Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Z1 2012 2

Rubrum

IV. Rechtspflege

2013, § 16 N 19; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 26 zu Art. 95 ZPO; Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 36 zu Art. 95 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; a.M. Rüegg, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 21 zu Art. 95 ZPO).

7.3.2 An der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter erklärte die Klägerin einzig, sie habe für das vorliegende Verfahren sicherlich 30 Stunden aufgewendet, was bei einem Stundenlohn von CHF 50.–, den sie bei der Beklagten erhalten hätte, eine Parteientschädigung von CHF 1’500.– ergebe. Dass sie effektiv einen Verdienstausfall erlitten habe, machte sie demnach nicht geltend, womit die primäre Voraussetzung für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt ist. Eine solche lässt sich unter Umständen aber auch aus Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen. So kann einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ausnahmsweise dann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn es sich um eine komplizierte Sache (allenfalls mit hohem Streitwert) handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Sterchi, a.a.O., N 16 zu Art. 95 ZPO; Urwyler, a.a.O., N 26 zu Art. 95 ZPO, mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin erstellte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine einfache, materiell auf zwei Seiten beschränkte Klageschrift und nahm in der Folge einzig noch an Parteibefragung und Hauptverhandlung teil, die gemäss Protokoll eine Stunde dauerte. Von einem erheblichen Aufwand kann mithin nicht die Rede sein.

(. . .)

7.4 (. . .) Dementsprechend ist der Klägerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. (. . .)

Obergericht, I. Zivilabteilung, 17. Dezember 2013

1.5 Art. 114 lit.c und 308 Abs. 2 ZPO

Regeste: Art. 114 lit. c ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO – Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Neu bestimmt sich der Streitwert im Berufungsverfahren nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), weshalb in bestimmten Fällen das Berufungsverfahren kostenlos sein kann, selbst wenn im erstinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten erhoben wurden.

A Gerichtspraxis

Aus den Erwägungen

6.1

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Vor Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bemass sich der Streitwert gemäss Art. 343 Abs. 2 aOR «nach der eingeklagten Forderung». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war unter der «eingeklagten Forderung» der vor erster Instanz gestellte Anspruch zu verstehen. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie zum Beispiel die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung waren nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen war das in Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht überstieg (BGE 115 II 30 E. 5b; BGE 110 II 359 E. a). Neu bestimmt sich der Streitwert im Berufungsverfahren aber nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert somit CHF 23’451.–, der in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO ein kostenloses Verfahren zur Folge hat (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, Art. 114 ZPO N. 10; Urwyler, in:

Obergericht, I. Zivilabteilung, 5. März 2013

1.6

Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG

Regeste: Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG – Für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig.

Aus den Erwägungen:

2.3

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer in den beiden Klagen an das Friedensrichteramt X. neben dem Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton Zug ist für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Der Beschwerdeführer hätte daher seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht beim Friedensrichteramt X., sondern beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug einreichen müssen. Ist das Gericht sachlich unzuständig, tritt es auf die Klage nicht ein; es fällt kein Sachurteil. Eine Überweisung der Streitsache ans zuständige Gericht ist nicht vorgesehen (vgl. Emmel, in: Sutdensrichteramt war daher vorliegend nicht verpflichtet, die Gesuche des Beschwer-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 114, Art. 119 und Art. 308 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.