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Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr

751.22 · Zug Gesetzessammlung

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751.22

Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr

Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. Januar 2018)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1 sowie auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)2,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1
  2. [2] SR 741.01

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.

Die Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr werden vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 1a Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.

Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer unentgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.

Der Regierungsrat legt die Modalitäten und das Verfahren der Abtretung und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.

Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern dient nicht der Spezialfinanzierung der Baukosten für die Kantonsstrassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Gebühren des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs ausgenommen3.

Footnotes

  1. [3] § 35 GSW

Art. 2 Steuerobjekt

Der Kanton erhebt eine jährliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.

Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.

Art. 3 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Art. 4 Steuerbefreiung

Von der Steuer sind befreit:

  1. Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 72 VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen;

  2. Fahrzeuge des Bundes, soweit das Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;

  3. Fahrzeuge des Zivilschutzes;

  4. Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität, die mit besondern Warnsignalen ausgerüstet sind;

  5. Kurswagen konzessionierter Postautomobil- und Autobusunternehmer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen;

  6. landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge).

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

Art. 5 Steuererlass für Invalide

Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch hin für Fahrzeuge bis 3000 ccm Hubraum die Steuer erlassen.

Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion.

Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

Art. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.

Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird bzw. beim Strassenverkehrsamt eintrifft.

Art. 7 Rechnungstellung

Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.

Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

Art. 8 Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen

Entgangene Steuern werden nachgefordert.

Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.

Art. 9 Verjährung

Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

2. Steuerberechnung

Art. 10 Bemessungsgrundlagen

Für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.

Art. 11 Besteuerung nach Hubraum

Die Jahressteuer berechnet sich bei:

  1. Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm;

  2. Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von Fr. 30.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm.

Art. 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht

Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.

Art. 13 Einfache Besteuerung

Die einfache Jahressteuer beträgt:

  1. bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 200.–

  2. für die weitern 1500 kg je 100 kg: Fr. 20.– (bis 2 500 kg)

  3. für die weitern 12500 kg je 100 kg: Fr. 10.– (bis 15 000 kg)

  4. für die weitern Gewichte je 100 kg: Fr. 8.– (unbeschränkt)

Art. 14 Reduzierte Besteuerung

Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7 BAV.

Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und Motoreinachser.

Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss § 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.

Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.–.

Art. 15 Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz sowie eine Wechselschildgebühr erhoben.

Art. 16 Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern

Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

Art. 17 Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern

Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.

Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.–.

3. Rechtsschutz

Art. 18 Rechtsmittel

Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)4.

Footnotes

  1. [4] BGS 162.1

4. Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 19615. Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar 19856.

Footnotes

  1. [5] GS 18, 193
  2. [6] GS 22, 647; dieser Beschluss galt bis 31. Dez. 1989.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.

Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

GS 22, 835