Forderung
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV250041-G/U/Sk/ka
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Leitende Gerichtsschreiberin MLaw D. Stricker
Verfügung vom 2. Februar 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
Beklagter
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Nach Einsicht in die Klage der Klägerin vom 28. November 2025 (act. 2) samt Beilagen (act. 1 und act. 5/2-8),
sowie unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2026 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G,
Dispositiv
1.
Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250041-G wird mit den und FV250037-G vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FV250014-G weitergeführt. Das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250041-G wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Rahmen des vereinigten Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G entschieden.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2 und act. 5/2-8, sowie mit den Verfahrensakten zuhanden des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.
4.
Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die Leitende Gerichtsschreiberin