Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Vaterschaft und Unterhalt

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FK240004-F/UUB/SY/Si

Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. K. Schröder Bläuer Gerichtsschreiberin MLaw LL.M. S. Yildiz

Urteil vom 19. Januar 2026

in Sachen

Kläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin X._____,

gegen

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Vaterschaft und Unterhalt

Übereinstimmende Schlussanträge: (act. 88 und act. 89, sinngemäss)

Es sei das Kindesverhältnis festzustellen und die Vereinbarung vom 23. Dezember 2025 bzw. 8. Januar 2026 zu genehmigen.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des Klägers 1, A._____, ge- boren am tt.mm.2024, ist.

2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 23. Dezember 2025 bzw. 8. Januar 2026 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"I Feststellung des Kindesverhältnisses

1. Ein DNA-Test hat ergeben, dass C._____ der Vater von A._____, geboren am tt.mm.2024, ist. Die Vaterschaft wird hiermit vom Beklagten anerkannt. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Kindesverhältnis festzustellen.

II Kindesunterhaltsbeiträge

2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 für den Kläger 1 einen Kindesunterhalts- beitrag (Barunterhalt) von Fr. 800 zu bezahlen, erstmals auf den 1. Dezember 2025. Der Unterhaltsbeitrag ist monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Darin eingeschlossen sind sämtliche regelmässigen und unregelmässigen Ausgaben des Kindes, namentlich

- Alltagsausgaben, wie Kleidung (inkl. Schuluniform), Verpflegung, Anteil Wohnkos- ten (inkl. Anteil Nebenkosten, Elektrizität, Gas, Wasser), Hygieneartikel, Möbel, Fe- rien, Gesundheitskosten (inkl. Arztbesuche, Medizin, Zahnarzt);

- Versicherungen, wie Krankenkasse und Haftpflichtversicherung;

- Fremdbetreuungskosten;

- Alle Schulkosten, wie z.B. Bücher, Gebühren/Schulgeld, Verpflegung, Schulweg.

Die Kindesunterhaltsbeiträge sind monatlich zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Da der Kläger 1 derzeit nicht in der Schweiz wohnhaft ist, besteht kein Anspruch auf Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen.

Die Unterhaltspflicht dauert auch über die Volljährigkeit hinaus während der Dauer und bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit zahlbar an die Klägerin 2 solange der Kläger 1 in ihrem Haushalt wohnt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet oder eigene Ansprüche an den Beklagten stellt. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind die Unterhaltsbeiträge di- rekt an den Kläger 1 zu bezahlen.

Gemäss brasilianischem Kindesunterhaltrecht ist kein Betreuungsunterhalt geschul- det.

3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Kinder- , Familien- und Ausbildungszulagen separat):

Einkommen Kläger 1: Fr. 0

Einkommen Klägerin 2: Fr. 0 (aktuell)

Einkommen Beklagter: Fr. 7'000 (100%-Pensum, hypothetisch)

Das Vermögen der Parteien ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2025 von 107.2 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2025 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

III Bereits geleistete Zahlungen

5. Die Parteien halten fest, dass der Beklagte der Klägerin 2 bereits Barzahlungen im Umfang von Fr. 19'686.80] geleistet hat. Der Beklagte wird der Klägerin 2 innert 20 Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung einen Betrag von Fr. 3'732.94 zukommen lassen. Damit sind sämtliche bisherigen Aufwendungen der Klägerin 2 abgegolten und es bestehen keine Schulden mehr bzw. rückwirkend sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet.

IV Besuchsrecht zwischen Vater und Kind

6. Der Vater wünscht sich persönlichen Kontakt und ein Besuchsrecht zu seinem Sohn. Die Eltern fördern diesen persönlichen Kontakt einvernehmlich.

V Abschreibung des Verfahrens / Kosten- und Entschädigungsfolgen

7. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Horgen, die vorliegende Vereinbarung zu genehmigen und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

8. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten – mit Ausnahme des Vaterschaftstests – je zur Hälfte und verzichten gegenseitig (unter Vorbehalt des bereits zugesprochenen Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000 gemäss Verfügung vom 24. November 2025) auf eine Parteientschädigung.

Verlangt eine Partei eine Begründung des Entscheids, so trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein.

9. Die Kosten für den Vaterschaftstest trägt der Beklagte."

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt. Verzichten die Par- teien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte die Kosten für das DNA-Gutachten in der Höhe von Fr. 1'197.00 übernimmt und er diese Kosten bereits dem Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bezahlt hat.

5. Die Kosten für das unbegründete Urteil werden der Klägerin 2 und dem Be- klagten je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. Die Kosten der Klägerin 2 werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte mit Verfügung vom 24. November 2024 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Kläger 1 in der Höhe von CHF 5'000.– verpflichtet wurde und die Parteien unter Vorbehalt dieser Leistung gegenseitig auf Parteientschädigung verzichten.

7. Schriftliche Mitteilung an

die Kläger 1 und 2, gegen Empfangsschein, – den Beklagten, gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

– das für Horgen zuständige Zivilstandsamt, – das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Beru- fung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

BEZIRKSGERICHT HORGEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. K. Schröder Bläuer MLaw LL.M. S. Yildiz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 123 und Art. 239 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.