Erbrechtliche Klage
Bezirksgericht Meilen Abteilung
Geschäfts-Nr.: CP250005-G/U/Bo/bk
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. B. Stingel als Vorsitzende, Bezirksrichterin Dr. iur. D. Proff Hauser und Bezirksrichter lic. iur. A. Joss sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Fischer
Beschluss vom 8. Dezember 2025
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____
betreffend erbrechtliche Klage
Rechtsbegehren der Klägerin (act. 2):
1. Es sei der Nachlass von C._____, geboren tt. Juni 1934, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in D._____ (nachfolgend "Erblasser") fest- zustellen.
2. Es sei ein gerichtliches Gutachten zu den für die Feststellung des Nachlas- ses samt allfälligen Ausgleichungen oder Herabsetzungen relevanten Ver- kehrswerten der Aktien der E._____ AG, Sitz in D._____, einzuholen.
3. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall mit Bezug auf jede einzelne Auskunft beziehungsweise jede einzelne Rechenschaftsablage zu verpflichten, in- nert gerichtlich anzusetzender kurzer Frist der Klägerin umfassend Aus- kunft zu erteilen sowie Rechenschaft abzulegen über alles, was die An- sprüche der Klägerin und die Abwicklung des Erbgangs beeinflussen kann, insbesondere, aber nicht abschliessend über: a) sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Sachen und auf sie lautende Rechte, die zum Nachlass des Erblassers gehören, b) sämtliche Erbschaftssachen und -rechte, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden bzw. nicht mehr auf sie lauten, c) sämtliche Surrogate (Ersatzgegenstände) für Erbschaftssachen und - rechte, d) sämtliche erzielten und versäumten Erträge aus den Erbschaftssa- chen, -rechten und Surrogaten inklusive deren Verwendung, e) sämtliche Vermögensverschiebungen und Rechtsgeschäfte zwischen ihr und dem Erblasser, (gemischte) Schenkungen des Erblassers, Vor- bezüge, Darlehen, (Rück-)Zahlungen sowie sonstige Vereinbarungen und Verträge, f) sämtliche Vereinbarungen und Verträge sowie Vermögensverschie- bungen (Mietverträge, Darlehen, Rückzahlungen etc.) und alle Aktien- transaktionen (Zeitpunkt der Transaktionen, Anzahl der Aktien, Er- werbsgrund, Preis, Zahlung) zwischen ihr und/oder dem Erblasser so- wie der E._____ AG, insbesondere, aber nicht abschliessend über:
Übertragung von 10 Aktien der E._____ AG an die Beklagte zu CHF 13'500.– vom 24. Januar 2023,
Übertragung von 27 Aktien der E._____ AG an die Beklagte zu CHF 30'000.– vom 24. März 2022,
Übertragung der Liegenschaft F._____-strasse 1 an die E._____ AG für CHF 1'800'000.– vom 7. August 2019,
Übertragung von 2 Aktien der E._____ AG an die Beklagte zu CHF 35'000.– vom 31. Dezember 2018,
Übertragung von 40 Aktien der E._____ AG an die Beklagte zu CHF 35'000.– vom 23. Mai 2016, g) sämtliche Angaben betreffend den Übergang von Aktien der G._____ AG zwischen ihr und dem Erblasser, h) sämtliche Angaben betreffend den Übergang von Genussscheinen der H._____-bank zwischen ihr und dem Erblasser, i) sämtliche Angaben zu Versicherungsleistungen der BVK Personalvor- sorge des Kantons Zürich und anderer (Versicherungs-)Leistungen Dritter an sie und/oder an den Erblasser respektive Nachlass, j) die Steuererklärung 2022, alles, soweit vorhanden, unter Vorlage der entsprechenden Quittungen, Rechnungen, Verträge und anderweitiger Belege.
4. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 23. Oktober 2022 sei betref- fend folgende Absätze für ungültig zu erklären:
"3. Als Willensvollstreckerin setze ich B._____, geb. tt.6.1951, I._____- Strasse 2, D._____, ein.
4. lch erteile an B._____, geb. tt.6.1951, eine umfassende Vollmacht über den Tode hinaus."
5. Die Ergänzung des Erblassers vom 21. Januar 2023 zur letztwilligen Ver- fügung vom 23. Oktober 2022 sei betreffend folgenden Satz für ungültig zu erklären:
"Die Bewertung pro Aktie soll meinen Kaufpreis von Fr. 13'500.- nicht über- steigen."
6. Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Klägerin am gesamten Nach- lass des Erblassers ¼ beträgt.
7. Es sei zum Zwecke der Herabsetzungen die Pflichtteilsberechnungsmasse unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch Ein- holung von Bewertungsgutachten, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang des klägerischen Pflichtteils und der zulässige Maximalwert der Begünstigungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden festzustellen.
Sodann seien der Reihe nach folgende Herabsetzungen vorzunehmen: a) Es sei der lntestaterwerb der Beklagten soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin von einem Viertel des Nach- lasses erforderlich ist. b) Es seien die Zuwendungen an die Beklagte in der letztwilligen Verfü- gung vom 23. Oktober 2022 samt der Ergänzung vom 21. Januar 2023, namentlich die Zuwendung von 40 Aktien der E._____ AG und deren Bewertung von höchstens Fr. 13'500.-, soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist. c) Es seien die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, über welche die Beklagte vorab Auskunft zu erteilen hat, insbesondere aber die folgen- den Zuwendungen soweit herabzusetzen, als dies zur Wahrung des Pflichtteils der Klägerin erforderlich ist:
10 Aktien der E._____ AG an Beklagte zu Fr. 13'500.- (gemischte Schenkung) vom 24. Januar 2023
Aktien der G._____ AG an Beklagte im Herbst 2022 (Schenkung)
27 Aktien der E._____ AG an Beklagte zu Fr. 30'000.- (gemischte Schenkung) vom 24. März 2022
F._____-strasse 1 für Fr. 1'800'000.- an E._____ AG (gemischte Schenkung) vom 7. August 2019
2 Aktien der E._____ AG an Beklagte zu Fr. 35'000.- (gemischte Schenkung) vom 31. Dezember 2018
40 Aktien der E._____ AG an Beklagte zu Fr. 35'000.- (gemischte Schenkung) vom 23. Mai 2016 d) Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den vom Gericht fest- zusetzenden Betrag von mindestens Fr. 100'000.- zu bezahlen, zuzüg- lich Verzugszins zu 5% seit tt.mm.2023. 8. Es sei der Nachlass zu teilen. Zu diesem Zweck sei den Parteien nach er- folgter Auskunftserteilung, allfälliger Ausübung des Wahlrechts sowie Vor- liegen des/der gerichtlichen Gutachten/s Frist anzusetzen, um Anträge zur Bildung und Zuweisung der Lose zu stellen (Stufenklage).
9. Alles unter dem Vorbehalt der Klageänderung und der späteren Beziffe- rung der Ansprüche nach durchgeführtem Beweisverfahren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten.
und den folgenden
Prozessualen Antrag: Das Verfahren sei vorerst auf das Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 3 des Rechtsbegehrens zu beschränken.
Rechtsbegehren der Beklagten (act. 10):
1. Es sei die Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO im Widerhandlungsfall mit Bezug auf jede einzelne Auskunft bzw. jede einzelne Rechenschaftsablage zu verpflichten, der Beklagten umfassende Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über alles, was die Erbteilung im Nachlass des am tt.mm.2023 verstorbenen C._____, wohnhaft gewesen in D._____ (nachfolgend "Erblasser") beeinflussen kann, insbesondere, aber nicht abschliessend über a) sämtliche Zuwendungen und Begünstigungen aller Art sowie Darlehen, welche sie zu Lebzeiten vom Erblassen erhalten hat, unter welchem Rechtstitel diese auch immer erfolgt sind, und unter Einschluss von Zahlungen und Tilgungen von Rechnungen Dritter durch den Erblasser für sie, b) sämtliche Zuwendungen und Begünstigungen aller Art sowie Darlehen, welche der Erblasser zu seinen Lebzeiten Drittpersonen ausgerichtet bzw. gewährt hat, unter welchem Rechtstitel diese auch immer erfolgt sind, und unter Einschluss aller Zahlungen und Tilgungen von Rech- nungen Dritter durch den Erblasser für diese Drittpersonen, c) sämtliche Bezüge, die sie oder Drittpersonen vor dem Tod, aber auch nach dem Tod des Erblassers bis heute zu Lasten des Vermögens des Erblassers getätigt hat, d) sämtliche bewegliche Sachen des Erblassers, die sie oder Drittperso- nen vor dem Tod, aber auch nach dem Tod des Erblassers bis heute an sich genommen hat, e) sämtliche weitere Vorgänge jeder Art, die die erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten im Nachlass des Erblassers beeinflussen können, dies alles soweit vorhanden unter Vorlage der entsprechenden Quittungen, Rechnungen, Belege, Steuererklärungen, Vereinbarungen, Abrechnungen und Fotos etc.
2. Es sei nach durchgeführtem Beweisverfahren zum Rechtsbegehren Zif- fer 1 im Nachlass des Erblassers die Teilungsmasse festzustellen, wobei sämtliche der Ausgleichung unterliegenden Zuwendungen des Erblassers zum reinen Nachlass hinzuzurechnen seien, worunter gemäss heutigem vorläufigem Kenntnisstand der Beklagten die nachfolgende Zuwendung fal- len: a) Unentgeltliche Nutzung des Bootsplatzes an der J._____-strasse 3, K._____ durch die Klägerin für 27 Jahre: CHF 162'000.00 (CHF 500.00 pro Monat); b) Gemischte Schenkung des Erblassers an die Klägerin im Zusammen- hang mit der Übertragung des Grundstücks Grundbuchblatt 4, Kataster Nr. 5, L._____-strasse 6, D._____, mit Vertrag auf Eingentumsübertra- gung vom 19. Januar 1995; c) Eventualiter: Gemischte Schenkung des Erblassers an die Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von sechs Namenaktien der
3. Es sei die Klägerin zu verurteilen, sämtliche der Ausgleichung unterliegen- den Zuwendungen des Erblassers entweder a) realiter in die Erbmasse einzuwerfen oder b) sie zum reinen Nachlass hinzuzurechnen und auf ihren eigenen Erbteil anrechnen zu lassen und eventualiter den Mehrempfang in Geld aus- zugleichen.
4. Der Klägerin sei durch das Gericht eine angemessene Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 anzusetzen, unter der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf das Urteil aufgrund der Wert- anrechnung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3.b) ergehe.
5. Eventualiter: Es sei die Klägerin zu verpflichten den empfangenen Mehr- wert im Rahmen der Ausgleichung in Geld in den Nachlass einzuwerfen.
6. Es sei nach durchgeführtem Beweisverfahren gemäss dem Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 die Pflichtteilsberechnungsmasse im Nachlass des Erblassers festzustellen, wobei zur Teilungsmasse gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 sämtliche herabsetzbaren Zuwendungen hinzuzurechnen seien, worunter gemäss heutigem vorläufigem Kenntnisstand der Beklagten die nachfol- genden Zuwendungen fallen, dies alles mit Verkehrswerten per Todestag des Erblassers: a) Unentgeltliche Nutzung des Bootsplatzes an der J._____-strasse 3, K._____ durch die Klägerin für 27 Jahre: CHF 162'000.00 (CHF 500.00 pro Monat); b) Gemischte Schenkung des Erblassers an die Klägerin im Zusammen- hang mit der Übertragung des Grundstücks Grundbuchblatt 4, Kataster Nr. 5, L._____-strasse 6, D._____, mit Vertrag auf Eigentumsübertra- gung vom 19. Januar 1995 (inkl. Mehrwert); c) Eventualiter: Gemischte Schenkung des Erblassers an die Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von sechs Namenaktien der d) Gemischte Schenkung des Erblassers an die Beklagte im Zusammen- hang mit der Übertragung von zehn Namenaktien der E._____ AG am 24. Januar 2023 in Höhe von CHF 165'000.00; e) Anordnung zum Anrechnungswert der Aktien der E._____ AG gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers vom 21.Januar 2023 in Höhe von insgesamt CHF 660'000.00 (CHF 16'500.00 pro Aktie bei 40 Ak- tien).
7. Es sei festzustellen, dass der Erbanspruch der Klägerin im Nachlass des Erblassers ein Viertel (1/4) der Pflichtteilsberechnungsmasse gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6 beträgt.
8. Es sei festzustellen, dass die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziffer 7 durch lebzeitige Zuwendungen erhalten hat.
9. Es seien sämtliche Rechtsbegehren der Klägerin betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage sowie das Rechtsbegehren der Klägerin Zif- fer 7.d) abzuweisen.
10. Es sei der Nachlass des Erblassers so zu teilen, dass der Beklagten sämt- liche sich im Nachlass befindlichen Aktiven und Passiven zu Alleineigen- tum bzw. Alleinschuldnerschaft zugewiesen werden.
11. Alles unter dem Vorbehalt der Klageänderung und der späteren Beziffe- rung der Ansprüche nach durchgeführtem Beweisverfahren.
12. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich ge- setzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin.
Erwägungen
1. Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 17. April 2025 erhob die Klägerin fristgerecht die vorliegende Klage (act. 2) unter Einreichung der Klagebewilligung vom 16. Januar 2025 (act. 1). Nach fristgerechtem Eingang des mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 5) einver- langten Kostenvorschusses (vgl. act. 7) setzte das Gericht der Beklagten mit Ver- fügung vom 26. Mai 2025 Frist zur Klageantwort an (act. 8). Nach Eingang der Kla- geantwort vom 1. September 2025 (act. 10) lud das Gericht mit Verfügung vom 3. September 2025 die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vor (act. 15). Die Vergleichsverhandlung fand am 4. Dezember 2025 statt (Prot. S. 7 f.).
2. Vergleich
2.1 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 4. Dezember 2025 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 17):
"1. Ausgangslage und Feststellungen Die vorliegende Vereinbarung betrifft den Nachlass von Dr. C._____ (Erblas- ser), geboren am tt. Juni 1934, von M._____ GL und D._____ ZH, zuletzt wohn- haft gewesen in D._____, gestorben am tt.mm.2023. Die Parteien sind die al- leinigen gesetzlichen Erben des Erblassers.
2. Erbquoten Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin am Nachlass des Erblassers 25% und die Erbquote der Beklagten am Nachlass des Erblassers 75% beträgt.
3. Zuweisung der Erbschaftsaktiven- und Passiven Die Beklagte übernimmt per Todestag sämtliche Erbschaftsaktiven und Erb- schaftspassiven in ihr alleiniges Eigentum.
4. Übertragung von 6 Aktien der E._____ AG Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten die sich in ihrem Eigentum befin- denden 6 Namenaktien (Aktien Nr. 89, 90, 113, 114, 115 und 116) der E._____ AG (7 [UID]) bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zu übertragen und die dafür erforderlichen Vollzugshandlungen vorzunehmen.
5. Ausgleichszahlung Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Ausgleichszahlung zur Abgel- tung der erbrechtlichen Ansprüche von insgesamt CHF 2'050'000.– zu bezah- len.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten gilt Folgendes:
– Per 31. Januar 2026 wird eine Teilzahlung von CHF 550'000.– definitiv fällig. Ein Zahlungsaufschub entfällt.
– Per 30. September 2026 wird eine Teilzahlung von CHF 500'000.– fällig. Sollte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, den Betrag zu begleichen, gewährt die Klägerin einen Zahlungsaufschub bis spätestens 30. Juni 2027, ab dann ist der Betrag definitiv zur Zahlung fällig. Ab dem 1. Ok- tober 2026 bis zum 30. Juni 2027 ist zudem auf dem geschuldeten Betrag von CHF 500'000.– ein Verzugszins von 2% geschuldet.
– Per 31. März 2027 wird eine Teilzahlung von CHF 500'000.– fällig. Sollte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, den Betrag zu begleichen, gewährt die Klägerin einen Zahlungsaufschub bis spätestens 30. Juni 2027, ab dann ist der Betrag definitiv zur Zahlung fällig. Ab dem 1. April 2027 bis zum 30. Juni 2027 ist zudem auf dem geschuldeten Betrag von CHF 500'000.– ein Verzugszins von 2% geschuldet.
– Per 30. Juni 2027 wird die letzte Teilzahlung von CHF 500'000.– definitiv fällig. Ein Zahlungsaufschub entfällt.
Die Beklagte ist berechtigt, die genannten Beträge jederzeit auch schon vor dem Fälligkeitsdatum zu begleichen. Diesfalls entfällt eine Verzinsung. Ab dem 1. Juli 2027 ist für sämtliche dannzumal noch ausstehenden Zahlungen der übliche Verzugszinssatz von 5% geschuldet.
6. Mitwirkungsklausel Die Parteien verpflichten sich, sämtliche für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Erklärungen abzugeben, Handlungen vorzunehmen und Unter- schriften zu leisten.
7. Erbschaftsverwaltung Die Parteien beantragen dem Einzelgericht in Erbschaftssachen die angeord- nete Erbschaftsverwaltung per sofort aufzuheben und ersuchen das Gericht, dem Einzelgericht den diesbezüglichen Antrag zuzustellen.
8. Saldoklausel Mit Erfüllung aller wechselseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Parteien bezüglich des Nachlasses des Erblassers, vollständig und per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die mit dem Endentscheid festzusetzenden Gerichts- kosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
2.2 Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Aufgrund des Streitwerts von CHF 3'120'050.20 und unter Berücksichtigung des dem Gericht angefallenen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 20'000.– festzusetzen (§§ 2 und 4 GebV OG).
3.2 Die Gerichtskosten und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.– (vgl. act. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO und Art. 95 ZPO) sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist jeweils mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Restbetrag sind die Kostenvorschüsse den Parteien vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten.
3.3 Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu neh- men.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.
3. Die Gerichtskosten (sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 600.–) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Entscheidgebühr wird im Umfang von CHF 10'000.– aus dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der klagenden Partei vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
Der Fehlbetrag von CHF 10'000.– wird von der beklagten Partei nachgefordert.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die Hälfte der Kosten für das Schlichtungsverfahren, d.h. CHF 300.–, zu ersetzen.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vor- merk genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
6. Die Anfechtung des Vergleichs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Fischer