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Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale

942.48 · Zug Gesetzessammlung

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942.48

Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale

Vom 25. Februar 1982 (Stand 1. Oktober 2013)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts

  1. das gewerbsmässige Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten,

  2. die Eröffnung und den Betrieb von Spiellokalen.

Art. 2 Spielautomaten

Als Spielautomaten gelten Geräte und Apparate,

  1. die gegen Entgelt betrieben werden können,

  2. bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und

  3. die eine Gewinnmöglichkeit in Form von Geld, Waren oder dergleichen oder Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Freispielen, Bonus-Gutschriften, Verlängerung der Spielzeit oder dergleichen anbieten.

Spielautomaten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Geld, Waren oder dergleichen gelten als Geldspielautomaten.

Art. 3 Spiellokal

Als Spiellokal im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Raum, in dem zum Zwecke des Spielens Spielautomaten oder andere Spielgeräte aufgestellt sind. Musikautomaten gelten nicht als Spielgeräte.

Wirtschaftslokale im Sinne des Gesetzes über das Gastgewerbe und Kegelbahnen, die Gaststätten angegliedert sind und auch vom Patentinhaber betrieben werden, gelten nicht als Spiellokale.

Die Sicherheitsdirektion entscheidet darüber, ob Spiellokale, die nicht einem kommerziellen Zwecke dienen, als Spiellokale im Sinne dieses Gesetzes gelten.

2. Bewilligungspflicht

2.1. Spielautomaten

Art. 4 Erteilung der Bewilligung

Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion. Die Bewilligung ist vor dem Aufstellen des Geräts einzuholen. Es dürfen nur solche Spielautomaten bewilligt werden, die von der zuständigen Bundesbehörde zugelassen sind.

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über

  1. den vorgesehenen Standort des Spielautomaten,

  2. die Fabrikationsmarke und das Modell des Automaten,

  3. das vorgesehene Aufstelldatum.

Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Spielautomaten wird dem Patentinhaber einer Gaststätte und dem Inhaber eines Spiellokals erteilt. Dem Automatenaufsteller wird eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

Die Bewilligung lautet auf ein genau bezeichnetes Gerät in einem bestimmten Lokal; sie enthält überdies die Personalien des Bewilligungsinhabers, bei juristischen Personen zudem jene des verantwortlichen Betriebsleiters.

Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Betriebs können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Bewilligung wird gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt bzw. verlängert.

Art. 5 Persönliche Voraussetzungen

Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Bei juristischen Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden.

Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleumdet ist.

Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz verlangte Überwachung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

Art. 6 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt bei

  1. Ablauf der Bewilligungsdauer,

  2. Verzicht oder Entzug,

  3. Wechsel des Bewilligungsinhabers, Ersatz des Automaten oder Änderung des Gerätestandortes.

Beim Auswechseln eines Spielautomaten durch ein Gerät des gleichen Herstellers und der gleichen Art sowie mit gleichen Eigenschaften behält die erteilte Bewilligung für den Rest des angebrochenen Kalenderjahres ihre Gültigkeit. Die Sicherheitsdirektion ist innerhalb von 10 Tagen seit der Auswechslung des Gerätes zu informieren.

Art. 7 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn

  1. die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit der bewilligten Automaten fehlt oder beeinträchtigt ist;

  2. eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird;

  3. die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden;

  4. der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und deshalb bestraft worden ist.

Art. 8 Verbotene Spielautomaten

Verboten sind Spielautomaten,

  1. deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende Wirkung ausüben,

  2. bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

2.2. Spiellokale

Art. 9 Bewilligungsgesuch

Die Eröffnung und der Betrieb eines Spiellokals bedürfen der Bewilligung der Sicherheitsdirektion.

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über:

  1. die Situation des Lokals und der Umgebung gemäss § 14,

  2. die räumliche und technische Gestaltung,

  3. die Zahl, Art und den Standort der Spielgeräte,

  4. die Organisation des Betriebes.

Die Situation des Lokals und der Umgebung sowie die räumliche und technische Gestaltung des Spiellokals sind massstabgetreu auf Plänen darzustellen, die in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind.

Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizulegen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und Angaben über die berufliche Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsinhabers.

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung wird nach Anhören der zuständigen Gemeindebehörden von der Sicherheitsdirektion erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Bewilligung lautet auf den Namen des Betriebsinhabers und wird für ein bestimmtes Lokal oder für genau umschriebene Räumlichkeiten erteilt. Sie ist auf die Dauer eines Kalenderjahres befristet.

Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbetriebes können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Bewilligung für die Eröffnung und den Betrieb eines Spiellokals schliesst die Betriebsbewilligung für Spielautomaten nicht ein. Für das Aufstellen und die Inbetriebnahme solcher Apparate sind die §§ 4 ff. massgebend.

Die Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb eines neuen Spiellokals ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen.

Art. 11 Persönliche Voraussetzungen

Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Juristische Personen müssen ihr Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter führen lassen.

Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleumdet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.

Wenn der Betriebsleiter die in diesem Gesetz verlangte Überwachung nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

Art. 12 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung erlischt bei

  1. Ablauf der Bewilligungsdauer,

  2. Verzicht oder Entzug,

  3. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder des Spiellokalstandortes.

Art. 13 Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen und das Spiellokal auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind;

  2. die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträglich als falsch erweisen;

  3. eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird;

  4. der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und deshalb bestraft worden ist;

  5. der Betrieb die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet;

  6. die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden.

3. Besondere Bestimmungen für Spiellokale

Art. 14 Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Umgebung

Die Spiellokale müssen den selben bau-, gesundheits- sowie feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, wie sie an die Räumlichkeiten von Gaststätten gestellt werden.

Von einem Spiellokal darf kein direkter Zugang zu einer Gaststätte bestehen. Insbesondere muss das Spiellokal über eigene sanitarische Einrichtungen verfügen, wie sie für Gaststätten vorgeschrieben sind.

Weitergehende gemeindliche Bauvorschriften bleiben vorbehalten. Die zuständige Gemeindebehörde hat insbesondere die Anzahl der zu schaffenden Abstellplätze für Autos und Zweiräder festzulegen.

Art. 15 Standort

Spiellokale sind nicht gestattet in unmittelbarer Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern, in reinen Wohnquartieren sowie an Orten, wo sie unzumutbare Ruhestörungen für die Anwohner und die Öffentlichkeit verursachen.

Art. 16 …

Art. 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke

In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke verboten.

Die Sicherheitsdirektion kann den Ausschank nicht-alkoholischer Getränke sowie den Verkauf von Lebensmitteln mittels Warenautomaten bewilligen.

Art. 18 Öffnungszeiten

Der Spielbetrieb ist an Werktagen auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt, an öffentlichen Ruhetagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr.

…

4. Einschränkungen

Art. 19 Ausschluss Jugendlicher

Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spiel mit Geldspielautomaten sowie der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt.

Das Verbot muss an jedem Automaten und bei Spiellokalen sowohl am Eingang als auch im Spiellokal selbst gut sichtbar angeschlagen sein.

Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter sind für die nötigen Kontrollen zur Einhaltung des Spiel- und Zutrittsverbotes verantwortlich. Im Zweifelsfall ist ein Altersausweis zu verlangen.

Art. 20 Standorte für Spielautomaten

Spielautomaten dürfen nur in Gaststätten und Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden.

Art. 21 Spielautomaten in Gaststätten

In Gaststätten dürfen nicht mehr als 2 Spielautomaten, davon nur ein Geldspielautomat, aufgestellt und betrieben werden.

Diese Automaten müssen in einem Wirtschaftsraum so aufgestellt werden, dass sie ohne besondere Vorkehrungen personeller und technischer Art ständig vom Bewilligungsinhaber, seinem verantwortlichen Stellvertreter oder dem Personal der Gaststätten überwacht werden können.

Es ist insbesondere verboten, die Automaten in Toilettenräumlichkeiten, Gängen, Vorräumen, Garderoben, Treppenhäusern, Gartenwirtschaften, an Aussenwänden oder anderen unbeaufsichtigten Orten aufzustellen.

Art. 22 Spielautomaten in Spiellokalen

In Spiellokalen dürfen nicht mehr als 25 Spielautomaten, davon höchstens 3 Geldspielautomaten, aufgestellt und betrieben werden.

Art. 23 Verbotene Spiele

Spielautomaten dürfen nicht zur Veranstaltung von Wetten und ähnlichen Spielen benützt werden, deren Gewinn in Geld, sonstigen Vermögenswerten, Freispielen, Bonus-Gutschriften und dergleichen besteht.

Art. 24 Ausgestaltung der Spielautomaten

Zulässig sind nur solche Spielautomaten, die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. der Höchsteinsatz je Einzelspiel darf einen Franken nicht übersteigen, und der Münzeinwurf darf nur für ein Einzelspiel möglich sein;

  2. der Spielautomat darf nicht mit einem Geldwechsler versehen sein.

Geldspielautomaten haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen den folgenden Erfordernissen zu genügen:

  1. mit jedem Einzelspiel darf nur ein einfacher Spielverlauf ausgelöst werden, der in einem Zuge wieder seinen Abschluss finden muss;

  2. die Einzelspiele dürfen mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) untereinander und miteinander nicht verknüpft sein;

  3. ein garantierter Gewinn in irgendeiner Form darf mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) nicht in Aussicht gestellt werden;

  4. die Einwurfbeträge und/oder die Gewinne dürfen sich nicht speichern oder weiterverwenden lassen, ausgenommen die Bonusgutschriften (Abs. 3), die bis zu einem Höchstbetrag von einem Franken gespeichert werden dürfen;

  5. die Gewinnausschüttung darf höchstens das 20-fache des einzelnen Einsatzes betragen.

Die Bonusgutschrift je Einzelspiel muss bei Geldspielautomaten mindestens einen Zehntel des einzelnen Einsatzes betragen. Höhere Bonusgutschriften je Einzelspiel sind zulässig. Die Summe der einzelnen Bonusgutschriften muss in jedem Fall in bar direkt ausbezahlt werden, sobald die Bonusgutschriften über mehrere Spiele hinweg insgesamt einen Franken erreicht haben.

5. Kontrolle, Beschlagnahme

Art. 25 Kontrolle

Die Polizei überwacht und kontrolliert den Betrieb der diesem Gesetz unterstellten Automaten und der Spiellokale.

Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben den Kontrollorganen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihre Arbeit zu erleichtern.

Art. 26 Beschlagnahme

Unbefugterweise aufgestellte, nicht bewilligungsgemäss betriebene oder nicht einwandfrei funktionierende Apparate werden auf Anordnung der Sicherheitsdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt.

Umgangene Bewilligungsgebühren müssen nachbezahlt werden.

6. Gebühren

Art. 27 Gebühren

Die jährlichen Bewilligungsgebühren betragen für einen Spielautomaten Fr. 280.–. Für Geldspielautomaten wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 420.– erhoben.

Die Gebühr für die Bewilligung eines Spiellokals beträgt Fr. 700.– bis Fr. 1400.–, wobei sich der Betrag nach Art und Grösse des Spiellokals richtet. Für die jährliche Erneuerung der Bewilligung wird die Hälfte des Betrages erhoben.

Der Regierungsrat ist befugt, diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Art. 28 Gebühren beim Entzug der Bewilligung

Ausstehende Gebühren sind trotz eines Entzuges der Bewilligung zu bezahlen.

7. Strafbestimmung

Art. 29 Strafandrohung

Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung, soweit sie durch den Automatenaufsteller, den Bewilligungsinhaber oder dessen Stellvertreter begangen wird.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Bestehende Bewilligungen

Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen.

Art. 31 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Spiellokale vom 26. November 1954.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 7. März 1982 sowie des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1982 in Kraft.

GS 22, 265