Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

F 2013 12

Rubrum

f) Zusammengefasst muss Folgendes festgestellt werden: Bei den Vorfällen vom 8. und 9. Januar 2013 handelt es sich nicht um opferhilferechtlich relevante Straftaten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer physischen und/oder psychischen Integrität dermassen erschüttert hätten, dass sie Anspruch auf finanzielle Soforthilfe für eine Notunterkunft gehabt hätte. Ein Anspruch auf finanzielle Soforthilfe für die Notunterkunft besteht auch aus anderen Gründen nicht. Aus dem Aktenstück Nr. 24 der Sicherheitsdirektion ergibt sich, dass das Haus für die Frauen im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in ihre Institution beim Sozialdienst der Gemeinde C. für die gesamte Aufenthaltsdauer ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie eingereicht hat. Das Gesuch ist gemäss den Angaben des Hauses für Frauen bereits beurteilt worden und der Sozialdienst der Gemeinde C. haben die Übernahme der Kosten für die gesamte Aufenthaltsdauer bestätigt (. . .). Die Unterbringungskosten im Haus für Frauen sind von Dritten – und zwar nicht unter dem Titel Sozialhilfe – übernommen worden und könnten auch deshalb nicht als Soforthilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG übernommen werden, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss OHG nicht erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2013 V 2013 15

9. Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung

9.1 Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB

Regeste: Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB – Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rechtsmittelverzicht zu betrachten.

Aus dem Sachverhalt:

A wurde am 13. Februar 2013 von Dr. med. B mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zwangsweise in die Psychiatrische Klinik C eingewiesen, wo er am 14. Februar 2013 den sogenannten Freiwilligenschein unterzeichnete. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Entlassung aus der Klinik.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Zuständig für die Unterbringung ist grundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde, wobei eine

A Gerichtspraxis

Unterbringung im Kanton Zug auch durch Fachärzte der Psychiatrie – und bei Gefahr in Verzug durch jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzt – angeordnet werden kann und in diesem Fall höchstens sechs Wochen andauern darf (Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 51 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; BGS 211.1). Über die Entlassung entscheidet im Falle einer ärztlichen Unterbringung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 52 Abs. 1 EG ZGB). Bei ärztlich angeordneter Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das zuständige Gericht anrufen. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Gemäss § 58 Abs. 1 lit. b EG ZGB beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung. Örtlich zuständig für die Beurteilung ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976, VRG, anwendbar.

2.

Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik C eingewiesen und am 14. Februar 2013 unterzeichnete er den sogenannten Freiwilligenschein, in dem er sich vorbehaltlos damit einverstanden erklärte, zur Behandlung in der Klinik zu bleiben. Es fragt sich damit, ob trotz Unterzeichnung des Freiwilligenscheins gleichwohl noch innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben werden kann. Dies ist zu verneinen. Es ist nämlich zu beachten, dass die Unterzeichnung eines Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde als Rechtsmittelverzicht zu betrachten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist. Haben die Parteien auf eine Anfechtung gültig verzichtet, erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 304/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erklärte sich bedingungs- und vorbehaltlos mit dem Verbleib und der Behandlung in der Klinik einverstanden und auch in seiner Eingabe vom 18. Februar 2013, die er noch innerhalb der ursprünglichen Beschwerdefrist der Post übergeben hat, macht er weder explizit noch sinngemäss geltend, dass sein Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln zustande gekommen sei. Unter diesen Umständen kann auf die Eingabe vom 18. Februar 2013 nicht als Beschwerde eingetreten werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäfts-

ordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO; BGS 162.11) durch die Einzelrichterin erfolgen.

Der Beschwerdeführer wird abschliessend darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Nach einer allfälligen Abweisung eines solchen Entlassungsgesuchs könnte wiederum das Verwaltungsgericht angerufen werden (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

3.

Gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB sind im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine Kosten zu erheben, weshalb im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 F 2013 12

9.2

Art. 426 ff. ZGB

Regeste: Art. 426 ff. ZGB – Voraussetzungen, unter denen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung zulässig ist.

Aus dem Sachverhalt:

A wurde am 22. November 2013 vom Notfallpsychiater Dr. med. B mit fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik F eingewiesen. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A mit Schreiben vom 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht und verlangte seine sofortige Entlassung. Am 4. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer von der fürsorgerechtlichen Kammer in der Klinik persönlich angehört. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Dr. med. C und der behandelnde Psychologe lic. phil. D sowie als Sachverständiger der Psychiater Dr. med. E teil, der im Anschluss an die Befragung sein Gutachten mündlich erstattete. Nach der Verhandlung und Beratung wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet.

Aus den Erwägungen:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 58, Art. 426, Art. 428, Art. 429 und Art. 439 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’agid a victimas da delicts, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.