Fahrlässige Körperverletzung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG240084-K / Ubegr
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Gerichtsschreiberin MLaw M. Studer
Urteil vom 24. März 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Privatkläger
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. September 2024 (act. 33) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:
Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und in Begleitung von C._____ (Privatkläger 2, Beschuldigter im Verfahren GG240083-K) sowie die Privatklägerin 4.
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 33 S. 4)
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift – Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (entsprechend Fr. 5'400.00) – Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände/Spuren – Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft – Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.00)
2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 48 S. 1)
1. Es sei A._____ vom Vorwurf der Fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 SVG freizusprechen; 2. Eventualiter sei A._____ der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen, von Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sei er hingegen freizusprechen; 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, resp. im Eventualstand- punkt dem Grundsatz nach zu entscheiden, im Übrigen aber auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, resp. A._____ im Eventualstandpunkt anteilsmässig aufzuerlegen.
3. Des Beschuldigten: (sinngemäss)
Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
4. Der Privatklägerschaft: (act. 42 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägern 1 bis 4 je einzeln Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen. 2. Die Privatkläger 1 bis 4 seien mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. September 2024 (act. 33) ging am 24. September 2024 beim Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung am 17. Oktober 2024 (Prot. S. 2) wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. November 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerschaft wurde darüber hinaus Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (act. 36). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 41) liessen die Privatkläger ihre Zivilforderungen mit Eingabe vom 13. Januar 2025 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ beziffern und begründen (act. 42). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 43). Beweisanträge wurden keine gestellt.
2.
Zur Hauptverhandlung vom 24. März 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie
Rechtsanwalt MLaw Y2._____ namens und in Begleitung von C._____ (Privatkläger 2, Beschuldigter im Verfahren GG240083-K) und die Privatklägerin 4.
II. Prozessuales
1.
Strafantrag und Konstituierung der Privatkläger
1.1
Beim dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikt der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt es sich um ein Offizialdelikt, welche von Amtes wegen zu verfolgen und zu ahnden ist. Entsprechend bedarf es keiner Strafanträge. Anders verhält es sich jedoch beim Delikt der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Hierfür stellt ein fristgerecht und gültig gestellter Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB eine Prozessvoraussetzung dar.
1.2
Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklärt (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1.3
Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dafür bedarf es seitens der geschädigten Person einer Erklärung, welche den Willen, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert (BSK StPO-MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 118 N 4). Da auch derjenige, der sich im
Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, offenkundig will, dass der Täter verfolgt wird, ist entsprechend die Erklärung, sich als Privatkläger zu konstituieren, auch als Strafantrag zu qualifizieren (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 50).
1.4
Die Privatkläger 1-3 erstatteten am 11. bzw. 16. Dezember 2021 auf einem Formular der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen den Beschuldigten (act. 8/1-3;
act. 1 S. 11). Sie konstituierten sich zudem mittels Formular der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2022 als Privatkläger (act. 21/2 und 15/6; act. 17/1 und 17/3; act. 18/1 und 18/5). Die Privatklägerin 4 wurde noch am 6. Dezember 2021 im Kantonsspital Winterthur operiert und befand sich anschliessend vom 20. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 in der Rehaklinik F._____ (act. 16/2- 3). Von ihr befindet sich weder ein Strafantrag noch ein Formular hinsichtlich Konstituierung als Privatklägerin in den Akten. Rechtsanwalt MLaw G._____ teilte jedoch am 1. Februar 2022 mit, dass sich seine Klienten – und somit auch die Privatklägerin 4 – als Straf- und Privatkläger am Verfahren beteiligen würden (act. 21/1; act. 16/1). Dadurch liegt auch für die Privatklägerin 4 ein Strafantrag sowie die Konstituierung vor.
2.
Fazit
Auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die vorliegende Anklage einzutreten ist.
III. Sachverhalt
1.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 19. September 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 33). Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts auf die Anklageschrift verwiesen.
2.
Standpunkt des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, den in der Anklage genannten Personenwagen VW Golf mit den Kennzeichen TG 1 auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich gelenkt zu haben (act. 5/2 S. 3; Prot. S. 13).
2.2
Der Beschuldigte bestreitet ausserdem nicht, dass er vom Überholstreifen zurück auf den Normalstreifen wechselte, dort den Hyundai rechts überholte und danach wieder vor diesen auf die Überholspur einbog.
Der Beschuldigte sagte nämlich zusammengefasst und im Wesentlichen bei der polizeilichen Einvernahme aus, er sei nach einem ersten Zwischenfall auf der Überholspur wieder auf die Mittelspur zurückgewechselt, da ihm nicht so geheuer gewesen sei, was vor ihm passiert sei. Er sei dort einen Moment gefahren. Vor ihm sei ein DPD-Bus gefahren, welchen er anschliessend überholt habe. Er habe dazu geblinkt und dann den Fahrstreifen gewechselt (act. 5/1 F/A 46). Auf die Frage, ob er ein anderes Fahrzeug rechts überholt habe, sagte der Beschuldigte aus, nein, so nicht direkt. Überholen heisse für ihn ausscheren, vorbeifahren und wieder den Fahrstreifen wechseln (act. 5/1 F/A 58 f.). In derselben Einvernahme führte der Beschuldigte nochmals aus, er habe ein Fahrzeug überholen wollen, welches jedoch etwa zeitgleich ebenfalls den Fahrstreifen gewechselt habe und sich regelrecht zwischen ihn und das vor ihm fahrende Fahrzeug gedrängt habe. Er habe massiv bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er habe gehupt und dann zurück auf den Normalstreifen gewechselt. Der Verkehr sei links dicht gewesen, rechts habe es aber Platz gehabt. Er habe sein Tempo beibehalten, sei auf dem Normalstreifen an den Fahrzeugen vorbeigefahren. Er habe nicht beschleunigt, sondern sei normal so weitergefahren (act. 5/1 F/A 59). Er sei einem Moment lang auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Er denke, er sei an mehr als nur einem Fahrzeug rechts vorbeigefahren. Er könne aber nicht sagen, ob es 2, 3 oder 4 Fahrzeuge gewesen seien (act. 5/1 F/A 63 f.).
Bei der Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe geblinkt, auf die linke Spur gewechselt und Gas gegeben. Dann habe auch der Hyundai geblinkt und ihn quasi abgedrängt, woraufhin er stark habe abbremsen müssen. Er habe gehupt, sei dann wieder in die mittlere Spur gegangen und sei einfach nach vorne gefahren. Er habe einfach von dieser Situation weggewollt. Es sei so ein Schockmoment für ihn gewesen, weshalb er von dort weggewollt habe. Er sei nach vorne gefahren und sei vorne wieder links auf den Überholstreifen gegangen. Er habe gemeint, dass zwei Autos dazwischen gewesen seien, aber aufgrund der In- formationen, die er nun habe, wisse er, dass er nur ein Auto überholt habe, dies sei der Hyundai gewesen (act. 5/2 S. 4). Sein Move, als er rechts vorbeigefahren und wieder eingebogen sei, sei schon nicht so schön gewesen und vielleicht als aggressiv wahrgenommen worden, aber er habe auch den anderen Lenker nicht korrekt gefunden und weg von dort gewollt (act. 5/2 S. 9).
Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er den Hyundai rechts überholt habe. Er habe damals gemeint, es seien zwei Fahrzeuge gewesen und er sei vor das zweite Fahrzeug gefahren. Dies sei offensichtlich nicht so gewesen. Die Frage, ob es aber richtig sei, dass er auf die rechte Spur gegangen, dann auf die Normalspur und dann nach vorne und vorne wieder reingefahren sei, bejahte der Beschuldigte (Prot. S. 17 ff.).
2.3
Unbestritten und anhand von objektiven Beweismitteln erstellt ist sodann, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger 2 im Unfallzeitpunkt Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit in Zusammenhang mit Substanzen aufgewiesen haben (act. 5/2 S. 3; act. 10/2; act. 9/1; act. 9/2; act. 9/5; act. 10/1; act. 10/2; act. 10/5). Weiter unbestritten und anhand von objektiven Beweismitteln erstellt ist, dass der Hyundai sich in einem vorschriftsgemässen und betriebssicheren Zustand befunden hat (act. 5/2 S. 3; act. 12/3) und dass einige Insassen beim Unfall (teilweise schwer) verletzt wurden (act. 5/2 S. 11; act. 49 S. 2; act. 15/7; act. 16/3-5; act. 17/6-10; act. 18/6-7; act. 19/3; act. 19/6-7; act. 19/10).
2.4
Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede, dass er derart knapp vor dem Privatkläger 2 wieder auf die Überholspur eingebogen sei und zudem die Bremse betätigt habe, sodass der Privatkläger 2 eine Vollbremsung habe vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern, wodurch der Hyundai ins Schleudern gekommen sei, zuerst in die Mittelleitplanke geprallt und dann mit der Leitplanke auf der rechten Fahrbahnseite kollidiert und auf dem Überholstreifen zum Stillstand gekommen sei (act. 33).
3.
Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
3.1
Bei der Sachverhaltserstellung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die betreffende Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, relevant sind vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Die relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf das Vorhandensein von Lügensignalen bzw. Realitätskriterien zu überprüfen (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 232 ff.).
3.2
Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch lediglich ergehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und der Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11 – 13). Ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit auszuräumen vermag (Pra 2004 Nr. 51 E. 1.4; BGE 127 I 38 E. 2a. mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vorhanden sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn mehrere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 E. 1.4).
4.
Objektive Beweismittel
4.1
Als objektive Beweismittel liegen DVD-Aufnahmen, Bilder des Unfalles vom 6. Dezember 2021 sowie ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich im Recht (act. 2/1; act. 3/2; act. 13/6). Die Bilder zeigen lediglich die Situation nach dem Unfall und tragen daher nichts weiter zur Sachverhaltserstellung bei.
4.2
Die Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich stellten in ihrem Spurenbericht aufgrund der Aufnahmen der Video-Überwachungskameras folgenden Tatvorgang fest (act. 13/6 S. 7 f.):
– "Zu Beginn der Aufnahmen schwenkt der VW vom Normalstreifen (mutmasslich) nach links vor den offensichtlich auf dem Überholstreifen fahrenden Hyundai ein. Unmittelbar danach wechselt der Hyundai (mutmasslich) vom Überhol- auf den Normalstreifen nach rechts. Unmittelbar danach fährt der Hyundai (mutmasslich) vom Normal- auf den Überholstreifen direkt vor den VW.
– Im Zuge des erwähnten Wechsels des Hyundai vom Normal- auf den Überholstreifen lässt sich in den Aufnahmen dessen Erstkollision mit der Aussenleitplanke optisch zwar kaum feststellen aber durchaus erahnen. Die Kollisionsstelle lässt sich im Kontext des Unfallgeschehens und aufgrund der vor Ort festgestellten Beschädigungen an der Mittelleitplanke zuordnen.
– Im weiteren Verlauf des Unfallgeschehens ist in den Aufnahmen ersichtlich, wie der Hyundai, nach der Kollision mit der Mittelleitplanke, brüsk nach rechts fährt und mit der Front heftig gegen die Aussenleitplanke prallt. Dadurch wird der Hyundai in Richtung des Normalstreifens zurückgeworfen und dessen Heck angehoben. Nachdem er auf die linke
Seite geschleudert wird, schlittert er in Richtung der Mittelleitplanke, wobei er sich ca. 1.5 Mal im Uhrzeigersinn in seiner Längsachse dreht. Dabei ist ersichtlich, wie eine Person (mutmasslich) aus dem Heckbereich des Hyundai in Richtung der Mittelleitplanke geschleudert wird. Kurz vor dem Stillstand kippt der Hyundai auf seine Räder, wobei er mit der Front in Richtung Mittelleitplanke zwischen dem Normal- und Überholstreifen zum Stillstand kommt."
4.3
Vorab anzumerken ist, dass unklar erscheint, warum im Bericht des Forentischen Instituts Zürich wiederholt etwas als "(mutmasslich)" bezeichnet wird und worauf sich dieser Hinweis jeweils bezieht. Dies ist jedoch vorliegend nicht relevant, da der Bericht einerseits bestätigt, was der Beschuldigte eingestanden hat, nämlich das Einschwenken nach links vor den Hyundai. Andererseits beschreibt der Bericht, dass der Hyundai unmittelbar danach vom Überhol- auf den Normalstreifen nach rechts wechselte. Ob sich die Bemerkung "(mutmasslich)" hierbei auf den Hyundai bezieht oder darauf, welcher Fahrstreifen es genau war, ändert nichts an der Tatsache, dass der Hyundai unmittelbar nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die linke Spur nach rechts wechselte. Durch den Bericht des Forentischen Instituts Zürich sowie die DVD-Aufnahmen ergibt sich somit klar, dass der Privatkläger 2 die Kontrolle über das Fahrzeug unmittelbar nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Überholspur verloren hat. Angesichts dessen erübrigt sich die Würdigung weiterer Beweismittel bzw. von Aussagen in Bezug auf die Frage, wann der Privatkläger 2 die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und ob die beiden Fahrer zuerst noch andere Fahrzeuge, insbesondere den DPD- Bus, überholt haben.
4.4
Ein starkes Bremsen konnte aufgrund dieser DVD-Aufnahmen durch das Gericht und offenbar auch durch das Forensische Institut Zürich nicht festgestellt werden. Lediglich diesbezüglich ist der Sachverhalt weiter zu erstellen. Der weitere Ablauf im Bericht schildert sodann den Unfallvorgang, was für die Sachverhaltserstellung nicht relevant ist.
4.5
Darüber hinaus wurde im Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich festgestellt, dass sämtliche Insassen des Hyundai im Unfallzeitpunkt nicht ange- gurtet gewesen sein dürften. Die Sicherheitsgurten der beiden Einzelsitze in der dritten (hinteren) Sitzreihe hätte zudem nicht korrekt getragen werden können, da diese seitenverkehrt eingebaut waren. Dadurch befanden sich die Gurtschlösser der Sitze an der Aussenseite (act. 13/6 S. 6 und 8).
5.
Persönliche Beweismittel
5.1
Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2
5.1.1
Zur Erstellung des noch umstrittenen Sachverhalts dienen als persönliche Beweismittel neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2021 (act. 5/1) und der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2023 (act. 5/2) die Aussagen des Privatklägers 2, C._____, in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2021 (act. 4/1) und der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2023 (act. 4/2, entspricht act. 5/2). Einer Verwertung dieser Beweismittel steht nichts entgegen.
5.1.2
Der Beschuldigte und der Privatkläger 2 sagten beide aus, dass sie je von der A7 von H._____ hergekommen und auf die A1 Richtung I._____ gefahren seien (act. 5/1 F/A 45; act. 5/2 S. 3 f.; act. 4/1 F/A 6; Prot. S. 12). Bereits dort sind sich die Parteien hinsichtlich eines ersten Überholmanövers nicht mehr einig, was genau geschehen sein soll – was mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren auch offen bleiben kann. Auch hinsichtlich des weiteren Handlungsablaufs widersprechen sich die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2.
5.1.3
Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme hinsichtlich des Betätigen der Bremse zusammengefasst aus, er sei nach dem ersten Zwischenfall auf der Überholspur wieder auf die Mittelspur zurückgewechselt, dort einen Moment gefahren und habe dann den Fahrstreifen wieder gewechselt, um den DPD- Bus vor ihm zu überholen (act. 5/1 F/A 28, 46). Er habe sich gesagt, wenn er jetzt Gas gebe, reiche es locker, um gefahrenlos einen Fahrstreifenwechsel zu machen (act. 5/1 F/A 65). Etwa zeitgleich habe er bemerkt, dass ihm jemand am Arsch klebe. Bevor er den Fahrstreifenwechsel gemacht habe, habe es genügend Platz gehabt (act. 5/1 F/A 28, 46). Auf die Frage, ob er das Fahrzeug, welches so dicht aufgeschlossen sei, lang beobachtet habe, antwortete der Beschuldigte, nein, es sei nur eine Millisekunde gewesen. Kurz zuvor habe er ja noch die Bremse angetippt, weil er etwas zu schnell unterwegs gewesen sei (act. 5/1 F/A 66).
Bei der Konfrontationseinvernahme blieb der Beschuldigte bei diesem Unfallhergang (act. 5/2 S. 4, 6, 8, 10). Hinsichtlich des Betätigen der Bremse führte der Beschuldigte aus, dass er angeblich gebremst habe, aber aus seiner Sicht habe er nicht wesentlich an Geschwindigkeit verloren. Er habe sicher keine Vollbremsung gemacht, habe die Bremse nur angetippt und als er gesehen habe, dass es hinter ihm knapp sei, habe er die Bremse wieder losgelassen (act. 5/2 S. 4).
Auch an der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung (Prot. S. 17 ff.) und führte hinsichtlich des Betätigen der Bremse aus, er habe die Bremse sicherlich angetippt. Dies, weil er vom Überholmanöver ein wenig schneller als das vordere Fahrzeug gewesen sei. Er habe die Bremse dann ganz kurz angetippt und unmittelbar nachher wieder Gas gegeben, um sich wieder einzugliedern und die richtige Geschwindigkeit zu haben (Prot. S. 18).
5.1.4
Demgegenüber sagte der Privatkläger 2 bei der polizeilichen Einvernahme zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nachdem letzterer ihn rechts überholt gehabt habe, unmittelbar vor ihm zurück auf den Überholstreifen gewechselt habe. Bei diesem Fahrstreifenwechsel sei das Fahrzeug des Beschuldigten ein wenig ins Schlingern gekommen. Als der Beschuldigte vor ihm gefahren sei, habe dieser die Bremse betätigt (act. 4/1 F/A 6). Der Beschuldigte habe stark gebremst. Das Auto sei vorne etwas eingesackt und sei etwas ins Schlingern gekommen (act. 4/1 F/A 35). Da er nicht mehr genügend hätte abbremsen können, sei er auf den Normalstreifen ausgewichen. Bei diesem Ausweichmanöver sei sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Er sei von rechts nach links und zurück geschleudert (act. 4/1 F/A 6, 37).
Auch der Privatkläger 2 blieb bei der Konfrontationseinvernahme bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Der Beschuldigte habe ihn rechts überholt und sei dann in einem steilen Winkel wieder links vor ihn rein. Dann sei der Beschuldigte auf die Bremse gegangen, weil dieser sonst einem anderen vor ihm hinten reingefahren wäre. Er habe gesehen, wie das Heck des Fahrzeuges vom Beschuldigten leicht angehoben worden sei vom starken Bremsen. In diesem Moment habe er abgebremst und habe angefangen zu schleudern (act. 4/2 S. 5 und 8).
5.2
Aussagen des Zeugen
5.2.1
Ebenfalls als persönliche Beweismittel gelten die Aussagen des Zeugen J._____ bei der Polizei am 6. Dezember 2021 (act. 7/1) und der Staatsanwaltschaft am 16. August 2024 (act. 7/5). Einer Verwertung dieser Beweismittel steht nichts entgegen.
5.2.2
Der Zeuge sagte zusammengefasst anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, das weisse Fahrzeug habe den blauen Hyundai rechts überholt und sei sofort wieder vor diesem auf den Überholstreifen gebogen. In der Folge habe auch der Hyundai eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen, an die Mittelleitplanke geprallt und anschliessend stark mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand kollidiert (act. 7/1 F/A 4). Er wisse nicht, ob das weisse Fahrzeug gebremst habe, er könne jedoch sagen, dass der Hyundai unmittelbar nachdem das weisse Fahrzeug vor diesen hingefahren sei, voll auf die Bremse gegangen sei. Das blaue Fahrzeug habe sich hinten leicht angehoben. Es habe nicht viel Platz zwischen dem blauen Fahrzeug und dessen vorausfahrenden Fahrzeug gehabt. Die Lücke, in welche sich das weisse Fahrzeug hineingedrückt habe, sei klein gewesen (act. 7/1 F/A 8).
5.2.3
Bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme sagte der Zeuge erneut aus, dass das weisse Auto links vor den Hyundai reingezogen sei, ohne Blinker (act. 7/5 F/A 8, 14). Sein Gefühl sei gewesen, dass es wie als Rache gewesen sei, da er ihn vorher nicht reingelassen habe (act. 7/5 F/A 8). Es habe von seiner Perspektive sehr absichtlich ausgesehen (act. 7/5 F/A 15). Ab diesem Moment seien die Bremslichter des Hyundai angegangen, es habe das Heck angehoben, der Fahrer habe eine Vollbremsung eingeleitet und habe ausweichen müssen, dann habe er links die Leitplanke touchiert, sei weggeprallt und dann noch viel fester in die rechte Leitplanke geprallt (act. 7/5 F/A 8, 16).
5.3
Weitere Aussagen
D._____, Fahrzeuginsassin des verunfallten Fahrzeuges Hyundai, wurde am 29. Dezember 2021 polizeilich einvernommen (act. 6/1). Es liegen zudem drei weitere Aussagen von Fahrzeuginsassen des verunfallten Fahrzeuges Hyundai in den Akten (act. 7/2-4). Diese weiteren Personen wurden nicht in verwertbarer Weise einvernommen und konnten darüber hinaus inhaltlich nichts zur Erstellung des Sachverhalts beitragen. Auf ihre Aussagen ist daher nicht weiter einzugehen.
5.4
Würdigung
5.4.1
Aussagen des Beschuldigten
5.4.1.1
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass diese in den beiden Einvernahmen, welche mehr als 1.5 Jahre auseinander liegen, im Wesentlichen konstant blieben. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass sich der Beschuldigte an eigene Gedanken während des Vorganges erinnern konnte und somit das subjektive Erleben miteinbezog (act. 5/1 F/A 28; act. 5/2 S. 4 und 7).
5.4.1.2
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er nach dem Umfall unter Schock stand und sich vom Unfall entfernte. Er selbst sagte am nächsten Tag aus, er habe sich "völlig im halben Trancezustand" befunden und sei erst wieder ganz zu sich gekommen, als er zuhause gewesen sei (act. 5/1 F/A 34). Auch im Jahr 2023 konnte er sich nicht mehr an die Fahrt vom Unfallort zu seiner Freundin nach Hause erinnern (act. 5/2 S. 6).
5.4.1.3
Wahrheitswidrig erweist sich die Aussage des Beschuldigten, das Fahrzeug, welches ihm beim Überholmanöver am Heck geklebt sei sowie ihn habe rechts überholen wollen, sei nicht dasselbe, welches sich zuvor in die Lücke gezwängt habe. Er sagte diesbezüglich aber auch aus, er sei sich nicht ganz sicher (act. 5/1 F/A 47). Wird der Erklärung des Zeugen geglaubt, es habe sich beim Überholmanöver inkl. Ausbremsung um eine "Rache-Überholung" für das vorherige Abdrängen gehandelt (vgl. vorstehend Erw. III.5.2.), wäre anzunehmen, dass sich der Beschuldigte sicher gewesen wäre, dass es sich um dasselbe Fahrzeug handelte.
Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten sich absichtlich gegen den Privatkläger 2 richtete.
5.4.1.4
An der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten lässt weiter zweifeln, dass der Privatkläger 2 ihn gemäss seinen Aussagen erst aber direkt dann habe überholen wollen, als der Beschuldigte den DPD-Bus auf der linken Spur überholt habe (act. 5/1 F/A 46). Er und der Privatkläger 2 hätten beide noch den DPD-Bus überholt. Nach seinem Überholmanöver seien noch viele Sekunden vergangen bis zum Unfall (act. 5/2 S. 4, 6, 8, 10). Diese Darstellung würde bedeuten, dass der Kontrollverlust des Privatklägers 2 über den Hyundai nicht direkt nach dem Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Überholspur, sondern erst später stattgefunden hätte. Dies widerspricht nicht nur den Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. act. 4/2 S. 5 und 8) sowie des Zeugen (vgl. act. 7/5 F/A 24 f.), sondern auch den objektiven Beweismitteln (vgl. vorstehend Erw. III.4.).
5.4.2
Aussagen des Privatklägers 2
5.4.2.1
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht ebenfalls, dass diese in den beiden Einvernahmen, welche mehr als 1.5 Jahre auseinander liegen, im Wesentlichen konstant blieben. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er bereits bei der polizeilichen Einvernahme aussagen konnte, dass es sich beim anderen Fahrzeug um einen weissen Kombi mit Thurgauer Nummer gehandelt habe, was sich als korrekt herausstellte. Er sagte zudem bereits dort aus, dass er sich nicht sicher sei, ob es ein Skoda gewesen sei, so wie dies eine andere Person gemeint habe (act. 4/1 F/A 15). Zuletzt spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2, dass diese sich zu grossen Teilen mit denjenigen des Zeugen decken.
5.4.2.2
Gegen de Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 spricht jedoch, dass seine Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Bremsung des Beschuldigten widersprüchlich sind. Zuerst sagte der Privatkläger 2 aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim Fahrstreifenwechsel ein wenig ins Schlingern gekommen sei und der Beschuldigte die Bremse betätigt habe, als dieser vor ihm gefahren sei (act. 4/1 F/A 6). Wenige Minuten später sagte der Privatkläger 2 aber aus, der Beschuldigte habe stark gebremst. Das Auto sei vorne etwas eingesackt und sei etwas ins Schlingern gekommen (act. 4/1 F/A 35). Die zweite Aussage ist so zu verstehen, dass das Auto bei der Bremsung eingesackt ist und dann in Schlingern kam, während gemäss der ersten Aussage das Auto beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur schlingerte und der Beschuldigte erst bremste, als er vor dem Privatkläger 2 fuhr.
5.4.3
Aussagen des Zeugen
5.4.3.1
Die Aussagen von J._____ weisen einige Wahrheitssignale auf. So sagte der Zeuge ebenfalls teilweise aus, was er sich im Moment dachte (act. 7/1 F/A 5; act. 7/5 F/A 7, "Alter, wohin willst du, weshalb hast du so pressant" [act. 7/5 F/A 8]), und er konnte sich auch an gewisse Details erinnern (z.B. gelber Kleber auf weissem Fahrzeug; act. 7/1 F/A 4; act. 7/5 F/A 8). Zum anderen gibt es auch Widersprüche, indem er von einem gelben Postwägeli, der Beschuldigte jedoch von einem DPD-Fahrzeug sprach (act. 7/5 F/A 7; act. 5/2 S. 4) oder der Aufkleber am Fahrzeug des Beschuldigten gemäss dessen Ausführungen nicht gelb und zudem wesentlich grösser gewesen sein soll (act. 49 S. 6).
5.4.3.2
Hinsichtlich der Fahrzeuge verwechselte der Zeuge bei der Zeugeneinvernahme am 16. August 2024 – mehr als 2.5 Jahre später – zwar die Farbe des Hyundai (grau anstatt blau), konnte aber sagen, dass es sich um die Nummer mit Beginn ZH … [erste Zahl] gehandelt habe (act. 7/5 F/A 7). Zudem sagte er zwar aus, das weisse Fahrzeug sei ein weisser Skoda Octavia gewesen sei (act. 7/1 F/A 4; act. 7/5 F/A 8). Jedoch konnte er sagen, dass das weisse Auto die Nummer TG … [korrekte erste drei Zahlen] oder … [andere erste drei Zahlen] gehabt habe
5.4.3.3
Die Verwirrung, weshalb das weisse Fahrzeuge schlussendlich hinter dem Hyundai stand, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass der Beschuldigte schlussendlich hinter dem verunfallten Hyundai stand, bestätigt auch dieser selbst (act. 5/2 S. 6), was zeigt, dass trotz Verwirrung auch diese Aussagen stimmten.
5.4.3.4
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen spricht jedoch, dass diese hinsichtlich des ersten Sachverhaltsabschnittes – welcher für das Verfahren gegen den Privatkläger 2 und nicht für das Verfahren gegen den Beschuldigten massgebend war – sogar noch mehr von den Aussagen des Beschuldigten abweichen als die Aussagen des Beschuldigten von den Aussagen des Privatklägers 2 abweichen. Das bedeutet, die Darstellungen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 sind dort übereinstimmender als die Schilderungen des Zeugen, wie er die Situation wahrgenommen hat.
5.5
Zwischenfazit
5.5.1
Insgesamt sind weder die Aussagen des Zeugen noch des Privatklägers 2 derart überzeugend, dass die Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden könnten. Gleichzeitig sind auch die Aussagen des Beschuldigten nicht derart glaubhaft, dass weder den Aussagen des Privatklägers 2 noch des Zeugen gefolgt werden könnte.
5.5.2
Gerade hinsichtlich des Bremsverhaltens des Beschuldigten – der Sachverhaltsabschnitt, welcher noch zu erstellen ist – bestehen jedoch klare Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers 2. Ein Bremsmanöver konnte – wie bereits erwähnt – in den DVD-Aufnahmen auch gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des begünstigenden Grundsatzes "in dubio pro reo" muss dies dazu führen, dass das in der Anklage wiedergegebene Betätigen der Bremse, sodass der Lenker C._____ eine Vollbremsung vollziehen musste, als nicht erstellt gilt. Zugunsten des Beschuldigten ist von der für ihn günstigeren Variante auszugehen, nämlich, dass er die Bremse nur kurz angetippt hat.
6.
Fazit
Zusammenfassend kann nach der Würdigung sämtlicher Beweismittel festgehalten werden, dass gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass dieser vom Überholstreifen zurück auf den Normalstreifen wechselte, dort den Hyundai rechts überholte und danach wieder vor letzteren auf die Überholspur ein- bog. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte die Bremse beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur kurz angetippt hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte derart stark bremste, dass der Privatkläger 2 dadurch die Kontrolle über den Hyundai verloren hat. Erstellt ist wiederum, dass der Privatkläger 2 die Kontrolle über das Fahrzeug in dem Moment verloren hat, als der Beschuldigte auf die linke Spur wiedereingliederte.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 SVG.
1.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
1.1
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird.
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4; BGE 126 IV 192 E. 2a; BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).
35 Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens sehen Art. 8 Abs. 3 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für Autobahnen vor. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV ausdrücklich untersagt (Zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3.2).
1.2
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger 2 auf dem Normalstreifen rechts überholt und sich vorne wieder eingereiht. Konkret verletzte der Beschuldigte dabei folgende Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes: Art. 35 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV. Dies tat der Beschuldigte vorsätzlich. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 SVG, Art. 8 Abs. 2 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.
2.
Fahrlässige Körperverletzung
2.1
Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens sorgfaltswidrig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2.2
Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können.
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen.
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine Voraussehbarkeit aber nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolgseintritt auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete bzw. wenn der Erfolg durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGE 102 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56
Ob eine Handlung im Sinn der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss vom Zeitpunkt des Handelns aus entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller im Nachhinein bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 102 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Obergericht Zürich SB210370 vom 17. August 2022 E. 4.1.2 a); Urteil des Obergericht Thurgau vom 5. September 2023 in RBOG 2023 S. 207 ff., 209 f. Nr. 37).
2.3
Angesichts der Tatsache, dass der Hyundai unmittelbar ins Schleudern geriet, nachdem der Beschuldigte vor den Privatkläger 2 wieder auf die Überholspur einbog, ist die Vermeidbarkeit vorliegend zu bejahen. Hätte der Beschuldigte den Hyundai nicht rechts überholt und unmittelbar vor ihm eingelenkt, hätte der Privatkläger 2 nicht die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und wäre verunfallt. Die Überprüfung des hypothetischen Kausalverlaufs ergibt, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall und zu den Verletzungen der Privatkläger gekommen wäre – diese also vermeidbar gewesen wären – wenn sich der Beschuldigte pflichtgemäss und verkehrsregelkonform verhalten hätte, d.h. nicht rechtsüberholt und unmittelbar vor den Privatkläger 2 eingebogen wäre. Es steht somit ausser Zweifel, dass sich bei regelkonformem Verhalten des Beschuldigten der Unfall und damit die Verletzungen der Privatkläger vollständig hätten vermeiden lassen. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 49 S. 9).
2.4
Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt bzw. des erlaubten Risikos richtet sich im vorliegenden Fall in erster Linie nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte mit seinem Manöver Art. 35 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV verletzt hat.
Darüber hinaus muss sich nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2).
Durch die Verletzung der Verkehrsregeln hat der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.
2.5
Ein Fahrmanöver, wie es der Beschuldigte vollzogen hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens sodann geeignet, zu einem Verkehrsunfall, bspw. einem Auffahrunfall, zu führen, welcher Körperverletzungen nach sich zieht. Dies war für den Beschuldigten voraussehbar bzw. hätte für ihn voraussehbar sein können und müssen. Fraglich ist allerdings, ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in ihren wesentlichen Zügen, also dass der Hyundai zwei Mal in die Leitplanken prallt, sich überschlägt und Personen aus dem Fahrzeug herausgeschleudert werden, sowie der Erfolg, wie der eingetretene, also die von den Privatklägern erlittenen Körperverletzungen, für den Beschuldigten voraussehbar waren und sein mussten. Dies ist zu verneinen. In casu sind – mit der Verteidigung (act. 49 S. 10 f.) – aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzugetreten, mit welchen der Beschuldigte nicht hätte rechnen müssen. Wie bereits erwähnt, waren sämtliche Insassen des Hyundai im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet (act. 13/6 S. 6 und 8). Der Beschuldigte konnte mit diesem verkehrsregelwidrigen Verhalten der Privatkläger bzw. Insassen des Hyundai nicht rechnen und musste dies auch nicht. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass sich die Privatkläger hauptsächlich aufgrund seines Fehlver- haltens wie eingetreten verletzt hätten und dass aufgrund seines Fehlverhaltens Personen aus dem Fahrzeug herausgeschleudert wurden. Dies umso weniger, da das starke Betätigen der Bremse vorliegend nicht erstellt werden konnte. Vielmehr rückt das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund. Der Geschehensablauf und der eingetretene Erfolg liegen somit vorliegend nicht mehr im gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb die Voraussehbarkeit zu verneinen ist.
2.6
Mangels Voraussehbarkeit des Erfolgs fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung. Entsprechend ist der objektive Tatbestand nicht weiter zu prüfen und der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3.
Fazit
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen.
V. Strafzumessung
1.
Abstrakter Strafrahmen
Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Wer sich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen. Von diesem Strafrahmen ist auszugehen. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen liessen.
2.
Strafarten
2.1
Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Die wichtigsten Kriterien für die Wahl der Strafart sind die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 f.; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Es gelten zudem dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat, das Verschulden des Täters und das Vorleben des Täters. Vorstrafen, vor allem einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Gericht steht bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 147 IV 241 E 3.2; BGE 120 IV 67 E. 2.b).
2.2
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Geldstrafe gebührt dementsprechend im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 25).
2.3
Es erscheint vorliegend verhältnismässig und ausreichend, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt. Die Geldstrafe stellt im Vergleich zur Freiheitsstrafe einen weniger schweren Eingriff dar. Aufgrund des Verschuldens kann in casu eine Strafe ausgefällt werden, welche im unteren Bereich des Strafrahmens liegt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Zudem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, was ebenfalls für die Ausfällung einer Geldstrafe spricht.
3.
Strafzumessungsregeln
3.1
Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente.
3.2
Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des vom Täter verschuldeten Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Tatvorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind gegebenenfalls der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch.
In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung, die kriminelle Energie sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; Urteil des OGer ZH SB220295 vom 21. Dezember 2022 E. 1.2; Urteil des OGer ZH SB210151 vom 19. August 2021 E. 3.2.2.).
Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
3.3
Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis können zu einer Strafreduktion führen (Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85).
4.
Tatkomponente
4.1
Bezüglich des objektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung von Art. 35 SVG um eine elementare Verkehrsregel handelt. Sie dient der Vermeidung von Unfällen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden, und in Verbindung mit Art. 90 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt somit dem Schutz von Leib und Leben (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 35 N 1 f. und Art. 90 N 7 ff.). Stark erschwerend wirkt sich zulasten des Beschuldigten aus, dass es vorliegend nicht bloss bei einer abstrakten oder konkreten Gefährdung geblieben ist, sondern es tatsächlich zu einem Unfall mit (teilweise groben) Verletzungen gekommen ist. Die Gefahr hat sich somit tatsächlich verwirklicht. Hinzu kommt weiter, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse als dunkel beschrieben wurden (act. 5/1 F/A 17), was anhand der DVD-Aufnahmen bestätigt wird (act. 2/1). Das objektive Verschulden ist demnach als leicht einzustufen.
4.2
In Bezug auf die subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Hinsichtlich des Motivs bzw. der Beweggründe hat der Beschuldigte mehrfach angegeben, dass er aus der Situation weggewollt habe, welche sich kurz zuvor auf der Überholspur ereignet habe (act. 5/1 F/A 46; act. 5/2 S. 4; Prot. S. 17). Die kriminelle Energie sowie der deliktische Wille des Beschuldigten sind als gering einzustufen. Der Beschuldigte hätte jedoch ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, sich regelkonform zu verhalten, weshalb die Tat vermeidbar war. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Die subjektive Tatschwere bestätigt die objektive Tatschwere und wirkt sich nicht erhöhend aus.
4.3
Gesamthaft ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht einzustufen. Die Strafe ist folglich im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln.
5.
Täterkomponente
5.1
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss seinen eigenen Aussagen wie folgt (Prot. S. 8 ff.):
Der Beschuldigte wuchs in K._____ im Kanton Thurgau auf. Er hat den normalen Schulgang bis zur Sekundarschule abgeschlossen. In der Folge hat er eine Lehre als Automechaniker absolviert und auf diesem Beruf auch etwa zehn Jahre gearbeitet. Danach hat er sich im Bereich Grosshandel umschulen lassen. Er ist Bürofachmann und hat das Handelsdiplom nachträglich in der Abendschule gemacht. Im Grosshandel hat er sechs Jahre gearbeitet und seit 2019 arbeitet er als …-spengler. Die …-spenglerei hat er gemeinsam mit einem Freund aufgebaut. Unterdessen läuft das Geschäft. Er verdient etwa Fr. 45'000.– netto im Jahr. Er ist ledig, lebt mit seiner Partnerin zusammen und hat keine Kinder. Die Mietkosten betragen Fr. 2'500.– pro Monat, dieseteilt er mit seiner Partnerin. Vermögen hat er keines und Schulden hat er Fr. 70'000.– bei den Eltern.
In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Strafminderung bzw. Straferhöhung rechtfertigen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit strafzumessungsneutral aus.
5.2
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen und einen einwandfreien automobilistischen Leumund auf (act. 44; act. 45), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Straferhöhende Gründe sind keine ersichtlich.
5.3
Strafmindernd wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten aus. Selbst wenn er zu Beginn bestritt, dass sein Manöver ein Rechtsüberholen darstelle (act. 5/1 F/A 58 f.) – was allerdings die rechtliche Würdigung betrifft – bestritt er nie, dass er (zurück) auf den Normalstreifen gewechselt hat, dort mindestens am Privatkläger 2 vorbeigefahren ist und dann wieder auf die Überholspur gewechselt hat
6.
Verfahrensdauer
Der Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall ist der 6. Dezember 2021. Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 fand erst am 11. Oktober 2023 statt (act. 5/2), was vornehmlich durch die Staatsanwalt- schaft zu verantworten gewesen ist (act. 14/4). Anklage wurde sodann erst am 19. September 2024 erhoben (act. 33). Aufgrund dieser längeren Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine weitere Strafreduktion.
7.
Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.
8.
Höhe des Tagessatzes
8.1
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihr Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll demjenigen Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Täters entsprechen, auf welchen er nicht zwingend angewiesen ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Betrag, der nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen ist. Schätzungen sind durchaus zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind und keine ausreichenden Angaben vorliegen, genauere Abklärungen jedoch im Vergleich zur Bedeutung der Strafsache unverhältnismässig wären (BINGGELI, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 55 ff. und S. 72 f.).
8.2
Die Tagessatzhöhe ist vorliegend, unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von Fr. 3'750.– (Prot. S. 9), eines monatlichen Mietzinsanteiles von ca. Fr. 1'250.– (Prot. S. 10) sowie der relevanten Abzüge auf Fr. 30.– festzusetzen.
9.
Fazit
In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschuldigte zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–) zu bestrafen.
VI. Vollzug der Strafe
1.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2.
Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. act. 44) und somit als Ersttäter gilt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt, der Beschuldigte seine Lehren und Konsequenzen aus dem vorliegenden Strafverfahren gezogen hat und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Entsprechend muss ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden und eine bedingte Strafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
3.
Angesichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse erscheint es als angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen.
VII. Zivilansprüche
1.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2.
Wie bereits erwähnt konstituierten sich die Privatkläger 1 bis 4 unmissverständlich als Privatkläger (vgl. oben). Sie liessen den Antrag stellen, der Beschuldigte sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, den Privatklägern 1 bis 4 je einzeln Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen. Die Privatkläger 1 bis 4 seien sodann mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (act. 42).
3.
Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Mangels Spruchreife und aufgrund fehlender Bezifferung sind die Privatkläger 1 bis 4 mit ihren Zivilforderungen im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
VIII. Beschlagnahmte Gegenstände
1.
Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 9. August 2024 folgende Gegenstände beschlagnahmt (act. 13/7):
– Div. Kunstglas-Bruchstücke ab Hyundai (A015'655'751) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab Überhol- und Mittelstreifen/Mittelleitplanke (A015'656'141) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab Hyundai (A015'656'152) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab VW-Golf (A015'656'163) – Lenkrad-Airbag Hyundai (A015'656'174) – Beifahrer-Airbag Hyundai (A015'656'185) – DNA-Spur ab Frontscheibe (A015'656'196).
2.
In Anwendung von Art. 69 StGB sind diese beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen sowie den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 StPO).
1.2
Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b - d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'500.–, die weiteren Auslagen sind ausgewiesen (vgl. act. 31) und betragen Fr. 3'537.40 für das Gutachten und Fr. 1'000.– für Auslagen der Polizei.
2.
Kosten der amtlichen Verteidigung
2.1
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers berechnet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 AnwGebV). Der Verteidiger ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls zu entschädigen.
2.2
Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 31. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (act. 20/6).
2.3
Der amtliche Verteidiger macht in seiner eingereichten Honorarnote (act. 48) eine Entschädigung von Fr. 10'457.80 geltend. Unter zusätzlicher Anrechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung, einer Stunde Wegzeit und einer Stunde Nachbesprechung à je Fr. 220.– pro Stunde, sprich Fr. 880.– (4 x Fr. 220.–), zzgl. der dazugehörigen Mehrwertsteuer ist die Honorarnote auf insgesamt Fr. 11'409.10 zu erhöhen. Dieser Gesamtanspruch erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist entsprechend auf Fr. 11'409.10 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1 % und Barauslagen von Fr. 128.10) festzusetzen.
3.
Kostenauflage
3.1
Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (BSK StPO-DOMEI- SEN, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 426 N 6 m.w.H.).
Die amtliche Verteidigung wird nach den Regeln von Art.135 StPO vorerst vom Staat entschädigt. Ihm steht jedoch ein Rückgriffsrecht zulasten der beschuldigten Person zu. Wird die beschuldigte Person nämlich zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 426 N 14).
3.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3.3
Weder der Beschuldigte noch die Privatkläger haben eine Entschädigung für das vorliegende Verfahren gelten gemacht (Prot. S. 5 f.). Entsprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV.
2.
Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–).
4.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen, sofern nicht bereits vernichtet:
– Div. Kunstglas-Bruchstücke ab Hyundai (A015'655'751) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab Überhol- und Mittelstreifen/Mittelleitplanke (A015'656'141) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab Hyundai (A015'656'152) – Mikrospuren-Klebbandasservat ab VW-Golf (A015'656'163) – Lenkrad-Airbag Hyundai (A015'656'174) – Beifahrer-Airbag Hyundai (A015'656'185) – DNA-Spur ab Frontscheibe (A015'656'196).
6.
Die Privatkläger 1–4 werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'537.40 Gutachten; Fr. 1'000.00 Auslagen Polizei; Fr, 11'409.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 19'246.50 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an – die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per IncaMail und per Einschreiben gegen Empfangsschein);
– die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht gegen Empfangsschein); – den Vertreter der Privatklägerschaft, fünffach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (per Einschreiben gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- – Strassenverkehrsamt Kanton Thurgau (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); – die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv Ziff. 5, per E-Mail an ...@kapo.zh.ch).
10.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Winterthur, 24. März 2025
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Schneeberger MLaw M. Studer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.