Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Eheschutzmassnahmen

Rubrum

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Gerichtsschreiberin MLaw J. Kohli

Urteil vom 17. Dezember 2025

in Sachen

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend Eheschutzmassnahmen

Rechtsbegehren:

Des Gesuchstellers (act. 20): "1. Der Gesuchsteller sei zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, sei dem Gesuchsteller samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten innert 14 Tagen, d.h. bis spätestens 02.10.2025, 12.00 Uhr, zu verlassen. Bei Säumnis sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die amtliche Ausweisung zu verlangen. Der Gemeindeammann der Gemeinde D._____ sei anzuweisen, diesen Befehl nach Ablauf der gesetzten Frist (02.10.2025, 12.00 Uhr) auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken. 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 712.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus ab 01.10.2025 für die Dauer der Trennung. Eventualantrag für den Fall, dass die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin zugewiesen werden sollte: Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'208.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus ab 01.10.2025 für die Dauer der Trennung 5. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Der Gesuchsgegnerin (act. 22): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind; 2. Die vormals eheliche Wohnung an der an der C._____-strasse ..., D._____, sei mitsamt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchstellers) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen; 3. Dem Gesuchsteller sei unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die Wohnung an der C._____-strasse ..., D._____, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten innert 14 Tagen, d.h. bis spätestens 2. Oktober 2025, 12.00 Uhr, zu verlassen. Bei Säumnis sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die amtliche Ausweisung zu verlangen. Der Gemeindeammann der Gemeinde D._____ sei anzuweisen, diesen Befehl nach Ablauf der gesetzten Frist (2. Oktober 2025, 12.00 Uhr) auf Verlangen der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken. 4 Es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden; 5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt] zulasten des Gesuchstellers."

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 2. April 2025 machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 25. April 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juli 2025 vorgeladen (act. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Juli 2025, wurde festgestellt, dass diese mangels genügender Dokumentation der neuen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin Y._____, und aufgrund derer kurzfristigen Mandatierung, sowie nicht vorhandenen Unterlagen des Gesuchstellers, nicht gehörig durchgeführt werden konnte, weshalb lediglich Vergleichsgespräche geführt wurden, im Rahmen welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 14 f.). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 zeigte Rechtsanwalt X._____ an, dass er vom Gesuchsteller mandatiert wurde (act. 7 und act. 8). Die Parteien wurden sodann mit Vorladung vom 29. Juli 2025 neu auf den 18. September 2025 zur Verhandlung vorgeladen (act. 11). Die Parteien reichten in der Folge verschiedene Unterlagen im Hinblick auf die Verhandlung ein (act. 14, act. 15/2–15 und act. 18/1– 15).

2.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2025, an welcher beide Parteien persönlich und in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter erschienen sind (Prot. S. 17), konnte ebenfalls keine Einigung herbeigeführt werden (Prot. S. 43). Insbesondere hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung standen sich die Argumentationen der Parteien diametral entgegen, weshalb zur Entscheidfassung die KESB Akten betreffend die Gesuchsgegnerin beigezogen wurden (act. 24, act. 25, act. 26/1–29). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Parteien sodann mit Verfügung vom 30. September 2025 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den KESB Akten angesetzt (act. 27). Daraufhin folgten mehrere Stellungnahmen im Rahmen des Replikrechts (act. 29 bis act. 30 und act. 32 bis act. 34). Nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich die Sache nun als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

II. Prozessuales

1.

Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Über bestrittene Tatsachen ist daher kein strikter Beweis zu führen. Der Richter darf auch von Tatsachen ausgehen, von deren Richtigkeit er sich nicht voll überzeugt hat. Vorausgesetzt ist immerhin, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Art. 271 N 12).

2.

Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Diese Maxime greift indes nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., 2025, Art. 272 N 14)

3.

Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (BSK ZPO- GEHRI, Art. 58 N 5). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist das Gericht an den insgesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden, als verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_60/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022, E. 3).

III. Materielles

1.

Getrenntleben

1.1

Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit, oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97, E. 2.1). Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht im Eheschutzverfahren allerdings nicht und ist auch nicht notwendig. So ist insbesondere das Scheidungsgericht im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht Art. 1- 456 ZGB - Partnerschaftsgesetz, 4. Aufl., 2023, Art. 175 N 1).

1.2

Die Parteien ersuchen beide um Bewilligung des Getrenntlebens (act. 20 und act. 22), äussern sich jedoch nicht über den Trennungszeitpunkt. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in ihren Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB).

1.3

Da es entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 1 nicht Aufgabe des Eheschutzgerichts ist, das Trennungsdatum festzulegen und die Parteien keine Ausführungen hierzu machten, ist ihnen lediglich das Getrenntleben zu bewilligen.

2.

Wohnung, Mobiliar, Hausrat

2.1

Zuweisung von Wohnung, Mobiliar und Hausrat

2.1.1

Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 39 f. zu Art. 176 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N 29 f. zu Art. 176 ZGB).

Nur wenn nicht ausgemacht werden kann, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug eher zumutbar ist (BGE 120 II 1). Haben die Ehegatten keine Kinder zu betreuen, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (Urteile 5A_677/2024 vom 13. März 2025, E. 3.1;5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1;5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1).

2.1.2

Der Gesuchsteller beantragt die in hälftigem Miteigentum stehende eheliche Wohnung sei ihm samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzu- weisen (act. 20, S. 2 ff.), während die Gesuchsgegnerin ihrerseits beantragt, sie sei ihr zuzuweisen (act. 22, S. 2 ff.).

2.1.3

Zur Begründung bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegnerin falle es einfacher eine neue Wohnung zu finden, da sie 12 Jahre jünger sei als er. Aufgrund seines Alters von 75 Jahren würde es sodann schwierig sein, eine neue Wohnung zu erhalten. Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, seit 2008 in der Wohnung zu leben und über eine engere soziale Bindung zu den Nachbarn zu verfügen, als die Gesuchsgegnerin. Dies insbesondere, weil es aufgrund der psychischen Probleme der Gesuchsgegnerin immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, in denen sie sich unter Wahnvorstellungen allen im Haus gegenüber extrem aggressiv verhalten und ein Chaos in und um die Wohnung veranstaltet habe. Weil die Gesuchsgegnerin nach mehreren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken jeweils eigenständig die Medikation abgebrochen habe, sei es zu stetig schlimmeren Wahn- und Denkstörungen gekommen, anlässlich welcher sie ständig unruhig und getrieben gewesen sei, handgreiflich wurde, oder Gegenstände umhergeworfen habe. Besonders am Dinge umherwerfen, hätten sich die Nachbaren öfters gestört, da die Gesuchsgegnerin diese dann auf den Boden der Wohnung, was Lärm verursachte, vor die Wohnungstür, oder auch schon aus dem Fenster geworfen habe. Aufgrund des verursachen Lärms und Chaos im Treppenhaus sowie den damit einhergehenden Unstimmigkeiten in der Nachbarschaft, hätten die Nachbaren auch bereits mehrmals die Polizei kommen lassen. Das Ganze gipfle darin, dass den Parteien nun ein Verfahren auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft angedroht worden sei. Aufgrund des Gesagten bestünden bei der Gesuchsgegnerin keine zu berücksichtigenden Affektionsinteressen, weshalb ihr ein Umzug zuzumuten sei. Dies insbesondere, da sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge und dem Gesuchsteller gegenüber bereits öfters erwähnt habe, sie wolle ausziehen (act. 20, S. 2 ff. und Prot. S. 19 f.).

2.1.4

Die Gesuchsgegnerin ihrerseits bringt im Wesentlichen vor, unter einer psychischen Beeinträchtigung zu leiden, womit sie im Alltag zwar gut zurecht komme, weshalb die KESB vom Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen habe, jedoch müsse sie aus gesundheitlichen Gründen notwendigerweise in der gewohnten Umgebung bleiben. Ein Umzug in eine neue Wohnung würde sie überfordern und wäre verbunden mit ihrer psychischen Beeinträchtigung eine viel zu grosse Belastung. Schliesslich bestünden ihrerseits affektive Interessen, da sie bereits vor dem gemeinsamen Erwerb der Wohnung mit dem Gesuchsteller, alleine in D._____ gelebt habe und über ein entsprechendes Umfeld verfüge. Der Gesuchsteller hingegen habe damals, vor dem gemeinsamen Erwerb der Wohnung, in E._____ gelebt. Abschliessend hält die Gesuchsgegnerin fest, aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung kaum eine Chance zu haben, überhaupt eine Wohnung zu erhalten. Der Gesuchsteller hingegen, sei trotz seines Alters noch bei guter Gesundheit und ein Umzug sei ihm zweifellos zumutbar (act. 22, S. 5 und Prot. S. 18 und 21).

2.1.5

Da bei vorliegender Aktenlage nicht beurteilt werden kann, wem die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, insbesondere weil beide Parteien nicht mehr berufstätig sind und sie keine schulpflichtigen Kinder haben, ist anhand der bundesgerichtlichen Kaskadenordnung nach freiem Ermessen zu eruieren, wem ein Auszug eher zumutbar ist (vgl. BGer.5A_677/2024 vom 13. März 2025, E. 3.1; BGE 120 II 1).

2.1.6

Der Gesuchsteller ist mit seinen 75 Jahren bereits fortgeschrittenen Alters. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin scheint er jedoch in guter psychischer und physischer Verfassung zu sein und unter keinen wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Insbesondere werden nebst seinem Alter keine Gründe in Bezug auf seine körperliche Verfassung geltend gemacht, die einen Umzug für ihn unzumutbar machen würden.

Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihrer psychischen Beeinträchtigung ist insofern nachvollziehbar, als dass anerkannt wird, dass psychische Erkrankungen in der Tat eine erhebliche Hürde für einen Umzug darstellen können, wobei der Einzelfall und die konkreten Auswirkungen der Krankheit auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind. Die damit begründete Angst, wonach die Gesuchsgegnerin aufgrund dieser Beeinträchtigung keine Chance habe, eine Wohnung zu finden, ist somit grundsätzlich nachvollziehbar.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die psychische Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin – welche auch vom Gesuchsgegner überdies grundsätzlich anerkannt wird – nicht zwangsläufig für eine Zuweisung der Wohnung an sie spricht. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die KESB nachweislich keine Erwachsenenschutzmassnahmen eingeleitet hat und auch nicht beabsichtigt dies in naher Zukunft zu tun (act. 26/1–29). Daraus ist abzuleiten, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer aktuellen Lebenssituation zurechtkommt und nicht unmittelbar auf besondere Schutzmassnahmen angewiesen ist. Überdies hält die Gesuchsgegnerin selbst fest, mit der KESB in Kontakt gewesen zu sein und die abschliessende Auskunft erhalten zu haben, "das Leben im Griff" zu haben, weshalb das laufende Verfahren abgeschlossen werde (Prot. S. 43). In der persönlichen Befragung bestätigte die Gesuchsgegnerin sodann, sowohl finanzielle Angelegenheiten, als auch Reisen jeweils selbst zu organisieren (Prot. S. 42 f.). Aufgrund den durch die KESB gefassten Entschluss, keine Erwachsenenschutzmassnahmen einzuleiten, und den eigenen Aussagen der Gesuchsgegnerin, ist somit davon auszugehen, dass diese sowohl grundlegend anfallende Tätigkeiten im Alltag, als auch darüber hinausgehende, mit einigem Aufwand und Organisationsgeschick verbundene, Aufgaben, wie eben das Planen und Durchführen von Reisen, problemlos alleine bewältigen kann. Zudem scheint sie auch ihre finanziellen Angelegenheiten im Griff zu haben, so hat sie keine Betreibungen und macht geltend, während der Ehe sei immer jeder sei für seine finanziellen Verpflichtungen selbst verantwortlich gewesen (act. 22, S. 5). Sodann liegen auch keinerlei ärztliche Berichte bei den Akten, wonach der Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung kein Umzug zugemutet werden könnte oder aber sie zur Stabilität ihrer Gesundheit auf die bestehende Wohnsituation angewiesen wäre.

2.1.7

Im Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, seit dem Jahr 2008 gemeinsam mit der Gesuchsgegnerin in der ehelichen Wohnung gelebt zu haben und dabei über die Jahre nicht nur eine starke Bindung zur Immobilie selbst, sondern auch an das mit dem Stockwerkeigentum einhergehende soziale Umfeld, aufgebaut zu haben. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin, pflege der Gesuchsteller einen regelmässigen Kontakt zu den Nachbaren (act. 20, S. 2 ff.). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die gute Integration in die Gemeinschaft für ihn einen hohen affektiven

Wert darstellt. Diese Bindung an die soziale Umgebung ist, insbesondere bei Stockwerkeigentum, als genauso bedeutsam zu erachten, wie die Bindung an die konkrete Wohnung selbst.

Die Gesuchsgegnerin ihrerseits macht sodann Affektionsinteressen geltend, indem sie ihre emotionale Bindung an die Wohnung und ihre gewohnte Umgebung betont, wobei sie dennoch darauf hinweist, sich am Verkehr sowie am Baulärm zu stören, wobei letzterer eine Zeit lang "sehr schlimm" gewesen sei (Prot. S. 39). Sie verweist weiter auf die Tatsache, dass sie bereits vor dem gemeinsamen Erwerb der Wohnung in D._____ lebte und über eine enge Bindung zu dieser Region verfügt (act. 22, S. 2 ff.). Diese Bindung stellt ebenfalls ein typisches Affektionsinteresse dar, welches in der Praxis durchaus berücksichtigt wird, da es die Lebensqualität und das Wohlbefinden der betroffenen Person massgeblich beeinflusst.

2.1.8

Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass die von den Parteien vorgebrachten Gründe gesundheitlicher Art im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung im Ermessensentscheid als neutral zu betrachten sind. Wohl ist der Gesuchsteller bereits älteren Alters, was ihn in körperlicher Art und Weise jedoch nicht derart einschränkt, als dass ein Umzug ihm nicht zuzumuten wäre. Der Einwand, in seinem Alter würde er auf keinen Fall mehr eine Wohnung erhalten (act. 20, S. 2 ff.), wurde sodann weder belegt, noch ist er gerichtsnotorisch. Das von der Gesuchsgegnerin angeführte Argument hinsichtlich ihrer gesundheitlicher Probleme, ist zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend für den Verbleib in der Wohnung. Schliesslich wurde durch die zuständige KESB davon abgesehen Erwachsenenschutzmassnahmen zu ergreifen, da die Gesuchsgegnerin, gemäss den durch die KESB erfolgten Abklärungen, ihren Alltag alleine meistern könne und als "top fit" wahrgenommen wurde, wenn auch in geistiger Hinsicht gewisse Aspekte auf die schizophrene Diagnose hinweisen würden (Prot. S. 45 und act. 26/1- 29). Zwar würde ein Umzug eine Belastung für die Gesuchsgegnerin darstellen, jedoch wäre es ihr unter den gegebenen Umständen zumutbar.

Betreffend die von beiden Parteien vorgebrachten Affektionsinteressen halten sich diese auf den ersten Blick die Waage, jedoch fällt bei genauerer Abwä- gung das Augenmerk unweigerlich auf die wiederholten, sehr wahrscheinlich von der Gesuchsgegnerin ausgehenden Störungen in der Wohnung und der Nachbarschaft. Es ist unweigerlich davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die Nachbaren, wie auch den Gesuchsteller, durch ihr Verhalten wiederholt gestört hat und eine Beruhigung dieses Verhaltens, in Anbetracht des medizinischen Befundes der Gesuchsgegnerin und ihrem Entscheid sich nicht entsprechend medikamentös behandeln zu lassen, nicht absehbar ist (act. 20, S. 2 ff., Prot. S. 23 f., S. 27 und S. 36). Solche Konflikte stellen nicht nur eine Belastung für das gemeinschaftliche Leben einer Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, sondern beeinträchtigen auch die Lebensqualität und das Wohlbefinden des Gesuchstellers, der als langjähriger Miteigentümer in der Wohnung und der Nachbarschaft eine besondere Verantwortung für das harmonische Zusammenleben trägt. Diese wiederholten Störungen durch die Gesuchsgegnerin haben ein Mass an Konfliktpotenzial geschaffen, das es dem Gesuchsteller in der konkreten Situation unzumutbar erscheinen lässt, weiterhin mit der Gesuchsgegnerin in der Wohnung zu leben.

In der Gesamtabwägung der gegenseitigen Vorbringen, insbesondere der praktischen Erwägungen, der sozialen Bindungen und der wiederholten Konflikte mit der Nachbarschaft, überwiegen die Interessen des Gesuchstellers im Ermessensentscheid an der Fortsetzung seines Aufenthalts in der ehelichen Wohnung. Die gesundheitlichen Argumente der Gesuchsgegnerin, so nachvollziehbar sie auch sind, können nicht in dem Masse gegen die Zuweisung der Wohnung an den Gesuchsteller sprechen, wie dies die sozialen und praktischen Bindungen des Gesuchstellers sowie die wiederholten Störungen durch die Gesuchsgegnerin tun. Es ist daher gerechtfertigt, die Wohnung dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgegnerin zumutbar, dass sie die Wohnung verlässt. Zumal sie die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Umzug hat. Diese Entscheidung stellt sicher, dass der Gesuchsteller nicht nur in der Wohnung, sondern auch in seinem sozialen Umfeld verbleiben kann.

2.1.9

Der Gesuchsgegnerin ist jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und des bisher andauernden Zusammenlebens der Parteien, gar weiterhin andauernden Teilens des gemeinsamen Schlafzimmers, obwohl es sich um eine 4 ½-

Zimmerwohnung handelt, welche getrennte Schlafzimmer zulassen würde (Prot. S. 22) – was darauf schliessen lässt, dass ein Auszug nicht in besonderem Mass dringlich erscheint – eine genügend lange Auszugsfrist bis zum 31. März 2026 zu gewähren.

2.1.10

Keine der Parteien stellt konkrete Anträge betreffend der Zuteilung von Mobiliar und Hausrat (act. 20 und act. 22), weshalb darüber auch nicht entschieden werden kann und davon auszugehen ist, dass die Parteien dies aussergerichtlich regeln können (vgl. auch act. 20 S. 7).

2.1.11

Unter Würdigung aller Umstände ist die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... in D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, weshalb die Gesuchsgegnerin die Wohnung bis zum 31. März 2026, 12.00 Uhr, unter Mitnahme ihrer persönlicher Effekten zu verlassen hat.

2.2

Ausweisung, Bestrafung nach Art. 292 StGB

2.2.1

Bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten kann im Entscheid ein konkreter Auszugstermin festgesetzt werden. Diese Anordnung kann mit dem Auftrag an die Polizei zur zwangsweisen Ausweisung verbunden werden, falls der betroffene Ehegatte dem Entscheid nicht nachkommt (Kommentierte Musterklagen zum Familienrecht (Bd. IV), 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2022 (Schulthess Musterklagen Band IV), S. 36).

2.2.2

Die Parteien beantragen gegenseitig, dem Gesuchsteller, bzw. der Gesuchsgegnerin, sei unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Wiederhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die eheliche Wohnung zu verlassen und bei Säumnis sei der Gesuchsteller, bzw. die Gesuchsgegnerin, für berechtigt zu erklären, die amtliche Ausweisung zu verlangen. So dann beantragen sie übers Kreuz, der Gemeindeammann der Gemeinde D._____ sei anzuweisen, diesen Befehl nach Ablauf der gesetzten Frist auf Verlangen zu vollstrecken (act. 20, Ziff. 2 und 3 sowie act. 22, Ziff. 2 und 3).

2.2.3

Unter Berücksichtigung der vorgängigen Ausführungen (Ziff. III.2.1), ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der C._____- strasse ..., D._____, bis am 31. März 2026, 12.00 Uhr, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen.

Im Wiederhandlungsfall ist das Gemeindeammannamt F._____ (zuständig für die Gemeinde D._____) durch den Gesuchsteller anzuweisen, diesen Befehl, nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken.

2.2.4

Zum gegenseitigen Antrag der Parteien auf jeweilige Bestrafung der Gegenseite nach Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall, ist festzuhalten, dass sich die Parteien bisher nicht darüber einigen konnten, wer die eheliche Wohnung zu verlassen hat. Mit vorliegendem Entscheid ergeht erstmals eine gerichtlich festgelegte Regelung hierzu. Überdies wurde die Anordnung zum Verlass der ehelichen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin vorliegend mit dem Auftrag an die Polizei, bzw. das Gemeindeammannamt F._____, zur zwangsweisen Ausweisung verbunden, sofern die Gesuchsgegnerin der Anordnung nicht nachkommt.

Da vorliegend weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Gesuchsgegnerin dem gerichtlichen Entscheid in diesem Punkt wiedersetzt und zudem das Instrument der zwangsweisen Ausweisung Anwendung finden würde, erscheint es vorliegend weder notwendig noch verhältnismässig, Art. 292 StGB als direkte Vollstreckungsmassnahme anzudrohen. Entsprechend sind die gegenseitig Anträge der Parteien abzuweisen.

3.

Unterhalt

3.1

Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge

3.1.1

Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140

III 337 E. 4.2.1). Daraus geht aber gleichzeitig hervor, dass der gebührende Unterhalt des anspruchsberechtigten Ehegatten die oberste Grenze der Unterhaltsleistungen bildet.

3.1.2

Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 123 III 1 E. 1. S. 4).

Für die Bemessung des gebührenden Unterhalts ist zunächst der jeweilige Bedarf den massgeblichen Einkünften beider Ehegatten gegenüber zu stellen. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ist ein Ehegatte aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit ganz oder teilweise nicht mehr arbeitsfähig sind ihm allenfalls ausgerichtete Sozialversicherungsrenten (AHV/IV) und Zahlungen der Pensionskasse als Einkommen anzurechnen (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 4a). Resultiert bei der Gegenüberstellung von Bedarf und Einnahmen beider Parteien ein Überschuss, so ist dieser entsprechend den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles angemessen aufzuteilen.

3.2

Anträge der Parteien

Der Gesuchsteller beantragt die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Oktober 2025 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 712.– zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge Fr. 1'208.– betragen sollten, sofern die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin zugewiesen werden sollte (act. 20, Ziff. 4). Demgegenüber beantragt die Gesuchsgegnerin es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (act. 22, Ziff. 4).

3.3

Einkommen der Parteien

3.3.1

Einkommen des Gesuchstellers

3.3.1.1

Der Gesuchsteller führt zu seinem Einkommen Folgendes aus (act. 20, S. 7 ff.): Er sei pensioniert und beziehe eine AHV-Rente, welche im Jahr 2024 Fr. 22'332.– betragen habe, wobei im laufenden Jahr 2025, aufgrund Erhöhung der AHV-Renten um 2.9 %, jedoch von Fr. 22'979.65 bzw. monatlich Fr. 1'915.– auszugehen sei. Im Weiteren beziehe er von der Pensionskasse G._____ eine monatliche Rente von Fr. 1'948.55 und generiere aus Vermietung rund Fr. 500.–.

3.3.1.2

Die Gesuchsgegnerin stellt diese Angaben grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. act. 22, S. 6). Bezüglich des Einkommens aus Vermietung bestreitet sie jedoch den für die Liegenschaft in der Steuererklärung 2024 geltend gemachten Pauschalabzug für Unterhalts- und Verwaltungskosten von rund Fr. 1'699.– (vgl. act. 22, S. 6 und act. 18/2) und hält fest, es seien keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden, weshalb die Mieteinnahmen ohne den vorgenannten Pauschalabzug monatlich Fr. 707.90 betragen würden.

3.3.1.3

Da der vom Gesuchsteller auf der betroffenen Liegenschaft geltend gemachte Pauschalabzug aus der eingereichten Steuererklärung 2024 (act. 18/2) hervorgeht, die Geltendmachung eines solchen üblich ist und von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten wird sowie überdies monatlich lediglich rund Fr. 140.– beträgt (Fr. 1'699.– / 12), ist er entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Berechnung des dem Gesuchsteller anzurechnenden Einkommens aus Mietertrag zu berücksichtigen. Dies, zumal allgemein bekannt ist, dass bei Mieteinnahmen jeweils der Netto- und nicht der Bruttoertrag anzurechnen ist und entsprechend Nebenkosten und Unterhaltskosten in mindestens dem besagten Rahmen auf jeden Fall anfallen. Insbesondere nachdem der Gesuchsteller im Rahmen seiner Befragung zu Protokoll gab, dass im Mietbetrag keine Nebenkosten ausgeschieden seien und regelmässiger Unterhalt anfallen würde, da das (Bauern-)Haus sehr alt sei (Prot. S. 28 f.). Zudem sind die jährlichen ausgewiesenen Hypothekarkosten von Fr. 809.– von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen (act. 18/2 S. 13), weshalb dem Gesuchsteller monatliche Mietzinseinnahmen von gerundet Fr. 500.– als Einkommen anzurechnen sind.

Da die Einkommenspositionen des Gesuchstellers aus AHV- und PK- Rente von der Gesuchsgegnerin anerkannt werden, ist das monatliche Einkommen des Gesuchstellers entsprechend auf Fr. 4'364.– festzusetzen.

3.3.2

Einkommen der Gesuchsgegnerin

3.3.2.1

Die Gesuchsgegnerin ihrerseits bringt vor, aus IV-, Suva- und Pensionskassenrente über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'571.– zu verfügen (act. 22, S. 6) und verweist dabei auf act. 15/2–3 sowie act. 15/5. Aus vorgenannten Beilagen ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin Fr. 1'814.– IV-Rente, Fr. 2'336.– Suva-Rente und Fr. 2'421.– PK-Rente erhält, wobei diese Belege allesamt die Leistungen für das Jahr 2024 bestätigen. Belege für die im Jahr 2025 bezogenen Leistungen liegen nicht bei den Akten.

3.3.2.2

Der Gesuchsteller anerkennt die einzelnen Positionen, aus welchen sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin zusammensetzt grundsätzlich, hält jedoch in seiner Berechnung und damit abweichend zu den Angaben der Gesuchsgegnerin fest, dass die AHV-/IV-Renten per 1. Januar 2025 um 2.9 % erhöht wurden, weshalb für eine volle IV-Rente bei der Gesuchsgegnerin von jährlich Fr. 22'399.25, bzw. monatlich Fr. 1'866.60 auszugehen sei.

3.3.2.3

Die Gesuchsgegnerin bezieht unbestrittenermassen eine Rente der IV, der SUVA und der Pensionskasse G._____ (act. 15/2–3 sowie act. 15/5). Da die AHV- und IV-Renten nachweislich um 2.9 % erhöht wurden (vgl. https://www.eak.admin.ch/de/die-ahviv-renten-werden-per-1-januar-2025-um-29- prozent-erhoeht; zuletzt besucht am 17.12.2025), ist diesbezüglich von dem errechneten Betrag des Gesuchstellers von Fr. 1'866.60 auszugehen.

Da die Höhe der IV-Rente der einzige Betrag ist, in welchem sich die Berechnungen der Parteien hinsichtlich des Einkommens der Gesuchsgegnerin un- terscheiden und nachweislich vom Betrag, welcher die Rentenerhöhung von 2.9 % berücksichtigt, auszugehen ist, ist das monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin auf rund Fr. 6'624.– festzusetzen.

3.4

Bedarf der Parteien

3.4.1

Vorbemerkungen

3.4.1.1

Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass genügend Mittel vorhanden sind, um mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Dementsprechend wird nachfolgend das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien aufgefüllt und der Überschussanteil praxisgemäss, d.h. nach Anzahl Köpfen, aufgeteilt.

3.4.1.2

Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 sind bei der Unterhaltsberechnung hilfreich, beinhalten aber in eherechtlichen Verfahren keine vorgeschriebene Berechnungsweise. Auch wenn Unterhaltsbeiträge mittels einer tabellarischen Berechnung bestimmt werden, ist nicht zu verkennen, dass das Gericht dabei in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Die Festsetzung des Unterhalts entzieht sich letztlich einer exakten mathematischen Herleitung, da die Berechnung pauschale, geschätzte oder gerundete Beträge beinhaltet (wie etwa Grundbeträge). Die mathematische Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Ergebnis liefern (Urteil des BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Diese Überlegungen rechtfertigen es, die jeweiligen Bedarfs- bzw. Einkommensbeträge – auch zur Vermeidung einer Scheingenauigkeit – zu runden.

3.4.2

Bedarfsberechnung der Parteien

Bedarfspositionen Gesuchsteller Gesuchsgegnerin

1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

2) Wohnkosten Fr. 1'353.– Fr. 2'000.–

3) Krankenkasse (KVG) Fr. 450.– Fr. 312.–

4) Zusätzliche Fr. 83.– Fr. 575.– Gesundheitskosten

5) Steuern Fr. 320.– Fr. 795.–

6) Radio-/TV-Pauschale Fr. 30.– Fr. 30.–

7) Hausrats- und Fr. 30.– Fr. 30.– Haftpflichtversicherung

8) Kommunikation Fr. 120.– Fr. 120.–

9) AHV-Beiträge Fr. 232.–

Total Fr. 3'586.– Fr. 5'294.–

1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Der Gesuchsteller wie auch die Gesuchsgegnerin leben nach ihrer Trennung jeweils in ihrem Haushalt alleine, weshalb ihnen je der Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1'200.– anzurechnen ist.

2) Die Wohnkosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen bzw. begründet (act. 18/6 und 7), weshalb auf die Zahlen gemäss den eingereichten Unterlagen abzustellen ist. Sie belaufen sich auf Fr. 1353.– (Fr. 886.– Hypothekarzins und Fr. 467.– Wohnnebenkosten für die STWEG).

Da die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nach diesem Entscheid zumindest für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung zu überlassen hat, sind ihr Wohnkosten von rund Fr. 2'000.– anzurechnen, damit sie in einer der ehelichen Wohnung dem Standard nach vergleichbaren Mietwohnung einziehen kann. Es ist dabei notorisch, dass bei aktueller Wohnungsmarktlage im Zürcher … [Ortschaft] von mindestens diesem monatlichen Betrag inklusive Nebenkosten auszugehen ist.

3) Die Krankenkassenprämien des Gesuchstellers sind wie auch diese der Gesuchsgegnerin ausgewiesen und anerkannt und betragen für das Jahr 2025 monatlich rund Fr. 450.– (act. 15/13) bzw. 312.– (act. 15/10).

4) Der Gesuchsteller macht zudem weitere Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 83.– geltend, welche von der Gesuchsgegnerin anerkannt werden und belegt sind (vgl. act. 22, S. 7, Prot. S. 18 und act. 15/14).

Die Gesuchsgegnerin macht ihrerseits weitere Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 575.– geltend und belegt diese mit der Krankenkassenabrechnung des Jahres 2024. Demnach sind im Jahr 2024 Kosten von Fr. 6'900.– angefallen, die nicht von der Krankenkasse gedeckt wurden (act. 15/11). Zwar wurde diese Position von Seiten des Gesuchstellers mit lediglich Fr. 255.– berücksichtigt und die Gesuchsgegnerin unterlässt es weiter darzulegen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands fortlaufend weitere Gesundheitskosten in selber Höhe zu tragen haben wird, jedoch leidet die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen unter einer psychischen Beeinträchtigung und kann ausweisen, dass sie für das Jahr 2024 Kosten in besagter Höhe zu tragen hatte. Entsprechend sind ihr die geltend gemachten weiteren Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 575.– anzurechnen.

5) Eine provisorische Steuerberechnung mittel Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (hier abrufbar: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax; Parameter: Alleinstehend, Konfession andere, Gemeinde D._____) ergibt unter Miteinbezug eines geschätzten Unterhalts des Gesuchstellers von rund Fr. 275.– pro Monat eine Steuerbelastung von rund Fr. 320.– pro Monat für den Gesuchsteller und Fr. 795.– für die Gesuchsgegnerin, wobei sich das steuerbare Einkommen jeweils aus der Differenz der Einkünfte (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbeiträge) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abzüge [Hypo- thekarzinsen, Versicherungsprämien, etc.]) und dem gemäss Steuererklärung 2024 deklarierten (korrigierten) Vermögen ergibt.

6–8) Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Bedarfspositionen sind gerichtsüblich und von der Gesuchsgegnerin anerkannt, weshalb sie in diesem Umfang beiden Parteien anzurechnen sind (act. 20, S. 9 und act. 22, S. 7 sowie Prot. S. 18).

9) Im Bedarf der Gesuchsgegnerin sind sodann die ausgewiesenen und vom Gesuchsteller anerkannten AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige im Umfang von monatlich Fr. 232.– anzurechnen (act. 20 S. 10; act. 15/12).

3.5

Überschussverteilung

3.5.1

Ein Überschussanteil wird praxisgemäss, d.h. nach Anzahl Köpfen, aufgeteilt. Gilt es jedoch eine Sparquote zu berücksichtigen, ist diese vom Gesamtüberschuss vorab in Abzug zu bringen (BGE 147 III 265 E. 7.3).

Die Sparquote muss vom Ansprecher grundsätzlich rechtsgenügend behauptet und bewiesen werden (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 und BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, E. 4.3.2.). Liegt unter Berücksichtigung von trennungsbedingten Mehrkosten nach wie vor ein Überschuss vor, ist eine nachgewiesene Sparquote bei der Unterhaltsberechnung vom Überschuss abzuziehen und verbleibt grundsätzlich bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5; BGer 5A_90/2016 vom 16. August 2016, E. 4.5; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44).

3.5.2

Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es liege eine Sparquote vor, welche den gesamten Überschuss umfasse (act. 22, S. 6 und Prot. S. 21). Der Gesuchsteller hingegen berücksichtigt in seiner Unterhaltsberechnung keine Sparquote und bestreitet das diesbezügliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung (Prot. S. 20).

3.5.3

Zur Begründung der Sparquote führt die Gesuchsgegnerin aus, dass das Vermögen der Parteien gemäss Steuererklärung 2023 und 2024 von rund Fr. 400'000.– auf Fr. 1'200'000.– im Jahr 2024 stark angestiegen sei, was auf die hohe Sparquote der Parteien zurückzuführen sei (act. 22, S. 6 und act. 18/1–2). Entsprechend sei eine Sparquote im Umfang des gesamten Überschusses zu berücksichtigen

Den Ausführungen des Gesuchstellers ist hinsichtlich des Vermögens der Parteien zu entnehmen, dass dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2024 (act. 18/2) fehlerhafte Zahlen zu entnehmen seien, weshalb einzig die Aufstellung gemäss act. 18/4 massgebend sei. Zur Begründung für die doch erheblichen Vermögenszunahme im Jahr 2024 bringt der Gesuchsteller vor, in diesem Jahr eine ihm von seinen Eltern vererbte Liegenschaft mit Nettoerlös von Fr. 680'000.– verkauft zu haben, wovon er die Hälfte, d.h. Fr. 340'000.– erhalten habe. Eine Sparquote in der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Höhe bestreitet er sodann und hält fest, dass eine solche ohnehin durch das Führen von zwei Haushalten aufgebraucht würde. Schliesslich moniert der Gesuchsteller, dass das Bestehen einer Sparquote durch die Gesuchsgegnerin sodann nicht belegt worden sei (Prot. S. 20).

3.5.4

Zwar ist der Steuererklärung 2024 (act. 18/2) tatsächlich eine Vermögenszunahme von rund Fr. 826'000.– im Vergleich zum Vorjahr zu entnehmen, jedoch ist diesbezüglich Folgendes zu berücksichtigen: Erstens sind im Jahr 2023 Schulden, welche aus Hypothekardarlehen stammen, in der Höhe von Fr. 925'000.– erfasst, in der Steuererklärung 2024 hingegen nur noch von Fr. 505'000.–. Diese Diskrepanz von Fr. 420'000.– lässt sich durch eine Refinanzierung der Hypothek auf der ehelichen Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ erklären. So wurde die Hypothek im Umfang von insgesamt Fr. 420'000.–, welche bis 9. Oktober 2023 in zwei Tranchen, nämlich über Fr. 200'000.– und Fr. 220'000.– bei der CreditSuisse bestand durch eine Hypothek bei der H._____ Pensionskasse im Gesamtbetrag von Fr. 420'000.– abgelöst. Im Schuldenverzeichnis 2023 wurden jedoch fälschlicherweise beide Beträge erfasst (vgl. Prot. S. 31, und act. 18/1 S. 11 und act. 18/2 S. 13). Somit schmälert sich der vermeintliche Vermö- genszuwachs bereits um Fr. 420'000.– auf Fr. 406'000.–. Zweitens anerkennt die Gesuchsgegnerin den Nettoerlös von Fr. 340'000.– aus dem Grundstückverkauf einer Liegenschaft aus dem Erbe der Eltern des Gesuchstellers im Jahr 2024 (Prot. S. 21). Dadurch werden vom bereits korrigierten Vermögenzuwachs von Fr. 406'000.– weitere Fr. 340'000.–, welche nicht aus einer Sparquote, sondern einem Erbe stammen, erklärt. Es verbleit ein vermeintlicher Vermögenszuwachs von rund Fr. 66'000.–. Drittens ergibt sich aus den Korrekturen des Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2024 (act. 18/3), welche aufgrund anerkannter Fehlbuchungen Eingang in die Steuererklärung 2024 gefunden haben (vgl. act. 20, S. 11, act. 23/1, act. 23/2 und Prot. S. 42), eine Vermögensdifferenz von Fr. - 138'837.– (errechnet aus Differenz von Position 2300-006 über Fr. 52'711.– [im Wertschriftenverzeichnis erfasst sind Fr. 58'567.–, effektiv bestätigt der Kontobeleg einen Saldo von Fr. 5'856.–], Position 2300-009 respektive Positionen 2300-019 und 2300-0020 über Fr. 86'126.– [letztere zwei Positionen sind bereits in der ersten umfasst]). Entsprechend beträgt das korrigierte Vermögen für das Steuerjahr 2024 insgesamt Fr. -72'837.–, womit eine allfällige Sparquote grundsätzlich widerlegt und es vielmehr zu einem beträchtlichen Vermögensverzehr gekommen wäre.

Zudem ist festzuhalten, dass lediglich aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin, der jeweilige Überschuss der Parteien stelle deren Sparquote dar (act. 22, S. 6), weder eine fundierte Berechnung, noch eine Hypothese darüber aufgestellt werden kann, welche Partei in welchem Umfang zur Sparquote beigetragen haben sollte. Weiter hielt der Gesuchsteller anlässlich der persönlichen Befragung lediglich fest, wohl Geld angespart zu haben, jedoch führt er dazu nicht aus in welchem Umfang (Prot. S. 32 f.), was entsprechend keine Schlüsse für eine Bezifferung zulassen würde. Schliesslich hält sodann die Gesuchsgegnerin anlässlich ihrer persönlichen Befragung und entgegen ihrer Argumentation hinsichtlich der Berücksichtigung einer Sparquote fest, nicht regelmässig Geld zu sparen, sondern es zu brauchen, da "man es ja nicht mitnehmen könne" (Prot. S. 42).

Da folglich beide Parteien keine substantiierten Ausführungen hinsichtlich einer allfälligen Sparquote machen , welche insbesondere durch die Gesuchsgegnerin als Ansprecherin grundsätzlich rechtsgenügend hätte behauptet und be- wiesen werden müssen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 und BGer 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021, E. 4.3.2.), und insbesondere im vergangenen Steuerjahr kein Vermögen angespart wurde, liegen demzufolge keine Gründe vor, welche den errechneten Überschuss mindern respektive tilgen würden .

3.5.5

Beiden Parteien wird demnach kein Sparquotenbetrag im monatlichen Bedarf angerechnet und der Überschuss wird praxisgemäss nach Köpfen verteilt.

3.6

Unterhaltsberechnung

3.6.1

Es gilt nachfolgend, die Einkommen der Parteien den jeweiligen Bedarfszahlen gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung zeigt sich wie folgt:

Gesuchsteller Gesuchsgegnerin Total

Einkommen Fr. 4'364.– Fr. 6'624.– Fr. 10'988.–

Bedarf Fr. 3'586.– Fr. 5'294.– Fr. 8'880.–

Manko/Überschuss Fr. 778.– Fr. 1'330.– Fr. 2'108.–

Überschussanteil Fr. 1'054.– Fr. 1'0540 Fr. 2'108.–

Unterhalt (gerundet) Fr. 275.–

Die Gesuchsgegnerin ist damit zu verpflichten, dem Gesuchsteller Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 275.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3.6.2

Der Gesuchsteller beantragt grundsätzlich Unterhalt ab 1. Oktober 2025, wobei er nicht näher begründet, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Unterhalt verlangt. Es ist aus seinen Ausführungen und Aufstellungen jedoch zu schliessen (vgl. act. 20 S. 7 und 10, act. 18/8), dass er für die Zeit des effektiven Getrenntlebens, d.h. des Lebens in zwei Haushalten und nicht für die Zeit, in welcher beide noch in der ehelichen Wohnung leben, Unterhalt verlangt. Dementsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller den errechneten Unterhaltsbetrag von Fr. 275.– ab dem Folgemonat des Auszuges der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab dem 1. April 2026 zu bezahlen.

4.

Anordnung Gütertrennung

4.1

Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss das Gericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Verlangt sind in diesem Zusammenhang wichtige Gründe, die insbesondere darin bestehen können, dass die Interessen des einen durch die Misswirtschaft des anderen Ehegatten gefährdet sind (GEISER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 428 und Rz. 771). Den Parteien steht es jedoch von Gesetzes wegen frei, ihren Güterstand im gegenseitigen Einverständnis jederzeit zu ändern (vgl. Art. 181 und Art. 182 Abs. 2 ZGB). der Anspruch auf Anordnung der Gütertrennung untersteht der freien Verfügung der Parteien.

4.2

Bestehen – wie vorliegend – übereinstimmende Anträge hat das Eheschutzgericht keine Überprüfung der Umstände vorzunehmen, sondern die Gütertrennung anzuordnen (vgl. BRÄM in: Zürcher Kommentar, N 60 zu Art. 176 ZGB).

4.3

Es ist daher die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. September 2025 (act. 17) anzuordnen.

IV.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2.

Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren, wie vorliegend, kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.

Vorliegend unterliegen alle strittigen Punkte der Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die jeweiligen Anträge der Parteien gebunden ist. Dabei erhellt, dass der Gesuchsteller in allen Punkten, insbesondere in der zentral strittigen Frage der Zuteilung der ehelichen Wohnung, obsiegt, auch wenn die Unterhaltsbeiträge entgegen Antragsziffer 4 (act. 20) wesentlich tiefer ausfallen. Es erscheint damit als angemessen, nur in geringem Masse von der in Art. 106 Abs. 2 ZPO vorgesehenen ausgangsgemässen Kostenauferlegung abzusehen und der Gesuchsgegnerin die Kosten zu drei Viertel, mithin im Umfang von Fr. 3'000.– und dem Gesuchsteller zu einem Vierteil, im Umfang von Fr. 1'000.–, aufzuerlegen.

4.

Zu den Prozesskosten gehört auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Höhe derselben richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Auch diesbezüglich gilt, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller davon drei Viertel zu entschädigen hat, weswegen sie zu verpflichten ist, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'825.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

V.Rechtsmittel

Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO).

Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Dispositiv

1.

Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2.

Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., D._____, bis am 31. März 2026, 12.00 Uhr, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen.

4.

Das Gemeindeammannamt F._____ wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils, nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen des Gesuchstellers und auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken.

5.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 275.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem Folgemonat des Auszuges der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung an der C._____-strasse ..., D._____, spätestens ab 1. April 2026.

6.

Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 1. September 2025 angeordnet.

7.

Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

9.

Die Kosten des begründeten Urteils werden im Umfang von Fr. 3'000.– der Gesuchsgegnerin und im Umfang von Fr. 1'000.– dem Gesuchsteller auferlegt.

10.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'825.– zu bezahlen (inkl. MwSt).

11.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 34.

12.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der

Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Kohli

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