753.31
Allgemeinverfügung betreffend Schiffsreinigungspflicht
Vom 20. Juni 2023 (Stand 1. Juli 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998, Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975, § 2 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 sowie § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Allgemeinverfügung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquatischen invasiven Neobiota in Zuger Gewässern.
Art. 2 Einwassern von Schiffen in Zuger Gewässer
Schiffe, welche zuvor in einem anderen Gewässer lagen, müssen vor dem Einwassern in Zuger Gewässer gereinigt werden.
Art. 3 Kontrollpflicht durch Betreiber von Einwasserungsstellen
Bei betreuten Einwasserungsstellen ist die Reinigung durch die Betreiberinnen oder Betreiber zu kontrollieren.
Art. 4 Strafbestimmung
Wer dieser Allgemeinverfügung keine Folge leistet, wird gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
Art. 5 Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung ist gültig bis die teilrevidierte Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten in Kraft tritt. Die Verordnung wird nebst der Schiffsreinigungspflicht auch die Schiffsmeldepflicht beinhalten.
Nach Inkrafttreten der teilrevidierten Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Boote wird diese Allgemeinverfügung aufgehoben.
GS 2023/031