Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EE250072

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: EE250072-F/UB/Gl/AH

Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz)

Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer

Verfügung vom 2. Februar 2026

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Gesuchsgegner

betreffend Eheschutz

Nach Einsicht in das Eheschutzbegehren vom 11. November 2025 und der Beila- gen (act. 1, act. 2 und act. 3/1–8);

unter Hinweis auf das Telefongespräch vom 1. bzw. 11. Dezember 2025, anläss- lich welchem Rechtsanwältin X._____ die Einreichung eines gemeinsamen Schei- dungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 4 und act. 5);

unter Hinweis auf das gemeinsame Begehren um Ehescheidung der Parteien vom 25. November 2025, weshalb ein Scheidungsverfahren (Geschäft Nr. FE250260-F) eröffnet wurde und das gemeinsame Begehren um Eheschei- dung der Parteien als act. 2 in das Geschäft Nr. FE250260-F zu den Akten ge- nommen wurde;

unter Hinweis auf die dem Gericht eingereichte vollständige Scheidungskonven- tion vom 13. Januar 2026, mit deren Ziffer 11 die Gesuchstellerin ihr Eheschutz- begehren zurückzieht (act. 11);

unter Hinweis auf die Anhörung vom 26. Januar 2026, zu welcher die Parteien er- schienen sind (Prot. S. 5 des Geschäfts Nr. FE250260-F);

da die Parteien anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2026 ihren Scheidungs- willen und die Scheidungskonvention bestätigten (Prot. S. 5 des Geschäfts

weshalb das Verfahren als durch Rückzug des Eheschutzbegehrens erledigt ab- zuschreiben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), wobei die Gerichtskosten vereinba- rungsgemäss zu regeln sind (act. 11 Ziff. 11 des Geschäfts Nr. FE250260-F) und dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Dispositiv

1. Das Eheschutzbegehren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Dem Gesuchsgegner wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffern 2–4) kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Gerichtsschreiber:

MLaw N. Glatzer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 145 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.