512.25
Verordnung zum Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 23. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung und in Vollziehung von Art. 13 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen,
beschliesst:
Art. 1 Polizei
Die Polizei ist zuständig für
die Anordnung des Rayonverbots (Art. 4 Konkordat);
die Anordnung der Meldeauflage (Art. 6 Konkordat);
die Anordnung des Polizeigewahrsams (Art. 8 Konkordat);
den Antrag auf Verfügung einer Ausreisebeschränkung (Art. 24c Abs. 5 BWIS).
Sie bestimmt den Umfang der Rayons (Art. 4 Abs. 1 Konkordat) und erstattet dem Bundesamt die vorgeschriebenen Meldungen (Art. 13 Abs. 3 Konkordat).
Art. 2 Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Rayonverbotes (Art. 4 Konkordat), der Meldeauflage (Art. 6 Konkordat) und des Polizeigewahrsams (Art. 8 Konkordat).
Art. 3 Verfahren
In der Verfügung betreffend Anordnung des Rayonverbots (Art. 4 Konkordat), der Meldeauflage (Art. 6 Konkordat) und des Polizeigewahrsams (Art. 8 Konkordat) weist die Polizei die betroffene Person darauf hin, dass sie
auf ihren Antrag innert zehn Tagen nach der Mitteilung der Verfügung die Rechtmässigkeit der Massnahme durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann;
im Falle ihres Nichterscheinens zum festgelegten Zeitpunkt bei der bezeichneten Polizeistelle zwangsweise polizeilich zugeführt werden kann (Art. 8 Konkordat).
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz gelangt sinngemäss zur Anwendung.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
GS 30, 153