414.163
Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. August 2010)
Die Schulkommission der Kantonsschule Zug,
gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sowie der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug.
Art. 2 Pflichten
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.
Die Schülerinnen und Schüler haben unvoraussehbare Absenzen zu begründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen.
2. Unvoraussehbare Absenzen
Art. 3 Information
Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden, die Absenz den Fachlehrpersonen, deren Schulstunden versäumt werden, mitzuteilen.
Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassenlehrperson.
Art. 4 Begründung und Unterschriften
Unvoraussehbare Absenzen werden schriftlich begründet.
Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung auf dem Absenzenblatt unmündiger Schülerinnen und Schüler.
Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung auf dem Absenzenblatt.
Das Absenzenblatt ist der Klassenlehrperson und jenen Fachlehrpersonen, deren Schulstunde versäumt wurde, unaufgefordert innert zwei Wochen vorzulegen.
Die Klassenlehrperson kann die Begründung von Absenzen ablehnen.
Art. 5 Bestätigungen
Bei längerer oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwesenheit kann die Klassenlehrperson bzw. die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor ein Arztzeugnis verlangen.
Bei mehr als sechs unvoraussehbaren Absenzenereignissen in einem Semester (das heisst: Abwesenheit von sechsmal einer oder mehreren Lektionen in direkter Folge) muss für jede weitere Absenz eine Bestätigung unabhängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor.
Absenzen bei Nachprüfungen bedürfen in jedem Fall einer Bestätigung unabhängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung).
3. Voraussehbare Absenzen
Art. 6 Gesuch
Für voraussehbare Absenzen ist – in der Regel spätestens zehn Tage im Voraus – schriftlich ein Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler einzureichen.
Art. 7 Zuständigkeiten
Fachlehrpersonen bewilligen Absenzen für eine einzelne Lektion ihres Faches.
Klassenlehrpersonen bewilligen Absenzen bis zu drei Tagen.
Die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor bewilligt Absenzen von mehr als drei Tagen.
Verlängerungen von Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor.
4. Unentschuldigte Absenzen
Art. 8 Gründe
In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
keine Begründung;
Ablehnung der Begründung durch die zuständige Klassenlehrperson,
fehlende Bestätigungen;
unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en);
Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absenzen zur Folge haben.
Art. 9 Folgen
Unentschuldigte Absenzen werden von der Klassenlehrperson im Semesterzeugnis eingetragen.
Unentschuldigte Absenzen haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug.
5. Schlussbestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Absenzenordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Ziffern 56 bis 64 der Schulordnung für die Kantonsschule Zug vom 19. Januar 1998 aufgehoben.
GS 30, 507