haben.
Art. 26ter 1)
c) Ermahnung und Belehrung der Auskunftsperson 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die Auskunftsperson auf die Bedeutung ihrer Aussage und auf ihr Recht, die Aussage ohne Begründung zu verweigern, hingewiesen.
Sie wird – ohne Hinweis auf die Straffolge von Art. 307 StGB – zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) aufmerksam gemacht.
Ermahnung und Belehrung sind zu protokollieren. Werden sie unterlassen, ist die Einvernahme ungültig und darf nicht verwertet werden.
Art. 26quater 1)
d) Teilnahme des Beschuldigten Für Einvernahmen von Auskunftspersonen im Rahmen der Untersuchung ist § 30bis anwendbar.
Art. 27
13. Einvernahme des Zeugen
a) Zeugnispflicht und Schweigegebot 1 Jedermann ist verpflichtet, dem Ruf als Zeuge Folge zu leisten. Er hat alles, was ihm in der Sache bekannt ist, anzugeben und die ihm gestellten Fra- 1) gen wahrheitsgemäss zu beantworten. Er kann dem Beschuldigten, Auskunftspersonen, anderen Zeugen oder Sachverständigen gegenübergestellt werden.1) 2 Der Befragung vorgängig ist der Zeuge auf die Folgen des falschen Zeugnisses oder auf sein allfälliges Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam zu machen. Diese Vorhalte sind im Protokoll vorzumerken.
Die einvernehmende Strafbehörde kann einen Zeugen unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichten, über die beabsichtigte oder erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.2)
Die Verpflichtung wird befristet.2)
Die Anordnung kann mit der Vorladung des Zeugen verbunden werden.2)
Art. 28
b) Zeugnisunfähigkeit Als unfähiger Zeuge darf nicht abgehört werden, wer die zur Wahrnehmung eines Vorganges oder Gegenstandes erforderlichen Sinnes- und Geisteskräfte im Zeitpunkt, da die Wahrnehmung gemacht worden sein muss, nicht besass oder der Fähigkeit ermangelt, früher gemachte Wahrnehmungen richtig wiederzugeben.
Art. 291 )
c) Zeugnisverweigerungsrecht und Geheimhaltung der Identität des Zeugen 1 Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern: 1. Der gegenwärtige oder frühere Ehegatte, der Verlobte, eheähnlich zusammenlebende Partner, die Verwandten oder Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;3) 2. Seelsorger, Ärzte und Rechtsanwälte sowie Mitglieder der Sozialbehörden und Sozialarbeiter hinsichtlich derjenigen Geheimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder Berufes anvertraut wurden.4) 3. Personen, die glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen sie strafrechtlich verantwortlich machen könnte.
Wenn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden wird, kann er zur Auskunft verpflichtet werden.
1) 2) 3) Fassung gemäss Ziff. X PartG vom 29. März 2007 (GS 29, 203); in Kraft am 1. Jan. 2007. 4) Fassung gemäss § 42 Ziff. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dez. 1982 (GS 22, 375).
Macht ein zur Auskunft verpflichteter Zeuge geltend, er habe ein Geheimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekannt geworden ist, oder er könnte sich durch seine Aussage zivilrechtlich verantwortlich machen, so kann ihn der einvernehmende Richter von der Aussagepflicht befreien, wenn das berechtigte Geheimhaltungs- bzw. Schutzinteresse gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Identität eines Zeugen zu dessen persönlichem Schutz ausnahmsweise geheim gehalten werden.
Art. 30
d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Bleibt ein Zeuge trotz Vorladung aus, ohne sich rechtzeitig und gehörig zu entschuldigen, so wird er mit einer Ordnungsbusse von Fr. 50.– bis 500.– belegt und zum Ersatz der verursachten Kosten verpflichtet.1) 2 Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter seine polizeiliche Vorführung.1) 3 Wer als Zeuge unberechtigt die Aussage verweigert, kann nach fruchtloser Warnung vorläufig in Haft gesetzt werden, die bis auf dreimal 24 Stunden erstreckt werden kann, wenn die Aussage nicht vorher erfolgt.
Bei fortgesetzter Weigerung erfolgt nach vorangehender Androhung Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams.
Art. 30bis 2)
e) Teilnahme des Beschuldigten 1 Zeugeneinvernahmen sind dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mindestens drei Tage im Voraus anzuzeigen.
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen, wenn dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Sie können Ergänzungsfragen beantragen.
Erscheint weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Zeugeneinvernahme, so kann diese trotzdem gültig durchgeführt werden.
Art. 312 )
14. Schlussverhör Vor dem Abschluss der Untersuchung wird der Beschuldigte zu allen wesentlichen Ergebnissen einvernommen. Dabei werden ihm die für die Beur- 1) 2) teilung in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten. Ferner ist er zu befragen, ob er noch irgendwelche Bemerkungen oder Klagen vorzubringen habe und ob er einen amtlichen Verteidiger wünsche.
Art. 321 )
15. Akteneinsicht und Ergänzungsbegehren
Nach Aufnahme des Schlussverhörs gestattet die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger Einsicht in die Untersuchungsakten.
Die Staatsanwaltschaft setzt eine kurze, den Verhältnissen angemessene Frist an, binnen welcher Aktenergänzungen anbegehrt werden können. Das gleiche Recht ist bei besondern Verhältnissen dem Zivilkläger einzuräumen.
…2) III. Zwischenverfahren
Art. 333 )
1. Aktenschluss
Werden binnen der angesetzten Frist keine Ergänzungsbegehren gestellt, ist diesen Begehren entsprochen oder werden sie als unwesentlich abgelehnt, so erkennt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung auf Aktenschluss. Die Abweisung von Ergänzungsbegehren ist zu begründen. Die entsprechende Verfügung kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Gleichzeitig bestimmt die Staatsanwaltschaft, ob die Untersuchung eingestellt, ob ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird.
Art. 343 )
2. Einstellung
a) Erlass der Einstellungsverfügung 1 Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ganz oder teilweise ein, wenn kein Anlass zu einer weiteren Strafverfolgung besteht.
Im Falle der Einstellung ist über die Tragung der Kosten nach § 56 ff. zu entscheiden. Zivilklagen sind auf den Zivilweg zu verweisen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez 2005 (GS 28, 635) und 25. Jan. 2007 (GS 29, 133); in Kraft am 1. Jan. 2008. 2) 3) Ist die Privatklage unbegründet oder wurde die Anzeige leichtfertig oder in bösem Glauben erstattet, so sind die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen.
Die begründete Verfügung ist bei Verbrechen und Vergehen dem Oberstaatsanwalt, bei Übertretungen dem Leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Genehmigung wird sie dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugestellt.
Gegen die Einstellungsverfügung steht das Beschwerderecht einzig den Parteien zu.
Die Staatsanwaltschaft hebt die Einstellungsverfügung von Amtes wegen auf, wenn neue erhebliche Verdachtsgründe bekannt werden, welche die gerichtliche Beurteilung der Strafsache rechtfertigen. Dem Beschuldigten ist die Aufhebung unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht die Gefahr besteht, dass dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt würde.
Art. 351 )
b) Massnahmen 1 Wird das Verfahren eingestellt, so entscheidet die Staatsanwaltschaft in der gleichen Verfügung auch über eine Einziehung nach Art. 69 – 73 StGB. Für das weitere Verfahren gilt § 36quater.
Ist der Beschuldigte schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, sind indessen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGB erforderlich, so beantragt die Staatsanwaltschaft diese beim Strafgericht schriftlich, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
Art. 361 )
3. Strafbefehl
a) Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen nach § 23bis Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG) erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl.
Art. 36bis 1)
b) Form und Inhalt des Strafbefehls 1 Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen und enthält: 1. die Personalien des Beschuldigten; 2. die Straftat (täterisches Verhalten mit Angabe von Ort und Zeit und Geschädigtem); 3. die angewendeten Strafbestimmungen; 1) 4. die Strafe (allenfalls Strafloserklärung) sowie den Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit Angabe der Probezeit; 5. allfällige Massnahmen nach Art. 69 – 73 StGB; 6. falls bei einer früheren Verurteilung der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, den Entscheid nach Art. 46 StGB; 7. den Entscheid über die Kosten; 8. den Hinweis, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse, wenn nicht Einsprache nach § 36ter erhoben wird.
Der Strafbefehl nimmt Kenntnis von anerkannten Zivilansprüchen. Nicht anerkannte Zivilansprüche sind auf dem Zivilweg weiterzuverfolgen.
Art. 36ter 1)
c) Einsprache 1 Gegen Strafbefehle ist nur die Einsprache zulässig. Diese ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich und begründet zu erklären. Zur Einsprache berechtigt sind der Beschuldigte, der Oberstaatsanwalt und das Opfer gemäss Opferhilfegesetz.
Der Strafbefehl wird zu einem rechtskräftigen Strafurteil, wenn nicht dagegen Einsprache erhoben wird.
Die Staatsanwaltschaft führt bei Gültigkeit der Einsprache soweit erforderlich eine ergänzende Untersuchung durch. Gestützt auf die Einsprache und diese Untersuchung entscheidet sie, ob die Untersuchung einzustellen ist, ein veränderter neuer Strafbefehl oder eine Anklage zu ergehen hat oder ob am Strafbefehl festgehalten wird.
Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, überweist sie diesen samt den Untersuchungsakten dem Einzelrichter zum Entscheid. Der Strafbefehl übernimmt diesfalls die Funktion der Anklage.
Das Verfahren des Einzelrichters richtet sich nach § 59.
Der Strafbefehl tritt wieder in Kraft und wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache zurückgezogen wird. Die Einsprache gilt auch als zurückgezogen, wenn der Beschuldigte einer Vorladung des Einzelrichters unentschuldigt keine Folge leistet.
Art. 36quater 1)
4. Einziehungsverfügung
Ist eine Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach
Art. 69 – 73 StGB zu verfügen, ohne dass ein Strafverfahren gegen eine
bestimmte Person geführt wurde, so erlässt die Staatsanwaltschaft in sinngemässer Anwendung von § 36bis eine Einziehungsverfügung. 1) Diese Einziehungsverfügung wie auch eine nach § 35 Abs. 1 mit einer Einstellung verfügte Einziehung werden zu einem rechtskräftigen Entscheid, wenn nicht innert 10 Tagen Einsprache erhoben wird. Zur Einsprache berechtigt sind der Beschuldigte, der Oberstaatsanwalt und der Drittansprecher.
Art. 371 )
5. Anklageerhebung
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie gestützt auf die Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
Die Anklageschrift soll, unter Hinweis auf die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung und die gesetzlichen Bestimmungen, sich aussprechen über die Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten oder über die Einstellung des Verfahrens, über die Strafen und Massnahmen (Artikel 34 –
StGB), über die Tragung der Kosten und die Urteilsmitteilung sowie auf allfällige Privatkläger und deren Zivilklagen hinweisen.2)
Die Staatsanwaltschaft stellt die Anklageschrift zusammen mit den Untersuchungsakten unverzüglich dem zuständigen Gericht zu.
IV. Das Hauptverfahren
Art. 381 )
1. Vorbereitung der Hauptverhandlung
a) Prüfung der Anklage 1 Nach Eingang der Anklage prüft der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. Verfahrenshindernisse bestehen.
Folgt aus dieser Prüfung, dass ein Sachurteil zur Zeit nicht ergehen kann, sistiert der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident das Verfahren und weist Anklage und Akten falls erforderlich zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Er entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
Kann ein Sachurteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den dadurch beschwerten Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
1) 2)
Art. 391 )
b) Zustellung; Rechtsmittel 1 Das Gericht übermittelt dem Beschuldigten im Rahmen des Vorprüfungsverfahren nach § 38 ein Exemplar der Anklageschrift.
Dem Privatkläger wird auf sein Gesuch hin die Anklageschrift soweit zugestellt, als sie die zu seinem Nachteil begangene Straftat betrifft.
Gegen die Anklageerhebung ist die Beschwerde nicht zulässig.
Art. 39bis 1)
c) Beweisanträge 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident setzt dem Beschuldigten eine angemessene Frist, innert welcher er Beweisanträge stellen kann.
Der Beschuldigte kann verpflichtet werden, innert der gleichen Frist schriftlich zur Anklage Stellung zu nehmen. Wird seitens des Gerichts keine Stellungnahme verlangt, steht es ihm frei, gleichwohl eine solche einzureichen.
Von einer solchen Fristansetzung gemäss Absatz 1 kann in einfachen Fällen sowie bei Verzicht des Beschuldigten vor Abschluss der Untersuchung abgesehen werden. Nachträgliche Beweisanträge, die durch den weiteren Gang des Verfahrens ausgelöst werden, bleiben vorbehalten.
Von den Beweisanträgen ist der Gegenpartei Kenntnis zu geben.
Art. 39ter 1)
2. Verzicht auf Hauptverhandlung Aus besonderen Gründen, namentlich wenn die Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragt oder es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, können die Parteien mit Zustimmung des Gerichts auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten.
Art. 40
3. Hauptverhandlung
a) Vorladung von Zeugen und Sachverständigen 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident bestimmt, ob und welche Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorzuladen sind.1) 2 Die Vorladung unterbleibt, wenn der Beschuldigte ein unzweideutiges und vollständiges Geständnis abgelegt hat und anzunehmen ist, dass das Gericht auf Grund der Untersuchungsakten ein sicheres Urteil fällen kann.1) 3 Es sollen nur solche Zeugen und Sachverständige einvernommen werden, deren Aussagen von erheblichem Einfluss auf die Beurteilung der Sache sein können. 1)
Art. 411 )
b) Augenschein Ausnahmsweise kann der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident einen Augenschein des Gerichtes mit allfälliger Abhörung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Die Parteien sind zur Teilnahme vorzuladen. Kurze, tatsächliche Erläuterungen zum Tatbestand sind ihnen zu gestatten.
Art. 42
c) Weiterzug des Entscheides Der Entscheid über die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung oder die Abhaltung eines Augenscheines kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.
Art. 43
d) Vorbereitung 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident erlässt beförderlich die Vorladungen zur Hauptverhandlung.1) 2 Über Ausstand und Ablehnung der Richter bestimmt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden.
Vorfragen sind schriftlich begründet und im Doppel mindestens zwei Tage vor der Verhandlung anzumelden. Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen können nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.
Der Strafgerichtspräsident bestimmt, ob der Hauptverhandlung vorgängig eine Aktenzirkulation unter den Richtern stattfinden und ein Referent bestellt werden soll.1)
Art. 442 )
e) Anwesenheit des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte muss persönlich vor Gericht erscheinen.
Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident kann den Beschuldigten bei ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.1)
Bleibt der Beschuldigte trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, so kann die Hauptverhandlung in dessen Abwesenheit durchgeführt und das Urteil anschliessend gefällt werden. Die Beweise werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen und die anwesenden Parteien angehört.
1) 2)
Art. 44bis 1)
f) Anwesenheit des Staatsanwalts 1 Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor Strafgericht oder erfolgt eine Überweisung des Falles durch den Einzelrichter nach § 30 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG), so hat der Staatsanwalt die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten.
Besteht keine Notwendigkeit, dass der Staatsanwalt anwesend ist, so kann ihn der Strafgerichtspräsident im Einverständnis mit dem Beschuldigten von der Teilnahmepflicht entbinden.
Art. 451 )
g) Durchführung 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident eröffnet die Verhandlungen mit dem Aufruf der Parteien. Der Staatsanwalt verliest die Anklage, sofern der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident es aus wichtigen Gründen anordnet. Es folgt eine kurze Befragung des Beschuldigten über seine persönlichen Verhältnisse und die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen.
Im Anschluss an die Befragung können sich die Parteien äussern. Der Staatsanwalt hat den ersten Vortrag, der Geschädigte den zweiten und der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger den dritten. Der Geschädigte kann sich auch zum Strafpunkt äussern, soweit ein Zusammenhang mit seiner Zivilforderung besteht.
Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident kann einen zweiten Vortrag gestatten. Hat der Beschuldigte bzw. die Verteidigung eine schriftliche Antwort eingereicht, ist in der Regel von einem zweiten Vortrag abzusehen.
Der Beschuldigte hat das Recht auf ein Schlusswort.
Art. 46
h) Beweisergänzung bei Widerruf des Geständnisses 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteivorträge über die Stichhaltigkeit des Widerrufs des Geständnisses und beschliesst nach freiem Ermessen über die Vertagung der Verhandlung zum Zwecke der Beweisergänzung.
Wird eine Beweisergänzung nicht als notwendig erachtet, so schreitet das Gericht zur Beurteilung. Die Ablehnung der Beweisergänzung kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.
1)
Art. 47
i) Aufruf und Anwesenheitspflicht der Zeugen und Sachverständigen 1 Sind zur Verhandlung Zeugen und Sachverständige vorgeladen worden, so erfolgt deren Aufruf und Ermahnung zur Wahrheit nach dem Aufruf der Parteien. Die Zeugen und Sachverständigen haben darauf den Gerichtssaal zu verlassen und unter Aufsicht zu warten, bis sie zur Abgabe ihres Zeugnisses oder Gutachtens aufgerufen werden.
Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen und für die Verhandlung kein Nachteil erwächst, kann der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident vom gemeinsamen Aufruf und der Anwesenheitspflicht befreien.1)
Art. 48
k) Widerspenstige Zeugen und Sachverständige Wer als Zeuge oder Sachverständiger ohne hinreichenden Grund nicht zur Verhandlung erscheint, wird als widerspenstiger Zeuge behandelt (§§ 23 und 30) und kann, sofern die Verhandlung seinetwegen ausgesetzt werden muss, in deren Kosten verfällt werden.
Art. 491 )
l) Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen 1 Nach dem Aufruf der Zeugen und der Befragung des Beschuldigten nach
Art. 45 Abs. 1 schreitet der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident zur
Einvernahme der Zeugen und Sachverständigen.
Sofern dies zweckdienlich erscheint, können die Zeugen in Anwesenheit der Sachverständigen einvernommen werden. Den Sachverständigen kann gestattet werden, Fragen an die Zeugen und den Beschuldigten zu stellen.
Das Recht zur Fragestellung an Zeugen und Sachverständige haben auch die Mitglieder des Gerichtes und die Parteien. Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident sorgt dafür, dass dieses Befragungsrecht nicht missbraucht wird.
Art. 501 )
m) Einvernahme des Beschuldigten 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafgerichtspräsident kann im Anschluss an die Einvernahme der Zeugen und Sachverständigen auch den Beschuldigten einvernehmen und ihm die Ergebnisse der Beweisverhandlung vorhalten.
Auf alle Fälle ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über das in der Beweisverhandlung gegen ihn Vorgebrachte auszusprechen.
1)
Art. 511 )
n) Parteivorträge und Schlusswort Nach Schluss der Beweisverhandlung erfolgen gemäss § 45 die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten.
§§ 52 – 53 …2)
Art. 54
o) Nachträgliche Aktenergänzung 1 Ergibt sich aus der Hauptverhandlung die Notwendigkeit einer Ergänzung der Untersuchung, so kann das Gericht ausnahmsweise die Verhandlung vertagen, sofern die Beweismittel nicht sofort erhoben werden können.
Gegen einen solchen Vertagungsbeschluss kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 551 )
4. Urteil
Nach Schluss der Hauptverhandlung und nach allenfalls durchgeführter Aktenergänzung schreitet das Gericht zur Fällung des Urteils.
Das Gericht urteilt nach freiem Ermessen in Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und auf Grund des Gesetzes. Es ist bezüglich des Sachverhalts, nicht jedoch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses an die Anträge des Staatsanwaltes gebunden.
Das Gericht kann der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Hauptverfahrens gestatten, die Anklage zu erweitern oder zu berichtigen, doch dürfen solche Anklagepunkte nur beurteilt werden, wenn den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Schadenersatzansprüche werden beurteilt, sofern die Beweisergebnisse dies gestatten; andernfalls werden sie auf den Zivilweg verwiesen.
Die Eröffnung erfolgt gemäss § 78 Gerichtsorganisationsgesetz.
Die Organe der Strafrechtspflege teilen der Zuger Polizei die rechtskräftige Erledigung von Verfahren mit.
Art. 561 )
5. Verfahrenskosten
a) Kostenauflage bei Schuldspruch 1 Wird der Beschuldigte verurteilt, so hat er in der Regel die Untersuchungs- und Gerichtskosten zu tragen.
1) 2) Zu den Untersuchungskosten gehören auch die Kosten einer erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Kosten eines von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Haftrichter angeordneten Aufenthaltes in einer Beobachtungs- oder Begutachtungsanstalt.
Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
Art. 56bis 1)
b) Kostenauflage bei Freispruch 1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so trägt in der Regel der Staat die Untersuchungs- und Gerichtskosten.
Die Kosten können ganz oder teilweise dem Freigesprochenen auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat.
Bei Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit2) entscheidet das Gericht über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände.
Wurde die Untersuchung aufgrund einer Privatklage geführt, so können die Kosten, wenn der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird, ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden. Der Anzeiger haftet nur dann für die Kosten, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unwahre Angaben, die zur Untersuchung Anlass gaben, gemacht hat.
Art. 56ter 1)
c) Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren 1 Im Rechtsmittelverfahren erfolgt die Auferlegung der Kosten in der Regel nach Massgabe des Erfolges des ergriffenen Rechtsmittels.
Die Einsprache gegen einen Strafbefehl gilt als Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 573 )
6. Entschädigung
a) der Freigesprochenen 1 Werden dem Freigesprochenen keine Kosten auferlegt, so ist ihm – wenn ihm durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind – eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten.
Wurde die Untersuchung aufgrund einer Privatklage geführt, so kann der Privatkläger zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. zum Ersatz der dem Freigesprochenen aus der Staatskasse ausgerichteten Entschädigung verpflichtet werden. 1) 2) 3) Fassung gemäss Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 403).
Der Anzeiger kann nur dann zur Zahlung bzw. zum Ersatz einer Entschädigung verpflichtet werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unwahre Angaben, die zur Untersuchung Anlass gaben, gemacht hat.
Das Gericht hat dem Freigesprochenen eine den Umständen angemessene Entschädigung für ungesetzliche oder unbegründete Haft zuzusprechen.
Art. 581 )
b) der Geschädigten 1 Wird der Beschuldigte verurteilt und hat der Geschädigte als Privatkläger am Verfahren teilgenommen oder sind ihm durch das Verfahren andere Umtriebe erwachsen, für die der Verurteilte einzustehen hat, so hat der Verurteilte ihm in der Regel eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
Das Gericht legt die Höhe dieser Entschädigung fest und bestimmt, ob und wieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
Wird der Beschuldigte freigesprochen, so kann er zur Zahlung einer Entschädigung an den Geschädigten verurteilt werden, wenn er die Einleitung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Strafverfahrens erschwert hat.
Art. 58bis 1)
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ehrverletzungsverfahren
Im Ehrverletzungsprozess sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten (§ 36 – 45 ZPO) sinngemäss anzuwenden.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann von diesen Vorschriften abgewichen werden.
V. Besondere Arten des Verfahrens
Art. 591 )
1. Verfahren vor dem Einzelrichter
Der Einzelrichter entscheidet in allen Fällen, die ihm zur Beurteilung überwiesen werden.
Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger wird die Anklage der Staatsanwaltschaft zugestellt, und es wird ihm Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Eine Verhandlung findet statt, wenn 1) 1. eine unbedingte Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 – 61 und 63 StGB in Betracht fallen; 2. die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte es verlangt; 3. der Einzelrichter es für geboten erachtet.
Dem Staatsanwalt ist die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt, sofern der Einzelrichter das persönliche Erscheinen nicht ausdrücklich anordnet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 39 – 58 für das Hauptverfahren vor Strafgericht.
Art. 601 )
2. Verfahren bei nachträglichen richterlichen Anordnungen
a) Zuständigkeit Für nachträgliche richterliche Anordnungen, namentlich im Zusammenhang mit Massnahmen oder der Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 3 StGB, ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts der Richter zuständig, der das rechtskräftige Urteil gefällt hat.
Art. 611 )
b) Erhebungen und Entscheid 1 Der zuständige Richter stellt Erhebungen über Tatsachen an, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sind.
Er kann dabei die Dienste der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug in Anspruch nehmen.
Das Urteil ergeht nach Anhörung der Prozessbeteiligten aufgrund der Akten und wird schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Eine Verhandlung findet nur statt, wenn der Richter es für geboten erachtet.
Art. 621 )
3. Verfahren gegen Jugendliche
a) Untersuchung 1 Die Untersuchung gegen Jugendliche gemäss Art. 5 ff. JStG1) wird getrennt von den Untersuchungen gegen Erwachsene vom Jugendanwalt geführt.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über das ordentliche Untersuchungsverfahren sinngemäss anwendbar. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht zu berücksichtigen.
1)
Art. 62bis 1)
b) Vorsorgliche Massnahmen 1 Ist eine Untersuchung hängig und erfordert das Wohl des Jugendlichen eine sofortige Wegnahme aus der bisherigen Umgebung, so kann der Jugendanwalt eine vorsorgliche Schutzmassnahme nach den Artikeln 12 – 15 JStG anordnen. Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Jugendgerichts zu, sobald der Fall beim Jugendgericht hängig ist.
Die vorsorgliche Anordnung einer Schutzmassnahme kann mit Beschwerde an die Justizkommission angefochten werden. Der Beschwerde kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Art. 62ter 1)
c) Untersuchungshaft 1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 JStG erfüllt sind.
Die Untersuchungshaft muss in einer besonderen Einrichtung gemäss
Art. 6 Abs. 2 JStG vollzogen werden.
Art. 62quater 1)
d) Verteidigung Die Verteidigung richtet sich nach Art. 40 JStG. Zuständig für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist der Jugendanwalt bzw. der Jugendgerichtspräsident.
Art. 62quinquies 1)
e) Mediation 1 Zum Zwecke der Mediation kann das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 JStG auch vorläufig eingestellt werden.
Der Jugendanwalt kann den Geschädigten und den Jugendlichen zu einem Einigungsversuch vorladen oder Dritte damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen.
Art. 632 )
f) Strafbefehl Strafbare Handlungen von Jugendlichen können mit Strafbefehl des Jugendanwalts geahndet werden, sofern keine Schutzmassnahme angeordnet wird und die Strafe innerhalb der Strafbefehlskompetenz liegt. Vorbehalten 1) 2) bleiben Übertretungen, die in die Kompetenz der Gemeinderäte fallen. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, so eröffnet der Jugendanwalt eine Strafuntersuchung.
Art. 63bis 1)
g) Urteil gegen Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr Im Verfahren gegen Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr fällt der Jugendanwalt nach Abschluss der Untersuchung das Urteil. Dieses ist dem Jugendlichen in der Regel mündlich zu eröffnen und zu begründen, verbunden mit einer Ermahnung und Verwarnung. Dem gesetzlichen Vertreter wird das Urteil in schriftlicher Form zugestellt.
Art. 63ter 1)
h) Hauptverfahren vor Jugendgericht 1 Die Hauptverhandlung vor Jugendgericht findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 Bst. a JStG.
Der Jugendliche hat persönlich vor Jugendgericht zu erscheinen. Der Gerichtspräsident kann den Jugendlichen bei ausgewiesener Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen befreien, sofern seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Personen, die einen näheren Bezug zum Jugendlichen haben, wie Angehörige oder Erzieher, werden zur Verhandlung vorgeladen.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können zur Verhandlung zugelassen werden.
Ob der Jugendliche bei einer allfälligen Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen zugegen sein soll, wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Das Urteil ist in der Regel vom Vorsitzenden mündlich zu eröffnen und zu begründen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 64
4. Verfahren gegen Abwesende 2)
Ist der Wohnort des Beschuldigten unbekannt oder kann seine Auslieferung nicht herbeigeführt werden, so wird er zweimal im Amtsblatt öffentlich, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, aufgefordert, sich zur Untersuchung oder zur Hauptverhandlung zu stellen. Die Aufforderung erfolgt unter 1) 2) Angabe des Ortes, der Zeit, der Anschuldigung und des Hinweises, dass auch in seiner Abwesenheit untersucht oder verhandelt werde.
Über die Bedingungen eines allfälligen freien Geleites bestimmt der Oberstaatsanwalt und im Hauptverfahren der Richter.1)
Bleibt der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so wird die Untersuchung zum Abschluss geführt oder die angesetzte Hauptverhandlung, nach Erledigung der andern mitangesetzten Straffälle, zum Urteil gebracht. Die Beweise werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Kenntnis genommen und die anwesenden Parteien angehört.
Das Urteil wird dem Verurteilten, wenn dessen Wohnsitz bekannt ist, zugestellt, sonst aber das Urteilsdispositiv im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 693 )
5. Privatklage im Zivilpunkt
a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozessordnung dafür vorgesehenen Form einzureichen.
Der mit der Strafsache befasste Richter beurteilt im Hauptverfahren die Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert, sofern sie liquid sind; andernfalls verweist er sie auf den Zivilweg, wobei die Verweisung endgültig ist.
Beweisgrundlage bilden die Strafakten und die vom Privatkläger im Zivilpunkt eingereichten Beweise.
Ein Freispruch schliesst die Beurteilung von Zivilansprüchen nicht aus.
Für Zivilansprüche des Opfers gelten die besonderen Vorschriften des Opferhilfegesetzes.
Art. 69bis 4)
b) Rückzug 1 Der Rückzug der Zivilklage hat keinen Einfluss auf die Strafverfolgung.
Zieht der Zivilkläger im Laufe des Verfahrens die Klage zurück, so kann er zur Tragung der durch die Klage verursachten Kosten verpflichtet werden.
1) 2) 3) 4)
Art. 69 ter 1)
6. Abgekürztes Verfahren Grundsatz
Der Beschuldigte kann während der Untersuchung das abgekürzte Verfahren beantragen. Der Staatsanwalt übermittelt den während der Untersuchung gestellten Antrag samt einer Stellungnahme unverzüglich dem Oberstaatsanwalt.
Der Oberstaatsanwalt kann dem Antrag stattgeben, wenn:
der zur Last gelegte Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung der Tat und die Festlegung der Sanktion erheblich ist, unbestritten ist;
allfällige Zivilansprüche von Privatklägern zumindest im Grundsatz anerkannt oder durch Vergleich geregelt sind.
Der Entscheid des Oberstaatsanwalts wird nicht begründet und ist nicht anfechtbar.
Art. 69quater 1)
Ankündigung
Entscheidet sich der Oberstaatsanwalt vor Abschluss der Untersuchung für das abgekürzte Verfahren, teilt er dies den Parteien mit und setzt den Privatklägern für die Anmeldung ihrer Forderungen eine Frist von 10 Tagen. Forderungen, die nicht innert Frist angemeldet werden, müssen beim Zivilrichter geltend gemacht werden.
In Bundesstrafsachen verständigt sich der Oberstaatsanwalt mit der Bundesanwaltschaft.
Art. 69quinquies 1)
Anklageschrift
Der Oberstaatsanwalt arbeitet aufgrund der Akten die Anklageschrift in Form eines Entwurfs des Urteilsdispositivs aus und eröffnet diese dem Beschuldigten.
Die Anklageschrift enthält insbesondere:
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;
die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der beschuldigten Person zur Last gelegt werden;
die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind;
die vorgesehenen Strafen und Massnahmen;
Weisungen, die der beschuldigten Person für die Probezeit erteilt werden;
1)
die Regelung über zivilrechtliche Ansprüche der Privatkläger;
die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
den Hinweis, dass der Beschuldigte dem abgekürzten Verfahren zugestimmt hat.
Art. 69sexies 1)
Eröffnung der Anklageschrift, Zustimmung
Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten und in Bundesstrafsachen der Bundesanwaltschaft eröffnet, mit einer Frist von 10 Tagen zur Erklärung ihrer Zustimmung bzw. Ablehnung. Die Zustimmung des Beschuldigten muss ausdrücklich erfolgen und als unwiderruflich bezeichnet sein. Im Übrigen wird Stillschweigen als Zustimmung gewertet.
Stimmen die in Absatz 1 genannten Beteiligten zu, wird die Anklageschrift samt den Verfahrensakten und Zustimmungserklärungen an das zuständige Gericht weitergeleitet. Andernfalls wird das ordentliche Verfahren weitergeführt.
Art. 69 septies 2)
Gerichtsverfahren
Das gerichtliche Bestätigungsverfahren erfolgt in öffentlicher Verhandlung.
Das Gericht kann auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichten. Ein Verzicht ist nicht zulässig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Verwahrung beantragt wird.3)
Das Gericht entscheidet ohne weitere Beweismassnahmen, im Falle einer Parteiverhandlung aber nach Anhörung der Parteien, in der Regel innert eines Monats seit Eingang der Akten.
Art. 69 octies 2)
Gerichtsentscheid
Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren rechtmässig und angebracht ist, und ob die Anklage sowie die vorgeschlagene Sanktion in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen.
Bestätigt das Gericht die Anklageschrift, wird diese zum Urteil. Der Gerichtsentscheid wird zusammen mit der Anklageschrift innert 10 Arbeitstagen den Parteien zugestellt.
1) 2) 3) Bestätigt es die Anklageschrift nicht, gehen die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die Zustimmungserklärungen und allfällige weitere Zugeständnisse, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht haben, werden damit gegenstandslos.1)
Der Entscheid wird sofort mündlich und ohne weitere Begründung eröffnet.
Mittels Beschwerde kann gegen das Urteil einzig geltend gemacht werden, der Anklage sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklage.
VI. Die Rechtsmittel A. Die Berufung
Art. 70 1)
1. Zulässigkeit und Wirkung
Mit der Berufung können erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse angefochten werden, die das Verfahren abschliessen.
Die Berufungsinstanz ist zuständig für die Behandlung allfälliger Zivilansprüche.
Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden. Wo die Berufung möglich ist, ist die Anrufung anderer Rechtsmittel nicht zulässig.
Bei Übertretungen kann das einzelrichterliche Urteil, wenn das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten von der Anklage ebenfalls als Übertretung qualifiziert wurde, nur wegen Verletzung klaren materiellen Rechts, offensichtlich unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften angefochten werden.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Art. 712 )
2. Legitimation und Formvorschriften
Zur Berufung sind befugt: 1. die Staatsanwaltschaft; 2. der Beschuldigte oder dessen gesetzlicher Vertreter; 1) 2) 3. der Privatkläger im Strafpunkt, soweit er Strafantragsteller ist und es um das Strafantragsrecht als solches geht; 4. der Privatkläger im Zivilpunkt, soweit die Berufung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung möglich ist; 5. das Opfer und dessen Angehörige nach den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes; 6. Personen, die durch eine Einziehung berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben.
Die Berufung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung des angefochtenen Urteils bei der Berufungsinstanz einzureichen.1)
…2)
Art. 723 )
3. Anschlussberufung
…4)
Hat nur eine Partei die Berufung eingereicht, so kann sich die andere Partei binnen 10 Tagen seit Bekanntgabe der Berufung unter Einreichung der Begehren und ihrer Begründung anschliessen. Die Anschlussberufung kann sämtliche Teile des angefochtenen Entscheides erfassen und ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt. Die Anschlussberufung wird dem Berufungskläger mitgeteilt. Der Hinfall der Berufung hat auch jenen der Anschlussberufung zur Folge.
Art. 734 )
Art. 74
4. Beweisergänzungen
Eine Ergänzung der Untersuchung durch den Staatsanwalt, die Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen an der Hauptverhandlung, die Durchführung eines Augenscheines oder eine Oberexpertise kann vor der Berufungsinstanz nur dann nachgesucht werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 40 oder 41 erfüllt sind.
Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung entscheidet ohne Parteiverhandlung über solche Begehren. Eine nachträgliche Aktenergänzung nach
Art. 54 ist zulässig.1)
1) 1) 3) 4) Aufgehoben durch Änderung vom 19. Dez. 2002 (GS 27, 633)
Art. 751 )
5. Verfahren
Das Verfahren vor der Berufungsinstanz richtet sich nach den Bestimmungen der § 39 ff. Die besonderen Verfahrensvorschriften für Jugendliche sind vorbehalten. Bei Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters und des Jugendgerichts hat die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung nur zu erscheinen, wenn sie selber Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat oder die Berufungsinstanz ausdrücklich das persönliche Erscheinen anordnet. Nimmt der Staatsanwalt nicht persönlich an der Verhandlung teil, reicht er eine schriftliche Berufungsantwort ein.
Die Berufungsinstanz urteilt nach freiem Ermessen, wobei sie weder an die Anträge des Staatsanwaltes noch an das Urteil der ersten Instanz gebunden ist.
Bleibt der Berufungskläger bzw. der Anschlussberufungskläger ohne entschuldbaren Grund der Berufungsverhandlung fern, gilt die Berufung bzw. Anschlussberufung als zurückgezogen.2)
Das Verfahren in Fällen von § 70 Abs. 4 ist schriftlich.
B. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 76
1. Voraussetzungen
Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet statt, wenn: 1. erhebliche Tatsachen und Beweismittel zum Vorschein kommen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (Art. 385 StGB);1) 2. glaubhaft gemacht wird, dass ein in Abwesenheit Verurteilter von der an ihn gerichteten Vorladung keine Kenntnis hatte oder dass er durch erhebliche Hindernisse abgehalten wurde, zur Untersuchung oder zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Um Wiederaufnahme des Verfahrens kann von der Staatsanwaltschaft und vom Verurteilten oder nach dessen Tod von seinen Angehörigen nachgesucht werden.1) 1) 2) 3)
Art. 77
2. Fristen Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen 30 Tagen seit Bekanntwerden des Grundes, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des abzuändernden Urteils, schriftlich und im Doppel bei demjenigen Richter einzureichen, der letztinstanzlich entschieden hat.
Art. 78
3. Inhalt des Gesuches Das Gesuch muss einlässlich begründet und mit formulierten Anträgen versehen sein. Die Beweismittel sind anzurufen und, soweit vorhanden, beizulegen.
Art. 79
4. Verfahren
Das Gesuch wird der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt.
Das Gericht kann, der Zulassung der Wiederaufnahne vorgängig, die Akten von sich aus ergänzen lassen und die vorläufige Freilassung des Verurteilten verfügen.
Wird dem Gesuch entsprochen, so entscheidet zugleich der Richter, welcher Teil des Verfahrens neu aufgenommen und durchgeführt werden soll. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
C. Die Beschwerde
Art. 801 )
1. Voraussetzungen Die Beschwerde an die Justizkommission ist zulässig: 1. gegen alle Untersuchungshandlungen, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschliesst; 02. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Untersuchungs- und Anklagebeamte, Richter oder gerichtliche Beamte; 03. wegen Nichtanhandnahme einer Anzeige oder Privatklage (§ 14); 4. gegen Entscheide über die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung von Entschädigungen, soweit diese Entscheide nicht mit der Hauptsache an eine höhere Instanz weitergezogen werden; 5. gegen die ungesetzliche Anordnung einer Überwachung (§ 21ter);
1) 6. gegen die Einstellungsverfügung des Staats- oder Jugendanwalts (§ 34); 07. gegen Anordnungen des Haftrichters in den vorgesehenen Fällen 8. gegen Entscheide des Jugendanwaltes oder des Präsidenten des Jugendgerichtes über die vorsorglichen Schutzmassnahmen (§ 62bis); 9. gegen Entscheide des Staatsanwalts aufgrund des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; 10. gegen Ablehnungs- und Ausstandsentscheide des Strafgerichts; 11. gegen Anordnungen des Staatsanwalts, des Einzelrichters bzw. des Strafgerichtspräsidenten nach § 2 Abs. 2 oder gegen Anordnungen des Jugendanwalts nach § 62quater; 12. gegen Urteile nach § 69octies im Rahmen von Abs. 5.
Art. 81
2. Berechtigung und Wirkung
Die Beschwerde kann von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt.
Die Beschwerde hat nur in den Fällen von § 80 Ziff. 6 sowie in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen aufschiebende Wirkung.1)
Art. 81bis 1)
3. Kostenvorschuss Bei Beschwerden nach § 80 Ziff. 3 und 6 hat der Beschwerdeführer auf Verlangen der Justizkommission die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sicherzustellen.
Art. 82
4. Verfahren
Die Beschwerde ist, soweit das Bundesrecht keine andere Frist vorsieht, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bzw. seit Kenntnisnahme der angefochtenen Prozesshandlung schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel, unter Beifügung der angefochtenen Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen.2)
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Fristen gebunden. 1) 2) Erscheint die Beschwerde nicht sofort als grundlos, so ist sie dem betreffenden Gericht oder Beamten, unter Fristansetzung, zur schriftlichen Vernehmlassung zuzustellen.
Beschwerden nach § 80 Ziff. 1, 2 und 11 gegen Leitende Staatsanwälte, Staatsanwälte und Untersuchungsbeamte sind zunächst dem Oberstaatsanwalt zu überweisen. Verfügt er, dass den Begehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.1)
Die Justizkommission entscheidet ohne weitere Verhandlung.
Art. 82bis 2)
5. Parteientschädigung Dringt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Antrag ganz oder teilweise durch, so wird ihr zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zugesprochen.
VII. Die Urteilsvollstreckung
Art. 83
1. Zuständigkeit
a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Strafen und Massnahmen gegenüber Erwachsenen erforderlichen Verordnungen. Er regelt insbesondere das Disziplinarrecht (Art. 91 Abs. 3 StGB), die soziale Betreuung (Art. 96 StGB), die gemeinnützige Arbeit (Art. 375 in Verbindung mit Art. 37 StGB) und die Bewährungshilfe (Art. 376 in Verbindung mit Art. 93 StGB). Er übt ferner die Aufsicht über die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen gegenüber Erwachsenen aus.3)
Er ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 19844).5)
Art. 83bis 3)
b) Obergericht Das Obergericht erlässt die für den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen erforderlichen Verordnungen. Es übt die 1) 2) Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 403) 3) 4) SR 341 5) Fassung gemäss Änderung vom 5. Juli 2007 (Aufgabenteilung NFA; GS 29, 331); in Kraft am 1. Jan. 2008.
Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.
Art. 841 )
c) Sicherheitsdirektion 1 Der Sicherheitsdirektion obliegt, mit Ausnahme der Geldstrafen und Bussen, der Vollzug der Strafen und Massnahmen gegenüber Erwachsenen. Sie ist, mit Ausnahme der Art. 52 bis 55 StGB, die «zuständige Behörde», die «Vollzugsbehörde» sowie die «Strafvollzugsbehörde» im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie «zuständige Behörde» gemäss VI Übergangsbestimmungen StGB Ziff. 3 Strafregister. Sie ist auch die «zuständige Behörde» für die gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 375 Abs. 2 StGB.
Sie ist ausserdem zuständig für: 1. die Entfernung der Einträge im Strafregister (Art. 369 StGB); 2. die Verwertung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 69 und 70 StGB), soweit das Gericht diese bzw. deren Verwertungserlös nicht dem Geschädigten zugesprochen hat (Art. 73 StGB); 3. die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von eingezogenen Gegenständen, soweit das Gericht dies nicht bereits angeordnet hat (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Beschwerden gegen Entscheide der Sicherheitsdirektion sind im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an den Regierungsrat zu richten.2)
Art. 84bis 1)
d) Jugendanwalt Dem Jugendanwalt obliegt der Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.
Art. 851 )
e) Kanzleien 1 Die Kosten gemäss §§ 56, 56bis und 56ter StPO werden von der Kanzlei der urteilenden Behörde eingezogen.
In Härtefällen können die Kosten vom Obergerichtspräsidium ganz oder teilweise erlassen werden.
1) 2) Fassung gemäss Änderung vom 28. Aug. 2008 (GS 29, 933); in Kraft am 1. Jan. 2009.
Die Kanzlei
1. des urteilenden Gerichts ist zuständig für den Vollzug der Geldstrafen gemäss Art. 35 StGB sowie der Bussen gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB,
2. die Staatsanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug der Bussen gemäss
Art. 24 JStG.
Art. 85bis 1)
f) Verwertungserlös Die Geldstrafen (Art. 35 StGB), die Bussen (Art. 106 Abs. 5 StGB, Art. 24 JStG) und die durch die Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte erzielten und nicht zu Gunsten des Geschädigten zugesprochenen Verwertungserlöse (Art. 73 StGB) fallen in die Staatskasse.
Art. 86
2. Unterbruch oder Aufschub Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen (Art. 92 StGB) oder verschoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:1) 1. der Verurteilte geisteskrank ist; 2. wegen Krankheit oder Schwangerschaft das Urteil ohne Gefahr für den Verurteilten oder die Verurteilte und ihr Kind nicht vollzogen werden kann; 3. die Wiederaufnahme des Prozesses beschlossen ist und der Richter die vorläufige Freilassung des Verurteilten anordnet (§ 79 Abs. 2 StPO); 4. in der sofortigen Vollziehung der Freiheitsstrafe eine ganz besondere Härte liegt.
Art. 86bis
2.bis Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug Ist eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine Massnahme nach den Arti-
keln 59–61 oder Artikel 63 StGB zu erwarten, so kann dem Beschuldigten gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 58 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 2 StGB).1)
Widerruft der Beschuldigte sein Einverständnis oder wird der vorzeitige Vollzug aus anderen Gründen abgebrochen, wird er in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft versetzt, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 2 StPO.1) 1)
Art. 871 )
3. Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen trägt in der Regel der Kanton.
Bei aufgeschobenen Strafen, die durch eine Massnahme ersetzt werden, trägt für die Dauer der aufgeschobenen Strafe der Kanton allein die Kosten.
Die Kosten des Vollzuges einer Massnahme tragen der Kanton sowie die Einwohner- oder Bürgergemeinden der Betroffenen je zur Hälfte. Zur Deckung der Kosten können Leistungen Dritter wie Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Der Verurteilte und, solange er minderjährig ist seine Eltern, sind bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug trifft die entsprechenden Verfügungen bei Erwachsenen, der Jugendandwalt bei Jugendlichen.
VIII. Die Begnadigung 2)
Art. 88
1. Zuständigkeit Das Recht der Begnadigung steht dem Kantonsrat zu (§ 41 Bst. f Kantonsverfassung3)).
Art. 89
2. Vorprüfung
Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet, unter Anrufung oder Beilage der Beweismittel der Sicherheitsdirektion4) zuhanden des Regierungsrates einzureichen.
Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat weiter.
Art. 90
3. Aufschiebende Wirkung Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn ihm der Regierungsrat diese verleiht und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.
1) 2) 3) BGS 111.1 4) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
Art. 91
4. Verfahren vor dem Kantonsrat Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrates.1)
Art. 92
5. Widerruf Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der Regierungsrat.
IX. Die Rehabilitation2) §§ 93 – 962) X. Schluss- und Übergangsbestimmungen3)
Art. 97
1. Inkrafttreten
Die Strafprozessordnung tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1941 in Kraft. 2–3 …4)
Art. 98
2. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle widersprechenden Bestimmungen ausser Kraft, insbesondere: 1. Verordnung des Obergerichtes betreffend das Überweisungsverfahren in Strafsachen, vom 10. April 19265). 2. Gerichtsordnung für das Polizei- und Kriminalgericht, vom 28. November 18516). 3. Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege, vom 24. Juni 18747), soweit sie die Strafrechtspflege betreffen und noch in Rechtskraft sind. 4. Gesetz über bedingte Freilassung, Begnadigung und Rehabilitation in Straffällen, vom 27. Dezember 18718). 1) BGS 141.1 2) Aufgehoben durch Änderung vom 22. Dez. 2005 (GS 28, 635); in Kraft am 1. Jan. 2007. 3) 4) Gegenstandslose UeB. 5) GS 12, 155 6) Nicht in GS 7) GS 5, 255 8) GS 5, 119
Art. 991 )
3. Übergangsbestimmungen zur Änderung der Strafprozessordnung vom 25. Januar 2007
a) Übergangsbestimmungen bei hängigen Untersuchungen 1 Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Polizei oder beim früheren Untersuchungsrichteramt ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren nach alt § 12 und 14bis ff. hängig, so werden diese Verfahren von der neuen Staatsanwaltschaft nach neuem Recht weitergeführt und abgeschlossen.
Nach altem Recht angeordnete Zwangsmassnahmen gelten weiter, befristete bis zum Ablauf der nach bisherigem Recht dafür vorgesehenen gesetzlichen oder richterlichen Fristen.
Fälle, die in Anwendung von alt §14 und 14bis durch Einsprache gegen Strafbefehle des Einzelrichters an das frühere Untersuchungsrichteramt gelangt waren, werden von der neuen Staatsanwaltschaft weitergeführt und durch Einstellung, Anklage oder allenfalls einen neuen Strafbefehl abgeschlossen.
Fälle, die noch in Anwendung von alt § 34 – 36 dem früheren Staatsanwalt überwiesen, bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes aber noch nicht erledigt worden waren, werden von der Staatsanwaltschaft in Anwendung des neuen Rechts abgeschlossen.
Art. 1001 )
b) Übergangsbestimmungen bei hängigen Verfahren des Einzelrichters 1 Die beim Einzelrichter hängigen Anklagen des früheren Staatsanwalts nach alt § 30 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG) sowie alt § 37 dieses Gesetzes werden von ihm nach neuem Recht beurteilt.
Die bei ihm hängigen, nach alt GOG § 30 und alt § 14 dieses Gesetzes durch Strafbefehl zu erledigenden Fälle überweist er zur Behandlung und Erledigung nach neuem Recht der Staatsanwaltschaft.
Art. 1011 )
c) Übergangsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren 1 Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Entscheid getroffen, richten sich Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Recht. Die Rechtsmittel gegen die entsprechenden Entscheide richten sich ebenfalls nach bisherigem Recht.
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Strafgericht hängigen oder nach Absatz 1 erhobenen Berufungen werden zu Weiterführung und Abschluss dem Obergericht übertragen.
Im Übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid getroffen, richten sich Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht, auch wenn das Verfahren noch unter dem bisherigen Recht anhängig gemacht wurde.
Art. 1021 )
d) Weitere Bestimmungen 1
Art. 99 – 101 gelten sinngemäss auch für das Jugendstrafverfahren.
Die Justizkommission entscheidet nach Anhörung der Parteien in einem schriftlichen Verfahren über die nicht geregelten Fragen des Übergangsrechts.
1)