862.11
Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
Vom 17. März 1921 (Stand 17. März 1921)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung des Schlusssatzes von Art. 32bis der revidierten Bundesverfassung vom 22. Dezember 1885
beschliesst:
Art. 1
Von den Einnahmen aus dem Alkoholmonopol sind alljährlich 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden.
Art. 2
Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden:
1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen:
a) für Beiträge an Vereine, welche sich speziell der Bekämpfung des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen Vorträgen zur Belehrung des Volkes über die schädlichen Wirkungen des Alkohols und über rationelle Volksernährung sowie durch Verbreitung bezüglicher Zeitschriften;
b) für Unterstützung von Trinkerheilanstalten und Unterbringung armer Alkoholiker in solchen;
c) für Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in denen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden;
d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsuppenanstalten – besonders während des Winters;
e) für Naturalverpflegung armer Durchreisender.
2. Der Rest zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen:
a) zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten;
b) zur Versorgung schwachsinniger, blinder, taubstummer, krüppelhafter und epileptischer armer Kinder in entsprechenden Anstalten und Beiträge an solche Anstalten.
Art. 3
Die Gemeinden, Gesellschaften, Vereine und Anstalten, welche in Ausführung der in § 2 erwähnten Zweckbestimmungen Anspruch auf Beiträge zu haben glauben, sind gehalten, ihre diesbezüglichen Gesuche unter Beilage der Rechnungsausweise für das betreffende Jahr, jeweilen bis spätestens 1. Dezember dem Regierungsrate einzureichen.
Art. 4
Der Regierungsrat wird alsdann die Verteilung im Sinne des Beschlusses vornehmen.
Art. 5
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt durch die Kantonskassa-Verwaltung.
Art. 6
Mit diesem Beschlusse, der sofort in Kraft tritt, ist derjenige vom 26. September 1898 aufgehoben.
Mit der Vollziehung desselben ist der Regierungsrat betraut.
GS 11, 153