Körperverletzung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG250003-G/U/bk
Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden und Ersatzrichterin MLaw N. Achermann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Calame
Urteil vom 18. Dezember 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____,
betreffend Körperverletzung etc. (Untersuchungsnr. …)
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.
Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: (Prot. HV)
Der Beschuldigte persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger; – Staatsanwalt lic. iur C._____ als Vertreter der Anklagebehörde; – Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin.
Schlussanträge:
A. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. 21 und act. 59, sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB,
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004) zu bestrafen, wobei die erstandenen Haft nicht anzurechnen sei (wurde bereits im Verfahren GB230004 des BG Meilen angerechnet).
3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.
4. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
5. Die Kosten des Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
B. Der Privatklägerin (act. 31 und act. 60, sinngemäss):
1. Der Beschuldigte sei anklagemässig schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. a) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen vom 19. Januar 2022, 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022, 23. Dezember 2022 und 25. Dezember 2022 (Dossier 1) dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. b) Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Dezember 2022 (Dossier 1) und eine Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2023 (Dossier 2) zu bezahlen. 4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten der unentgeltliche Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.
C. Des amtlichen Verteidigers (act. 61):
"1. Das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Körperverletzung begangen am 19. Januar 2022 und 3. Dezember 2022 sei einzustellen. 2. A._____ sei bezüglich des Vorwurfes der Körperverletzung begangen am 17. Dezember 2022, der sexuellen Nötigung sowie der Drohung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. A._____ sei der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Dezember 2022, i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. A._____ sei der Beschimpfung schuldig zu sprechen, es sei jedoch von einer Bestrafung abzusehen. 5. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, entsprechend CHF 600.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 zu bestrafen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 7. Die Zivilforderung von B._____ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien A._____ zu 1/7 aufzuerlegen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von B._____ seien auf die Gerichtskasse zu nehmen."
Erwägungen
I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1.
Der Beschuldigte wurde am 25. Dezember 2022 verhaftet und befand sich bis am 24. März 2023 in Untersuchungshaft. Am 24. März 2023 wurden Ersatzmassnahmen – konkret ein Kontaktverbot zur Privatklägerin, ein Rayonverbot sowie Vorsprache beim Gewaltschutz und eine elektronische Fussfessel – angeordnet. Vom 17. April 2023 bis am 19. April 2023 war der Beschuldigte erneut in Haft, weil es zu Kontakten und Konflikten zwischen den Parteien gekommen war. Am 15. Juni 2023 wurden die Ersatzmassnahmen aufgehoben (act. D1/13).
2.
Mit Anklageschrift vom 20. März 2025 (act. 21) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ("Staatsanwaltschaft") Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. 22) wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde gleichzeitig Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderung angesetzt. Weiter wurde die Privatklägerin aufgefordert, das Gericht zu informieren, sollte sie dem Beschuldigten nicht direkt gegenübergestellt werden wollen. Nachdem die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. Mai 2025 um Ausschluss der Öffentlichkeit und Vermeidung einer direkten Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ersucht hatte (act. 24), wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (act. 28) die Öffentlichkeit – mit Ausnahme akkreditierter Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern – ausgeschlossen und das Un- terbleiben einer direkten Gegenüberstellung der Privatklägerin mit dem Beschuldigten angeordnet. Zudem wurde beiden Parteien gestattet, sich an der Hauptverhandlung von je höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten zu lassen. Innert erstreckter Frist stellte der Beschuldigte am 23. Juni 2025 den Beweisantrag, es sei D._____ einzuvernehmen (act. 30; vgl. act. 26). Gleichentags erfolgte, ebenfalls innert erstreckter Frist, die Eingabe der Privatklägerin betreffend ihre Zivilansprüche (act. 31; act. 32/1-3; act. 33; vgl. act. 25, 27). Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichte die Privatklägerin einen Spitalbericht und einen provisorischen Spitalaustrittsbericht ein und beantragte, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (act. 34; act. 35/1-2). Am 30. Juli 2025 ersuchte die E._____ AG unter Beilage der Unfallmeldung der Privatklägerin und der Vollmacht der F._____ [Versicherung] um Zustellung einer Kopie des rechtskräftigen Strafentscheids (act. 37- 39). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (act. 40) wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen sowie festgehalten, dass der Entgegennahme der von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen nichts entgegen steht. Weiter wurden die Parteien auf Freitag, 28. November 2025, zur Hauptverhandlung vorgeladen
(vgl. act. 41 f.). Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die Privatklägerin in Ergänzung zu dem mit Eingabe vom 1. Juli 2025 eingereichten provisorischen Spitalaustrittsbericht den definitiven Spitalaustrittsbericht ein und beantragte, diesen zu den Akten zu nehmen (act. 43; act. 44; vgl. Prot. S. 9-11). Die Eingabe wurde den übrigen Parteien mit Kurzbrief zugestellt (act. 45). Mit E-Mail vom 30. September 2025 wandte sich die Privatklägerin persönlich an die Staatsanwaltschaft betreffend Unparteilichkeit (act. 47). Am 12. November 2025 reichte die Privatklägerin einen weiteren Arztbericht ein und ersuchte darum, diesen als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, was am 13. November 2025 gutheissen wurde (act. 48 f.). Die Eingabe wurde den übrigen Parteien zugestellt (act. 50 f.).
3.
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung liess der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht seine Honorarnote mit Schreiben vom 18. November 2025 zukommen (act. 52; act. 53/1). Am 22. November 2025 liess der Beschuldigte eine Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bezirk Meilen betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung und eine Audiodatei zukommen (act. 54 f.; act. 58), welche den übrigen Parteien per E-Mail zugestellt wurden
(act. 56). Am 7. November 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zu den Akten genommen (act. 57). Am 28. November 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien befragt wurden und ihre Vertreter plädierten (Prot. S. 12 ff.; act. 59-64).
4.
Am 10. und 18. Dezember 2025 fand die Urteilsberatung statt, und das Urteil wurde am 18. Dezember 2025 gefällt (Prot. S. 113, S. 115). Da die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündigung verzichtet hatten (Prot. S. 111, S. 114), wurde den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv eröffnet (act. 65; act. 66). Mit Eingaben vom 22., 23. und 29. Dezember 2025 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an und stellte, namentlich infolge der unterbliebenen mündlichen Urteilsbegründung, ein Begründungsbegehren. Ferner meldete er hinsichtlich der ihm zugesprochenen Entschädigung in eigenem Namen Berufung an (act. 67–69). Den Parteien ist folglich ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen (Art. 82 Abs. 2 StPO).
II. Prozessuales
1.
Konstituierung Privatklägerin, Strafantrag Dossier 2
1.1
Die Privatklägerin konstituierte sich am 26. Januar 2023 und erhob Straf- und Zivilklage (act. D1/8/3).
1.2
Bezüglich der mit Dossier 2 angeklagten Beschimpfung liegt ein rechtzeitig erfolgter Strafantrag der Privatklägerin vom 2. November 2023 vor (D2/1/1; vgl. zudem die Abtretungsverfügung vom 13. Dezember 2023 in act. D2/2).
III. Anklagevorwurf
1.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. März 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung (act. 21).
2.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 19. Januar 2022 in der ehelichen Wohnung am G._____ [Strasse] in H._____ auf die Privatklägerin wegen früheren Sexualbeziehungen von ihr los. Er habe sie von der Küche ins Badezimmer gestossen, wo er sie so gestossen habe, dass sie zu Boden gegangen sei. Danach habe er sie mit seinen Füssen traktiert und gegen das linke Schienbein getreten. Sie habe nur noch geschrieben, wobei er nicht aufgehört habe, sie zu treten. Nachdem er von ihr abgelassen habe, sei die Privatklägerin aus Erschöpfung am Boden liegen geblieben. Sie habe die ganze Nacht an sehr starken Schmerzen gelitten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin Verletzungen und lang andauernde Schmerzen zufügen wollen bzw. habe solche zumindest in Kauf genommen.
3.
Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 3. Dezember 2022 in der ehelichen Wohnung so gestossen, dass sie zwischen Sofa und Tisch gelandet sei, worauf ihr eine rund 5 kg schwere Glaskugel auf den Kopf gefallen sei. Wegen der Verletzungen habe sich die Privatklägerin zwei Tage später in Spitalpflege begeben. Sie habe während einer Woche an Schmerzen gelitten.
4.
Am 17. Dezember 2022 habe ein Werbefilm im Kino den Beschuldigten so getriggert, dass er zu Hause auf die Privatklägerin losgegangen und ihr mit seiner Ferse auf den Rist ihres linken Fusses gestanden sei und so abgedreht habe, dass die Knochen des Fussristes gebrochen seien. Die Privatklägerin habe länger als eine Woche an Schmerzen gelitten.
5.
Hinsichtlich aller drei vorstehenden Vorfälle habe der Beschuldigte der Privatklägerin Verletzungen und lang andauernde Schmerzen zufügen wollen bzw. habe solche zumindest in Kauf genommen.
6.
Am 23. Dezember 2022 habe der Beschuldigte in der ehelichen Wohnung einmal mehr begonnen, die Privatklägerin über deren frühere Sexualbeziehungen auszufragen. Bei diesem Gespräch habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, sie sei eine Drecksau, eine Schlampe und eine Schwanzlutscherin. Dann habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sie gegen die Küchenkombination gestossen, sodass sie gestolpert und zu Boden gegangen sei. Er habe sie mehrfach mit den Beinen gegen ihren Rücken getreten, sie an den Haaren gezogen und ins Wohnzimmer geschleift, wo er sie weiter mit der flachen
Hand geschlagen habe, insbesondere mit beiden Händen der flachen Hand von beiden Seiten auf die Ohren. Weiter habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufs Sofa gezogen, sodass sie auf dem Rücken gelegen sei, und habe ihr mit dem Unterarm auf den Hals gedrückt, sodass sie auch dort Hämatome bekommen habe. Er habe ihr die Unterhose heruntergezogen und zerrissen. Die Privatklägerin habe versucht, ihn wegzustossen, was ihr nicht richtig gelungen sei, da er zu schwer gewesen sei und sein Gewicht auf ihren Oberkörper verlagert habe. Er habe seine Finger vaginal eingeführt und habe ihren Unterleib abgeleckt und habe mit seinem Mund stark an ihren Schamlippen gezogen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigte immer wieder gesagt, er solle aufhören, dass es ihr weh tue, und je mehr sie gesagt habe, desto weniger habe er von ihr abgelassen, sie habe geschrien und ihr seien die Tränen runtergelaufen. Mit den Fingern seiner linken Hand habe er in ihre Vagina und ihren Anus gestossen, wodurch er ihr sehr grosse Schmerzen und einen Schleimhautriss beim Scheideneingang zugefügt habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin mit seinen Gewalthandlungen starke Schmerzen am Kopf zugefügt, an welchen die Privatklägerin mehrere Tage gelitten habe. Im Gesicht und am Rücken habe die Privatklägerin mehrere gut sichtbare Hämatome erlitten sowie Hautabtragungen an der linken Stirn, linken Wange, am linken Nasenflügel, linken Unterschenkel, rechten Fussknöchel und der rechten Kniescheibe. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin von seiner Gewalt lang andauernde Schmerzen, Hämatome und weitere Blessuren davontrage. Auch habe der Beschuldigte erkannt, dass die Privatklägerin nicht gewollt habe, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, was ihm aber egal gewesen sei und worüber er sich hinweggesetzt habe. Auch habe er wahrgenommen, dass die Privatklägerin sich gegen ihn gewehrt habe, sich aber nicht habe wehren können und körperlich nicht zu massiver Gegenwehr fähig gewesen sei.
7.
Am 25. Dezember 2022 habe der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Balkon der ehelichen Wohnung gesagt, sie solle jetzt vom Balkon springen, sie sei Schuld an der ganzen Sache und sonst würde er sie herunterstossen. Er habe ihr eine Ohrfeige verpasst. Die Privatklägerin habe Angst bekommen und befürch- tet, der Beschuldigte könnte ihr körperliche Gewalt antun, was der Beschuldigte erkannt und gewollt habe.
8.
Am 30. Oktober 2023 habe der Beschuldigte der Privatklägerin eine beleidigende E-Mail geschrieben, in welcher er sie als Hure bezeichnet habe, die nur wegen des Geldes mit ihm zusammen gewesen sei.
9.
Dadurch habe sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (act. 21; act. 59).
IV. Sachverhalt
1.
Beweismittel und Verwertbarkeit
1.1
Als Beweismittel dienen neben den Aussagen des Beschuldigten S. 54 ff.) und der Privatklägerin (act. D1/3/2; act. D1/3/3; Prot. S. 23 ff.) insbesondere diverse Arzt- und Spitalberichte (act. D1/5/7-9; act. D1/6/7-9; act. 32/1; act. 35/1; act. 44; act. 49) sowie der Polizeirapport vom 26. Dezember 2022
1.2
Der Beschuldigte war ab der ersten polizeilichen Einvernahme anwaltlich verteidigt (act. D1/2/1; vgl. act. D1/10), womit seine Aussagen vollumfänglich verwertbar sind. Die im Polizeirapport vom 26. Dezember 2022 (act. D1/1/1) festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin können demgegenüber mangels formeller Befragung und Wahrung der Konfrontations- und Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertet werden.
1.3
Auch im Übrigen sind sämtliche im Recht liegenden Beweismittel verwertbar.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt mit den im Recht liegenden Beweismitteln nachgewiesen werden kann.
2.2
Der Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, hat das Gericht zu prüfen, ob es allein aufgrund der Fakten und ohne Bindung an Beweiswürdigungsregeln von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt werden kann (Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, StPO 10 Rz 25 ff.). Obwohl im Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und im Fall von unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO), kann ein Schuldspruch auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht; bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nämlich immer möglich. Zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind deshalb nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; vgl. BGer 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.5).
2.3
Wenn für die zentralen Punkte der Anklage keine direkten Beweise vorliegen oder möglich sind, ist der Nachweis der Tat mit Indizien, das heisst mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit einer anderen Zutragung des Sachverhalts offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und BGer 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 m.H.). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Somit ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise massgeblich, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; Zürcher Kommentar StPO-Wohlers, StPO 10 N 27).
2.4
Für die Wahrheitsfindung kommt es auf die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und nicht, beziehungsweise kaum, auf die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne dauerhafter personalen Eigenschaften einer Person an (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium. Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten und auch der Privatklägerin grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren.
3.
Vorbemerkungen zur Aussagenwürdigung der Parteien
3.1
Ein Beschuldigter hat im Strafverfahren als direkt Betroffener ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In erster Linie ist aber der materielle Gehalt seiner Aussage für den Verfahrensausgang entscheidend. Der Beschuldigte widerspricht den Darstellungen der Privatklägerin grösstenteils. Auch macht er Äusserungen zur Person und zu möglichen Motiven der Privatklägerin für eine Falschaussage – wie deren psychische Verfassung sowie die Aussicht auf Geld (Prot. S. 58, S. 55; vgl. act. 61 S. 2-8, S. 40). Das ist angesichts der Bestreitung der Tatvorwürfe zwar folgerichtig. Sein aus der Untersuchungshaft an den Staatsanwalt verfasstes Schreiben vom 11. Februar 2023 sowie seine Aussagen an der Einvernahme vom 14. Januar 2025 und an der Hauptverhandlung zeigen aber eine Fixierung auf frühere Sexualpartner der Privatklägerin und eine Überzeugung, dass sie ihn diesbezüglich und mit Bezug auf ihr bisheriges Sexualleben anlüge, was ihn wütend mache (act. D1/2/6 S. 5 unten, S. 6 f., S. 14 Mitte; act. D1/2/11 F/A 5, 7; Prot. S. 59). Diese Fixierung ist auffällig, und dem Verteidiger des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er beschönigend von Lebenslügen der Privatklägerin spricht, um die Wut des Beschuldigten zu rationalisieren (act. 61 S. 2-8, S. 18). Ebenfalls ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber angab, an einer emotionalen Störung (Borderline und ADS) zu leiden und deswegen bereits in der Klinik
3.2
Zur Privatklägerin, auf deren Aussagen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zentral beruhen, ist festzuhalten, dass sie die Ehefrau des Beschuldigten ist und die Parteien seit dem 25. Dezember 2022 getrennt leben. Sie befindet sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer, teilweise auch stationärer Behandlung stehen – nach Angaben der Privatklägerin – alle in Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt (act. D1/16/16 S. 5).
3.3
Während der laufenden Untersuchung waren die Parteien – nachdem sie sich zufällig um Ostern 2023 begegneten – regelmässig in Kontakt, unter anderem wegen ihrer gemeinsamen Firma (act. D1/2/9 F/A 11; act. D1/2/10 F/A 4 f.; act. D1/3/2 F/A 5 ff.). Dabei kam es nach Aussagen der Privatklägerin zwei Mal – aus freiem Willen – zu sexuellen Kontakten (act. D1/3/2 F/A 26 f.; act. D1/3/3 F/A 91). Am 16. April 2023 besuchte die Privatklägerin den Beschuldigten in seiner Wohnung; er habe ihr etwas zu Essen gemacht und dann seien sie intim ge- F/A 91). Gemäss der Privatklägerin sei es davor wieder zu Streit gekommen (act. D1/3/2 F/A 29 f.). Am nächsten Tag kam es in J._____ zu einem Streit in der Öffentlichkeit (act. D1/2/9 F/A 11; act. D1/3/2 F/A 30-33). Auslöser war die Eifer- sucht des Beschuldigten, weil die Privatklägerin nach den Vorfällen im Dezember 2022 eineinhalb Wochen bei K._____, einem gemeinsamen Kollegen übernachtet hatte. Deshalb sei der Beschuldigte durchgedreht (act. D1/3/2 F/A 25, 29). Das gegen den Beschuldigten diesbezüglich eröffnete Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Verstoss gegen Kontaktverbot) wurde am 25. Oktober 2023 eingestellt (act. 54 f.; vgl. act. D1/14/16). Zwischen den Parteien war es bereits am 5. Dezember 2018 und 14. September 2020 zu polizeilich dokumentierten Vorfällen gekommen (gegenseitige Ohrfeige, Körperverletzung der Privatklägerin durch Schläge und Tritte des Beschuldigten, GSG-Massnahmen; act. D1/1/1 S. 7; act. D1/11/7). Seit Juni 2020 ist der Beschuldigte beim kantonalen Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement) verzeichnet (act. D1/14/6-8).
3.4
Die Privatklägerin reichte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 13. April 2023 eine Desinteresseerklärung ein (act. D1/8/6 f.; act. D1/2/10 F/A 5, 16). In dieser Desinteresseerklärung führte die Privatklägerin aus, es habe sich aus ihrer heutigen Sicht nie um einen sexuellen Missbrauch gehandelt, da sie es stillschweigend geschehen lassen und einfach mitgemacht habe (act. D1/8/7). Am 25. Mai 2023 erschien die Privatklägerin zusammen mit ihrer Rechtsbeiständin bei der Staatsanwaltschaft und führte aus, der Beschuldigte habe sie an einem Tag, an dem es ihr schlecht gegangen sei, dazu gebracht, die Desinteresseerklärung, die von ihm verfasst worden sei, zu unterschreiben. Er habe ihr gesagt, dass er sie fertig machen würde, wenn sie das Verfahren durchziehe. Deshalb habe sie Angst bekommen und das Schreiben unterschrieben. Eigentlich würde sie das Verfahren gerne durchziehen, sei sich aber unschlüssig, ob sie das durchstehen würde (act. D1/8/8). Daraufhin wurde der Privatklägerin eine Bedenkfrist eingeräumt (act. D1/8/9).
3.5
Es kann festgehalten werden, dass die Beziehung der Parteien toxisch beziehungsweise dysfunktional war, was auch der Beschuldigte so sieht (act. D1/2/11 F/A 33; Prot. S. 59, S. 68). Auch erscheint die Wiederaufnahme intimer Beziehungen während laufender Strafuntersuchung, die sexuelle Nötigung umfasst, irrational. Allein daraus lässt sich aber nichts Entscheidendes im Hinblick auf den Vorfall vom 23. Dezember 2022 ableiten. Massgeblich ist einzig, ob die
Aussagen der Parteien zusammen mit Indizien, wie dem dokumentierten Verletzungsbild und weiteren Umständen, eine Sachverhaltserstellung ermöglichen oder nicht.
3.6
Die Privatklägerin konnte nach dem Vorfall Ende Dezember 2022 und anschliessender Hospitalisation im Universitätsspital Zürich längere Zeit nicht einvernommen werden. Dazu liegt ein Arztzeugnis vom 31. Januar 2023 vor, in welchem Dr. med. L._____ ausführt, die Privatklägerin sei aufgrund ihrer psychischen Gesundheit aktuell nicht verhandlungsfähig oder fähig, befragt zu werden (act. D1/4/2 S. 1). Ein ärztliches Zeugnis vom Spital Männedorf bescheinigt sodann eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines anlässlich einer erneuten ärztlichen Untersuchung festgestellten Bruchs des Mittelfussknochens vom 27. Januar 2023 bis 3. Februar 2023 (act. D1/4/2 S. 2; act. D1/16/3). Die auf den 31. Januar 2023 angesetzte Zeugenbefragung konnte nicht durchgeführt werden (act. D1/16/1, act. D1/16/3). Aufgrund der unklaren Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin liess die Staatsanwaltschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben. Am 24. März 2023 fand ein Explorationsgespräch in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich statt (act. D1/11/5; vgl. act. D1/13/29; act. D1/16/6 ff.). Im Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. März 2023 wurde die Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin bejaht. Zwar wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, dazu aber festgehalten, dass diese nicht geeignet sei, die Einvernahmefähigkeit zu beeinträchtigen (act D1/16/16 S. 11, S. 15). Im Februar 2023 machte die Privatklägerin zudem ein Kündigungsschutzverfahren bei der Schlichtungsbehörde Meilen anhängig, weil die Eltern des Beschuldigten – ihre Schwiegereltern – die Wohnung der Parteien gekündigt hatten (act. D1/13/22 S. 5 ff.). Sie zog die Anfechtung im Anschluss zurück, weil sie nicht mehr in die Wohnung zurückkehren wollte (act. D1/13/61). Am 11. April 2023 fand schliesslich die Eheschutzverhandlung zwischen den Parteien statt, dem Beschuldigten wurde die Teilnahme trotz Rayonverbots erlaubt (vgl. act. D1/13/50 f.). Die erste protokollierte Einvernahme der Privatklägerin durch die Polizei fand am 17. April 2023 statt (act. D1/3/2). An dieser Einvernahme wurde sie aber nicht zu den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, befragt, sondern zu den trotz Ersatzmassnahmen stattgefundenen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten. Am
7.
Juni 2023 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft bei der Vertreterin der Privatklägerin betreffend deren Aussagebereitschaft (act. D1/11/7). Am 13. Juni 2023 ersuchte die Privatklägerin um einen Wechsel der Rechtsvertreterin, weil das Vertrauensverhältnis erschüttert sei (act. D1/11/8). In einem Arztzeugnis vom 21. Juni 2023 berichtete Dr. med. L._____, bei welcher die Privatklägerin seit Dezember 2020 in Behandlung ist, von einer aktuell schwergradig depressiven Episode, ausgelöst durch die Gewaltvorfälle im Dezember 2022, und Hinweisen einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen Gewaltvorfällen im September 2020 (act. D1/11/10; vgl. zur polizeilichen Dokumentation des Vorfalls act. D1/11/7). Es erfolgte schliesslich kein Anwaltswechsel, und die Rechtsvertreterin teilte der Staatsanwaltschaft am 12. September 2023 mit, die Privatklägerin sei bereit, Aussagen zu machen, sei allerdings den ganzen September 2023 verhandlungsunfähig, was mit einem Vernehmungsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 8. bis 30. September 2023 von Dr. med. M._____ belegt wurde (act. D1/11/12). Die Verhandlungsunfähigkeit dürfte – so die Rechtsvertreterin der Privatklägerin – im Oktober/November 2023 fortbestehen (vgl. act. D1/11/11). Das Verfahren wurde am 13. September 2023 bis Ende August 2024 bzw. bis zur Wiedererlangung der Einvernahmefähigkeit sistiert (act. D1/18/1). Ende November 2023 meldete sich die Privatklägerin nach Spanien ab (act. D2/3/2; act. D2/4/3). Am 5. Februar 2024 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. D2/3/3). Am 23. April 2024 teilte die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft mit, dass sie weiterhin in Spanien weile (act. D2/4/5). Daraufhin wurde auch das Verfahren betreffend Beschimpfung sistiert (act. D2/5). Schliesslich wurde die Privatklägerin mit Vorladung vom 2. Dezember 2024 auf den 14. Januar 2025 vorgeladen (act. D1/16/19). Der Beschuldigte stellt aufgrund dieses Verhaltens sowohl die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage (act. D2/3/1; act. 61 S. 2-8, S. 18, S. 42). Dem kann unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht gefolgt werden (vorne Erw. IV.2). Festgehalten werden kann einzig, dass die erste protokollierte Einvernahme der Privatklägerin zu den anklagebildenden Sachverhalten am 14. Januar
2025 und damit zwei Jahre nach den Vorfällen stattfand. Das ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im Auge zu behalten. Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass üblicherweise auch nach längerer Zeit an 80 % des Kerngeschehens einer Handlung erinnert wird (Aussagepsychologie in der Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Ludewig/Baumer/Tavor (Hrsg.), 2017, S. 30, S. 409).
4.
Dossier 1: 19. Januar 2022
4.1
Der Beschuldigte argumentiert, das Anklageprinzip sei hinsichtlich der am 19. Januar 2022 angeklagten Vorfälle verletzt (zum Vorwurf vorne Erw. III.2). Es würden weder konkrete Körperverletzungen genannt noch werde klar, ob dem Beschuldigten lediglich ein Versuch vorgeworfen werde. Zudem fehlten Angaben zu den Folgen der Tatausführung (act. 61 S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift ist bezüglich der Geschehnisse vom 19. Januar 2022 genügend detailliert formuliert. Insbesondere geht aus der Anklage ausreichend klar hervor, dass die Schmerzen der Privatklägerin dort entstanden sein sollen, wo sie vom Beschuldigten – primär am Schienbein – traktiert worden sei. Die Anklage ist damit genügend präzisiert und verständlich formuliert.
4.2
Es liegt ein Austrittsbericht des Spitals Balgrist vom 27. Januar 2022 vor, gemäss dem die Privatklägerin vom 20. bis 27. Januar 2022 wegen subkutanem Hämatom Tibiavorderkante links – das heisst am Innenrand des Schienbeins links – und einer Rippenfraktur hospitalisiert war (act. 44; vgl. act. 35/2).
4.3
Der Beschuldigte sagte am 14. Januar 2025 aus, sie hätten vielleicht verbal gestritten, aber mehr nicht (act. D1/2/11 F/A 29). Im Bad sei es so eng, dass man da gar nicht richtig treten könne. Vielleicht sei sie – so der Beschuldigte – gestürzt, vielleicht habe er sie geschubst, aber sicher nicht getreten. Angesprochen darauf, dass man auch bei engen Platzverhältnissen von oben herab sehr gut treten könne, bekräftigte der Beschuldigte, die Privatklägerin nicht getreten zu haben (act. D1/2/11 F/A 30). Am 3. März 2025 sagte er, er habe die Privatklägerin höchstens im Badezimmer geschubst und sie sei dann in die Dusche geflogen (act. D1/2/12 F/A 4). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht. Sie seien im Badezimmer gewesen, und er habe der Privatklägerin einen Schubs gegeben, und diese sei rückwärts in den Duschvorhang gefallen. Das Badezimmer sei wirklich schmal. Er habe nicht auf sie eingetreten, als sie am Boden gelegen sei. Auslöser des Streits sei ihre Lügerei gewesen. In solchen Situationen habe er sich aufgrund seiner emotionalen Störung nicht mehr im Griff gehabt, vor allem wenn er etwas getrunken habe. Man habe dann meistens darüber gesprochen und Versöhnungssex gehabt. Ob es an jenem Abend auch so gewesen sei, wisse er nicht. Es könne sein, dass die Polizei am nächsten Tag vorbeikommen sei, weil sie von einem Nachbarn aufgrund der Lautstärke über einen Streit informiert wurde. Die Polizei habe gefragt, wie es gehe; er könne sich aber nicht daran erinnern, dass sie etwas zum Bein der Privatklägerin gesagt hätte. Auf Nachfrage bestätigte er, die Privatklägerin habe gegenüber der Polizei von einem Sturzereignis gesprochen. Die Privatklägerin sei mit seinem Elektroscooter auf dem Weg zum Bahnhof gestürzt. Das Schubsen im Badezimmer habe sich nach dem Sturz ereignet. Die Rippenbrüche könne er sich aufgrund der Höhe des Lenkers des Elektroscooters erklären. Nach seiner Erinnerung habe die Privatklägerin aufgrund der Rippenfraktur mehr Schmerzen gehabt als wegen dem Fuss. Es stimme zudem nicht, dass er die Privatklägerin aufgefordert habe, im Spital von einem Sturzereignis mit dem Trottinett und nicht von Tritten zu sprechen (Prot. S. 70 ff.).
4.4
Die Privatklägerin sagte am 14. Januar 2025 dazu aus, er sei auf sie los wegen ihren Ex-Beziehungen. Er habe sie von der Küche bis ins Badezimmer geschubst. Im Badezimmer habe er sie dann so gestossen, dass sie zu Boden gegangen sei. Und als sie am Boden gelegen sei, habe er sie mit seinen Füssen traktiert. Er habe ihr das linke Schienbein so fest getreten, dass sie nur noch geschrien habe. Er habe nicht aufgehört. Irgendwann habe er aufgehört und habe sich ins Bett gelegt. Sie sei im Badezimmer liegen geblieben, weil sie aus Erschöpfung nicht mehr habe aufstehen können. Sie habe die ganze Nacht Schmerzen gehabt (act. D1/3/3 F/A 77). Am nächsten Tag seien zwei Polizisten gekommen, weil die Nachbarn diese gerufen hätten. Sie hätten ihr Bein gesehen und ihr geraten, sofort ins Spital zu gehen. Das habe sie gemacht. Sie habe froh sein können, dass sie keine massiven Einblutungen gehabt habe, sonst hätte sie eine OP machen müssen. Sie habe im Spital gelogen und gesagt, sie sei vom E-Trottinett gestürzt (act. D1/3/3 F/A 77). Gefragt nach Schmerzen, sagte sie, es tue ihr heute noch weh und man sehe es heute noch (act. D1/3/3 F/A 78). Anlässlich der
Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin in freier Schilderung aus, am 19. Januar 2022 sei der Beschuldigte alkoholisiert nach Hause gekommen und habe wieder angefangen mit der Eifersucht und den Fragen zu ihren Ex-Beziehungen. Es habe in der Küche angefangen. Der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen. Er sei immer mit einem Schritt auf sie zugekommen, und sie sei immer mit einem Schritt nach hinten gegangen, um den Abstand zu bewahren. Das sei so weit nach hinten bis in das kleine Badezimmer gegangen. Der Beschuldigte habe sie dann geschubst, und sie sei umgeflogen. Sie sei ausgestreckt im Badezimmer gelegen, und er habe sie mit seinem Bein – sie denke mit seiner Ferse – auf ihr Schienbein getreten. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, es seien mehrere Tritte gewesen und der Beschuldigte habe sie eigentlich überall traktiert, immer wieder sei er aber mit seiner Ferse auf ihr linkes Schienbein getreten. Sie sei im Schlauchgang des Badezimmers gelegen, und er sei gestanden und habe sie rechts seitlich getreten. Mit seinem rechten Bein sei er zudem mit voller Wucht auf ihr Schienbein gegangen. Danach sei sie mit Schmerzen am Boden gelegen und hätte geweint. Der Beschuldigte sei ins Bett gegangen und habe sie liegen lassen. Irgendwann sei sie aufgestanden, habe sich hochgehievt und sei – nachdem sie Voltaren eingestrichen habe – ins Bett gehumpelt. Der Beschuldigte habe sie am 20. Januar 2022 ins Spital gefahren und sei bei der Anmeldung und bei den Ärzten dabei gewesen. Der Beschuldigte habe ihr eingebläut, sie solle sagen, sie sei mit dem E-Trottinett gestürzt. Angesprochen auf die im Spitalbericht erwähnten Rippenbrüche sagte die Privatklägerin, sie könne nicht sagen, weshalb sie bis anhin nur vom Hämatom am linken Schienbein gesprochen haben; wahrscheinlich, weil die Schmerzen dort derart gross gewesen seien, dass sie sich darauf konzentriert habe. Ob die Rippenbrüche Behandlungen zur Folge gehabt hätten, wisse sie nicht mehr. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, wie die Rippenbrüche zustande gekommen seien. Sie sei danach eine Woche im Spital gewesen und habe auch Therapien gehabt, wie sie laufen und abstehen müsse. Sie habe kaum mehr laufen können. Im Krankenhaus sei sie zuerst im Rollstuhl gewesen. Tag für Tag habe sie etwas mehr laufen können. Auf die Frage, wann der Beschuldigte sie in den Spital gefahren habe,
führte die Privatklägerin aus, es sei am Donnerstagmorgen, nachdem zwei Poli- zisten vorbeigekommen seien, gewesen. Der Vorfall vom 19. Januar sei an einem Mittwoch passiert. Der 20. Januar sei ein Donnerstag. Am Vormittag seien zwei zivile Polizisten bei ihnen gewesen, weil die Nachbarn angerufen hätten, da sie in der Wohnung Schreie gehört hätten. Die Polizisten seien vorbei gekommen und hätten gesehen, dass sie im Bett gelegen und das Bein dermassen angeschwollen gewesen sei, sodass sie ihr geraten hätten, sofort ins Krankenhaus zu fahren. Auch gegenüber den Polizisten habe sie gesagt, die Verletzung stamme von einem E-Trottinett-Unfall (Prot. S. 46 ff.).
4.5
Unbestritten ist, dass es am 19. Januar 2022 zu einem Vorfall körperlicher Gewalt kam. Umstritten ist indessen, welches Ausmass die Gewalt hatte. Dokumentiert ist, dass die Privatklägerin vom 20. bis 27. Januar 2022 hospitalisiert war wegen eines subkutanen Hämatoms am Innenrand des Schienbeins links (act. 44). Die Aussagen der Privatklägerin zur sich am 19. Januar 2022 ereigneten Gewalt sind in sich schlüssig. Sie sind zudem konkret und anschaulich. So hat die Privatklägerin ihre mündlichen Ausführungen insbesondere mit entsprechenden Gesten veranschaulicht (Prot. S. 46 f.). Sie schildert zudem – wenn sie dazu aufgefordert wird – frei und nicht streng chronologisch, ohne gegen die logische Konsistenz zu verstossen. Auch berichtet sie, sie sei aus Schutz, weil der Beschuldigte sie auf der rechten Seite traktiert habe, links rüber, wobei er dann mit dem anderen Fuss ihr Schienbein traktiert habe (Prot. S. 47). Damit berichtet sie von vergeblichen Bemühungen, sich zu schützen, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist (vgl. Aussagepsychologie in der Rechtspraxis, a.a.O., S. 57 ff.). Die Privatklägerin belastet zudem den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht übermässig und gab insbesondere an, nicht zu wissen, wie sie sich die Rippenbrüche zugezogen habe. Zur Aussagenkonstanz ist festzuhalten, dass ihre Aussagen am 14. Januar 2025 und an der Hauptverhandlung hinsichtlich des Kerngeschehens gleichlautend waren. Die detaillierten Schilderungen an der Hauptverhandlung sind darauf zurückzuführen, dass mehr Fragen gestellt wurden (Prot. S. 46 ff.; vgl. demgegenüber act. D1/3/3 F/A 77). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und ausweichend. So gab er an, er habe die Privatklägerin im Badezimmer geschubst. Dies sei nach ihrem Elektroscooter-Unfall gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob die Verletzung am Bein vor oder nach dem Schubsen entstanden sei. Auch konnte er keine in sich stimmigen und ein schlüssiges Gesamtbild ergebenden Schilderungen dazu machen, was nach dem Elektroscooter-Unfall der Privatklägerin geschah (Prot. S. 72 f., S. 74). Es erscheint zudem abwegig, dass der Beschuldigte, wie er es schilderte, die Privatklägerin tätlich angegangen haben soll, und zwar mittels Schubsen, so dass
sie im Badezimmer rückwärts durch den Duschvorhang in die Dusche fiel, nachdem die Privatklägerin, gemäss seiner Version, kurz zuvor mit dem Elektroscooter gestürzt war. Zudem wurden bei der Privatklägerin im Spital keinerlei Verletzungen an den Händen oder Schürfungen an anderen Körperstellen festgestellt. Solche wären aber bei einem Unfall mit einem Elektroscooter zu erwarten. Die Ausführungen des Beschuldigten zum Elektroscooter sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass die Privatklägerin selbst im Spital von einem Trottinett-Unfall berichtete und den Beschuldigte damit schützte, spricht – entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 61 S. 10-12) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern erscheint als Ausdruck der Dysfunktionalität der Beziehung der Parteien, die von Gewalt und damit einhergehender Angst geprägt war (vorne Erw. IV.3.3 ff.). Das Verhalten der Privatklägerin ist typisch für solche Beziehungen und wiederholte sich beispielsweise auch nach den Gewaltvorfällen im Dezember 2022, als sie ihrer Mutter den wahren Grund für die Absage der Weihnachtsfeier aus Scham nicht nannte (act. D1/3/3 F/A 46; Prot. S. 32). Anders als der Beschuldigte argumentiert, ist die Tatsache, dass die Privatklägerin Blutverdünner einnimmt, nicht zu seinen Gunsten zu werten – weil Verletzungen immer schlimmer aussähen als sie seien (vgl. act. 61 S. 10) –, sondern zu seinen Lasten ‒ weil Verletzungen dadurch für die Privatklägerin noch gefährlicher werden. Zuletzt ist festzuhalten, dass die Rippenbrüche in der Anklage nicht festgehalten sind, weil die Privatklägerin diese in der staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht erwähnte und der entsprechende Arztbericht erst während des Hauptverfahrens eingereicht wurde. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, dass sie diese Verletzung nicht von sich aus erwähnt hatte, führte sie diesbezüglich doch nachvollziehbar aus, die Rippenschmerzen seien wohl aufgrund der Schmerzen am Schienbein im Hintergrund gestanden.
4.6
Aufgrund des objektiven Ablaufs der Gewalthandlungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Verletzungen und lang andauernde Schmerzen zufügen wollte. Zudem handelte er aus Wut gegenüber der Privatklägerin wegen ihrer ehemaligen Beziehungen. Ein irgendwie geartetes Mitverschulden der Privatklägerin liegt, anders als der Verteidiger geltend macht, nicht vor (act. 61 S. 40).
4.7
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt hinsichtlich des Gewaltvorfalls vom 19. Januar 2022 gemäss Anklageschrift erstellen lässt.
5.
Dossier 1: 3. Dezember 2022
5.1
Der Beschuldigte argumentiert, hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 3. Dezember 2022 sei das Anklageprinzip verletzt (zum Vorwurf vorne Erw. III.3). Es werde nicht behauptet, welche Verletzungen die Privatklägerin erlitten haben solle, weshalb auch nicht eruierbar sei, ob es sich dabei überhaupt um Körperverletzungen im Sinne des Strafgesetzbuches handle (act. 61 S. 12). In der Anklage wird beschrieben, dass die Privatklägerin aufgrund eines Stosses des Beschuldigten zwischen Sofa und Tisch gelandet sei, ihr dann eine ca. fünf kg schwere Glaskugel auf den Kopf gefallen sei und sie sich wegen der erlittenen Blessuren zwei Tage später in Spitalpflege habe begeben müssen. Aus der Anklage geht klar hervor, dass es um eine Kopfverletzung der Privatklägerin geht. Die Anklage ist genügend genau und detailliert formuliert.
5.2
Es liegt ein Bericht des Spitals Männedorf vom 5. Dezember 2022 bei den Akten betreffend ein negatives Schädel-CT bei "Status nach Schädeltrauma am 3. Dezember 2022, schwerer Gegenstand auf Kopf gefallen, residuell noch Kopfschmerzen und leichter Schwindel" (act. 35/1).
5.3
Der Beschuldigte sagte am 14. Januar 2025 aus, sie hätten vielleicht verbal gestritten, aber mehr nicht (act. D1/2/11 F/A 29). Am 3. März 2025 sagte er, "das[s] auf dem Sofa die Glaskugel auf sie flog. Sie hat mich ja auch traktiert und gegin[g]nt". Die Glaskugel sei nur ganz wenig höher als das Sofa, und sie sei ja dann auch selbst nach hinten gefallen und die Glaskugel sei dann runter gerutscht. Die Glaskugel sei auch keine 5 kg, sie sei nicht schwer (act. D1/2/12 F/A 4). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte – nachdem er mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert worden war –, er habe sie geschubst, das sei richtig. Es sei aber nie absichtlich, sondern im Affekt gewesen. Sie sei auf das Sofa gefallen, aber nicht gegen die Wand. Das Sofa sei ein Ecksofa, sie könne gar nicht gegen die Wand gefallen sein. Der Lampenschirm sei neben dem Sofa auf Höhe des Sofas gestanden. Dieser könne gar nicht runterfallen. Wenn er runterfallen würde, würde er aufs Sofa fallen und nicht auf den Kopf der Privatklägerin, wenn sie am Boden sei. Es sei richtig, dass der Lampenschirm runtergefallen sei. Dies durch Erschütterung, als er sie geschubst habe. Es sei aus dem Streit heraus gekommen. Als sie auf das Ecksofa gefallen sei, habe es eine Erschütterung gegeben, und der Lampenschirm sei runtergefallen. Aber er sei nicht von einer Höhe runtergefallen, er sei auf gleicher Höhe wie das Sofa gewesen. Die Privatklägerin sei nicht auf dem Boden gelegen, sondern auf dem Sofa, weil er sie ja auf das Sofa geschubst habe. Ob die Kugel die Privatklägerin getroffen hatte, konnte der Beschuldigte nicht sagen. Er habe ihr einen Schubs gegeben, und sie sei aufs Sofa gefallen. Durch den Schubs habe es das Sofa verschoben, und dann sei es runtergefallen. Es sei aber auf gleicher Höhe wie das Sofa, und sei einfach runtergerollt und habe die Privatklägerin am Kopf getroffen (Prot. S. 67 ff.).
5.4
Die Privatklägerin sagte am 14. Januar 2025 aus, er habe sie geschubst, sodass sie zwischen Sofa und Tisch gelandet sei, dann sei ihr noch die Glaskugel, welche auf dem Tisch gestanden sei, auf den Kopf gefallen. Diese sei ca. fünf kg schwer. Am 5. Dezember 2022 sei sie deswegen ins Spital gegangen (act. D1/3/3 F/A 77). Gefragt nach Schmerzen, sagte sie, sie habe sehr lange, also eine Woche, Schmerzen gehabt (act. D1/3/3 F/A 78). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei alkoholisiert nach Hause gekommen. Es sei wieder um das gleiche Thema, ihre Ex-Beziehungen, gegangen. Beim Streit habe der Beschuldigte sie in eine Ecke zwischen dem Sofa und einem kleinen Salontisch – die etwa 50 cm entfernt stünden – geschubst. Sie sei nach hinten an die Wand geflogen. Der Beschuldigte habe sie geschubst, und sie sei an die Wand geprallt. Sie sei auf den Boden gesunken, er sei vor ihr gestanden und habe durch seine Fuchtelei mit der linken Hand die Kugel – die wie eine günstige Version einer Marmorkugel sei – beziehungsweise den Kugelbereich der Lampe heruntergeschlagen. Da sie am Boden gelegen sei, sei ihr die Kugel direkt auf den Kopf gefallen. Sie habe eine riesige Beule auf dem Oberschädel gehabt, der Kopf habe über Wochen geschmerzt, und sie habe Schmerzmedikamente nehmen müssen (Prot. S. 42 ff.).
5.5
Der Beschuldigte spricht abwechselnd von Kugel, Lampenschirm und Lampe. Die Privatklägerin spricht von Kugel beziehungsweise vom Kugelbereich einer Lampe. Auf den von der Polizei am 25. Dezember 2022 erstellten Aufnahmen der Wohnung der Parteien ist eine kugelförmige Lampe im Wohnzimmer ersichtlich (act. D1/2/2, Foto 3). Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit allen Bezeichnungen dasselbe Objekt meinen, das in der Anklage als Glaskugel benennt wird. Es ist unbestritten, dass es am 3. Dezember 2022 zu einem Vorfall in der Wohnung der Parteien kam. Insbesondere ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschubst hat und sie deshalb nach hinten fiel. Auch anerkennt der Beschuldigte grundsätzlich, dass die Glaskugel die Privatklägerin am Kopf getroffen habe. Ärztlich dokumentiert ist ein vom Spital Männedorf vom 5. Dezember 2022 festgehaltener Status nach einem Schädeltrauma am 3. Dezember 2022, als der Privatklägerin ein schwerer Gegenstand auf den Kopf gefallen sei (act. 35/1). In den Aussagen der Privatklägerin kam es zwischen der ersten und zweiten Einvernahme zu einer Zuspitzung der Schilderung: Während sie am 14. Januar 2025 mit Bezug auf die Glaskugel glaubhaft aussagte, diese sei ihr dann auch noch auf den Kopf gefallen, sprach sie anlässlich der Hauptverhandlung von einem Herumfuchteln des Beschuldigten mit der Hand, was zum Herunterfallen der Glaskugel geführt habe. Unklar blieb, wie der Beschuldigte nach dem Schubsen wieder so nahe an die Privatklägerin herankam, dass er mit seiner Hand die Glaskugel hätte treffen können. Insgesamt erscheint die Schilderung der Privatklägerin an der ersten Einvernahme glaubhaft, und diese deckt sich denn auch mit dem vom Beschuldigte eingestandenen Geschehen. Auf das exakte Gewicht der Glaskugel kommt es nicht entscheidend an. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin aufgrund des Geschehenen ein ärztlich diagnostiziertes Schädel- trauma erlitt und deshalb an Kopfschmerzen und leichtem Schwindel litt (act. 35/1). Damit kann folgender Sachverhalt erstellt werden: Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin, und diese fiel nach hinten in Richtung des Sofas, des Tisches und der Glaskugel. Aufgrund des Fallens der Privatklägerin und der dadurch ausgelösten Erschütterung fiel die Glaskugel vom Tisch und traf die Privatklägerin am Kopf. Sie begab sich deshalb in Spitalpflege und litt während einer
Woche an Schmerzen.
5.6
Aufgrund dieses objektiven Ablaufs – konkret durch das bewusste Schubsen und das dadurch bewirkte Nach-hinten-Fallen der Privatklägerin in Richtung des mit Sofa, Tisch und Glaskugel möblierten Bereichs – nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Privatklägerin sich verletzt, indem sie an einem Möbelstück, konkret war es die Glaskugel, an- bzw. aufschlägt. Bei einem Schubsen in einer möblierten Umgebung wird eine durch die sich dort befindlichen Einrichtungsgegenstände verursachte Verletzung, die aufgrund der Fallrichtung des Opfers nicht genauer kontrolliert werden kann, in Kauf genommen. Der gegensätzlichen Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden (act. 61 S. 13). Der Beschuldigte ging die Privatklägerin wegen ihrer Ex-Beziehungen gewaltsam an. Ein irgendwie geartetes Mitverschulden der Privatklägerin liegt, anders als die Verteidigung geltend macht, nicht vor (act. 61 S. 40).
5.7
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt hinsichtlich des Gewaltvorfalls vom 3. Dezember 2022 gemäss Anklageschrift erstellen lässt.
6.
Dossier 1: 17. Dezember 2022
6.1
Der Beschuldigte argumentiert, hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 17. Dezember 2022 sei das Anklageprinzip verletzt (zum Vorwurf vorne Erw. III.4). Es werde behauptet, die Privatklägerin habe die Knochen des linken Fussristes gebrochen. Dies sei aufgrund des komplexen anatomischen Aufbaus des Fusses zu unspezifisch (act. 61 S. 13 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Umschreibung "Knochen des Fussristes" ist ausreichend und spezifisch genug.
6.2
In zwei Berichten des Spitals Männedorf vom 27. Januar und 1. Februar 2023 werden eine mittels MRI-Untersuchung diagnostiziere Verletzung am linken Fuss, genauer subkapitale Frakturen, beschrieben. Als Behandlung wird Analgesie sowie die symptomatische Einlage einer harten Sohle für weitere zwei Wochen angeordnet (act. D1/4/2 S. 3 ff.).
6.3
Der Beschuldigte sagte am 14. Januar 2025 aus, sie hätten vielleicht verbal gestritten, aber mehr nicht (act. D1/2/11 F/A 29). Am 3. März 2025 führte er aus, es sei richtig, dass ein Satz im Kino ausgelöst habe, dass sie einen Streit angefangen hätten. Das sei im Auto gewesen, sie seien nach Hause gegangen und dort sei es erledigt gewesen (act. D1/2/12 F/A 4). Nach der Erinnerung des Beschuldigten seien der Vorfall nach dem Kino und die Ohrfeige sowie das Herunterdrücken am selben Tag passiert und nicht an zwei unterschiedlichen Tagen. Sie hätten am Abend gekifft, und dann hätten sie Liebe gemacht (act. D1/2/12 F/A 4). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, sie seien an jenem Abend in ein Restaurant Essen gegangen. Sie hätten überhaupt kein Geld gehabt, aber damit die Privatklägerin sich nicht habe schämen müssen, habe er extra Geld ausgeliehen. Sie seien ins Kino, und dann sei der Trigger im Werbespot gekommen: jeder sei selbst verantwortlich, mit wem er ins Bett gehe. Danach seien sie nach Hause gefahren, und er habe im Auto gegen die Türe oder Scheibe geschlagen. Als sie zu Hause angekommen seien, sei es eigentlich erledigt gewesen. Sie seien dort, wie üblich, auf dem Balkon gesessen und hätten Marihuana geraucht. Es sei nicht mehr eskaliert. Sie hätten sich im Auto angeschrien, diskutiert und seien vielleicht laut gewesen, mehr aber nicht. Im Auto sei es darum gegangen, dass man selbst entscheide, mit wem man ins Bett gehe, die Privatklägerin aber immer gesagt habe, dass sie ausgenutzt worden sei, als sie betrunken gewesen sei, und sie es gar nicht gewollt habe. Er sei ihr nicht auf den Fuss getreten. Er habe an jenem Abend etwas getrunken gehabt, aber nicht viel. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte zudem aus, der Vorfall vom Kino, die Ohrfeige und das Runterdrücken sei entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht am selben Tag passiert (Prot. S. 64 ff.).
6.4
Die Privatklägerin sagte am 14. Januar 2025 aus, während des Kinobesuchs habe ein Satz in einem Werbespot den Beschuldigten getriggert, sodass es zuhause mit seinen Attacken weiter gegangen und er mit seiner Ferse auf ihren linken Fuss, auf den Rist, gestanden sei und dabei abgedreht habe, sodass die Knochen des Fussrists gebrochen seien (act. D1/3/3 F/A 78). Gefragt nach Schmerzen, sagte sie, sie habe sehr lange, länger als eine Woche Schmerzen gehabt (act. D1/3/3 F/A 78). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin aus, die Parteien seien an jenem Abend mit ihrer Nichte in Zürich zuerst in einer Pizzeria Essen und danach ins Kino gegangen. Im Kino habe es Werbungen gegeben. Eine Werbung sei für die Hotel Resorts in Flims-Laax gewesen, und in jener Werbung sei der Satz gefallen, dass die Frau bestimme, mit wem sie ins Bett gehe. Dieser Satz habe den Beschuldigten den ganzen Film lang getriggert, was sie noch im Kino an seiner Körperhaltung bemerkt habe. Auf der Heimfahrt – nachdem sie die Nichte nach Hause gefahren hatten – habe er sie gefragt, wie das bei ihr gewesen sei; wie lange sie gewartet hätte, bis sie mit einem Mann ins Bett gegangen sei. Sie habe ihm gesagt, sie habe jeweils lange gewartet, bis sie den Menschen besser gekannt habe. Er habe nachgefragt, ob der andere Mann dann jeweils auch so lange hätte warten müssen wie er. Sie habe gesagt, ja klar, selbstverständlich, natürlich. Sie steige nicht mit einem Mann, wenn sie ihn kennengelernt habe, sofort ins Bett. Dieses Thema sei während der ganzen Heimfahrt vom Beschuldigte immer wieder aufgenommen worden. Er habe angefangen, sich derart in etwas rein zu steigern, dass er mit seiner Faust – sie sei ja gefahren – an die rechte Scheibe geschlagen habe. Sie habe gedacht, die Scheibe gehe noch kaputt. So sei es die ganze Fahrt nach Hause gegangen. Und so sei es auch in der Wohnung nachher abgegangen. Er habe nicht mehr aufgehört. Er habe immer wieder angefangen, sie zu schubsen. Er habe ihr sogar ins Gesicht gespuckt und sie wieder beleidigt, was für eine Drecksau und was für eine Hure sie sei, dass sie 14 Männer in ihrem ganzen Leben gehabt habe. Dann, einfach irgendwie "i sim ganze Züg ine" sei er ihr mit der Ferse auf den linken Fuss gestanden und habe seinen Fuss abgedreht, sodass diese Brüche entstanden seien. Er habe auch dann noch nicht Ruhe gegeben, obwohl sie vor Schmerz geschrien
habe. Auch habe er sie dann wieder geschlagen, auch ins Gesicht und einfach überall. Der Beschuldigte habe nicht viel Alkohol getrunken an jenem Abend (Prot. S. 40 ff.).
6.5
Als erstes ist festzuhalten, dass die Aussagen der Parteien zum Ablauf des gesamten Abends vor der Rückkehr nach Hause, insbesondere zum Trigger während des Kinowerbefilms und dem verbalen Streit im Auto, anlässlich welchem der Beschuldigte im Auto gegen die Türe schlug, übereinstimmen. Danach gehen die Aussagen auseinander. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen – das heisst, wie die Verletzung konkret entstand – wenig detailliert sind, insbesondere im Vergleich zu ihren anderen im Zusammenhang mit dem Abend des 17. Dezember 2022 gemachten Aussagen. Weiter ist festzustellen, dass in den beiden Berichten des Spitals Männedorf – die beide mehr als einen Monat nach dem 17. Dezember 2022 erstellt wurden – unterschiedliche Verletzungsdaten aufgeführt werden. Im ärztlichen Bericht vom Spital Männedorf, Institut für Radiologie, datierend vom 27. Januar 2023, ist die Rede davon, dass sich die Verletzung am 17. Dezember 2022 ereignete. Im Bericht des Spitals Männedorf, Chirurgische Klinik, datierend vom 1. Februar 2023, ist demgegenüber vom 10. Dezember 2022 die Rede (act. D1/4/2 S. 3 ff.). Wohl kann die unterschiedliche Datierung des Vorfalls auf einem Versehen der Berichtverfasser beruhen. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin widersprüchliche Angaben machte. Zudem wurde – worauf der Verteidiger zu Recht hinweist (act. 61 S. 15 f.) – anlässlich der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 25./26. Dezember 2022, welche auch die Extremitäten umfasste, nichts betreffend den linken Fussrist festgehalten. Zum anderen Fuss heisst es: "[a]m rechten Fussknöchel innenseitig, zwei, beinahe parallel zu einander verlaufende, quer zur Fusslängsachse ausgerichtete, rot-braune, verkrustete, max. 1 cm lange Hautabtragungen mit teils kopfwärts anhaftenden Epithelmoränen oder weisslich vertrocknete Verletzungsränder" (act. D1/6/6 S. 3). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass an dieser Untersuchung lediglich von Auge erkennbare Verletzungen aufgelistet wurden. Sodann ist es möglich, dass die Beklagte während der Untersuchung aufgrund der zahlreichen neueren Verletzungen vergass, die Verletzung am linken Fussrist zu erwähnen. Dass aber die Verletzung weder vom medizinischen Personal bemerkt noch von der Privatklägerin erwähnt
wurde – sich somit beide nicht auszuschliessenden Varianten gleichzeitig verwirklichten –, erscheint hingegen unwahrscheinlich. Damit besteht Unklarheit zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung am linken Fussrist und folglich auch zu deren Ursache.
6.6
Insgesamt ergeben die im Recht liegenden Beweismittel kein überzeugendes Gesamtbild. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist festzuhalten, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte ist damit bezüglich des 17. Dezembers 2022 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB freizusprechen.
7.
Dossier 1: 23. Dezember 2022 (Gewalt vor der sexuellen Nötigung)
7.1
Auf den von der Polizei anlässlich des Einsatzes vom 25. Dezember 2022 erstellten Fotos sind ein blaues Auge, eine mehrere Zentimeter grosse Rötung/Fleck am linken Oberarm und am rechten Unterarm der Privatklägerin dokumentiert (act. D1/2/2). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, die am 25./26. Dezember 2022 erfolgt war, stellte folgende Verletzungen fest und dokumentierte diese fotografisch: Hautverfärbung von ca. 6 cm Durchmesser am und um das linke Auge, Hautabtragung ca. 1 cm lang an linker Stirn, Hautabtragung ca. 1x0.5 cm an linker Wange, Hautabtragung ca. 3 mm am linken Nasenflügel, Hautverfärbungen ca. 4 cm mit besonders starkem Berührungsschmerz an rechter und linker Ohrmuschel, Hautverfärbung am Unterkiefer links, Hautverfärbung ca. 4.5x4 cm am rechten Kreuzbein (Rumpf), Hautverfärbung ca. 2 cm an Brust, links, Hautverfärbung an linker Schulter ca. 2 cm, Hautabtragungen an der linken Unterschenkelbeugeseite, Hautverfärbung oberhalb des rechten Knies ca. 4 cm, Hautverfärbung am rechten Knie ca. 2 cm, Hautabtragung ca. 2.5 cm an rechter Kniescheibe, Hautabtragungen max. 1 cm am rechten Fussknöchel, Hautverfärbung ca. 3 cm am linken Unterschenkel (act. D1/6/6). Ebenfalls dokumentiert, aber nicht in der Anklage erwähnt wurden folgende Verletzungen: Hautverfärbungen ca. 5 cm an rechter Ober- und Unterlippe, Hautverfärbung ca. 5x7 cm am linken Oberarm, Hautverfärbungen an beiden Händen und an der rechten Unterarmstreckseite, Hautverfärbung ca. 3 cm am rechten Wadenbein
7.2
Der Beschuldigte gibt zu, dass es an jenem Abend zu einem Streit gekommen sei, weil die Privatklägerin ihn angelogen habe, dies sei schon früher ein Thema gewesen. Sie sage immer, dass es die Wahrheit sei. Es habe ihn "vertätscht", die Sicherungen rausgehauen, und er habe sie geohrfeigt und geschlagen (act. D1/2/1 F/A 13, 17). Er sei ausgerastet unter Alkoholeinfluss und habe einen Kurzschluss gehabt (act. D1/2/1 F/A 16, 22). Im Streit sei es um die ehemaligen Sexualpartner der Privatklägerin gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie von all ihren Männer von früher meistens unter Alkoholeinfluss gedrängt worden sei, mit ihnen Sex zu haben (act. D1/2/1 F/A 15). Er sei wie in Rage gewesen, nicht mehr bei der Sache. Er sage in diesem Zustand Sachen, die ihm sonst nicht über die Lippen kämen. Es sei wie in einem Wahn (act. D1/2/1 F/A 31). Er habe an jenem Abend einen Filmriss gehabt (""Glugg glugg" und dann ist Filmriss"; act. D1/2/1 F/A 33). Der Beschuldigte anerkennt, der Privatklägerin im Wohnzimmer auf dem Sofa Ohrfeigen – mit der rechten und linken Hand je eine – und eine Tomate auf den Oberschenkel oder den Arm gegeben zu haben (act. D1/2/1 Zudem anerkennt er, dass er die Privatklägerin an den Haaren runtergezogen 2022 gab der Beschuldigte weiter zu, dass es eine Rauferei gegeben habe und dass beide aufeinander losgegangen seien. Auch dass er die Privatklägerin festgehalten habe und daher wohl die Hämatome am Oberarm stammen würden, gab er zu; sie habe sich gewehrt, und er habe ihr eins gegeben. Die Spuren am Unterarm seien vermutlich vom Festhalten entstanden (act. D1/2/1 F/A 67 ff.). Auch das blaue Auge stamme sicher von ihm (act. D1/2/1 F/A 90). Die Privatklägerin habe Blutverdünner, weshalb sie sofort blaue Flecken habe, sobald sie sich irgendwo stosse (D1.2.12 F/A 6; Prot. S. 60). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die dokumentierten Verletzungen, konkret die Hämatome am Körper und die Spuren am Hals, seien auf die Auseinandersetzung am 23. Dezember 2022 zurückzuführen (Prot. S. 54-56). Das blaue Auge sei auch von ihm (Prot. S. 60 f.). Am Abend des 23. Dezember 2022 hätten die Parteien mit dem Sohn des Beschuldigten und dessen Exfrau zu Abend gegessen. Er habe dort etwas getrunken (Prot. S. 61). Vor der Auseinandersetzung hätten sie getrunken; er habe Vodka getrunken, ein Smirnoff und ein Glas. Auch
hätten sie noch Marihuana geraucht (Prot. S. 57, S. 60). Er habe der Privatklägerin dann gesagt, dass er es einfach nicht glauben könne, dass sie es nie gerne gemacht habe mit den Anderen. Sie habe immer erzählt, dass sie schon als Mädchen missbraucht worden sei und alle Freunde, als sie betrunken gewesen sei, sie ausgenützt hätten. Bezüglich den sexuellen Kontakten habe sie immer gesagt, dass alles schrecklich gewesen sei, und er habe das nicht glauben können. Die Lügen hätten früh angefangen und seien immer mehr geworden. Er glaube, dass die Privatklägerin alles runtergespielt und sie es mit ihren ehemaligen Sexualpartnern auch schön gehabt habe (Prot. S. 57 f.). Die Thematik der früheren Beziehungen der Privatklägerin hätten bei ihm weniger Eifersucht, sondern eher Unsicherheit ausgelöst, weil er nie gewusst habe, was wirklich stimme. Es sei vielleicht auch ein Punkt gewesen, der ihn getriggert habe, weil seine Ex-Frau, mit welcher er Kinder habe, ihn betrogen und alles abgestritten habe. Er habe der Privatklägerin zu Beginn der Beziehung gesagt, ihm sei wichtig, eine Partnerin zu haben, die nicht so sei. Dannzumal habe die Privatklägerin ihm gesagt, sie habe drei Beziehungen gehabt. Aber dann sei immer wieder etwas gekommen (Prot. S. 59). Mit der Zeit sei er wütend geworden, weil er sich völlig verarscht vorgekommen sei (Prot. S. 59). Am 23. Dezember 2022 habe die Privatklägerin ihm gesagt, es habe ihr mit den anderen Männern gefallen, obwohl sie vorher die ganze Zeit gesagt hatte, sie habe es nie gemocht mit den anderen. Sie habe ihn vorher immer angelogen. Das habe ihm einen Trigger gesetzt, und dann sei es passiert (Prot. S. 60). Dass es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, sei sein Fehler gewesen (Prot. S. 59 f.).
7.3
Die Privatklägerin sagte am 14. Januar 2025 aus, der Beschuldigte habe an jenem Abend wieder angefangen, mit ihr über ihre ehemaligen Beziehungen zu diskutieren. Ob sie es mit ihnen genossen habe, was sie mit ihnen in sexueller Hinsicht gemacht habe. Nachher sei es losgegangen, weil sie es nicht mehr habe hören können. Sie habe zu ihm gesagt, weil du es einfach hören willst, dann waren diese Beziehungen gut und sie habe es genossen. Er habe auch immer hören wollen, dass sie von diesen Männern missbraucht worden sei, sie solle das doch zugeben (act. D1/3/3 F/A 12). Der Beschuldigte habe sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe sie auch an die Küchenkombination geschupft, sie sei gestolpert und auf den Boden gesessen. Dann habe er angefangen, sie mit den Beinen gegen den Rücken zu treten. Der Beschuldigte habe sie an den Haaren gezogen und ins Wohnzimmer geschleift. Im Wohnzimmer sei es mit den Schlägen weitergegangen, sie sei von ihm mit beiden flachen Händen geschlagen worden. Er habe sie mit beiden Händen mit der flachen Hand gegen die Ohren geschlagen (act. D1/3/3 F/A 12). Sie habe im Kopfbereich starke Schmerzen erlitten. Dies sei ein sensibler Ort, weil sie sehr viele Kopfschmerzen haben. Auch aufgrund seiner vorhergehenden Schläge. Am Rücken und am Hüftbereich habe sie ebenfalls Schmerzen gehabt. Auf die Frage nach der Dauer dieser Schmerzen, gab die Privatklägerin, das habe gar nicht mehr aufgehört. Sie habe eigentlich von diesen Schlägen mehrere Tage lang Schmerzen gehabt (act. D1/3/3 F/A 13-15). Die Privatklägerin gab an, Hämatome im Gesicht und am Rücken hinten, auf der linken Seite der Hüfte und auf dem linken Oberschenkel zu haben (act. D1/3/3 F/A 17). Der Beschuldigte habe zudem mit dem Unterarm auf ihren Hals gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen, und er habe mit seinem Unterarm vorne auf ihren Hals gedrückt. Davon habe sie auch Hämatome gehabt (act. D1/3/3 F/A 17). Sie habe ihm nicht in die Rippen getreten; er sei selbst zu Boden gefallen. Er sei ausgerutscht; das sei häufiger als man denken könnte, passiert (act. D1/3/3 F/A 66). Dass sie Blutverdünner nehme, bestätigte die Privatklägerin (act. D1/3/3 F/A 48). Die Frage, ob sie vor dem 23. Dezember 2022
unversehrt gewesen sei, verneinte die Privatklägerin und gab an, der ganze Dezember sei eine Katastrophe mit Schlägen gewesen wegen des Alkohol- und Kokainkonsums des Beschuldigten (act. D1/3/3 F/A 52). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin in freier Schilderung aus, die Parteien seien von einem schönen Abend in Zürich nach Hause zurückgekehrt. Nachdem der Beschuldigte mit dem Hund spazieren gegangen sei, hätten sie ein Gespräch geführt. Der Beschuldigte sei zum Schluss gekommen, dass seine gesamten Eifersuchtsszenen betreffend ihre Ex-Partner keinen Sinn machten. Sie hätten aufgrund dessen einen entspannten Abend gehabt, und es sei zu einvernehmlichem Geschlechtsver- kehr gekommen. Danach seien sie – beide leicht bekleidet – in der Küche gestanden. Es sei langsam Bettzeit gewesen, sie hätten noch etwas Kleines essen und dann schlafen gehen wollen. Dann – aus heiterem Himmel – habe der Beschuldigte wieder angefangen, sie über ihre Ex-Beziehungen zu fragen. Sie habe dann auf seine Frage hin bejaht, dass sie es durchaus schön mit ihren Ex-Partnern gehabt habe und es auch so gefühlt hätte, wie sie es mit ihm fühle. Dann habe er wissen wollen, ob sie früher jeweils auch einen Orgasmus gehabt habe. Es sei wieder in die alte Schiene gelaufen. Sie habe gesagt, es sei spät und er habe doch versprochen, dass er mit diesen Fragen aufhöre, sie wolle das jetzt nicht durchdiskutieren, sondern ins Bett; sie würden das morgen anschauen. Der Beschuldigte habe dann auf einmal das Gefühl gehabt, er habe das Recht zu wissen, wie es gewesen sei. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht; nicht nach so einem Abend, den sie gehabt hätten. Sie habe aus jahrelanger Erfahrung gewusst, in welche Richtung es gehe. Nach dem Geschlechtsverkehr seien jedes Mal wieder diese Fragen gekommen. So, dass es am Schluss einfach explodiert sei, und zwar von seiner Seite her, weil er einfach von ihr nie ein Nein habe akzeptieren können. An diesem Abend habe er nicht aufhören können und habe extrem eindringlich darauf bestanden, dass sie ihm eine Antwort gebe. Dann habe sie gesagt, wenn er es einfach wissen wolle, habe sie es auch mit diesen Männern genossen. Dann sei es bei ihm durchgeknallt. Es sei bei ihm einfach eine Sicherung durchgeknallt, sodass sie nicht mehr gewusst habe, was hinten, vorne, oben und unten gewesen sei. Es habe mit Schlägen angefangen. Er habe sie gleich sofort
geschlagen, habe sie geschubst und sie sei mit dem Rücken an die Küchenkombination geknallt. Sie sei durch die plötzliche Attacke natürlich nicht standhaft in den Beinen gewesen, sodass sie auf den Boden umflog und er sie mit den Beinen respektive mit den Füssen traktierte (Prot. S. 26 f.). Auf die Frage wohin, führte die Privatklägerin aus, am Rücken, an die Hüfte und an den Beinen. Er habe sie geschlagen. Er habe sie dann auch an den Haaren gezogen und sie ins Wohnzimmer traktiert. Dort sei es weitergegangen, währenddem sie unten am Boden gelegen und er vor ihr gestanden sei (Prot. S. 27). Auf die Frage, ob er sie mit Händen oder Fäusten geschlagen habe, bejahte die Privatklägerin, dass er ihr einen Faustschlag gegeben habe. Mit beiden Händen habe er zudem an ihre Ohren geschlagen. Es sei sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei an jenem Abend nicht alkoholisiert gewesen. Er habe am Abend in Zürich zwei Bier gehabt. Zu Hause habe er keinen Alkohol gehabt. Sie habe sich deshalb relativ sicher gefühlt, weil es nicht so gewesen sei, wie wenn er alkoholisiert nach Hause gekommen sei. Es sei ein schöner Abend wie schon lange nicht mehr gewesen, die Stimmung sei gut gewesen und sie habe sich sicher gefühlt. Sie habe gewusst, dass an diesem Abend nichts passieren würde (Prot. S. 27 f.).
7.4
Unbestritten ist, dass es am Abend des 23. Dezember 2022 zu einem verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Auslöser des Streits waren – einmal mehr – die Ex-Beziehungen der Privatklägerin. Ebenfalls ist aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte bei diesem Thema regelmässig austickte und die Beherrschung verlor. Der Beschuldigte anerkennt, dass er an jenem Abend ausrastete, vollständig die Beherrschung verlor und auf die Privatklägerin einschlug. So anerkannte er insbesondere, ihr Ohrfeigen gegeben sowie einen Schlag auf den Oberschenkel oder den Arm verpasst zu haben. Er anerkannte, die Privatklägerin an den Haaren gezogen zu haben und dass die Hämatome am Körper und das blaue Auge von ihm stammen. Die Privatklägerin schilderte die an ihr vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt an beiden Einvernahmen glaubhaft. Ihre Schilderungen sind im Kernbereich übereinstimmend, ohne genau gleichlautend zu sein. Zudem sind ihre Schilderungen schlüssig, nachvollziehbar und detailreich. Auch lassen sich die bei der Privatklägerin zwei Tage nach diesem Gewaltvorfall dokumentierten Verletzungen mit ihren Schilderungen in Einklang bringen. Damit ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt auch bezüglich der vom Beschuldigten nicht anerkannten Tritte gegen den Rücken als erstellt zu betrachten ist.
7.5
Während die Privatklägerin aussagte, der Beschuldigte habe nach der Rückkehr nach Hause nichts mehr getrunken, führte der Beschuldigte aus, er habe noch Vodka getrunken (ein Smirnoff und ein Glas) und zudem hätten sie noch Marihuana geraucht. Wieviel und was der Beschuldigte an jenem Abend konsumierte, lässt sich nicht mehr abschliessend feststellen. Es genügt aber festzuhal- ten, dass der Beschuldigte an jenem Abend – für seine Verhältnisse (vgl. dazu unten Erw. IV.9.3) ‒ nicht stark alkoholisiert war. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst handelte, auf die Privatklägerin wegen deren Ex-Beziehungen losging und ihr absichtlich Verletzungen zufügte. Ein irgendwie geartetes (Mit-) Verschulden der Privatklägerin liegt, anders als der Verteidiger geltend macht, nicht vor (act. 61 S. 40).
7.6
Es ist folglich festzustellen, dass sich der Anklagesachverhalt sowohl hinsichtlich der Gewalthandlungen vom 23. Dezember 2023 als auch der der Privatklägerin zugefügten Verletzungen erstellen lässt.
8.
Dossier 1: 23. Dezember 2022 (sexuelle Nötigung)
8.1
Neben den bereits erwähnten Verletzungen (vorne Erw. IV.7.1) dokumentierte die Polizei anlässlich des Einsatzes vom 25. Dezember 2022 Rötungen am Hals der Privatklägerin (act. D1/2/2), und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, die am 25./26. Dezember 2022 erfolgt war, stellte eine Hautverfärbung ca. 4x5 cm am Hals links fest (act. D1/6/6). Weiter stellte das Gutachten am Scheideneingang einen wenige Millimeter messenden Schleimhautriss fest und dokumentierte diesen fotografisch (D1/6/6 S. 4, S. 28). Dazu wurde festgehalten, dass der Schleimhautriss auf ein Eindringen in die Scheide zurückzuführen sein könne, wobei eine Verletzung durch eine eher härtere Struktur, wie einen Fingernagel, eher als eine weiche Struktur in Betracht zu ziehen sei (D1/6/6 S. 4).
8.2
Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2022 zu, dass die Rötungen am Hals der Privatklägerin daher stammen, dass er sie runtergedrückt habe, wie genau, könne er nicht mehr sagen. Er habe aber nicht lange gedrückt und sie auch nicht gewürgt. Höchstens als er gedacht habe, es sei zu fest, habe er aufgehört (act. D1/2/1 F/A 72-79, 81). Er gab an, halb auf ihr drauf gelegen zu sein und sie runtergedrückt zu haben (act. D1/2/1 F/A 80). Auch anerkannte der Beschuldigte am 27. Dezember 2022, sich auf die Privatklägerin daraufgelegt zu haben (act. D1/2/3 F/A 4). Der Beschuldigte anerkennte an diversen Einvernahmen, auf dem Sofa mit dem rechten Unterarm oder mit den flachen Händen zwei Sekunden auf den Hals der Privatklägerin gedrückt zu haact. D1/2/11 F/A 4). In der Schlusseinvernahme vom 3. März 2025 gab er an, die Privatklägerin zwar aufs Sofa heruntergedrückt zu haben, aber nicht auf den Hals (act. D1/2/12 F/A 6). Hinsichtlich der vorgeworfenen sexuellen Handlungen sagte der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2022 aus, er wüsste nicht, dass er während des Streits noch auf andere Art und Weise gewalttätig gewesen sei. Er sei wie in Rage; nicht mehr bei der Sache gewesen (act. D1/2/1 F/A 31). Sie hätten nach der Rückkehr nach Hause und vor seinem "Durchdrehen" im Bett Sex gehabt. Sie hätten sich unten reingelangt und dabei hätten sie aufgrund der Intensität Gleitcreme verwendet (act. D1/2/1 F/A 87, 105 ff.). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, sie habe es einfach geschehen lassen, dass er mit seinem Finger "unten" bei ihr rein sei, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob er das gemacht habe. Vielleicht im Gemenge sei das passiert (act. D1/2/1 F/A 94 f.). Vielleicht sei es einfach passiert. Sie habe nicht explizit gesagt, dass er aufhören solle. Er habe alles auch nicht gewollt, was passiert sei (act. D1/2/1 F/A 102). Zu einem sexuellen Kontakt sei es aber in seiner Wut und "nicht bei Sinnen sein" nicht gekommen (act. D1/2/1 F/A 103). Am 20. März 2023 sagte er aus, er sei damals wieder extrem ausgeflippt weil die Privatklägerin ihn wieder angelogen habe (act. D1/2/7 F/A 35). Am 14. Januar 2025 gab er an, er sei sehr emotional gewesen (act. D1/2/11 F/A 13). Nach dem zweiten Mal Sex an diesem Abend habe er gefunden, es sei so schön gewesen (act. D1/2/11
F/A 7). Sie hätten vorher – drei bis vier Stunden vorher sowie zwei bis drei Stunden vorher – mit den Händen etwas zusammen gehabt. Sie habe das Problem gehabt, dass sie jeweils sehr trocken gewesen sei. Sie hätten deswegen auch diese Creme beim zweiten Mal genommen. Es könne auch sein, dass die Verletzungen im Vaginalbereich von den vorhergehenden Malen gewesen seien. Sie hätten ja zweimal praktiziert an diesem Abend (act. D1/2/11 F/A 15, 18). Dieses zweite Mal sei nicht brutal und rücksichtslos gewesen, sondern sie habe ihm ja gesagt, es sei wunderschön mit ihm (act. D1/2/11 F/A 16). Er habe ihre Unterhose nicht zerrissen (act. D1/2/11 F/A 9). Vielleicht habe er ihr das Höschen heruntergezogen und ihr die Finger reingesteckt, das könne schon sein, dass er das aus
Wut getan habe (act. D1/2/11 F/A 17, 22). Das mit dem Finger, wisse er nicht (act. D1/2/11 F/A 8). Vielleicht habe er das gemacht, dass er ihr die Finger unten reingesteckt habe (act. D1/2/11 F/A 17, 22). Es könne sein, dass er das aus Wut getan habe, weil er wieder wütend geworden sei, weil sie ihn angelogen habe (act. D1/2/11 F/A 22). Das mit dem Finger sei möglich, aber nicht so, wie sie es geschildert habe (act. D1/2/11 F/A 24). Die Privatklägerin habe es einfach zugelassen (act. D1/2/11 F/A 25). Sie habe nicht geweint, vielleicht habe sie Tränen in den Augen gehabt (act. D1/2/11 F/A 11, 14). Danach seien sie ins Bett, hätten geraucht, sich versöhnt und hätten auch noch etwas getrunken (act. D1/2/11 F/A 24). In der Schlusseinvernahme vom 3. März 2025 sagte er, er habe der Privatklägerin nicht die Unterhose zerrissen, das stimme hinten und vorne nicht (act. D1/2/12 F/A 6). Das mit dem Finger hätten sie viel gemacht. Er habe ihr aber nicht seinen Finger in ihren Anus geführt. Das mache er nicht (act. D1/2/12 F/A 6). Auf Vorhalt der Anklage stellte der Beschuldigte zudem in Frage, wie er die Privatklägerin geleckt haben solle, wenn er sie gleichzeitig mit seinem Körpergewicht herunter gedrückt habe (act. D1/2/12 F/A 6). Die Privatklägerin habe keine Tränen in den Augen gehabt und auch nicht gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe es einfach geschehen lassen. Es sei auch nicht so gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können (act. D1/2/12 F/A 6). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte – als er auf die Verletzungen der Privatklägerin angesprochen wurde – aus, er habe die Privatklägerin auf das Sofa gedrückt. Vom Höschen-Zerreissen wisse er nichts. Das mit den Schamlippen abbeissen sei für ihn fraglich und einfach nicht möglich. Er habe sie ja mit der linken oder rechten Hand runtergedrückt, und sie habe ihn auch verletzt. Sie sei auf ihn losgegangen. Es sei nicht einseitig gewesen. Sie habe ihm auch einen Tritt in die Rippen gegeben,
deshalb habe er sie nachher runtergedrückt. Die anderen Aussagen der Privatklägerin seien für ihn fraglich. Es sei wirklich so, dass die Privatklägerin eine narzisstisch impulsive Störung habe. Sie sei sehr oft auch ausgeflippt und habe ihn verletzt, oder einmal sei sie mit dem Messer auf ihn losgegangen (Prot. S. 55). Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin sagte der Beschuldigte betreffend die Verletzung im Unterleib der Privatklägerin, sie hätten an jenem Abend vorher zwei Mal, mit Finger und allem, Liebe gemacht, nicht bloss einmal. Es könne auch sein, dass dort etwas passiert sei, weil sie trocken gewesen sei (Prot. S. 56). Angesprochen auf die mutmasslich durch einen Schleimhautriss verursachten Schmerzen, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe "ah" gesagt und dass sie Gleitcreme nehmen müssten. Es habe ihr ein bisschen weh getan (Prot. S. 56). Konfrontiert mit der Schilderung der Privatklägerin, dass er sich mit seinem Oberkörper über deren Oberkörper gebeugt habe, mit seinem Arm im unteren Bereich des Halses gedrückt habe und mit der anderen Hand in deren Vagina eingedrungen sei, führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, ob dies stattgefunden habe (Prot. S. 56 f.).
8.3
Die Privatklägerin sagte am 14. Januar 2025 aus, sie hätten an jenem Abend vorher bereits einvernehmlichen Kontakt gehabt, etwa zwei bis drei Stunden vorher (act. D1/3/3 F/A 33 f.). Im Verlauf seiner Gewalthandlungen habe er sie irgendwann irgendwie aufs Sofa gezogen und sich auf sie drauf gedrückt (act. D1/3/3 F/A 17). Nach dem Drücken auf den Hals habe er angefangen, ihre Unterhose herunterzuziehen und zu zerreissen (act. D1/3/3 F/A 17). Die sexuelle Handlung sei nahtlos auf die körperliche Gewalt gefolgt (act. D1/3/3 F/A 18). Dann sei er mit den Fingern unten rein gegangen (act. D1/3/3 F/A 17). Gefragt nach weiteren anderen sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei mit seiner linken Hand unten rein, mit ein paar Fingern in die Vagina und auch in den After (act. D1/3/3 F/A 23). Er habe ihr dabei sehr grosse Schmerzen zugefügt (act. D1/3/3 F/A 24). Er habe auch ihren Unterleib abgeschleckt, und dann sei er auch mit seinem Mund an ihre Schamlippen gekommen und habe ziemlich fest daran gezogen, und sie habe gedacht, er beisse ihr die Schamlippen ab (act. D1/3/3 F/A 17). Als er ihr die Unterhose zerrissen habe, sei sie immer noch dort gelegen. Sie sei erschöpft gewesen von der ganzen Attacke (act. D1/3/3 F/A 19). Sie habe sich mit ihren Armen gewehrt und habe versucht, ihn wegzustossen. Das habe aber nicht geklappt, weil er zu schwer gewesen sei. Er habe sein Gewicht auf den Oberkörper verlagert (act. D1/3/3 F/A 20). Das sei in dem Moment gewesen, als er mit seinem Mund bei ihrem Geschlechtsteil gewesen sei. Er habe sie dann auch immer wieder gefragt, ob sie das nun geil finden würde (act. D1/3/3 F/A 21). Sie habe einfach immer wieder gesagt, er solle damit aufhören, er tue ihr weh. Je mehr sie etwas gesagt habe, desto weniger habe er von ihr gelassen (act. D1/3/3 F/A 22). Gefragt, woran der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie mit ihm keinen Sex haben wollte, führte die Privatklägerin aus, sie habe immer wieder gesagt, er solle aufhören. Zweitens habe sie ihm gesagt, ihr tue alles weh, sie könne nicht mehr und "halt einfach", weil sie geschrien habe und ihr die Tränen herunter gelaufen seien (act. D1/3/3 F/A 37). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte bei ihr einen Widerstand habe überwinden müssen, sagte die Privatklägerin, sie habe sich schon gewehrt, aber habe einfach
keine Kraft mehr gehabt, um sich noch mehr zu wehren. Sie sei körperlich so kaputt und erschöpft gewesen (act. D1/3/3 F/A 38). Konfrontiert mit ihrer Aussage gemäss Polizeirapport am 26. Dezember 2022, sie habe es einfach geschehen lassen, sagte die Privatklägerin, eben, weil sie erschöpft gewesen sei, weil sie keine Kraft mehr gehabt habe. Und ausserdem sei er ja viel stärker als sie (act. D1/3/3 F/A 39). Er habe zu ihr gesagt, ob sie das jetzt geil finden würde, ob das die anderen auch so mit ihr gemacht hätten (act. D1/3/3 F/A 40). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin, sie hätten an jenem Abend nur einmal einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt, und sie verneinte, während dem sexuellen Kontakt oder unmittelbar danach Schmerzen gehabt zu haben (Prot. S. 28 f.). Beim einvernehmlichen Mal sei es vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen, und es habe Fingermanipulation an der Vagina gegeben, sie sei aber ganz entspannt gewesen (Prot. S. 29). In freier Schilderung sagte die Privatklägerin aus, im Wohnzimmer habe der Beschuldigte sie aufs Sofa gezerrt. Sie habe immer gesagt, er solle aufhören, er tue ihr weh. Er habe einfach nicht aufgehört. Er habe sie dann aufs Sofa gezogen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, und die Sofalehne sei bei ihrer rechten Schulter gewesen. Ihr Arm sei eingeklemmt gewesen. Sie habe sich nur links wehren können. Er habe sie einfach hingeknallt und hingezerrt, und sie sei auf dem Rücken gelegen und schon ziemlich ausser Atem gewesen. Sie sei rein kraftmässig nicht mehr gross fähig gewesen, sich zu wehren. Er habe sich dann auf sie daraufgelegt, sich mit seinem Arm an ihrem Hals abgestützt und sei mit der anderen Hand unten rein (Prot. S. 29 f.). Auf Nachfrage, ob er in ihre Vagina rein sei, bejaht die Privatklägerin und sagte, in die Vagina und auch hinten rein (Prot. S. 30). Auf weitere Nachfrage, ob sie anal in den Anus meine, bejahte sie dies (Prot. S. 30). Gleichzeitig habe er mit dem rechten Arm einfach auf ihren Hals gedrückt. Sie habe keine Luft bekommen und mit der anderen Hand sei er so unten rein und habe immer gesagt "findsch das geil, findsch das geil, findsch das geil". Nachher habe sie gesagt, sie bekomme keine Luft. Sie habe nur noch geweint und geschrien. Er habe dann abgelassen (Prot. S. 30). Auf Nachfrage, wo der Beschuldigte abgelassen habe, führte die Privatklägerin aus,
beim Hals habe er abgelassen. Weiter führte sie in freier Schilderung aus, er sei quasi rübergerutscht, unten rein, auch wieder mit der Hand, und habe dann dabei mit dem Kopf an ihren Schamlippen rumgezogen. Sie habe wirklich Angst gehabt, er beisse ihr noch die Schamlippe ab. Sie habe sich eigentlich schon gar nicht mehr gross wehren mögen, obwohl ihr linker Arm frei gewesen sei. Dadurch, dass er natürlich 30 Kilogramm mehr wiege, habe er sie ziemlich in das Sofa reingedrückt mit seinem Oberkörper (Prot. S. 30 f.). Gefragt nach ihrem Empfinden bei dieser Manipulation an ihrer Vagina, sagte die Privatklägerin, er habe ihr einfach nur noch weh getan. Sie habe nur noch geschrien. Sie habe irrsinnige Schmerzen empfunden. Vor allem auch, weil er auch noch hinten reingegangen sei. Das hätten sie nie gemacht (Prot. S. 31). Er sei trocken reingegangen. Sie habe keinerlei Lust bei dieser Ausführungsart von Gewalt und Schmerz verspürt (Prot. S. 31). Auf die Frage, ob sie auf dem Sofa bekleidet gewesen sei, sagte die Privatklägerin, sie habe ein T-Shirt angehabt. Er habe zuvor noch ihre Unterhose zerrissen (Prot. S. 31). Irgendwann sei er irgendwie aus diesem Wahn erwacht, habe sich nach hinten gesetzt, sie angeschaut und gesagt "was hani denn jetzt scho wieder gmacht". Sie sei einfach nur da gelegen. Er sei dann aufgestanden, ins Bad gegangen und habe sie dort liegen lassen. Irgendwann sei sie aufgestanden, ins Badezimmer gegangen, aufs WC gegangen, habe sich gewaschen und sich angeschaut. Dann sei sie einfach ins Bett gegangen vor Erschöpfung (Prot. S. 31 f.). Auf die im späteren Verlauf der Befragung gestellte Ergänzungsfrage des Gerichts hin, schilderte die Privatklägerin erneut die Position auf dem Sofa und führte auf Nachfrage, was mit der Unterhose passiert sei, aus, währenddessen habe er ihre Unterhose halt einfach abgerissen. Es sei eine Nachtunterhose gewesen, leichte Unterwäsche. Diese könne man ziemlich schnell zerreissen (Prot. S. 39 f.).
8.4
Da sich die Privatklägerin am 25. Dezember 2022 nicht erinnern konnte, welche Kleider sie im Tatzeitpunkt trug, und nur noch eine Trainerhose mit Sicher- heit fallbezogen einordnen konnte, wurde nur diese gesichert (D1.7.2). Eine zerrissene Unterhose wurde nicht sichergestellt. Hinsichtlich des am Scheideneingang der Privatklägerin festgestellten Schleimhautrisses haben die Parteien unterschiedliche Erklärungen. Während die Privatklägerin aussagt, dieser sei beim gewaltsamen Eindringen mit dem Finger in ihre Vagina passiert (act. D1/3/3 F/A 54), sagt der Beschuldigte, der Riss sei während dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, der dem Streit vorangegangen sei, entstanden. Er sei dabei mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen (act. D1/2/1 F/A 106; F/A 106-112; act. D1/2/12 F/A 15). Ob die Parteien an jenem Abend einmal, wie die Privatklägerin sagt, oder zweimal, wie der Beschuldigte sagt, einvernehmlich Sex gehabt hatten, ist nicht ausschlaggebend. Festzuhalten ist, dass nicht abschliessend geklärt werden kann, wann und wie es zum Schleimhautriss kam. Insbesondere ob sich der Riss während eines gewaltsamen oder beim einvernehmlichen Eindringen ereignet hat, ist nicht mehr eruierbar.
8.5
Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte anerkennt, sich "halb" auf die Privatklägerin daraufgelegt und mit dem rechten Unterarm auf ihren Hals heruntergedrückt zu haben. Dass er an seiner letzten Einvernahme bestreitet, auf den Hals gedrückt haben, ändert daran nichts. Dies deckt sich mit der Schilderung der Privatklägerin, die an der Hauptverhandlung eindrücklich und nachvollziehbar schilderte, wie sich der Beschuldigte quer auf sie gelegt habe (Prot. S. 29 f., S. 39). Auch anerkannte der Beschuldigte, dass die dokumentierten Spuren am Hals der Privatklägerin von ihm stammen (Prot. S. 56). Hinsichtlich der sexuellen Nötigung sind die Antworten des Beschuldigte vage, unstimmig, unsicher und ausweichend. So sagte er auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mehrfach, dass er dies nicht wisse oder er könne nicht sagen, ob das stattgefunden habe (act. D1/2/1 F/A 31; act. D1/2/11 F/A 8; Prot. S. 56 f.), oder vielleicht sei es pasdie Privatklägerin habe es einfach geschehen lassen (act. D1/2/12 F/A 6). Diese Aussagen des Beschuldigten stellen eigentlich ein Geständnis hinsichtlich des Eindringens mit dem Finger in Vagina und Anus der Privatklägerin dar. Selbst wenn dies aber nicht so gewertet würde, liesse sich der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellen: An der Einvernahme vom 14. Ja- nuar 2025 machte die Privatklägerin spontane Ausführungen zum sexuellen Übergriff, als sie zu den Verletzungen aufgrund der unmittelbar vorangehenden Gewalttätigkeiten des Beschuldigte befragt wurde (act. D1/3/3 F/A 17). Diese fügten sich dabei gut in den Erzählfluss der Privatklägerin ein, denn sie beantwortete dabei zuerst die Frage nach den Verletzungen und erzählte dann weiter, was geschah (aufs Sofa ziehen, mit Unterarm auf Hals drücken), bevor die sexuelle Handlung begann (act. D1/3/3 F/A 17). Gleiches gilt für ihre Aussagen an der Hauptverhandlung. Sie schilderte den Kernbereich der sexuellen Nötigung gleich wie in der vorherigen Einvernahme. Es handelte sich indessen nicht um eine streng chronologische Schilderung, sondern um eine freie Erzählung, in deren Verlauf sie alle zentralen Handlungen der sexuellen Nötigung spontan nannte (Drücken mit dem Unterarm auf ihren Hals, Eindringen mit den Fingern in Vagina
und Anus, Ziehen mit Mund an ihren Schamlippen, Zerreissen Unterhose). Mit ihrer Aussage, der Beschuldigte habe ziemlich fest an ihren Schamlippen gezogen ‒ sie habe gedacht, er beisse ihr die Schamlippen ab (D1.3.3 F/A 17) ‒, schildert sie zudem ein ungewöhnliches, originelles Detail der sexuellen Handlung, ohne dass dieses unrealistisch oder abstrus scheint. Mit ihrer Aussage, sie habe versucht, den Beschuldigten mit ihren Armen wegzustossen, was aber nicht geklappt habe, weil er zu schwer gewesen sei (act. D1/3/3 F/A 20), schildert sie zudem vergebliche Bemühungen, sich zu schützen, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist (vgl. Aussagepsychologie in der Rechtspraxis, a.a.O., S. 57 ff.). Die Parteien machten unterschiedliche Angaben, um welche Zeit sich der Streit zugetragen habe (Prot. S. 32, S. 60). Dies lässt sich nicht mehr abschliessend klären, kann aber offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie beim Eintreffen der Polizei am 25. Dezember 2022 nicht von sich aus Unterleibschmerzen erwähnt hatte (act. 61 S. 20; vgl. act. D1/1/1 S. 6). Insgesamt ist festzuhalten, dass die in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Handlungen für das Gericht erwiesen sind. Der Schleimhautriss kann hingegen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Diesbezüglich ist der Verteidigung zu folgen (act. 61 S. 21 f.).
8.6
Etwas widersprüchlich sind die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer verbalen Reaktion auf die sexuellen Handlungen. Auf die bei der Staatsanwaltschaft gestellte Frage, was sie gesagt habe, als der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie das nun geil finde, antwortete sie zunächst, sie habe nichts gesagt. Nach einer langen Pause fügte sie hinzu, sie habe einfach immer wieder gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, und je mehr sie etwas gesagt habe, desto weniger habe er von ihr gelassen (D1.3.3 F/A 22; vgl. Video in D1.3.4, Minute 36). Auf die kurz darauf gestellte Frage, woran der Beschuldigte habe erkennen können, dass sie die Handlungen nicht gewollt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe immer wieder gesagt, er solle aufhören. Sie habe gesagt, ihr tue alles weh und könne nicht mehr, und "halt einfach", weil sie geschrien habe und ihr die Tränen heruntergelaufen seien (D1.3.3 F/A 37). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin, sie sei kräftemässig nicht mehr gross fähig gewesen, sich zu wehren (Prot. S. 30). Als der Beschuldigte gesagt habe, "findsch das geil, findsch das geil, findsch das geil", habe sie gesagt, sie bekomme keine Luft; sie habe nur noch geweint und geschrien (Prot. S. 30). Sie habe sich – so sagte sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – mit ihren Armen gewehrt und habe versucht, ihn wegzustossen. Das habe aber nicht geklappt, weil er zu schwer gewesen sei. Er habe sein Gewicht auf den Oberkörper verlagert (act. D1/3/3 F/A 20). Sie habe sich – so sagte sie an der Hauptverhandlung – eigentlich schon gar nicht mehr gross wehren mögen, obwohl ihr linker Arm frei gewesen sei (Prot. S. 31). Alles in allem erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ihre Reaktion stärker darstellte, als sie effektiv war. Aufgrund ihrer an der Hauptverhandlung gegebenen Antworten – die sich mit der Aussage des Beschuldigten decken, wonach die Privatklägerin nicht explizit gesagt habe, er solle aufhören (act. D1/2/1 F/A 102; act. D1/2/11 F/A 25) –, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen als Folge der zuvor vom Beschuldigten ausgeübten körperlichen Gewalt geschehen liess, ohne sich verbal dagegen auszusprechen, nachdem sie vergeblich versucht hatte, sich mit dem Arm zu wehren.
8.7
Aufgrund des objektiv erstellbaren Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst und gezielt sexuell nötigte, um an ihr seine Wut über ihre "Lügen" betreffend ihre Ex-Partner auszulassen und sie gewissermassen für ihre Antwort – wonach es ihr eben doch gefallen habe mit diesen – zu bestrafen. Dass er sich und sein Handeln trotz seiner Wut – hinter der er sich zu verstecken versucht – zu kontrollieren vermochte, wird durch seine Aussagen zum Würgen belegt, wo er sagte, er habe aufgehört, als er gedacht habe, es sei zu fest (act. D1/2/1 F/A 79). Ein irgendwie geartetes Mitverschulden der Privatklägerin liegt, anders als der Verteidiger geltend macht, nicht vor (act. 61 S. 40).
9.
Dossier 1: 25. Dezember 2022
9.1
Der Beschuldigte sagte am 3. März 2025, er wisse nichts davon, dass er die Privatklägerin bedroht haben soll. Er habe das nicht gesagt, und er habe ihr auch keine Ohrfeige gegeben (act. D1/2/12 F/A 8). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei gegen Mittag mit dem Hund raus und zur Tankstelle gegangen. Dort habe er ein Smirnoff-Vodka getrunken. Er habe dann noch eine Flasche mit hoch genommen und habe diese ziemlich zügig geleert. Er sei dann nach Hause gekommen – das wisse er noch –, habe die die Musik voll auf laut gestellt – Queen oder so etwas – und habe in seinem Rausch getanzt. Er sei völlig frustriert gewesen, dass die Weihnachten kaputt seien. Sie hätten für Neujahr auch mit Freunden abgemacht. Das Andere – was er auf dem Balkon gesagt und dass er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe – davon wisse er nichts. Es sei schwierig, weil er sich selbst verletzt habe. Wieso solle er, wenn er sich selbst schuldig fühle, nochmals auf die Privatklägerin losgehen oder ihr sagen, sie solle vom Balkon springen, ansonsten er sie runter schubsen würde. Das sei völlig irrwitzig (Prot. S. 61 f.). Er sei wütend auf sich selbst gewesen, habe sein Leibchen zerrissen und den Kopf gegen die Wand geschlagen. Er habe sich in diesem Moment selbst gehasst (Prot. S. 62 f.). Es könne sein, dass er die Privatklägerin schwer beleidigt und ihr Schuldvorwürfe gemacht habe, weil er sich in dem Moment, als es passiert sei, provoziert gefühlt habe. Bei ihm sei das, was die Privatklägerin am Freitag, 23. Dezember 2022, gesagt habe, wieder hochgekommen, und das sei der Grund für den Alkoholkonsum und die Wut gewesen (Prot. S. 62 f.). Damit konfrontiert, dass es aufgrund seiner Wut stimmig wäre, dass er gegen- über der Privatklägerin tätlich würde und sie beleidigt und bedroht hätte, sagte der Beschuldigte aus, bedroht habe er sie nicht, das wisse er. Er sage das, weil er sich das nicht zutraue. Er wisse es, und er mache das auch nicht. Vielleicht habe er irgendetwas gesagt, er könne es wirklich nicht sagen (Prot. S. 63). Er könne nicht sagen, ob die Privatklägerin auf dem Balkon um Hilfe geschrien habe, es habe so laute Musik gehabt. Ob später die Polizei gekommen sei, wisse er nicht mehr, er wisse nur noch, dass sie ihn runtergespritzt hätten und er erst im Krankenhaus aufgewacht sei (Prot. S. 63 f.).
9.2
Die Privatklägerin gab an, sich am 25. Dezember 2022 auf dem Balkon aufgehalten zu haben, weil sie Angst vor dem Beschuldigte bekommen habe (act. D1/3/3 F/A 56). Auf die Frage weshalb, führte sie aus, sie sei noch im Bett gelegen, als der Beschuldigte gesagt habe, er gehe mit dem Hund raus. Er sei nach ca. 45 Minuten ziemlich betrunken retour gekommen. Er habe bereits eine ganze Vodkaflasche getrunken und habe noch eine Flasche Vodka bei sich gehabt, die er bereits angefangen habe zu trinken (act. D1/3/3 F/A 57). Das habe ihr Angst gemacht, weil sie wisse, wie er sei. Sie kenne ihn, wenn er Alkohol zu sich genommen habe (act. D1/3/3 F/A 58). Die Frage, ob er ihr mit irgendetwas Konkretem gedroht habe, bejahte sie. Er habe ihr gesagt, sie solle jetzt vom Balkon springen. Sie sei schuld an den ganzen Sachen und sonst würde er sie herunterschubsen (act. D1/3/3 F/A 59). Damit konfrontiert, sie habe gemäss dem unmittelbar nach dem Vorfall erstellen Polizeirapport gesagt, der Beschuldigte habe sie mit Gestik bedroht, reagierte sie mit "ja" (act. D1/3/3 F/A 60). Auf erneute Nachfrage sagte sie, der Beschuldigte habe ihr auf dem Balkon auch eine Ohrfeige aus dem Nichts gegeben (act. D1/3/3 F/A 61 f.). Um Hilfe habe sie gerufen, weil er angefangen habe, sich selbst zu verletzen. Er habe seinen Kopf gegen die Wand geschlagen, sodass dieser angefangen habe zu bluten. Auch habe er einen antiken Stuhl an die Wand oder durch das Wohnzimmer geworfen - dieser sei kaputt gegangen (act. D1/3/3 F/A 63 f.). An der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin, sie sei am Sonntag gegen 11.00 Uhr erwacht, sei aufs WC gegangen und wieder ins Bett. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe gesagt, er gehe mit dem Hund raus. Sie habe gesagt, sie bliebe noch etwas im Bett liegen. Dann habe er gesagt, das sei gut. Er sei eine Stunde später "stockbesoffen" nach
Hause gekommen und habe sie an den Armen aus dem Bett gezerrt, und es sei wieder von vorne losgegangen. Er sei so besoffen gewesen, dass er dann wieder gesagt habe, sie sei eine Hure, eine Schlampe, eine Schwanzlutscherin, eine Drecksau, sie könne man gar nicht gebrauchen, sie sei an allem Schuld, dass er so reagiert hätte. Sie sei diejenige gewesen, die ihn jedes Mal zu irgendetwas provoziert hätte, also auch schon früher. Es sei quasi eine Schuldumkehr gewesen: er habe sie so behandeln müssen, er habe sie so schlagen müssen. Sie sei eine Lügnerin. An dem Sonntag sei die volle Ladung gekommen. Dadurch, dass er auch so besoffen gewesen sei, habe sie sich gedacht, ab auf den Balkon (Prot. S. 33 f.). Aus ihrer Sicht habe sich der Beschuldigte auf die Situation vom Freitag, 23. Dezember 2022, bezogen, ihr die Schuld gegeben, dass er sie zusammenschlage, sie hätte es verdient (Prot. S. 34). Sich innerhalb von einer Stunde zu betrinken sei möglich, indem man einfach die Flasche anhänge und "hindere demit", es sei Vodka gewesen (Prot. S. 34 f.). Zudem habe der Beschuldigte in jener Zeit jeden Tag Alkohol getrunken sowie regelmässig Kokain und Marihuana konsumiert (Prot. S. 35). Die Frage, ob die von ihr geschilderte Situation, als der Beschuldigte vom Spaziergang zurückgekommen sei und verbale Anwürfe gegen sie gemacht habe, diejenige Situation, gewesen sei, welche sie dazu bewegt habe, auf den Balkon zu gehen, bejahte die Privatklägerin. Ob noch mehr passiert sei, verneinte sie. Auf die Frage, ob es an jenem Tag zu körperlichen Übergriffen oder gegenseitigen Gewalthandlungen gekommen sei, sagte sie, er habe sie dann auf dem Balkon noch einmal auf die Wange geschlagen (Prot. S. 36 f.). Er habe ihr eine Ohrfeige gegeben; sie habe es ja verdient. Er sei immer wieder reingegangen, sei auf den Balkon gekommen, habe herumgeschrien, sei wieder reingegangen. Er habe sich selbst das T-Shirt zerrissen und angefangen, sich selber zu schlagen. Er sei ausgerutscht, gerade auf den Boden geflogen und dann wieder aufgestanden. Mit dem Kopf sei er dann gegen die Wand gestossen. Es habe einen schönen antiken Stuhl gehabt. Den ganzen Stuhl habe er zuerst an die Wand und dann durch die Wohnung geschleudert. Der Stuhl sei kaputt gegangen. Er
habe Sachen umher geworfen, wie zum Beispiel Kissen oder Kleider oder Zeitschriften – einfach das, was er gerade schnell in der Hand gehabt habe –, und habe in der Wohnung alles durcheinander gemacht und vor allem sich selbst ver- letzt (Prot. S. 37). Sie sei die ganze Zeit auf dem Balkon gewesen und habe um Hilfe geschrien, als sie jemanden gesehen habe (Prot. S. 37 f.). Auf die Ohrfeige angesprochen und, dass sie diese auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnt habe, diese aber nicht im Polizeirapport vermerkt sei, sondern dort stehe, der Beschuldigte sei an jenem Tag nicht gegen sie, sondern nur gegen sich selbst, tätlich geworden, sagte die Privatklägerin, das stimme. Sie habe es vergessen. Die Befragung sei am nächsten Tag gewesen. Da habe sie vergessen, dies zu erwähnen. Und eben, er habe ihr ja auch gedroht, dass er sie vom Balkon schubse, wenn sie nicht selber springen würde (Prot. S. 38). Das habe er ihr auf dem Balkon gesagt, er sei auch so nahe gekommen, dass er sie nur noch hätte schubsen müssen. Das habe bei ihr Angst und Panik ausgelöst. Er sei dann wieder reingegangen, nachdem er das gesagt habe. Davor habe er sich aber gegen den Balkon gedrängt (Prot. S. 38 f.).
9.3
Zur Aussagetüchtigkeit beziehungsweise der adäquaten Situationswahrnehmung des Beschuldigten am 25. Dezember 2022 ist festzuhalten, dass er bei seiner Verhaftung einen Blutalkoholwert von leicht über 2 ‰ hatte (Mittelwert von 2.16 ‰) sowie der Konsum von Kokain nachgewiesen werden konnte. Zudem konnte das Stoffwechselprodukt Ethylcocain in Spuren nachgewiesen werden, welches nur dann entsteht, wenn gleichzeitig Kokain und Ethylalkohol konsumiert werden. Weiter wurden Midazolam (Wirkstoff des Medikaments Dormicum), Quetiapin im subtherapeutischen Bereich (Wirkstoff der Präparate Seroquel und Sequase; Neuroleptika [Antipsychotika], u.a. zur Behandlung von Schizophrenie und bipolaren Störungen), Tramadol im therapeutischen (Opioid zur Behandlung von mittelstarken bis starken Schmerzen), Trimipramin im subtherapeutischen Bereich (Antidepressiva), Zopiclon im subtherapeutischen Bereich (Schlafmittel) sowie Bupropion (Antidepressivum), Lidocain (in vielen Präparaten vorkommend, häufig auch Streckmittel von Kokain), Metamizol (Schmerzmittel) und Paracetamol nachgewiesen (act D1/5/8; act. D1/5/9). Gemäss seinen eigenen Aussagen vertrage er Alkohol schlecht in Kombination mit seinen Medikamenten – für Herz, Blutdruck, Betablocker, Zucker, Schmerzmittel (act. D1/2/1 F/A 130) bzw. Wellbutrin, Esomed 40, Kardio 100, Prefax, Jardonanze und zwei Blutdrucksenker sowie zum Schlafen Seroquel 25 (act. D1/2/4 F/A 33; act. D1/2/1 F/A 27). Gemäss dem Pro- tokoll der ärztlichen Untersuchung, die anlässlich seiner Verhaftung vom 25. Dezember 2022 von rund 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr stattfand, wurden mit Ausnahme einer leicht verzögerten Lichtreaktion keine Auffälligkeiten – insbesondere kein Alkoholfoetor, keine unauffällige Sprache und ein ungestörter Bewegungsablauf – festgehalten (act. D1/5/4; act. D1/5/11). Dies deutet auf eine Alkoholresistenz bzw. -gewöhnung hin (vgl. act. D1/5/9 S. 4, wo ein Wert von >2.0 % wie folgt beschrieben wird: "Rausch", deutliche Gang- und Sprachstörungen, später häufiger Amnesie, Blutalkoholkonzentration wird zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht). Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zum Vorfall vom 25. Dezember 2022 ist festzuhalten, dass bei der ärztlichen Untersuchung vom 25. Dezember 2022 keine Auffälligkeiten, die auf einen Substanzkonsum zurückzuführen wären, festgestellt wurden (act. D1/6/4 f.; act. D1/6/8 f.). Gemäss dem
pharmakologisch-toxikologische Gutachten hatte die Privatklägerin keinen Alkohol im Blut. Zudem konnten bei ihr weder Kokain noch andere Drogen nachgewiesen werden (act. D1/6/7 S. 2 f., S. 5). Folgende Medikamente konnten bei ihr nachgewiesen werden: Quetiapin im subtherapeutischen Bereich (Wirkstoff der Präparate Seroquel und Sequase; Neuroleptika [Antipsychotika], u.a. zur Behandlung von Schizophrenie und bipolaren Störungen), Venlafaxin im sub-/niedrig therapeutischen Bereich (Antidepressiva), Zopiclon im subtherapeutischen Bereich (Schlafmittel) sowie Bisacodyl (Abführmittel), lbuprofen, Paracetamol, Rivaroxaban (antithrombotischer Wirkstoff) und Xylometazolin (Nasenspray; act. D1/6/7). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Geschehnisse am 25. Dezember 2022 mangels Substanzeinflusses adäquater als der Beschuldigte wiedergeben kann. Dies wird jedoch durch die Substanzgewöhnung des Beschuldigten relativiert. Insbesondere ist festzustellen, dass die Aussagen beider Parteien zum Rahmengeschehen am 25. Dezember 2022 deckungsgleich sind. Der Beschuldigte bestreitet indessen, die Privatklägerin bedroht und ihr eine Ohrfeige gegeben zu haben. Es ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin grundsätzlich sehr stimmig sind und sie das Geschehen an jenem Sonntag in freier Schilderungen erzählt. Dies gilt hingegen nicht für die Drohung. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie erst auf die Frage hin, ob der Beschuldigte ihr mit etwas konkret gedroht habe, er habe ihr gesagt, sie solle vom
Balkon springen, sie sei Schuld an den ganzen Sachen und sonst würde er sie herunterschubsen (act. D1/3/3 F/A 59). An der Hauptverhandlung erwähnte sie die Drohung, er würde sie vom Balkon schubsen, wenn sie nicht selber springen würde, zwar spontan von sich aus, aber erst angesprochen auf ihre nicht konstanten Ausführungen zur Ohrfeige (Prot. S. 38). Im Polizeirapport vom 26. Dezember 2022 wurden die Aussagen der Privatklägerin wie folgt zusammenfassend festgehalten: Der Beschuldigte habe sie an jenem Tag nicht geschlagen oder Ähnliches. Er sei sehr nahe zu ihr gekommen und habe zu ihr gesprochen. Er habe sie mit der Gestik bedroht. Es habe ihr Angst gemacht. Sie habe Angst gehabt, dass er sich etwas antun könnte (act. D1/1/1 S. 6). Es kann sein, dass die Privatklägerin eine Ohrfeige nach dem von ihr in der Vergangenheit – und insbesondere zwei Tage zuvor – Erlebten nicht als "Schläge" oder "Gewalt" qualifizierte. Zudem kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, die Privatklägerin habe gegenüber den Polzisten nicht angegeben, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben (vgl. act. 61 S. 25). Dennoch erscheinen die Aussagen der Privatklägerin zur Drohung vom 25. Dezember 2022 als deutlich weniger detailreich und zeitlich-räumlich verknüpft als ihre übrigen Ausführungen zum Geschehen an jenem Tag. Zudem ist in ihren Aussagen an der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme, verglichen mit dem im Polizeirapport Festgehaltenen, eine Steigerung und Zuspitzung auszumachen. Während im Polizeirapport von einer Bedrohung mit Gestik die Rede ist, spricht die Privatklägerin in den beiden späteren Einvernahmen von einer verbalen Drohung und auch von einer Ohrfeige. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Gestik auf dem Balkon bedroht hat. Dies hat aber keinen Eingang in die Anklage gefunden. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt haben soll, sie solle jetzt vom Balkon springen und sonst würde er sie herunterstossen, sowie dass er ihr eine Ohrfeige verpasst habe, nicht erstellbar ist. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.
10.
Dossier 2
10.1
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 30. Oktober 2023 eine E-Mail schrieb, worin er unter anderem schrieb: "N._____ hatte schon recht, als er mir sagte, dass Du eine Hure bist und nur wegen dem Geld und dem Aufbau Deiner Firma bei mir warst und mir nur die ganze Zeit etwas vorgemacht gerin nahm die Worte ziemlich beleidigend auf. Sie sei ja keine Hure (act. D1/3/3
10.2
Der angeklagte Sachverhalt lässt sich damit erstellen. Es ist von direkt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Sexuelle Nötigung
1.1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 23. Dezember 2022 (bezüglich der sexuellen Handlung) als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (act. 21; act. 59).
1.2
Anwendbar ist der Tatbestand wie er im Tatzeitpunkt in Kraft war. Der per 1. Juli 2024 revidierte Tatbestand findet keine Anwendung, da dieser nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Auch hinsichtlich des Strafrahmens ist das neue Recht bei Gewaltanwendung nicht milder (vgl. Art. 189 Abs. 2 StGB). Damit begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB).
1.3
Eine sexuelle Handlung im Sinne des Tatbestandes liegt unter anderem vor bei der Einführung von Gegenständen in die Vagina oder den Anus (BSK StGB- Maier, StGB 189 N 48). Erfasst werden ganz unterschiedliche, mehr oder weniger schwerwiegende Verhaltensweisen (BGE 141 IV 423 E. 4.3.4; OFK StGB/JStG Kommentar-Weder, StGB 189 N 5). Die angewendete Gewalt muss nicht
"schwer" sein, es findet ein relativer Massstab Anwendung. Je nach Umständen reicht ein verhältnismässiger geringer Kraftaufwand; eine Aufgabe des Widerstandes kann auch erfolgen, weil Abwehr für zwecklos gehalten wird oder weil das Opfer zermürbt ist (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Bertossa, StGB 189 N 5). Dazu gehört auch Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten/darauf legen (BSK StGB-Maier, StGB 189 N 22 f.). Ausschlaggebend ist, ob der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet, wobei die konkreten Tatumstände massgeblich sind (BSK StGB-Maier, StGB 189 N 17). Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB-Maier, StGB 189 N 52).
1.4
Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz, zumindest Eventualvorsatz voraus. Er muss insbesondere zumindest in Kauf genommen haben, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (BSK StGB-Maier, StGB 189 N 54). Auch genügt zum Beispiel, wenn ein Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstands zweifelt, dessen Überwindung aber in Kauf nimmt (Praxiskommentar
1.5
Das vaginale und anale Einführen der Finger, das Lecken am Unterleib und Ziehen an Schamlippen der Privatklägerin mit dem Mund sind sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestandes. Indem der Beschuldigte mit seinem Unterarm auf den Hals der Privatklägerin drückte und sich mit seinem Gewicht auf ihren Oberkörper legte, übte er zudem eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung aus. Aufgrund der vorangegangenen Gewalthandlungen (vorne Erw. IV.7), die nahtlos vor den sexuellen Handlungen geschahen, konnte von der Privatklägerin keine Gegenwehr mehr erwartet werden. Der (erfolglose) Versuch, sich mit dem Arm zu wehren, ist mehr als genügend. Der gegenteiligen Argumentation des Verteidigers, der bezugnehmend auf das alte Recht behauptet, die Privatklägerin habe die Handlungen geschehen lassen, weshalb der Beschuldigte nicht strafbar sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. act. 61 S. 20 f.). Aufgrund der Umstände musste zudem auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass keine einvernehmliche sexuellen Handlungen vorlagen. Es war von der Privatklägerin mit anderen Wor- ten nicht zu erwarten, dass sie schrie, weinte, sich körperlich noch mehr wehrte oder dem Beschuldigte sagte, er solle aufhören.
1.6
Da dem Beschuldigten klar sein musste, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen wollte, und er darüber hinaus bewusst und gezielt handelte, um an ihr seine Wut und Rage über ihre ‚Lügen‘ betreffend ihre Ex-Partner auszulassen und sie zu bestrafen, liegt direkter Vorsatz vor.
1.7
Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
1.8
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB strafbar gemacht hat.
2.
Einfache Körperverletzungen
2.1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom 19. Januar 2022, 3. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 (bezüglich der der sexuellen Nötigung vorangehenden Gewalttätigkeiten) als mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (act. 21; act. 59).
2.2
Anwendbar ist der Tatbestand, wie er im Tatzeitpunkt in Kraft war. Die Änderungen per 1. Juli 2023 betrafen die Harmonisierung der Strafrahmen und hatten für den vorliegenden relevanten Tatbestandsinhalt keine Änderung zur Folge. Folglich – da das neue Gesetz nicht milder ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) – findet der 2022 geltende Artikel Anwendung. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB).
2.3
Eine Körperverletzung liegt vor bei einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Auch bereits Quetschungen, Blutergüsse und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen, fallen darunter (BSK StGB-Roth/Berkemeier, StGB 123 N 3 f.).
2.4
Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale gemäss Ziffer 2 beziehen muss (BSK StGB-Roth/Berkemeier, StGB 123 N 35 f.).
2.5
Die Gewaltvorfälle vom 19. Januar 2022 – Traktieren mit Füssen unter anderem gegen das linke Schienbein –, vom 3. Dezember 2022 – zwischen Tisch und Sofa stossen, was dazu führt, dass der Privatklägerin eine Glaskugel auf den Kopf fiel – und vom 23. Dezember 2022 – mit flacher Hand ins Gesicht schlagen, treten mit Beinen gegen Rücken, schlagen mit flacher Hand, insbesondere auf beide Ohren, Drücken auf Hals mit Unterarm – stellen je einfache Körperverletzungen im Sinne des Tatbestandes dar. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. act. 61 S. 22). Insgesamt liegen damit drei einfache Körperverletzungen vor, womit gesamthaft von mehrfacher Körperverletzung auszugehen ist.
2.6
Hinsichtlich der Gewalt vom 19. Januar 2022 wollte der Beschuldigte der Privatklägerin Verletzungen und lang andauernde Schmerzen zufügen. Damit ist von direkt vorsätzlichem Handeln auszugehen. Gleiches gilt für den 23. Dezember 2022, bezüglich dessen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bewusst handelte, auf die Privatklägerin losging und ihr absichtlich Verletzungen zufügte. Hinsichtlich des Gewaltvorfalls vom 3. Dezember 2022 ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (vorne Erw. IV.5.6) Eventualvorsatz zu bejahen.
2.7
Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
2.8
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB strafbar gemacht hat.
3.
Beschimpfung
3.1
Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird bestraft (Art. 177 StGB).
3.2
Die Bezeichnung als "Hure" stellt vorliegend ein reines Werturteil dar, das eine tatbestandsmässige Beschimpfung darstellt (Handkommentar StGB-Wohlers, StGB 177 N 1).
3.3
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Bei reinen Werturteilen muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (Handkommentar StGB-Wohlers, StGB 177 N 5). Dies ist vorliegend zu bejahen, wobei irrelevant ist, ob der Beschuldigte das Wort "Hure" nicht so schlimm empfand und es einfach von seinem Kollegen (N._____) übernommen hatte. Auch ob er empfand, dass die Privatklägerin ihn verarscht und benutzt habe und sie ihn beschissen habe, ändert nichts (vgl. D1.2.11 F/A 27 f.). Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, ob die Privatklägerin ihn vorgängig – aus seiner Sicht – beleidigt hatte und sein Freund N._____ ihm das gesagt hatte und er deswegen wütend wurde (vgl. D1.2.12 F/A 10). Auch soweit der Verteidiger Ausführungen zur Relativierung des vom Beschuldigte benutzen Begriffs "Hure" macht, ist ihm nicht zu folgen (act. 61 S. 26-30).
3.4
Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
3.5
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.
VI. Strafzumessung
1.
Ausgangslage
1.1
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 StGB).
1.3
Der ordentliche Strafrahmen der sexuellen Nötigung ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Die einfache Körperverletzung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Eine Beschimpfung ist bestraft mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 StGB).
1.4
Die Strafart ist vor dem Strafmass festzulegen und hat für jedes Delikt einzeln zu erfolgen (BGE 147 IV 241 E. 3). Vorliegend erscheint aufgrund des Verschuldens, der Angemessenheit der Strafe – der Beschuldigte übte systematisch häusliche Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus – und der Auswirkungen auf den Beschuldigten, der eine IV- und BVG-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht (act. D1/2/12 F/A 17 ff.), weshalb er in finanzieller Hinsicht nicht besonders strafsensibel ist, und der Wirksamkeit der Strafe für die sexuelle Nötigung und die einfachen Körperverletzungen einzig die Freiheitsstrafe als angemessen. Für die Beschimpfung ist eine Geldstrafe auszusprechen.
2.
Sexuelle Nötigung
2.1
Das schwerste vom Beschuldigten verübte Delikt ist die sexuelle Nötigung. Ausserordentliche Gründe – mit Ausnahme der Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB –, um den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor.
2.2
Zur objektiven Tatschwere, wozu das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens sowie die kriminelle Energie gehören, ist Folgendes festzuhalten: Die Handlungen des Beschuldigte waren auf das primäre Geschlechtsteil und den Anus der Privatklägerin bezogen. Er drang mit seinen Fingern in ihre Vagina und ihren Anus ein und fixierte sie dabei mit einem Arm und seinem Gewicht. Zudem sog er stark an ihren Schamlippen. Unter Berücksichtigung aller möglichen – altrechtlichen – sexuellen Nötigungen ist die objektive Tatschwere noch im unteren Bereich des Strafrahmens einzuordnen.
2.3
Was das subjektive Tatverschulden betrifft, wozu die Willensrichtung des Täters, die Beweggründe, der Grad des Vorsatzes, die Vermeidbarkeit der Tat sowie die in Art. 48 StGB genannten Gründe gehören, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er nötigte die Privatklägerin bewusst und gezielt sexuell, um an ihr seine Wut und Rage über ihre "Lügen" betreffend ihre Ex-Partner auszulassen und sie gewissermassen für ihre Antwort – wonach es ihr eben doch gefallen habe mit diesen – zu bestrafen (ausführlich vorne Erw. IV.8.7). Es ging ihm um Machtausübung und um Demütigung der Privatklägerin. Er handelte aus rein egoistischen Gründen.
2.4
Insgesamt erhöht die subjektive Tatschwerde die objektive leicht, und es ist eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr beziehungsweise zwölf Monaten festzusetzen (vgl. zur Einordnung des Tatverschuldens, Urteil OGer ZH, SB170374 vom 2. Februar 2018 E. IV.3.2.1, mit Verweis auf Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 2004, S. 182).
3.
Nebendelikt 1: Einfache Körperverletzung vom 19. Januar 2022
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Traktieren mit Füssen unter anderem gegen das linke Schienbein eine intensive Körperverletzung darstellt und die Privatklägerin die ganze Nacht sehr starke Schmerzen hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und die Privatklägerin aus Wut über ihre Ex-Partner verletzte. Damit handelte er aus nichtigem und egoistischen Beweggründen. Insgesamt erhöht die subjektive Tatschwerde die objektive leicht, wobei das Verschulden insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und eine Strafe von fünf Monaten angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um drei Monate zu erhöhen.
4.
Nebendelikt 2: Einfache Körperverletzung vom 3. Dezember 2022
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das zwischen Tisch und Sofa stossen, was dazu geführt hat, dass der Privatklägerin eine Glaskugel auf den Kopf fiel, eine intensive Körperverletzung darstellt und die Privatklägerin danach eine Woche Schmerzen hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und die Privatklägerin aus Wut über ihre Ex-Partner verletzte. Insgesamt erhöht die subjektive Tatschwerde die objektive leicht, wobei das Verschulden insgesamt unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und eine Strafe von drei Monaten angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen.
5.
Nebendelikt 3: Einfache Körperverletzung vom 23. Dezember 2022
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Körperverletzung intensiv war und über mehrere verschiedene Handlungen andauerte (mit flacher Hand ins Gesicht schlagen, treten mit Beinen gegen Rücken, schlagen mit flacher Hand, insbesondere auf beide Ohren). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus nichtigem und egoistischem Grund, nämlich wegen der früheren Sexualbeziehungen der Privatklägerin. Dem Verteidiger ist nicht zu folgen, wenn er die Opfer-Täter-Rolle vertauscht und der Privatklägerin vorwirft, sie habe den Beschuldigten provoziert (act. 61 S. 31 f.). Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht stark alkoholisiert war (vorne Erw. IV.7.5), weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ob dem Beschuldigte im Fall eines grösseren Alkoholkonsums eine verminderten Impulskontrolle zugute gehalten werden müsste (vgl. act. 61 S. 32). Die Beschuldigte hatte mehrere Tage lang Schmerzen. Insgesamt erhöht die subjektive Tatschwerde die objektive leicht, wobei das Verschulden insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen und eine Strafe von fünf Monaten angemessen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Grundstrafe um weitere drei Monate zu erhöhen.
6.
Täterkomponente
6.1
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
6.2
Zur allgemeinen Täterkomponente zählen das Vorleben, die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit.
6.3
Der Beschuldigte absolvierte eine KV-Lehre auf der Bank und machte nach einem Jahr in den USA die höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule. Er arbeitete als Teilhaber für eine Generalunternehmung und in der Personalvermittlung im Bankenbereich. Dann wurde er krank und hatte drei Herzinfarkte. Er hat zwei erwachsene Kinder. Es ist von schlechten finanziellen Verhältnissen auszugehen, denn er lebt von einer IV- und BVG-Rente von insgesamt rund CHF 3'000.– pro Monat. Er hat rund CHF 20'000.– Schulden und ist Eigentümer einer Liegenschaft, an welcher seine Eltern die Nutzniessung haben (vgl. act. D1/2/12
6.4
Der Beschuldigte weist folgende relevante Vorstrafen auf: Am 6. Mai 2016 wurde er vom Bezirksgerichts Dielsdorf wegen SVG-Delikten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahre sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft (act. D1/14/1). Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2023 wurde er zudem wegen unerlaubten Urinierens in der Öffentlichkeit am 20. April 2022 mit einer Busse von CHF 100.– bestraft
6.5
Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen – im Übrigen ist die Täterkomponente neutral zu bewerten – eine Erhöhung der Strafe um einen Monate.
7.
Gesamtstrafe
7.1
Die für das Hauptdelikt festgesetzten zwölf Monaten sind aufgrund der weiteren Delikte um acht Monate zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung der Erhöhung um einen Monat für die Täterkomponente resultiert eine Strafe von 21 Monaten.
8.
Verletzung des Beschleunigungsgebots
8.1
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vorne Erw IV.3.6) ist festzustellen, dass während des gesamten Jahres 2024 keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Dafür sind keine sachlichen Gründe ersichtlich. Es ist damit von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen, was zugunsten des Beschuldigten mit einer Strafreduktion von drei Monaten zu berücksichtigen ist.
8.2
Die Strafe ist damit auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
9.
Anrechnung Untersuchungshaft
Der Beschuldigte war vom 25. Dezember 2022, 16:30 Uhr (act. D1/13/1), bis 24. März 2023, 15:51 Uhr (act. D1/13/39), sowie vom 17. April 2023, 17:55 Uhr (act. D1/13/54), bis 19. April 2023, 11:47 Uhr (act. D1/13/59), in Haft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004-G) wurde der Beschuldigte zu 100 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, wovon 91 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (act. D1/14/17). Dem Urteil kann entnommen werden, dass die angerechnete Untersuchungshaft den obigen Daten entspricht. Eine (nochmalige) Anrechnung der erstandenen Haft im vorliegenden Verfahren ist damit nicht möglich.
10.
Beschimpfung
10.1
Zur objektiven Tatschwere, ist festzuhalten, dass die auf dem Schriftweg erfolgte Bezeichnung der Privatklägerin als Hure im unteren Bereich anzusiedeln ist.
10.2
Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann, dass er sich verarscht oder benutzt gefühlt hatte (vgl. vorne Erw. IV.3.3).
10.3
Insgesamt ist die subjektive Tatschwerde neutral zu werten und in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Strafe von zehn Tagessätzen als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen (GB230004; act. D1/14/17).
10.4
Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.
10.5
Der Beschuldigte bezieht IV- und BVG-Rente sowie Ergänzungsleistungen (vorne Erw. VI.6.3). Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse erscheint ein Tagessatz von CHF 30.– angemessen.
11.
Vollzug
11.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
11.2
Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Auch liegen keine anderen Gründe für eine unbedingte Strafe vor. Die Freiheitsstrafe ist damit bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) auszusprechen.
12.
Weisung
12.1
Das Gericht kann einem Beschuldigte während der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 94 StGB). Die Aufzählung in Art. 94 StGB ist dabei nicht abschliessend. Möglich ist insbesondere auch die Weisung, ein Täterprogramm oder ein soziales Lernprogramm zu besuchen (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Aebersold, StGB 94 N 6).
12.2
Aufgrund der systematisch gegen die Privatklägerin ausgeübten häuslichen Gewalt und der damit eng zusammenhängenden sexuellen Nötigung erscheint es angebracht, dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, an einem vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich als geeignet erachteten Lernprogramm zu häuslicher Gewalt und/oder Sexualdelikten teilzunehmen.
VII. Zivilforderungen
1.
Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2.
Die Privatklägerin beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und den Verweis auf den Zivilweg zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs (act. 31). Hinsichtlich der Schadenshöhe macht sie geltend, der genaue Schadensbetrag könne zurzeit nicht substantiiert werden. Die psychischen und körperlichen Behandlungen und Abklärungen würden zum Teil noch andauern und zudem würde es den Rahmen des Adhäsionsprozesses sprengen, sämtliche Lohnausfälle, Krankenkassenanteil und/oder die Abgrenzung zu allfälligen Zahlungen aus der Unfallversicherung bzw. der IV etc. sowie Rückgriffe darzulegen, zu belegen und exakt zu beziffern (act. 31 S. 7; Prot. S. 106). Der Beschuldigte bestreitet, dass der Privatklägerin ein Schaden entstanden sei. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten würden versicherungstechnisch Unfälle darstellen, womit verursachte Kosten von der obligatorischen Unfallversicherung, für welche weder eine Franchise noch ein Selbstbehalt anfalle, übernommen würden. Unter Hinweis auf die von ihr seit Februar 2021 bezogenen Krankentaggelder und die per 1. Februar 2023 zugesprochene IV-Rente, bestreitet er zudem, dass der Privatklägerin ein Lohnausfall entstanden sei (act. 61 S. 39; Prot. S. 110).
3.
Die Privatklägerin hat es unterlassen, ihre Schadenspositionen zu belegen. Dies wäre für sie – zumindest im Umfang des bereits angefallen Schadens – ohne weiteres möglich gewesen, lagen die angeklagten Vorfälle im Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Eingabe mehr als zweieinhalb Jahre zurück. Es ist folglich von mangelnder Substantiierung des Schadens auszugehen und das Schadenersatzbegehren – obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit, Kausalität und des Verschuldens hinsichtlich der erfolgten Schuldsprüche zu bejahen wären – auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. BSK StGB-Dolge, StPO 126 N 36).
4.
Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Dezember 2022 hinsichtlich des Dossiers und eine Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Oktober 2023 hinsichtlich des Dossiers 2 (act. 31). Sie macht geltend, es gehe um diverse körperliche und einen sexuellen Übergriff im Zeitraum vom 19. Januar 2022 bis 25. Dezember 2022. Das Verschulden des Beschuldigte sei nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Die Körperverletzungen seien nur zum Teil verheilt und die Privatklägerin sei wegen der häuslichen Gewalt des Beschuldigte seit Dezember 2020 in psychiatrisch/psychologischer Behandlung. Für die Taten vom 19. Januar 2022 bis 23. Dezember 2022 sei eine Genugtuung von CHF 6'000.– festzusetzen. Für die sexuelle Nötigung sei eine Basisgenugtuung von mindestens CHF 3'000.– bis CHF 5'000.– festzusetzen. Genugtuungserhöhend sei zu berücksichtigen, dass die sexuelle Nötigung demütigend und sehr brutal gewesen sei und der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue zeige und sich im Gegenteil sogar in eine Opferrolle begebe. Auch dass die Taten zum Teil Spitalaufenthalte zur Folge hatten und die Privatklägerin noch immer körperlich und psychisch beeinträchtigen würden, sei genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt sei eine Genugtuung von CHF 12'000.– angemessen (act. 31 S. 7 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Genugtuungsanspruch der Privatklägerin. Es sei nicht bewiesen, dass die Privatklägerin wegen eines adäquat-kausalen Verschul- dens von ihm Spitalaufenthalte gehabt habe. Die Privatklägerin habe im September 2023 wegen eines Bauchspeicheldrüsenkrebses operiert werden müssen, weshalb hinsichtlich Restbeschwerden aus den inkriminierten Vorfällen von Januar bis Dezember 2022 – die ohnehin bestritten würden – eine Gemengelage an unterschiedlichen Beschwerden vorhanden sei und sich ohne eingehende medizinische Begutachtung nicht feststellen liesse, ob noch Beschwerden vorlägen, die kausal zu den angeklagten Vorfällen seien (act. 61 S. 33 ff.).
5.
Der Beschuldigte griff gemäss erstelltem Sachverhalt wiederholt widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatklägerin ein. Aufgrund der fotografisch und mittels Arzt- und Spitalberichten belegten Verletzungen der Privatklägerin ergibt sich, dass die Verletzungen über blosse harmlose Wunden deutlich hinausgehen (vgl. vorne Erw. IV.4, 5, 7). Mit anderen Worten ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Privatklägerin mehrfach Opfer gewalttätiger Übergriffe wurde, die – je einzeln betrachtet – aufgrund ihrer Schwere geeignet sind, einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Entscheidend ist die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt. In der Rechtsprechung wurden in Fällen von häuslicher Gewalt mehrheitlich Genugtuung von zwischen CHF 1'000.– und CHF 2'500.– als angemessen erachtet, wobei die Zeitspanne, über welche hinweg die häusliche Gewalt stattfand, berücksichtigt wurde (OGer ZH SB210018 vom 9. Mai 2022, E. III.2.6 S. 16 f. m.w.H.). In einem Fall einmaliger häuslicher Gewalt ohne lang andauernde Schmerzen und ohne stationären Spitalaufenthalt, der das Opfer aber psychisch belastete, wurde eine Genugtuung von CHF 1'500.– zugesprochen (OGer ZH SB210018 vom 9. Mai 2022, E. III.2.7 S. 18). Die Gewaltanwendungen des Beschuldigten am 19. Januar 2022 sowie am 3. und 23. Dezember
2022 führten zu nicht unerheblichen Verletzungen der Privatklägerin (vorne Erw. IV.4, 5, 7). Aufgrund des Vorfalls vom 19. Januar 2022 kam es zudem zu einer einwöchigen stationären Hospitalisierung der Privatklägerin (vorne Erw. IV.4). Die durch das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigte zugefügten Verletzungen und damit einhergehenden Schmerzen sind unter Berücksichtigung aller möglichen im Rahmen von häuslicher Gewalt vorstellbaren Körperverletzungen im unteren Bereich anzusiedeln. Länger andauernde als die in der Anklageschrift erwähnten und erstellten Schmerzen sind nicht nachgewiesen (vgl. act. 61 S. 35). Bleibende physische Schäden oder Funktionsstörungen hat die Privatklägerin keine belegt. Sowohl hinsichtlich der körperlichen wie der sexuellen Gewalt ist der Privatklägerin zudem zu glauben, dass die Vorfälle sie psychisch stark belasten. Mehreren Arztzeugnissen von Dr. med. L._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 21. Juni 2023, vom 14. März 2025 und 3. November 2025, ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin aktuell an einer schwergradig depressiven Episode leide, ausgelöst durch Gewaltvorfälle im Rahmen häuslicher Gewalt seit Dezember 2022 bei vorbestehender posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gewaltvorfällen im September 2020. Die Privatklägerin befände sich seit dem 7. Dezember 2020 bei ihr in Behandlung. Im Dezember 2024 und Januar 2025 sei es zu einem Aufenthalt in der Psychiatrien Universitätsklinik Zürich gekommen. Es sei zu einer starken Reaktivierung von Symptomen der Traumafolgestörung gekommen bei der Vorbereitung auf die Befragung sowie seit dem Sommer 2025 wegen der anstehenden Hauptverhandlung. Dies habe sich geäussert in einer depressiv-agitierten Symptomatik und in der Symptomatik der Traumafolgestörung, wobei die Symptome der Posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund stünden (act. 32/1; act. 49; act. D1/11/10). Aufgrund der Arztzeugnisse, insbesondere durch den Verweis auf die durch die anstehende Hauptverhandlung ausgelöste Reaktivierung der Traumafolgestörungssymptome, ist ein Grossteil der psychischen Leiden der Privatklägerin den Vorfällen zuzuordnen, für welche der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist. Dass sich aufgrund der lang andauernden häuslichen Gewalt (vorne Erw. IV.3.3) nicht exakt feststellen lässt,
welcher Anteil der psychischen Probleme durch die Vorfälle ausgelöst wurden, für welche die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren schuldig zu sprechen ist, kann nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind seine unsubstantiierten, unbelegten und von der Privatklägerin bestrittenen Ausführungen zu einer seit 2012 aufgrund eines Unfalls stattfindenden psychologischen und psychiatrischen Behandlung der Privatklägerin (act. 61 S. 37 ff.; Prot. S. 105, S. 108). Es gibt zudem keine Hinweise, dass es sich bei den Arztzeugnissen von Dr. med. L._____ um Gefälligkeitszeugnisse handeln sollte, wie der Verteidiger unsubstantiiert geltend macht (act. 61 S. 38). Weiter zeigt der Verteidiger auch nicht genügend auf, inwiefern die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nicht genügend hergeleitet worden wäre (act. 61 S. 38, S. 42). Auf die Arztzeugnisse kann in guten Treuen abgestellt werden.
6.
Insgesamt erweisen sich die Genugtuungsvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der physischen als auch der psychischen Verletzungen, ausgelöst durch die Vorfälle vom 19. Januar 2022 sowie 3. und 23. Dezember 2022, genügend substantiiert. Hinsichtlich der Beschimpfung vom 30. Oktober 2023 ist festzustellen, dass die damit begangene Persönlichkeitsverletzung die Schwelle für eine Genugtuung nicht überschreitet und diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen ist. Insgesamt erscheint angemessen, für die drei Vorfälle körperlicher Gewalt je eine Genugtuung von CHF 1'000.– und für die sexuelle Nötigung eine Genugtuung von CHF 2'000.– festzusetzen. Dies ergibt insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–. Diese Summe ist, wie von der Privatklägerin beantragt (act. 31 S. 11), seit dem 25. Dezember 2022 mit 5 % zu verzinsen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen und den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b sowie
§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen. Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind belegt (act. D1/20/13).
1.2
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, StPO 426 N 6).
1.3
Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen betreffend den 17. und 25. Dezember 2022 freigesprochen, hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte hingegen schuldig gesprochen. Zudem ist der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung zu verpflichten. Demgegenüber wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Umfang von 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
Entschädigung amtliche Verteidigung
2.1
Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 1 und § 16 ff. AnwGebV OG. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei die Gebühr pro Stunde für amtliche Verteidigungen grundsätzlich CHF 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV OG). Die Bemühungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren werden demgegenüber mit einer pauschalen Gebühr abgegolten. Die Grundgebühr vor dem Kollegialgericht beträgt in der Regel zwischen CHF 1'000.– und 28'000.– (§ 17 f. AnwGebV OG). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb des Tarifrahmens bilden die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Strafverteidigers und sein notwendiger Zeitaufwand (§ 2 AnwGebV OG).
2.2
Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ bezifferte seine Leistungen als amtlicher Verteidiger mit Honorarnoten vom 17. November und 28. November 2025 auf CHF 32'588.40.– (act. 53/1; act. 64).
Seine Bemühungen während des Vorverfahrens belaufen sich auf rund 63 Stunden (act. 53/1 und act. 64 [Stundenaufwand vom 26. Dezember 2022 bis 26. März 2025]). Nicht zu vergüten sind die Aufwendungen für Wegzeiten, soweit diese ½ Stunde pro Weg überschreiten (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate, Ziff. 6.4.1). Das trifft zu auf den Stundenaufwand vom 26. Dezember 2022, wo der Verteidiger 5 ⅔ Stunden verrechnete (act. 53/1). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten, an welcher der Verteidiger teilnahm, dauerte von 11:52 Uhr bis 14:14 Uhr (act. D1/2/1], also rund 2 ½ Stunden. Für die Vorbesprechung mit dem Beschuldigten will er 50 Min. und für die Nachbesprechung 10 Min. aufgewendet haben. Rechnet man eine Stunde hinzu für Hin- und Rückweg, so resultiert ein Aufwand von 4 ½ Stunden. Das Gegenlesen des Protokolls, das ebenfalls erwähnt wird, wurde vom Verteidiger zeitlich nicht konkret erfasst. Gewährt man dafür kulanterweise weitere 10 Minuten, so erweisen sich lediglich 4 ⅔ Stunden als entschädigungsberechtigt (1 Std. weniger, als verrechnet). Im gleichen Stil nicht nach Leitfaden rechnete der amtliche Verteidiger seinen Aufwand vom folgenden Tag, 27. Dezember 2022, ab (act. 53/1). Die Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft dauerte von 11:25 Uhr bis 11:55 Uhr (act. D1/2/3), also ½ Stunde. Für Hin- und Rückweg ist eine Stunde hinzuzurechnen. Das Gegenlesen des (kurzen) Protokolls (act. D1/2/3) und die "kurze Vorbesprechung" mit dem Beschuldigten sind zeitlich nicht quantifiziert. Gewährt man dafür kulanterweise zusätzlich ¼ Stunde, so resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 1 ¾ Stunden (¾ Stunden weniger, als verrechnet). Am 30. Januar 2023 verrechnete der amtliche Verteidiger einen Stundenaufwand von 2 Stunden und 50 Minuten (act. 53/1). Die Einvernahme des Beschuldigten dauerte von 14:07 Uhr bis 14:53 Uhr (act. D1/2/4), also rund eine Stunde. Für Hin- und Rückweg ist eine Stunde hinzuzurechnen. Die "kurze Vorbesprechung" ist zeitlich nicht quantifiziert.
Gewährt man dafür kulanterweise zusätzlich 10 Minuten, so resultiert ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 2 Stunden und 10 Minuten (40 Minuten weniger, als verrechnet). Dasselbe Bild am 20. März 2023 (act. 53/1): Die Einvernahme des Beschuldigten dauerte von 14:21 Uhr bis 15:15 Uhr (act. D1/2/7), also rund eine Stunde. Für Hin- und Rückweg ist eine Stunde hinzuzurechnen. Die Vorbesprechung mit dem Beschuldigten soll ¼ Stunde gedauert haben. Insgesamt ergibt sich ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 2 ¼ Stunden (50 Minuten weniger, als verrechnet). Der Stundenaufwand des amtlichen Verteidigers gemäss seiner Honorarrechnung vom 17. November 2025 von 48 Stunden und 52 Minuten (act. 53/1) ist folglich um 3 ¼ Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.‒ (bzw. CHF 240.‒ für den Sonntag, 26. Dezember 2022) ergibt sich ein Honorar von CHF 10'110.‒. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 348.30. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer (7.7% = CHF 805.30) resultiert eine Entschädigung für den Zeitraum vom 26. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2023 von CHF 11'263.60. Bis zum Schluss des Vorverfahrens fielen beim amtlichen Verteidiger weitere 14 ¼ Stunden an (act. 64 [Aufwendungen vom 10. Januar 2024 bis 26. März 2025). Bei einem Stundenansatz von CHF 220.‒ ergibt sich ein Honorar von CHF 3'135.‒. Die Auslagen in diesem Zeitraum beliefen sich auf CHF 60.40. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer (8.1% = CHF 258.80) resultiert eine Entschädigung für den genannten Zeitraum von CHF 3'454.20. Für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Vorverfahren ist somit ein Honorar von CHF 14'718 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen.
Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist die Entschädigung nicht nach dem Stundenaufwand zu berechnen, sondern eine Pauschale nach den Tarifen der Anwaltsgebührenverordnung festzusetzen. Das von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ ‒ allein auf der Basis der geleisteten Stunden ‒ geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 15'455.– (act. 64 [Aufwendungen vom 31. März 2025 bis 28. November 2025 = 70 ¼ Stunden]) erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen und die zusätzlichen Bemessungskriterien ‒ Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung des Strafverteidigers ‒ überhöht. Diese Faktoren sind etwas unterhalb eines mittelschweren Falles anzusiedeln. Unter zusätzlicher Berück- sichtigung des Zeitaufwands erscheint eine Pauschalentschädigung in der Höhe von CHF 12'540.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für den Zeitraum vom 31. März 2025 bis 28. November 2025 im Betrag von CHF 288.70. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerzusatz (8.1 % = CHF 1'039.10) resultiert ein Honorar für das erstinstanzliche Hauptverfahren von CHF 13'867.80.
2.3
Nach dem Gesagten ist die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf CHF 28'585.80 festzusetzen (Honorar: 25'785.‒; Auslagen: 697.60; MwSt [7.7 %]: 805.30; MwSt [8.1 %]: 1'297.90). Unter Berücksichtigung der Akontozahlung vom 23. Juni 2023 Umfang von CHF 8'000.– (act. D1/10/8 f.) resultiert eine noch auszurichtende Entschädigung von CHF 20'585.80. Die Gerichtskasse ist entsprechend anzuweisen.
2.4
Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vorne Erw. VIII.1.2 f.). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
3.
Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin
3.1
Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wurde mit Wirkung ab 26. Januar 2023 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (act. D1/11/4) und ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
3.2
Ihre Bemühungen während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lassen sich ihren Honorarnoten vom 23. Juni 2025 und 28. November 2025 entnehmen (act. 33; act. 63). Diese Bemühungen, insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand (insgesamt rund 74 Stunden), sind vertretbar und entsprechen während des Gerichtsverfahrens (darauf entfallen rund 20 Stunden) auch der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung der Rechtsbeiständin. Davon ausgenommen ist der Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für Besprechungen und Korrespondenz mit der Privatklägerin
(deutlich über 30 Stunden), welche das vertretbare Mass übersteigen. Angemessen erscheinen maximal 20 Stunden.
3.3
Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ist die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin auf CHF 16'291.90 festzusetzen (Honorar: 14'221.95; Auslagen: 863.50; MwSt [7.7 %]: 298.45; MwSt [8.1 %]: 908.‒). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, diese Entschädigung auszurichten.
3.4
Diese Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vorne Erw. VIII.1.2 f.). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorzubehalten.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB,
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (betreffend Dossier 1, Vorfälle vom 19. Januar 2022, 3. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022) sowie
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 aStGB (betreffend Dossier 1, Vorfall vom 17. Dezember 2022) sowie
– der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004); unter Hinweis darauf, dass die erstandene Haft bereits an die Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. April 2024 (GB230004) angerechnet wurde.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5.
Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an einem vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kanton Zürichs als geeignet erachteten Lernprogramm in den Bereichen häusliche Gewalt und/oder Sexualdelikte teilzunehmen.
6.
Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Dezember 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'400.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'534.– Auslagen (Gutachten) CHF 28'585.80 Kosten amtliche Verteidigung CHF 16'291.90 Kosten unentgeltl. Rechtsverbeiständung CHF 68'311.70 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
9.
Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staatskasse genommen.
10.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO.
11.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten) mit total CHF 28'585.80 (Honorar: 25'785.‒; Auslagen: 697.60; MwSt [7.7 %]: 805.30; MwSt [8.1 %]: 1'297.90) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Betrag von CHF 20'585.80 (CHF 28'585.80 abzüglich Akontozahlung von CHF 8'000.–) auszubezahlen.
12.
Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren (inkl. Urteilsbesprechung mit der Geschädigten) mit CHF 16'291.90 (Honorar: 14'221.95; Auslagen: 863.50; MwSt [7.7 %]: 298.45; MwSt [8.1 %]: 908.‒) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 16'291.90 auszubezahlen.
13.
Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an:
– den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel, für sich und den Beschuldigten), – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt lic. iur. C._____, – die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (im Doppel, für sich und die Privatklägerin), – die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen zwecks Auszahlung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 11) und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 12), je gegen Empfangsschein,
danach als begründetes Urteil an:
– den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel, für sich und den Beschuldigten), – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt lic. iur. C._____, – die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (im Doppel, für sich und die Privatklägerin), je gegen Empfangsschein, und nach Eintritt der Rechtskraft an – den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, (im Doppel unter Beilage der Akten für 10 Tage zur Einsicht), – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, – E._____ AG, … [Adresse],
je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.
14.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Abteilung, Postfach 881, 8706 Meilen, schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT MEILEN Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Meister MLaw L. Calame
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.