Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Rubrum

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr. FK250014-K/UV/vs

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller

Verfügung vom 13. März 2026

in Sachen

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

sowie

weitere Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

und

Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, Verfahrensbeteiligter / Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

" 1. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2024 unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 2. Eventualiter (je nach Ausgang des Erziehungsfähigkeitsgutachtens) sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2024, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen; 3. Es sei der persönliche Verkehr der Tochter C._____, geb. tt.mm.2024 zur Mutter zu regeln. 4. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Beklagte einzuholen. 5. Es sei der Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2024 festzusetzen, wobei der konkrete Antrag erst nach Edition der Unterlagen und Erstattung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens konkretisiert werden kann. 6. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 7. Die Erziehungsgutschriften seien dem Kläger zuzusprechen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten."

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

Die Rückzugserklärung vom 27. Februar 2026 hat Rechtskraftwirkung.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'800.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 3'570.00 Kosten Kindsvertretung Fr. 5'370.00 Total

Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

3.

Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagen für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 13'700.10 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an

Rechtsanwalt MLaw X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Klägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beklagten, unter Beilage von Doppel von act. 105 und act. 106 (per Einschreiben gegen Empfangsschein), – Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der weiteren Verfahrensbeteiligten, unter Beilage von Doppel von act. 105 und act. 106 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Bezirksgerichtskasse (überbracht), – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), – das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein).

6.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Winterthur, 13. März 2026

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen MLaw N. Mattmüller