Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AN250004

Bezirksgericht Horgen Arbeitsgericht

Geschäfts-Nr.: AN250004-F / UB / LD / RN

Arbeitsgericht

Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin lic. iur. P. Tschudi als Vorsitzende, Arbeitsrichter U. Hofmann und Arbeitsrichterin MLaw R. Bruttin sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Delfosse

Beschluss vom 5. März 2026

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ und/oder Rechtsanwältin

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 (act. 2), hier samt Beilagen (act. 1, act. 3, act. 4/2 und act. 4/4–11) eingegangen am 20. Mai 2025, reichte der Kläger am hie- sigen Gericht eine Klage mit folgenden Anträgen ein (act. 2 S. 2):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündigung im Umfang von CHF 51'750.00 brutto gleich netto zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die SSU Auszahlung im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2024 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2. Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (act. 5) wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung an die Vorsitzende lic. iur. P. Tschudi delegiert (act. 5 Dispositivziffern 1 und 2). Sodann wurde der Be- klagten das Doppel der Klageschrift zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5 Dispositivziffern 3 und 4). Der Kosten- vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 5 in Verbindung mit act. 6/1 und act. 7).

3. Mit Eingabe vom 26. September 2025 (act. 11), hier samt Beilagen (act. 12 und act. 13/1–12) eingegangen am 29. September 2025, reichte die Beklagte innert der mit Verfügung vom 28. August 2025 (act. 8) erstreckten Frist die Klageantwort ein und stellte die folgenden Anträge:

"1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."

4. Mit Vorladung vom 12. November 2025 (act. 17/1–2) lud das Gericht die Par- teien zur Vergleichsverhandlung auf den 19. Januar 2026 vor. Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung konnte zunächst keine Einigung herbeigeführt werden (Prot. S. 4). Auf Antrag der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (act. 22) einstweilen sistiert. In der Folge konnten sich die Parteien auf eine gütliche Beendigung des Verfahrens einigen und ein unter Mitwirkung des Gerichts ausgearbeiteter Vergleichsvorschlag wurde zur Unterschrift in Zirkulation gegeben (act. 24–28). Die Parteien schlossen folgenden Vergleich (act. 29):

"1. Der Kläger zieht seine Klage vorbehaltlos zurück.

2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

5. Das Verfahren ist entsprechend als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 101'750.00 und in Anwendung von §§ 2, 4 und 10 GebV OG sind die Gerichts- kosten auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit act. 29). Folglich sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 vom Kostenvorschuss des Klägers zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil ist dem Kläger zurückzuerstatten. Die weiteren Fr. 1'500.00 sind durch das Gericht von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vereinbarungsgemäss sind überdies keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (act. 29).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 3'000.00

3. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 werden den Parteien ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von Fr. 1'500.00 vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Der nicht bean- spruchte Teil des Kostenvorschusses wird dem Kläger zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 1'500.00 sind die Gerichtskosten von der Beklagten nachzu- fordern.

4. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Horgen, 5. März 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN Arbeitsgericht

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Delfosse

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 109, Art. 111 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.