Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

FV250032

Erwägungen

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FV250032-G/U/Sk/ka

Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Leitende Gerichtsschreiberin MLaw D. Stricker

Verfügung vom 2. Februar 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

Beklagter

angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung

Nach Einsicht in die Klage der Klägerin vom 5. September 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und act. 5/2-8) sowie in ihre Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (act. 8) samt Beilagen (act. 9/1-11),

sowie unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2026 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G,

verfügt das Einzelgericht:

1. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250032-G wird mit den und FV250041-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weiter- geführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250032-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinig- ten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8 und Kopien von act. 8 und act. 9/1- 11, sowie mit den Verfahrensakten zuhanden des Verfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsur- kunde.

4. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die Leitende Gerichtsschreiberin