925.11-A2
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 2: Gebührentarif zur Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz)
Vom 21. November 1989 (Stand 18. Mai 2013)
Art. 1 Begleitdokumente
Die Begleitdokumente werden vom Veterinärdienst beschafft und den Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzten zur Verfügung gestellt. Die Kosten werden aufgrund der aktuellen Druckkosten in Rechnung gestellt. Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte geben die Begleitdokumente zum Selbstkostenpreis ab.
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Art. 2 Registrierungsgebühren für Hunde
Die Gebühr für die Registrierung eines Hundes beträgt Fr. 25.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr ist indexiert und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 98,5 Punkten (Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie kann jährlich an die Teuerung angepasst werden.
Keine Gebühren werden erhoben für:
Blindenführhunde;
Hunde, die im Auftrag eines Tierheims gekennzeichnet werden;
Hunde, die bei der ANIS bereits registriert sind.
Werden die Kennzeichnungsdaten von der Tierärztin oder dem Tierarzt der ANIS in geeigneter Form elektronisch übermittelt, erhält die Tierärztin oder der Tierarzt Fr. 5.– der Registrierungsgebühr.
Art. 3 Bewilligungen
Für die Ausstellung nachstehender Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
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b) Bewilligung zur Durchführung der künstlichen Besamung
1. bei Rindern: Fr. 50.–
2. bei Schweinen: Fr. 30.–
c) …
d) Bewilligung zum Treiben einer Wanderschafherde Fr. 30.–
e) Weitere Bewilligungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung nach Aufwand Fr. 30.– bis Fr. 200.–
GS 23, 467