Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Forderung (Arbeitsrecht)

Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht

Geschäfts-Nr. AH250024-F/UB/CM/RN

Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw S. Visini Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier

Verfügung vom 17. März 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 18. November 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3/1– 10), hier eingegangen am 24. November 2025, reichte die Klägerin eine unbe- gründete Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagende Partei den Betrag von CHF 5'359.60 brutto, abzüglich Soziallasten, nebst Zins zu 5% seit 01.11.2025 zu bezahlen.

Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagende Partei den Betrag von CHF 2'521.57 netto nebst Zins zu 5% seit 01.11.2025 zu bezahlen.

Die beklagte Partei sei unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen gemäss Art. 343 ZPO zu verurteilen, der klagenden Partei Belege über die Bezahlung der gesetzlichen/vertraglichen geschuldeten Soziallasten vorzulegen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei."

2. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (act. 5/1-2). Anlässlich der im Anschluss an die Parteivorträge geführ- ten Vergleichsgespräche schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Prot. S. 3 i.V.m. act. 7):

"1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin als Prozessauskaufsentschä- digung und zur Erledigung dieses Verfahrens eine einmalige Zahlung im Umfang von Fr. 4'250.00 zu leisten.

Dieser Betrag ist zahlbar bis spätestens 31. März 2026.

2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.

3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

3. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 219 i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist entsprechend als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 7'881.17 (vgl. act. 2 S. 4) sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Da die Kosten für die Übersetzung unter die Gerichtskosten fallen (Art. 95 Abs. 2 lit. d), sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge des ge- genseitigen Verzichts sind zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 525.00 Dolmetscherkosten.

Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men. Entsprechend werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Horgen, 17. März 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN Arbeitsgericht

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Meier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 109, Art. 114, Art. 219, Art. 241 und Art. 343 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.