Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FE250249

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: FE250249-F/UUB/AG/Sar

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Gnädinger Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader

Urteil vom 12. Februar 2026

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____,

und

Gesuchsteller

vertreten durch lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung

Rechtsbegehren: (act. 1 und Prot. sinngemäss)

Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 14. bzw. 20. No- vember 2025 zu genehmigen.

Dispositiv

1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.

2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 14. bzw. 20. November 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"1. Scheidung

Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.

2. Nachehlicher Unterhalt

Die Parteien halten fest, dass vorliegend kein nachehelicher Unterhatl im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist.

3. Vorsorgeausgleich

Die Gesuchsteller bestätigen, dass die Freizügigkeitsleistung des Gesuchstellers (2. Säule) bereits im Jahr 2012 vollumfänglich bezogen wurde. Entsprechend ist eine Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB nicht mehr möglich.

Die Ansprüche der Gesuchstellerin auf Ausgleich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistungen wird bei der Ausgleichszahlung gemäss Ziff. 4D hiernach berücksichtigt.

4. Güterrecht

In güterrechtlicher Hinsicht treffend die Parteien folgende Regelung:

a) Hälftiges Miteigentum

Die Liegenschaft am C._____ [Strasse] 1, D._____ steht im hälftigen Miteigentum der Parteien (je 50 %).

Die Parteien sind sich einig, dass dieses Miteigentum auch über die Scheidung hinaus fortbesteht, bis die Liegenschaft veräussert wird oder eine anderweitige Einigung erfolgt.

b) Kosten- und Unterhaltsregelung

Die Parteien vereinbaren, dass die im Zusammenhang mit vorgenannter Liegenschaft quartalsweise anfallenden Kosten, insbesondere der UBS SARON-Hypothek (Kapitalbetrag per 2. Oktober 2025 in CHF 299'125.00.–) künftig von ihnen je zur Hälfte getragen werden. Die Zahlungen an die UBS erfolgen durch den Gesuchsteller. Der von der Gesuchstellerin geschuldete hälftige Anteil ist jeweils innert 30 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Abrechnung oder Zahlungsaufforderung auszugleichen.

c) Mobiliar und Hausrat

Das Mobiliar und der Hausrat dieser Wohnung bleibt ebenfalls im Miteigentum.

d) Zukünftige Veräusserung

Im Falle einer zukünftigen Veräusserung der Liegenschaft wird der Nettoerlös hälftig zwischen den Parteien geteilt (d.h. je 50 %).

e) Nutzungsrecht

Die Parteien einigen sich einvernehmlich über die Nutzung der Liegenschaft. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Nutzung nach folgendem Prinzip:

▪ In ungeraden Kalenderjahren darf der Gesuchsteller die Liegenschaft in den geraden Monaten nutzen; die Gesuchstellerin in den ungeraden Monaten.

▪ In geraden Kalenderjahren erfolgt die Nutzung entsprechend umgekehrt: die Gesuchstellerin darf die Liegenschaft in den geraden Monaten, der Gesuchsteller in den ungeraden Monaten nutzen.

Die in einem Monat nutzungsberechtigte Partei hat das ausschliessliche Entscheidungsrecht über die Nutzung der Liegenschaft in diesem Zeitraum. Sie kann nach eigenem Ermessen die Anwesenheit der anderen Partei gestatten oder verweigern. Entsprechend können die Parteien Sondervereinbarungen für Ferien, Feiertage oder besondere Anlässe, wie z.B. Weihnachten, Silvester einvernehmlich treffen und schriftlich festhalten, wobei das endgültige und ausschliessliche Entscheidungsrecht bei der im jeweiligen Monat Nutzungsberechtigten Person bleibt.

f) Notwendige Verwaltungshandlungen

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit des Miteigentumsgrundstückes nötig sind (vgl. Art. 647c ZGB), können mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzeln vorgenommen werden dürfen (vgl.

Werden diese Arbeiten oder hierzu notwendige Verwaltungshandlungen von den Miteigentümern nicht beschlossen, so kann jeder Miteigentümer vom Richter verlangen, dass er sie anordne oder den Verwalter oder einen Dritten zu ihrer Anordnung und Durchführung ermächtigen (Art. 647 Abs. 2 Ziffer I ZGB).

Dringliche Massnahmen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren, kann nötigenfalls jeder Miteigentümer von sich aus ergreifen (Art. 647 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB).

B. Gemeinsames Bankkontoguthaben

Der Gesuchsteller übernimmt per Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarug folgende bis anhin auf beide Ehegatten lautenden Konti inkl. des sich darauf befindlichen Vermögens und wird damit alleiniger Inhaber:

Sparkonto "Nr. 2" bei der E._____ AG [Privatbank], IBAN: 3.

C. Ausgleichszahlung aus Vorsorgeausgleich und Güterrecht

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer vorsorge- und güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 500'000 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

D. Steuern

Allfällige Steuerforderungen aus den Jahren mit gemeinsamer Veranlagung tragen die Parteien je zur Hälfte. Allfällige Rückerstattungen stehen ihnen je hälftig zu.

E. Übrige Vermögenswerte

Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Schulden verbleiben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauten.

5. Saldoklausel

Ordnungsgemässer und vollständiger Vollzug der vorstehenden Vereinbarungen vorausgesetzt, erklären sich die Ehegatten in ehe-, scheidungs-, unterhalts-, güter-, sowie vorsorgerechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt und abgefunden.

6. Vereinbarungen im Hinblick auf das Verfahren

Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Horgen, die vorliegende Scheidungskonvention zu genehmigen. Sollte diese Vereinbarung vom Gericht ganz oder teilweise nicht genehmigt werden, so beantragen die Parteien, dass das Gericht im Sinne von Art. 112 ZGB und Art. 288 ZPO die Scheidungsfolgen beurteilen soll, welche vom Gericht nicht genehmigt werden. In diesem Fall behalten sich die Parteien indes vor, von dieser Vereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten, und jede Partei gesteht für einen solchen Fall der anderen ungeachtet der vorher abgegebenen Bestätigung der Vereinbarung dieses Recht zu.

Bei umfassender Genehmigung dieser Scheidungskonvention werden die Parteien unmittelbar nach Erhalt des Urteilsdispositives auf eine Urteilsbegründung verzichten, womit das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte und sie verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Verlangt eine Partei jedoch ein begründetes Scheidungsurteil, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu ihren Lasten.

8. Ausfertigung

Diese Vereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei sowie das Bezirksgericht Horgen erhalten je ein Original."

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

4. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Horgen zuständige Zivil- standsamt, gegen Empfangsschein.

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Hor- gen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

Horgen, 12. Februar 2026

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Gnädinger MLaw S. Bader

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 111, Art. 112, Art. 122, Art. 125, Art. 647 und Art. 647c — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 239, Art. 288 und Art. 289 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.