Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FE260004

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FE260004-F/UB/SB/Hen

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw C. Bergianti Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader

Verfügung vom 4. März 2026

in Sachen

Gesuchsteller

und

Gesuchstellerin

betreffend Ehescheidung

Erwägungen

1. Die Gesuchsteller stellten mit Eingabe vom 15. Dezember 2025, hier einge- gangen am 13. Januar 2026, ein gemeinsames Scheidungsbegehren (vgl. act. 1). In der Folge zogen die Gesuchsteller ihr Scheidungsbegehren mit Eingaben vom 1. März 2026 zurück (vgl. act. 8).

2. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Das vorlie- gende Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

3. In Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § Art. 6 Abs. 2 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 200.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Mangels Umtrieben sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4. Die Abschreibungsverfügung kann bezüglich der Regelung der Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein (eigenhän- dig).

BEZIRKSGERICHT HORGEN

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Bader

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 107, Art. 110 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.