FE250172
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FE250172-F / UB / LK /RN
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic.iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw L. Klett
Verfügung vom 13. Februar 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Ehescheidung
Erwägungen
Mit Eingabe vom 11. August 2025 reichte die klagende Partei die Scheidungsklage hierorts ein (act. 1). Mit Mandatsanzeige vom 2. Dezember 2025 bzw. mit Voll- macht vom 25. September 2025 (act. 20) zeigte RA Ass. iur. X._____ die Vertre- tung der Klägerin durch ihn an (act. 19). Sodann reichte RA Ass. iur. X._____ mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erneut eine Klageschrift ins Recht, worin er ver- schiedene Anträge betreffend Ehescheidung nach Art. 115 ff. ZGB und Erlass vor- sorglicher Massnahmen, u.a. betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 21). Daraufhin lud das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 zu einer Verhand- lung auf den 6. Februar 2026 vor (act. 23).
Anlässlich der Verhandlung vom 6. Februar 2026 zog die klagende Partei die Klage mitsamt dem Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenseite bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (act. 34/1–2).
Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Ver- fahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Klägerin verlangt hat (act. 33), hat die Klägerin diese gemäss den Regeln von Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls zu tragen.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 255.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'055.00 Total
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'370.60 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Horgen, 13. Februar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Klett