Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung

Rubrum

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FE250086-A/UD_Ergänzung/da

Mitwirkend: Gerichtspräsident P. Frey sowie Gerichtsschreiberin D. Ammann

Ergänzungsurteil vom 12. März 2026 zum Urteil vom 21. Januar 2026

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

und

Gesuchsteller

betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung

Eingang: 3. September 2025

Gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (act. 1 S. 2): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 111 / 112 ZGB zu scheiden; 2. Die Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln, sofern keine Einigung erzielt werden kann; 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Modifiziertes gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (act. 20 und act. 21): Es sei die von den Parteien am tt. September 2004 geschlossene Ehe unter Genehmigung der Scheidungsvereinbarung vom 29./30. Oktober 2025, zu scheiden.

Modifiziertes gemeinsames Rechtsbegehren der Gesuchsteller (sinnge- mäss, act. 50 f.): Es sei die Ergänzung der Gesuchsteller zur Scheidungskonvention vom 29./30. Oktober 2025 bzw. zum Scheidungsurteil vom 21. Januar 2026 betreffend WEF-Vorbezug auf dem Miteigentumsanteil von B._____ am Grundstück Grund- buch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, C._____ [Ortschaft], über CHF 28'495.05 vorzumerken und gerichtlich zu genehmigen.

Dispositiv

1.

Die nachfolgende Ergänzung der Gesuchsteller zur Scheidungskonvention vom 29./30. Oktober 2025 bzw. zum Scheidungsurteil vom 21. Januar 2026 betreffend WEF-Vorbezug auf dem Miteigentumsanteil von B._____ am Grundstück Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, C._____, über CHF 28'495.05 wird vorgemerkt und gerichtlich genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"1. Den vorgenannte WEF-Vorbezug aus der vormaligen Vorsorgeeinrichtung des Gesuchstellers, der Personalvorsorgestiftung der D._____ [Bank] bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Pensi- onskasse der E._____ [Bank], wird auf die Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin, die Pensi- onskasse der F._____ [Bank], übertragen.

2.

Die Pensionskasse der E._____ [Bank] erklärt gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt G._____ schriftlich, mit der Löschung der Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf dem Miteigentumsanteil des Gesuchstellers einverstanden zu sein. Die Abgabe dieser Er- klärung ist mündlich gegenüber Gerichtspräsidenten Peter Frey, Bezirksgericht Affoltern, be- reits erfolgt.

3.

Die Gesuchstellerin wird ihre Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse der F._____ [Bank], über die Übertragung des vorgenannten WEF-Vorbezuges vom Gesuchsteller auf die Gesuchstel- lerin und damit die Übertragung der Veräusserungsbeschränkung zugunsten der Pensions- kasse der F._____ [Bank] informieren.

4.

Die Parteien ersuchen das Gericht, von der vorliegenden Ergänzung der Scheidungskonven- tion im Rahmen eines ergänzenden Urteils Vormerk zu nehmen und diese zu genehmigen."

2.

Im Rahmen der Ergänzung des Scheidungsurteils werden weder Kosten er- hoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller,

sowie nach Eintritt der Rechtskraft – an das Grundbuchamt G._____ (zur Kenntnisnahme),

je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.

4.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksge- richt Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern a.A., eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zu- stellung des begründeten Entscheides.

Affoltern a.A., 12. März 2026

BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN

Die Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

P. Frey D. Ammann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 239 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.