Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AK 2026 3

Rubrum

Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

AK 2026 3

Art. 12 lit. a BGFA

Die Niederlegung eines Prozessmandats zur Unzeit ohne triftige Gründe erweist sich als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Dasselbe gilt, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand das Mandat niederlegt, ohne vom Staat entlassen worden zu sein.

1.

1.1 Nach Art. 12 lit. a BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz allerdings nicht. Bei den ungeschriebenen Berufsregeln, welche die Anwältinnen und Anwälte nach Art. 12 lit. a BGFA beachten müssen, kann es jedoch von vornherein nur um Pflichten gehen, welche die neuere Lehre und Rechtsprechung entwickelt haben, um "im Interesse des rechtssuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege" das Vertrauen in die Person der Anwältin oder des Anwalts und der Anwaltschaft insgesamt zu gewährleisten (Fellmann, in: Fellmann/ Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 9 ff. und N 25 ff.). Mit anderen Worten rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm - bzw. Sorgfaltswidrigkeit, mithin bei einem bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten, gegeben (BGE 144 II 473 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 m.w.H.).

1.2 Die Beendigung des Auftragsverhältnisses richtet sich nach Art. 404 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte der Anwalt das Mandat jederzeit niederlegen. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gebietet jedoch, bei der Kündigung des Auftragsverhältnisses auf die Interessen des Klienten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere die Niederlegung eines Prozessmandats zur Unzeit ohne triftige Gründe erweist sich als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 32). Die Auflösung des Mandatsverhältnisses darf nur so erfolgen, dass es dem Klienten möglich ist, seine Interessen rechtzeitig selbst zu wahren oder den Beistand eines anderen Anwalts in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt muss dem Klienten die Auflösung daher rechtzeitig mitteilen und sich im Übrigen so verhalten, dass dem Klienten keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Unzulässig ist die Mandatsniederlegung beispielsweise kurz vor einer Verhandlung oder vor dem Ablauf von Fristen zur Einreichung von Rechtsschriften oder Rechtsmitteln, wenn der Klient praktisch keine Möglichkeit mehr hat, einen anderen Rechtsanwalt rechtzeitig zu instruieren (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich KG 050048/U vom 7. Dezember 2006 E. III. 6.3.6, zitiert bei Fell-

2. Der Verzeigte macht geltend, das Mandat sei am 19. Dezember 2025 beendet worden. Bis zum Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist am 13. Januar 2026 seien noch 25 Tage verblie- ben. Diese Frist sei objektiv ausreichend gewesen, um eine neue Vertretung zu mandatieren oder selbst tätig zu werden.

2.1 Die Mandatsniederlegung sei nicht grundlos erfolgt, sondern vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Dissenses, der von der Klägerin selbst herbeigeführt worden sei und sowohl den Inhalt als auch die Strategie der Berufungsschrift betroffen habe. Die Klägerin habe ihm zudem ausdrücklich untersagt, die Berufung ohne ihre vorgängige schriftliche Zustimmung einzureichen.

2.2 Er habe der Klägerin am 19. Dezember 2025 einen ausformulierten, auf die wesentlichen Punkte konzentrierten Berufungsentwurf übermittelt. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2025, 14:50 Uhr, habe die Klägerin dessen Genehmigung ausdrücklich verweigert und habe erklärt, sie habe diesen nicht bestellt, sie untersage dessen Einreichung ohne ihr schriftliches Einverständnis und verlange darüber hinaus weitgehende inhaltliche Änderungen. Diese verlangten Anpassungen seien rechtlich nicht haltbar gewesen und grösstenteils bereits von der Vorinstanz verworfen worden. Aus besagter E-Mail gehe im Übrigen hervor, dass die Klägerin es sich mit der Formulierung "nach meiner eventuellen Freigabe" ausdrücklich vorbehalten habe, gar keine Berufungsschrift einzureichen.

2.3 Die Mandatsniederlegung sei im Ergebnis einvernehmlich gewesen und sei ausdrücklich von der Klägerin telefonisch bestätigt worden. Die Klägerin habe nicht nur die Einreichung des vorbereiteten Berufungsentwurfs untersagt, sondern in der Vergangenheit bereits wiederholt eigenmächtig und entgegen seiner ausdrücklichen Empfehlung eigene Eingaben zu Gericht gebracht resp. eingereicht. Mit der ausdrücklichen Verweigerung der Genehmigung des Berufungsentwurfs und dem Verbot der Einreichung sei klar gewesen, dass sie die Fortsetzung der bestehenden Mandatsbeziehung in der von ihm als sachgerecht erachteten Form nicht mehr gewünscht habe. Die Erklärung, "das Mandat mit sofortiger Wirkung" niederzulegen, sei damit vor dem Hintergrund eines bereits von der Klägerin initiierten Bruchs erfolgt, sodass von einem einseitigen "Im-Stich-Lassen" keine Rede sein könne. Zudem habe die Klägerin mehrfach ihre Zustimmung mit der Mandatsniederlegung zum Ausdruck gebracht, nicht zuletzt mit dem Mailschreiben vom 19. Dezember 2025, 14:55 Uhr, mit der Formulierung "Sie haben Recht, und ich verstehe, dass Sie gar keine Zeit haben und das Mandat nicht annehmen konnten".

2.4 Der Vorwurf, es sei keine Berufung vorbereitet worden, sei sachlich falsch. Die Berufungsschrift sei vollständig ausgearbeitet und pfannenfertig gewesen und habe sich auf die prozessual tragfähigen Rügen konzentriert. Sie sei der Klägerin fristgerecht zugestellt worden. Die Mandatsbeendigung sei erst erfolgt, nachdem die Klägerin die Einreichung dieses fachlich vertretbaren Entwurfs untersagt habe, rechtlich nicht haltbare Änderungen verlangt habe und telefonisch mit dem Mandatsende einverstanden gewesen sei. Angesichts des verbleibenden Fristenlaufs, des gravierenden Vertrauens- und Auffassungsdissenses sowie des Verhaltens der Klägerin liege weder eine Mandatsniederlegung zur Unzeit noch ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor (act. 7).

3. Die Stellungnahme des Verzeigten geht an wesentlichen, sich aus der Korrespondenz zwischen ihm und der Klägerin ersichtlichen Vorfällen vorbei und beschränkt sich auf den E-

Mail-Austausch des 19. Dezember 2025. Seine Darlegung ist vor dem Hintergrund der gesamten Geschehnisse zu würdigen.

3.1 Dem Verzeigten ist zugute zu halten, dass das Hin und Her betreffend die Frage der Einreichung einer Berufung und den Inhalt des vom Verzeigten vorgelegten Entwurfs offenkundig zu einem grossen Teil von der Klägerin zu vertreten ist und dem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Klägerin wohl nicht dienlich gewesen war. Dennoch wiegt schwer und ist vom Verzeigten im Hinblick auf die hier zu prüfende Frage der Mandatsniederlegung zur Unzeit zu vertreten, dass er von Anfang an den Fristenlauf falsch berechnet hatte, was einen unnötigen Druck auf die Mandatsführung im Hinblick auf den Entscheid der Berufung und den Inhalt der Berufungsschrift erzeugt hatte. Sodann scheint die Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin nicht ideal gewesen zu sein, musste sich diese doch gemäss den vorliegenden E-Mails gleich mehrfach nach dem Fristenlauf erkundigen.

3.2 Die Mandatsniederlegung erfolgte schliesslich nach einem Dissens über den Inhalt der Berufungsschrift und, was hier ins Gewicht fällt, vor dem Hintergrund der falsch berechneten Frist bzw. mithin gerade nicht in der Annahme, der Klägerin würden noch 25 Tage für die Berufung verbleiben, was der Verzeigte heute geltend macht, sondern noch deren 4 Tage.

3.3 Der Verzeigte war ein gerichtlich eingesetzter unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ein solches Mandat stellt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis dar und kann verbindlich nur durch den Staat erteilt und beendet werden. Mithin ist auch der Staat allein für die Entlassung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zuständig, weshalb weder er selber, der Verzeigte, noch die Klägerin über ein einseitiges Widerrufsrecht verfügt hatten. Selbst wenn der Darstellung des Verzeigten gefolgt würde, dass die Mandatsniederlegung einvernehmlich erfolgt sei – nach einem vom Verzeigten nicht weiter belegten Telefonat mit der Klägerin –, hätte er vorgängig oder zumindest zeitgleich um Entpflichtung ersuchen müssen, was er aber nicht tat. Die Aussage der Klägerin in ihrer E-Mail vom 19. Dezember 2025, 15:10 Uhr, an den Verzeigten: "Also habe ich jetzt keinen Anwalt." traf damit effektiv zu.

4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Verzeigte das Mandat mit der Klägerin in der Tat zu Unzeit niederlegte und er sich auch nicht um die korrekte gerichtliche Entpflichtung bemüht hatte. Damit verstiess er gleich in doppelter Hinsicht gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 12. lit. a BGFA, wofür er mit einer Sanktion zu belegen ist.

5. Bei einer Verletzung des BGFA kann die Aufsichtsbehörde als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion kommt der Aufsichtsbehörde ein gewisser Ermessenspielraum zu. Richtungweisend ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Er gebietet, dass Disziplinarmassnahmen zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Dabei hat die Aufsichtsbehörde stets diejenige Disziplinarmassnahme zu wählen, die dem Zweck des Disziplinarrechts am besten entspricht (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 743).

6. Die Verfehlungen des Verzeigten wiegen nicht mehr leicht, sind aber nicht allein von ihm zu vertreten. Die Klägerin hat mit ihrer Wankelmütigkeit zu einem nicht unbedeutenden Teil dazu beigetragen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Verzeigten in Schieflage geriet. Allein zu vertreten hat der Verzeigte allerdings, dass er die Berufungsfrist falsch berechnete und damit einen unnötigen Druck auf die Mandatsführung legte. Sodann hätte ihm bewusst sein sollen, dass er das Mandat nicht ohne gerichtliche Entpflichtung hätte niederlegen dürfen. Zugunsten des Verzeigten ist hingegen anzuführen, dass ihm die Aufsichtskommission noch nie eine Verletzung von Berufspflichten vorwerfen musste. Unter Beachtung dieser Umstände erweist sich ein Verweis als angemessen.

(Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 10. Juni 2026 (AK 2026 3)