Zustellung eines Zahlungsbefehls
Rubrum
II. Beschwerdeabteilung BA 2025 106 Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Zustellung eines Zahlungsbefehls
Sachverhalt
1. Auf Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 12. August 2025 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl aus für eine Forderung von CHF 2'015.40 nebst Zins zu 5 % seit 12. August 2025, aufgelaufenem Zins und Umtriebsspesen (act. 3/4).
2. Am tt.mm.2025 publizierte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl im SHAB (act. 1/1, act. 3/8).
3. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 (Posteingang: 29. Dezember 2025) reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Feststellung, dass die SHAB-Publikation vom tt.mm.2025 (Publikationsnummer D.________ [recte: E.________]) rechtswidrig erfolgt ist.
2. Anweisung an das Betreibungsamt Zug zur unverzüglichen Löschung der bestehenden Publikation.
3. Feststellung, dass der Beschwerdeführerin aus der Betreibung keinerlei rechtliche, wirtschaftliche oder reputationsbezogene Nachteile entstehen dürfen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinwesens, unter Vorbehalt der späteren Bezifferung.
4. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2026 beantragte das Betreibungsamt Zug, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerdeführerin für die böswillige Beschwerde eine Gebühr aufzuerlegen (act. 3).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine offene, fortsetzbare Forderung habe im Zeitpunkt der Publikation im SHAB nicht bestanden. Ein ordnungsgemässer Zustellversuch habe nicht stattgefunden. Ihr sei kein Zahlungsbefehl zugestellt worden, weder eingeschrieben noch auf anderem gesetzlich vorgesehenem Weg. Ein Zustellnachweis liege ihr nicht vor. Seit längerer Zeit bestehe zudem eine systematische und umfassend dokumentierte Postzustellproblematik, welche sie gegenüber verschiedenen Behörden und Institutionen wiederholt angezeigt und belegt habe. Trotz dieser bekannten Problematik sei keine erneute Zustellung, sondern unmittelbar eine öffentliche Publikation erfolgt. Die Publikation verletze Art. 69 SchKG, sei eine unzulässige Vorverurteilung, verletze die Neutralitätspflicht und verfassungsmässige Rechte (Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, Schutz der Persönlichkeit und des geschäftlichen Rufs gemäss Art. 28 ZGB und Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV). Durch die Publikation sei ihr ein Reputationsschaden entstanden. Eine bloss interne Korrektur sei nicht ausreichend. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches und privates Interesse, dass eine derart rechtswidrige Publikation unverzüglich gelöscht werde (vgl. act. 1).
1.1
Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person wie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl. Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und 3 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende Weise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 m.H.).
1.2
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ wurde am 12. August 2025 ausgestellt. Das Betreibungsamt Zug übergab den Zahlungsbefehl am 13. August 2025 der Post zur Zustellung. Am 27. August 2025 erhielt das Amt den Zahlungsbefehl von der Post zurück mit dem Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar. Grund: abgereist" (vgl. act. 3/4). Am 1. September 2025 versandte das Amt eine schriftliche Abholungsaufforderung und am 5. September 2025 erfolgte ein Zustellversuch durch den Zustellbeamten des Betreibungsamtes vor Ort (act. 3 S. 1). In der Folge erteilte das Betreibungsamt Zug am 12. September 2025 einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt F.________, um den Zahlungsbefehl an der Wohnadresse des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin (G.________ [Name], H.________ [Strasse], I.________ [Ort]) zuzustellen (act. 3/5). Am 19. September 2025 wies das Betreibungsamt J.________ das Requisitionsbegehren zurück mit der Begründung, sämtliche Zustellbemühungen der Polizei seien fruchtlos geblieben (act. 3/6). Mit E-Mail vom 25. November 2025 forderte das Betreibungsamt Zug die Beschwerdeführerin erneut auf, den Zahlungsbefehl abzuholen (act. 3/7). Da der Zahlungsbefehl weder an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin noch an der Wohnadresse des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, durfte das Betreibungsamt Zug den Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Organ beharrlich der Zustellung entzieht. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls rechtskonform und nicht zu beanstanden. Folglich liegt auch keine "unzulässige Vorverurteilung und Verletzung der Neutralitätspflicht" und keine "Verletzung verfassungsmässiger Rechte" vor. Zudem besteht kein Anlass für eine Löschung der Betreibung.
2.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut ist. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- oder Konkursorganen gerügt werden. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1 und 9 ff.). Folglich kann im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht geprüft werden, ob die Forderung der Gläubigerin überhaupt noch besteht (vgl. act. 1 S. 2). Diesbezüglich wäre das Gericht anzurufen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführerin wurde die Sach- und Rechtslage bereits im Beschwerdeverfahren BA 2025 63 eingehend erläutert. Gleichwohl erhebt sie erneut Beschwerde und behauptet, die Publikation des Zahlungsbefehls sei unzulässig. Mit der Beschwerde verfolgt sie offenbar einzig das Ziel, das Betreibungsverfahren zu verzögern. Die Beschwerde erweist sich daher als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
Dispositiv
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Zug
Gläubigerin
Gerichtskasse
Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin
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