Funtauna

541.11

Verordnung über die Notorganisation

Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlagen vom 22. Dezember 1983

beschliesst:

1. Organisation und Aufgaben

Art. 1 Regierungsrat

Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnahmen liegen beim Regierungsrat.

Er kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzelnen Regierungsrat übertragen.

Art. 2 Kantonaler Führungsstab

Dem kantonalen Führungsstab (KFS) gehören an:

  1. der Stabschef;

  2. die Chefs der Abteilungen Polizeiwesen, Versorgung und Transporte, Schutz/Rettung und Betreuung, Sanitäts- und Gesundheitswesen, technische Dienste sowie Feuerwehrwesen;

  3. der Chef Nachrichten;

  4. der Chef Information;

  5. der Chef Rechtsdienst/Kanzlei;

  6. der Chef Logistik/Betrieb.

Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes.

Der Führungsstab ist in der Vorbereitungsphase der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat unterstellt.

Art. 3 Aufgaben des Führungsstabes

Der Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) In der Vorbereitungsphase:

  • 1. Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates für das Funktionieren der Regierungstätigkeit und der lebenswichtigen Dienste in Notlagen;

  • 2. Organisation und Betrieb des Verwaltungsschutzraumes;

  • 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeindestäbe;

  • 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee;

  • 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt;

  • 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen.

  • b) In der Einsatzphase:

  • 1. Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat;

  • 2. Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen;

  • 3. Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee.

Art. 4 Aufgaben des Stabschefs

Der Stabschef leitet und koordiniert die Arbeit des Stabes.

Er erlässt die für die Stabsarbeit erforderlichen Weisungen.

Er überprüft in jährlichen Rapporten die getroffenen Vorbereitungen und sorgt für deren Anpassung an veränderte Verhältnisse.

Er kann für die Behandlung besonderer Probleme je nach Bedürfnis weitere Berater beiziehen.

Art. 5 Stabsstelle der Notorganisation

Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unterstellt.

Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt.

Art. 6 Gemeindebehörden

Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindlichen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.

Der Gemeinderat kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzelnen Mitglied übertragen.

Art. 7 Gemeindeführungsstäbe

Der Gemeinderat bildet für die Bewältigung von Notlagen Gemeindeführungsstäbe (GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorbereitung und Einsatz.

2. Einsatz

Art. 8 Grundsatz

Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spontanhilfemittel gemäss Katastrophenplan.

Sofern diese Mittel nicht ausreichen, wird der Einsatz der Notorganisation angeordnet.

Art. 9 Spontanhilfe

Die Spontanhilfe umfasst den Einsatz von Polizei, Feuerwehren und Samariter sowie weiterer vertraglich geregelter Hilfsorgane und Mittel.

Der Einsatz erfordert keinen Behördeentscheid.

Falls die Lage es erfordert, hat der Leiter des Katastrophenstabes frühzeitig mit den zuständigen Behörden sowie mit dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes Kontakt aufzunehmen.

Art. 10 Notorganisation

Der Regierungsrat bestimmt den Einsatz der Notorganisation. Der Führungsstab kann in Zeitnot vom Polizeikommandanten oder Stabschef aufgeboten werden. Der Regierungsrat ist in diesem Falle baldmöglichst zu orientieren.

Der Führungsstab übernimmt die Einsatzleitung. Chef der Einsatzleitung ist der Stabschef, in besonderen Fällen ein anderes Mitglied des Führungsstabes.

Der Gemeinderat kann den Einsatz der ganzen oder eines Teils der gemeindlichen Notorganisation bestimmen.

Art. 11 Unterstellung der Mittel

Der Einsatzleitung sind für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:

  1. die Zuger Polizei,

  2. die Feuerwehren,

  3. die wirtschaftliche Landesversorgung,

  4. der Zivilschutz,

  5. die Krankenanstalten und die übrigen sanitätsdienstlichen Einrichtungen,

  6. die Mittel der Kantonalen Verwaltung,

  7. die Mittel der Gemeinden,

  8. die weiteren Mittel.

3. Ausbildung

Art. 12 Verantwortung

Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Dienststellen fällt.

Die Stabsstelle der Notorganisation ist für die Planung und Koordination der Ausbildung verantwortlich.

Art. 13 Ausbildungskurse und Übungen des Bundes

Zu den Kursen und Übungen des Bundes werden die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen delegiert.

Art. 14 Ausbildungskurse und Übungen des Kantons

Die kantonalen Organe und teilweise auch die Gemeindeorgane werden mit kantonalen Einführungs- und Fachkursen sowie mit Übungen ausgebildet.

Art. 15 Ausbildungskurse und Übungen der Gemeinden

Die Gemeinden führen für die in der Notorganisation vorgesehenen Personen die erforderlichen Kurse und Übungen durch.

Die Stabsstelle der Notorganisation ist über die Ausbildungstätigkeit zu orientieren.

Art. 16 Aufgebot

Zu Kursen und Übungen können alle für die Notorganisation inkl. Spontanhilfe vorgesehenen Personen aufgeboten werden.

Art. 17 Entschädigungen während der Ausbildung

Personen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, sind gemäss den geltenden Bestimmungen über die Besoldung der nebenamtlichen Funktionäre zu entschädigen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufgehobene Erlasse

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über den Aufbau einer Notorganisation vom 5. Febr. 1974 und der Regierungsratsbeschluss über die Organisation der Katastrophenhilfe vom 17. Juni 1968 aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

GS 22, 609