413.121
Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
Vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 und § 48 des Personalgesetzes vom 1. September 1994,
beschliesst:
Art. 1 Lehrpersonen am GIBZ, am KBZ und am LBBZ
Lehrpersonen der beruflichen Grundbildung am gewerblich-industriellen (GIBZ), am kaufmännischen (KBZ) und am landwirtschaftlichen Bildungszentrum (LBBZ) werden bezüglich Lohnklassen folgendermassen eingereiht:
Lehrpersonen mit abgeschlossener fachlicher und entsprechender pädagogischer Ausbildung auf Hochschulstufe werden im 1. bis 3. Dienstjahr in der 19. Klasse, ab dem 4. Dienstjahr in der 20. und ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und nach 10 Dienstjahren in der 21. Klasse eingereiht.
Lehrpersonen ohne fachlichem Abschluss auf Hochschulstufe jedoch mit entsprechendem eidgenössischem Berufsabschluss werden im 1. bis 3. Dienstjahr in der Lohnklasse 16, ab dem 4. Dienstjahr in der Klasse 17 und ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und nach 10 Dienstjahren in der 18. Klasse eingereiht. Lehrpersonen mit der für nebenberufliche Tätigkeit vorgeschriebenen berufspädagogischen Ausbildung werden eine Klasse, jene mit der für hauptberufliche Tätigkeit vorgeschriebenen berufspädagogischem Abschluss auf Hochschulstufe zwei Klassen höher eingereiht.
Lehrpersonen für das Fach Sport werden eine Klasse tiefer eingereiht als die unter § 1 Bst. a) und b) aufgeführten Lehrpersonen.
Art. 2 Lehrpersonen mit fehlendem pädagogischem Abschluss
Lehrpersonen gemäss § 1 Bst. a) und c) mit fehlendem pädagogischem Abschluss werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht.
Art. 3 Beförderungen
Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgen die Gehaltsklassen- und Stufenanstiege, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs.
Steht ein Gehaltsanstieg im Sinn von § 1 Bst. a) und b) an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr.
Art. 4 Besitzstand und Neueinreihung
Lehrpersonen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in einer höheren Gehaltsklasse und Stufe eingereiht sind, bleiben solange in der betreffenden Gehaltsklasse und -stufe, bis die Gehaltseinreihung nach neuem Beschluss höher ist.
Lehrpersonen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in einer zu tiefen Gehaltsklasse eingereiht sind, werden auf den 1. August 2008 neu eingereiht.
Art. 5 Ausnahmeregelung für Lehrpersonen mit Spezialausbildungen
Um für die Berufsfachschulen besonders geeignete Lehrpersonen mit Spezialausbildungen gewinnen oder erhalten zu können, kann das Gehalt gemäss § 49 des Personalgesetzes in Ausnahmefällen angepasst werden.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Vereinbarungen zwischen der Volkswirtschaftsdirektion und der Finanzdirektion werden aufgehoben:
Anstellungsbedingungen für Lehrer an der Gewerblich-industriellen Berufsschule des Kantons Zug vom 24. Juni 1996 zusammen mit den Besoldungstabellen für Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Stellvertreter der GIBZ/STZ;
Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte an der Kaufmännischen Berufsschule Zug vom 31. Januar 1997.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
GS 29, 733