Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Diebstahl etc.

Rubrum

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen

Geschäfts-Nr.: GG240094-K/Ubegr/yk

Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr

Urteil vom 25. April 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen

Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Diebstahl etc.

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2024 (act. 42) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 anwesende Parteien:

Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger für die Dauer seiner Befragung in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____.

Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. D1/35 S. 8 = act. 42 S. 8)

Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift – Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– – Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – Anrechnung der entstandenen Haft – Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse – Entscheid über Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger – Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft – Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'800.–)

2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 70 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ sei in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Der Privatkläger sei mit seinen zivilrechtlichen Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen; 3. Es sei dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Haft vom 21. Februar 2024 bis 22. Februar 2024 (1 Tag) aus der Staatskasse eine Ge- nugtuung von Fr. 200.– zuzüglich Zins zu 5% von Fr. 200.– ab 21. Februar 2024 zu bezahlen; 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Februar 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon dem Beschuldigten bereits herausgegeben worden ist; 5. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Des Beschuldigten: (sinngemäss)

Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.

4. Des Privatklägers: (act. 69 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass das Verhalten der Beschuldigten die vorgeworfenen Straftatbestände gemäss Anklageschrift, Dossier Nr. 1 erfüllt haben. Im Weiteren seien die Beschuldigten angemessen zu bestrafen. 2. Dem Geschädigten sei eine Genugtuungszahlung von Fr. 5'000.– zuzusprechen, mitsamt 5% Zinsen seit dem 28. November 2023, unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf den Staat zu nehmen. Im Übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten oder des Staates.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Mit Anklageschrift vom 24. Oktober 2024 (act. D1/35; act. 42), hierorts eingegangen am 1. November 2024, erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (eventualiter: Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie (eventual-)vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG.

2.

Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 43). Mit Eingabe vom 18. November 2024 stellte der Rechtsvertreter von B._____ (nachfolgend: "Privatkläger") innert Frist den Beweisantrag, dass dieser anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen sei (act. 45). Die weiteren Parteien verzichteten derweil auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen innert angesetzter Frist.

3.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 vorgeladen und insbesondere der Privatkläger für die Dauer seiner Befragung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Gleichzeitig wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (zum Ganzen: act. 46).

4.

Am 5. März 2025 informierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage nicht vor Gericht zu vertreten hat (Art. 337 Abs. 3 StPO e contrario), vorab telefonisch, dass das Urteil unter Umständen erst später, voraussichtlich am 25. April 2025, eröffnet werde, da im Parallelverfahren GG240095-K in Sachen C._____ (beide Hauptverhandlungen finden gleichzeitig statt), wohl eine zweite Vorladung nötig werde und die beiden Urteile idealerweise miteinander eröffnet werden sollten, woraufhin Staatsanwältin MLaw D._____ ausdrücklich ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung erklärte (act. 67).

5.

Zur Hauptverhandlung vom 7. März 2025 vor hiesigem Einzelgericht erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger B._____ für die Dauer seiner Befragung in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (zum Ganzen: Prot. S. 6). Zu Beginn der Hauptverhandlung erklären sich die anwesenden Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung per 25. April 2025 ausdrücklich einverstanden (Prot. S. 9 f.).

II. Prozessuales

1.

Strafantragserfordernis

1.1

Dem Beschuldigten werden mitunter die Straftatbestände des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der (eventual-)vorsätzlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG zur Last gelegt, welche allesamt als Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen sind. Beim Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich jedoch um ein Delikt, das nur auf Antrag verfolgt wird (vgl. Art. 30 ff. StGB).

1.2

Beim Strafantrag handelt es sich um eine unbedingte Willenserklärung der mutmasslich verletzten Person, dass für die angezeigte Handlung eine Strafverfolgung stattfinden soll (BGE 131 IV 97 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BGer 7B_81/2022 vom 13. Juli 2023, E. 2.4.1 m.w.H.). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

1.3

Am 6. Dezember 2023 stellte der Privatkläger gegenüber der Kantonspolizei Zürich fristgerecht den Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten wegen der Drohung vom 23. November 2023 an der E._____-strasse 1 in F._____ (act. D1/5). Damit wurde der notwendige Antrag für die Strafverfolgung der in Dossier 1 der Anklage umschriebenen Drohung fristgerecht gestellt.

2.

Übrige Prozessvoraussetzungen

Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Anklage einzutreten ist.

3.

Konstituierung als Privatkläger

3.1

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Stellung eines Strafantrags dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO).

3.2

Mit ausdrücklicher Erklärung vom 31. Januar 2024 hat sich B._____ als Straf- und als Zivilkläger konstituiert (act. D1/18/3).

4.

Beweisergänzungsantrag anlässlich der Hauptverhandlung

4.1

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Antrag auf Beizug der Akten der derzeit hängigen, am 24. Februar 2025 eröffneten Untersuchung 2 (vgl. act. 64) gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Der amtliche Verteidiger beantragte demgegenüber die Abweisung dieses Beweisergänzungsantrags (zum Ganzen: Prot. S. 49).

4.2

Nach Art. 343 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sowie des Grundsatzes der Wahrheitsfindung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO ist das Gericht dazu verpflichtet, neue Beweise zu erheben, welche entscheidungserheblich sein könnten (m.w.H. WI- PRÄCHTIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

4.3

Das Untersuchungsverfahren 2 betrifft einen von den gegenständlichen Vorwürfen gänzlich unabhängigen Sachverhalt und trägt mithin aus objektiver Sicht nichts zur Wahrheitsfindung bei. Sodann kann der beantragte Aktenbeizug auch nicht in subjektiver Hinsicht dazu dienen, sich über die Person des Beschuldigten ein besseres Bild zu verschaffen, zumal dieser Zweck namentlich durch die vorliegenden Personalakten (vgl. act. D1/21/1-4) sowie durch die Befragung des Beschuldigten zur Person anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 29 ff.) erfüllt wird. Mithin sind von den Untersuchungsakten des Strafverfahrens 2 keine zusätzlichen, für die Wahrheitsfindung gewinnbringenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Beweisergänzungsantrag abzuweisen ist.

5.

Teilnahmerecht des Beschuldigten

5.1

Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten geltend. Konkret brachte sie vor, dass die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers vom 6. Dezember 2023 (act. D1/10/1) ohne die Teilnahme des Beschuldigten oder dessen Verteidiger durchgeführt worden sei, sodass die Parteirechte nicht hätten wahrgenommen werden können. Sodann habe die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers vom 18. April 2024 (act. D1/10/2) zwar in Gegenwart des Beschuldigten, jedoch unter Ausschluss des Mitbeschuldigten C._____ (vgl. separates Verfahren GG240095-K) stattgefunden, sodass dieser namentlich keine Fragen dazu habe stellen können, wie der Privatkläger denn darauf komme, dass er, C._____, ebenfalls im Schlafraum gewesen sein solle. Infolgedessen seien beide Einvernahmen des Privatklägers unverwertbar (zum Ganzen: act. 70 S. 3, 5).

5.2

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten derjenigen Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ist eine formelle und parteiöffentliche Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil des BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.2 f. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.2.2).

5.3

Hinsichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit der während der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 (act. D1/10/1) als Auskunftsperson getätigten Aussagen des Privatklägers ist demnach mit Verweis auf die obgenannte Rechtsprechung festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht zukommt. Was sodann die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers vom 18. April 2024 (act. D1/10/2) anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung des Teilnahmerechts des im Verfahren GG240095-K Beschuldigten C._____ nichts an der Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers zulasten des im gegenständlichen Verfahren Beschuldigten A._____ ändert, zumal Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, ausschliesslich nicht zulasten derjenigen Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine allfällige Verletzung des Teilnahmerechts von C._____ tangiert mit anderen Worten die Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers zulasten des Beschuldigten A._____ nicht. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden genannten Einvernahmen des Privatklägers respektive die dabei geäusserten und den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht vollumfänglich verwertbar sein sollten.

5.4

Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass stattdessen die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von C._____ vom 17. Mai 2024 (act. D1/8/2) unter Ausschluss des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidiger erfolgte, weshalb die darin geäusserten Belastungen in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind.

6.

Gehörsrecht

Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil des BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.).

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1.

Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

1.1

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

1.2

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt er keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil des BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; Urteil des BGer

1.3

Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz aus- zuräumen. Eine hinreichende Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; Urteil des BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1).

2.

Dossier 1 – Vorgeschichte

2.1

Anklagevorwurf

2.1.1

Dem in Dossier 1 eingeklagten Sachverhalt (Drohung und versuchte Nötigung) ging gemäss Anklage ein Vorfall voraus, bei welchem der Privatkläger am Abend des 22. November 2023 im Flüchtlingsheim an der E._____-strasse 1 in F._____ einen komplexen Bruch des Gesichtsschädels (sog. Tripod-Fraktur), zwei abgebrochene Zähne am rechten Oberkiefer und Schmerzen am Thorax erlitten habe. Die Gesichtsfraktur habe dabei operativ behandelt werden müssen und einen Spitalaufenthalt vom 29. November 2023 bis zum 1. Dezember 2023 sowie eine Krankschreibung des Privatklägers im Umfang von 100% bis zum 6. Dezember 2023 nach sich gezogen. Der Privatkläger habe sich im Nachgang nicht daran erinnern können, wie diese Verletzungen entstanden seien. Er habe jedoch aufgrund von ihm zugetragenen Gerüchten vermutet, dass sie durch den Beschuldigten verursacht worden seien (zum Ganzen: act. D1/35 S. 2 f.; act. 42 S. 2 f.).

2.1.2

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Beschuldigte habe diese Verletzungen dem Privatkläger zugefügt, konnte im Verlaufe der Untersuchung derweil nicht erhärtet werden und wurde folglich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2024 eingestellt (act. D1/26; act. D1/35 S. 3; act. 42 S. 3).

2.2

Verfügbare Beweismittel

2.2.1

Fotodokumentation

Auf der dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. Januar 2024 (act. D1/1) beiliegenden Fotodokumentation ist ein Bild des Privatklägers zu sehen, welches dieser am darauffolgenden Morgen nach dem Vorfall vom 22. November 2023 selbst gemacht hat und auf welchem das oberflächliche Ausmass seiner erlittenen Verletzungen ersichtlich wird. Eine Gesichtshälfte des Privatklägers ist dabei sichtlich entstellt, wobei das Auge offensichtlich blutunterlaufen und stark angeschwollen ist (zum Ganzen: act. D1/12).

2.2.2

Medizinische Akten

Der Privatkläger wurde im Nachgang des Vorfalls vom 22. November 2023 mehrfach untersucht und behandelt, erstmals notfallmässig am 23. November 2023 im Kantonsspital Winterthur (act. D1/13/2) sowie in der Notfallklinik Dr. G._____ (act. D1/13/10/2). Die vorliegenden ärztlichen Berichte decken sich in punkto diagnostizierte Verletzungen, durchgeführte Behandlungen, Spitalaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit mit den in der Anklageschrift umschriebenen Angaben; diesbezüglich ist auf die medizinischen Akten zu verweisen (act. D1/13/1 – act. D1/13/10/1-2). Besondere Erwähnung verdient dabei der ambulante Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 4. April 2024, gemäss welchem die genannten Verletzungen des Privatklägers durch einen Faustschlag verursacht worden seien und eine Selbstbeibringung unwahrscheinlich sei (vgl. act. D1/13/7).

2.2.3

Standpunkt der Parteien

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe wurden eingestellt und sind folglich nicht mehr Gegenstand dieses Strafverfahrens. Für die Beurteilung des vorliegend eingeklagten Dossiers 1 bleibt hingegen relevant, dass der Privatkläger gemäss eigenen, glaubhaft geäusserten Aussagen dennoch bis zuletzt davon ausging, dass der Beschuldigte der Verursacher seiner während des Vorfalls vom 22. November 2023 erlittenen Gesichtsverletzungen gewesen sei (vgl. act. D1/10/1 F/A 5 ff.; act. D1/10/2 F/A 11 ff.; Prot. S. 16). Der blosse Umstand, dass der Privatkläger dies vermutete, wurde von Seiten des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten (vgl. act. D1/7/3 F/A 37 ff.; act. D1/7/5

2.3

Fazit

Damit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt zur Vorgeschichte erstellt.

3.

Dossier 1 – Teil 1 (Drohung)

3.1

Anklagevorwurf

3.1.1

Gemäss Anklage habe der Privatkläger den Beschuldigten am Abend des 23. Novembers 2023 in der Eingangshalle des Flüchtlingsheims an der E._____- strasse 1 in F._____ mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontiert, indem er ihm gesagt habe: "Schau, was du mir angetan hast", woraufhin ihm der Beschuldigte erwidert habe, dass er ihn vielleicht hätte umbringen sollen, damit keine solchen Folgen entstünden (act. D1/35 S. 3; act. 42 S. 3).

3.1.2

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Privatkläger durch diese Aussage in Angst vor einem erneuten körperlichen Übergriff durch den Beschuldigten versetzt zu haben, was der Beschuldigte gewollt habe, da ihm die Annahme des Privatklägers, der Beschuldigte sei der Verursacher seiner Gesichtsverletzungen, bewusst gewesen sei (act. D1/35 S. 3; act. 42 S. 3).

3.2

Verfügbare Beweismittel

3.2.1

Die diesbezügliche Beweisführung stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der am Vorfall beteiligten Personen. Im vorliegenden Fall sind dies der Privatkläger (act. D1/10/1; act. D1/10/2; Prot. S. 12 ff.) sowie der Zeuge H._____ (act. D1/11/2; act. D1/11/6), der bei der gegenständlichen Konversation anwesend gewesen sein soll. Die Aussagen dieser Personen gilt es nachfolgend in den strittigen Punkten gegeneinander abzuwägen.

3.2.2

Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann (dauerhaft personale Eigenschaft), basiert die Glaubhaftigkeitsanalyse auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer Qualität von Aussagen über Nichterlebtes unterschieden. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ist die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 52 f.; HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 06/2012, S. 369).

3.2.3

Die vorhandenen Aussagen sind daher einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasie- und Lügensignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs (sog. logische Konsistenz), Detailreichtum im relevanten Kernbereich (insbesondere Wiedergabe wechselseitiger Gespräche, Berichte über Mimik und Gestik, Interaktionen, Angaben über zeitliche und räumliche Verhältnisse), Prägung der Aussage von der Individualität der Person, welche dadurch einen unverwechselbaren Charakter erhält (sog. Individualitätskriterium; insbesondere durch die Schilderung von nicht typischen Details, spontanen gefühlsmässigen Reaktionen und Assoziationen), sowie die inhaltliche Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, Selbstbelastung, Entlastung zugunsten des Beschuldigten oder Verzicht auf Mehrbelastung. Andererseits sind auch vorhandene Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für fal- sche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, fehlende Details beim relevanten Kerngeschehen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, eingeübte und stereotyp wirkende Aussagen, Strukturbrüche zwischen einem unerheblichen und offensichtlich relevantem Sachverhaltsabschnitt, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, sowie Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen (zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.; HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 06/2012, S. 369 ff.).

3.3

Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung

Für die Aussagenwürdigung erscheint es geboten, den eingeklagten Vorfall in seine Teilelemente zu zerlegen.

3.3.1

Konfrontation mit den Gesichtsverletzungen

Anhand der im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (act. D1/7/3 F/A 37 ff.; act. D1/10/2 F/A 11, 60 ff.; Prot. S. 17 ff.) und des Zeugen H._____ (vgl. den Beschuldigten am Folgetag nach dem Vorfall vom 22. November 2023 mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontiert habe.

Was sodann die dabei verwendeten Worte des Privatklägers anbelangt, weichen die Versionen der hierzu einvernommenen Personen minimal voneinander ab. Währendem der Privatkläger sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung geltend machte, dass er den Beschuldigten mit den Worten "Schau, was Du mir angetan hast" konfrontiert habe (act. D1/10/1 F/A 25; act. D1/10/2 F/A 34; Prot. S. 17 f.), stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er vom Privatkläger mit der Frage "Hast du mir das angetan?" konfrontiert wurde, was der Beschuldigte letztlich verneint habe und ihn daraufhin dazu aufgefordert habe, ihn nicht mehr zu provozieren (act. D1/7/3 F/A 37 ff.;

act. D1/7/5 F/A 6; Prot. S. 37). Diesbezüglich änderte der Beschuldigte seine Version einmal anlässlich seiner Einvernahme vom 9. September 2024, wonach ihn der Privatkläger stattdessen – mit Verweis auf seine Verletzungen – gefragt haben soll: "Wer war das?" (act. D1/7/5 F/A 8 f.). Der Zeuge H._____ machte hierzu kaum sachdienliche Angaben, namentlich weil er an seiner ersten Einvernahme noch zu Protokoll gab, bei der gegenständlichen Konversation nicht anwesend gewesen zu sein (act. D1/11/2 F/A 4), und anlässlich seiner zweiten Einvernahme erklärte, dass er sich an den Dialog nicht gut erinnern könne, weil er "nicht wirk-

Letztlich fallen die inhaltlichen Diskrepanzen zwischen der Version des Privatklägers und derjenigen des Beschuldigten äusserst gering aus, wobei es in diesem Zusammenhang anzumerken gilt, dass es naturgemäss mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, eine erlebte Aussage anlässlich einer Monate später stattfindenden Einvernahme wortwörtlich korrekt zu rezitieren. Der exakt geäusserte Wortlaut der gegenständlichen Konfrontation ist insoweit auch nicht weiter relevant, zumal in erster Linie entscheidend und allseits unbestritten ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontiert und ihn dabei wissen lassen hat, dass er ihn als Verursacher verdächtige.

Nach dem Gesagten kann als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger den Beschuldigten – unabhängig vom exakten Wortlaut – mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontierte und ihn dabei hat wissen lassen, dass er ihn als deren Verursacher verdächtigt.

3.3.2

Drohung des Beschuldigten

Gemäss den Aussagen des Privatklägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 habe der Beschuldigte auf die Konfrontation mit seinen Gesichtsverletzungen geantwortet, dass er ihn vielleicht hätte umbringen sollen, damit weder der Beschuldigte noch der Privatkläger Probleme bekommen würden (act. D1/10/1 F/A 25). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2024 wiederholte er diese Aussage, wobei er die Antwort des Beschuldigten wie folgt zitierte: "Vielleicht hätte ich dich besser umbringen sollen, damit es keine solchen Folgen mehr gibt" (act. D1/10/2 F/A 11). An der Hauptverhandlung vom

7.

März 2025 gab der Privatkläger den Wortlaut des Beschuldigten zunächst wie folgt wieder: "Vielleicht hätte man dich besser töten müssen, damit es nicht zu solchen Folgen kommt." Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung korrigierte er das Zitat sodann dahingehend, dass der Beschuldigte dabei in der ersten Person gesprochen, sich mithin wie folgt geäussert habe: "Am besten hätte ich dich töten sollen, dass es nicht zu solchen Folgen kommt" (zum Ganzen: Prot. S. 17 f.).

Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf durchgehend (act. D1/7/2 Privatkläger im Anschluss an die Konfrontation mit dessen Gesichtsverletzungen lediglich gesagt, dass er ihn nicht mehr provozieren solle (D1/7/3 F/A 37 ff.; Prot. S. 37). Der Privatkläger habe dies frei erfunden und wolle mit diesen Vorwürfen bewirken, dass er ins Gefängnis gehen und ihm eine Entschädigung bezahlen

Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen H._____ sind derweil kaum sachdienlich: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er noch zu Protokoll, bei der gegenständlichen Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gar nicht anwesend gewesen zu sein (act. D1/11/2 F/A 4 f.). Später, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2024, erklärte er, dass er zwar daneben gestanden sei, sich an den gegenständlichen Dialog aber nicht gut erinnern könne, weil er "nicht wirklich zugehört" hätte (act. D1/11/6 F/A 53 ff.). Eine derartige Drohung, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, habe er derweil nicht vernehmen können, wobei ihm eine solche Drohung si-

Gesamthaft gesehen sagt der Privatkläger in den wesentlichen Punkten über sämtliche Einvernahmen hinweg inhaltlich gleichlautend aus (vgl. act. D1/10/1 F/A 25 ff.; act. D1/10/2 F/A 11, 60; Prot. S. 17 ff.), wobei er namentlich verbliebene Unklarheiten und Selbstkorrekturen in Bezug auf den geäusserten Wortlaut offenlegte (vgl. Prot. S. 17 f.). Weiter schilderte der Privatkläger den diesbezüglichen Sachverhaltsteil in sämtlichen Einvernahmen auffällig detailreich jeweils auch sein subjektives Erleben (act. D1/10/1 F/A 25 ff.; act. D1/10/2 F/A 11, 60; Prot. S. 17 ff.). Damit sind beim Privatkläger zahlreiche Realitätskriterien gegeben und umgekehrt kaum Lügensignale erkennbar (vgl. Erw. III.3.2.3.), wodurch seine Aussagen zur eingeklagten Drohung gesamthaft gesehen als sehr glaubhaft einzustufen sind. Der Umstand, dass der Privatkläger wiederholt einen leicht anderen Wortlaut zitiert, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dabei keinen Abbruch, da es naturgemäss schwierig ist, eine erlebte Aussage über mehrere Monate hinweg wortwörtlich korrekt zu rezitieren, und weil der Privatkläger stattdessen den hierbei sinngemäss geäusserten Inhalt konstant sowie mit bemerkenswerter Präzision und Tiefe darzulegen vermochte.

Der Beschuldigte beschränkt sich in seinem Aussageverhalten derweil stets auf kürzere Angaben ohne Details (act. D1/7/2 F/A 48; act. D1/7/3 F/A 37 ff.; act. D1/7/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 36 ff.) und fokussierte sich nach seinen Erklärungsversuchen jeweils auffallend rasch darauf, den Privatkläger – teilweise auch mit sachfremden Argumenten – zu denunzieren, indem er beispielsweise ohne Not behauptete, dass niemand mit dem Privatkläger befreundet gewesen sei, oder ihm vorwirft, sich im gegenständlichen Strafverfahren eine Entschädigung ergesamt sind in seinen Aussagen verhältnismässig viele Lügensignale erkennbar (vgl. hierzu Erw. III.3.2.3.).

Zwar ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihn die Aussagen von H._____ rein inhaltlich gesehen eher entlasten würden. Seinen diesbezüglichen Aussagen kommt allerdings kein nennenswerter Beweiswert zu, zumal er selbst einräumt, dass er der gegenständlichen Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht gefolgt sei (vgl. act. D1/11/6 F/A 53 ff.). Ferner ist in diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Zeuge gemäss eigenen Aussagen ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten pflegt (act. D1/11/6 F/A 11), wobei er ebendiese Frage anlässlich seiner ersten Einvernahme noch verneinte (act. D1/11/6 F/A 11). In einer Gesamtbetrachtung sind die Aussagen des Zeugen H._____ mithin als unglaubhaft zu bewerten.

In der Summe erscheinen die Aussagen des Privatklägers deutlich glaubhafter, währendem diejenigen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zurückzuweisen sind und die blosse Behauptung des Zeugen, dass er eine derartige Drohung, wie sie dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfen wird, sicherlich mitbekommen hätte, keine ernsthaften Zweifel an der vom Privatkläger dargelegten Version des Sachverhalts zu schüren vermag. Aufgrund der jeweils leicht divergierenden Zitierung durch den Privatkläger des bei der Drohung geäusserten Wortlauts kann allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschuldigte bei seiner Drohung in der ersten Person ("Vielleicht hätte ich dich umbringen/töten sollen") oder in der dritten Person ("Vielleicht hätte man dich umbringen/töten sollen") gesprochen hat. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO kann lediglich die für den Beschuldigten günstigste aller plausiblen Sachverhaltsvarianten erstellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in der dritten Person gesprochen hat.

Nach dem Gesagten kann erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger unmittelbar nach der Konfrontation mit dessen Gesichtsverletzungen gedroht hat, indem er ihm sagte, dass man ihn vielleicht besser hätte umbringen sollen, damit es nicht zu solchen Folgen komme.

3.3.3

Versetzung des Privatklägers in Angst

Währendem der Privatkläger an seiner ersten Einvernahme noch offenliess, ob er sich von der Drohung des Beschuldigten effektiv bedroht gefühlt habe, da diese Worte auch im Sinne des schwarzen Humors spasseshalber geäussert worden sein könnten (act. D1/10/1 F/A 26), gab er anlässlich seiner zweiten Einvernahme zu Protokoll, dass er sich in echter Gefahr gewähnt, die Worte des Beschuldigten als ernste Bedrohung wahrgenommen und Angst vor einem Angriff gehabt habe (act. D1/10/2 F/A 61 ff., 66). Angesprochen auf diese Diskrepanz in seinem Aussageverhalten präzisierte der Privatkläger an der Hauptverhandlung, dass er bei der Drohung nicht ganz verstanden habe, ob der Beschuldigte dies ernst gemeint habe und er sich erst im Nachhinein die Ernsthaftigkeit seiner Worte bewusst geworden sei (Prot. S. 19, S. 26). In Bezug auf die Frage, wann bei ihm die Angst eingetreten sei, widersprach sich der Privatkläger jedoch und nannte noch in derselben Einvernahme verschiedene Zeitpunkte (vgl. Prot. S. 19, 26).

Unter diesen Umständen bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Privatkläger aufgrund der Worte des Beschuldigten tatsächlich in Angst vor einem körperlichen Übergriff versetzt worden ist. Anhand seines Aussagenverhaltens besteht indessen der Verdacht, dass sich der Privatkläger stattdessen eher über die Gleichgültigkeit des Beschuldigten betreffend die erlittenen Gesichtsverletzungen echauffiert. Der Privatkläger monierte dieses Verhalten des Beschuldigten mehrfach und offenbarte dabei insbesondere, dass er in seiner Erwartung, der Beschuldigte würde anlässlich der Konfrontation Mitgefühl zeigen, offensichtlich enttäuscht wurde (vgl. zum Ganzen: act. D1/10/2 F/A 11, 61, 63, 68; Prot. S. 26).

Dass eine effektiv empfundene Angst aufgrund von diversen Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Privatklägers letztlich nicht nachgewiesen werden kann, ändert allerdings nichts an der offensichtlichen Drohkulisse, die der Beschuldigte mit seinen Worten befeuert hat. Wenn man den gegenständlichen Dialog in den Gesamtkontext einbettet, wonach der Privatkläger den Beschuldigten augenscheinlich verdächtigte, die ihm am Vorabend widerfahrenen Gesichtsverletzungen zugefügt zu haben, wird deutlich, dass die gegenständliche Aussage des Beschuldigten nicht als blosser Scherz abgetan werden kann. Vielmehr zeugen die Worte, dass man den Privatkläger vielleicht besser hätte umbringen sollen, damit es nicht zu solchen Folgen komme, von einer ausgeprägten Nonchalance des Beschuldigten hinsichtlich eines allfälligen Todes des Privatklägers.

Nach dem Gesagten ist mithin in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund seiner Drohung nicht in tatsächliche Angst vor einem körperlichen Übergriff versetzt wurde. Es ist jedoch festzuhalten, dass die vom Beschuldigten verwendeten Worte im Kontext der allseits bekannten Vorgeschichte die vorbestehende Drohkulisse und den Anschein der Gefahr vor einem erneuten körperlichen Übergriff aktiv und in nonchalanter Weise aufrechterhielt.

3.3.4

Wissen um den Verdacht des Privatklägers

Der Beschuldigte gab sowohl in der Untersuchung als auch an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass ihn der Privatkläger anlässlich der Konfrontation augenscheinlich als Verursacher der am Vorabend erlittenen Verletzungen verdächtigte (act. D1/7/3 F/A 37 ff.; act. D1/7/5 F/A 6, 20; Prot. S. 37). Damit ist der innere Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass ihn der Privatkläger als Verursacher seiner Gesichtsverletzungen ansah.

3.4

Erstellter Sachverhalt

Zusammenfassend kann in Bezug auf das eingeklagte Dossier 1 Teil 1 erstellt werden, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontierte und ihn dabei hat wissen lassen, dass er ihn als Verursacher verdächtigt, woraufhin der Beschuldigte ihm in nonchalanter Weise erwiderte, dass man ihn vielleicht besser hätte umbringen sollen, damit es nicht zu solchen Folgen komme. Von dieser Befeuerung der Drohkulisse wurde der Privatkläger jedoch einstweilen nicht in wirkliche Angst vor einem körperlichen Übergriff versetzt.

3.5

Rechtliche Würdigung

3.5.1

Tatbestandsmässigkeit

Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Eventualvorsatzes darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 248 E. 6.3. m.w.H.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.).

Das sachverhaltsmässig erstellte Aufrechterhalten der Drohkulisse durch den Beschuldigten ist vom Schweregrad zweifelsohne dazu geeignet, auch eine nicht besonders mimosenhafte Person in Schrecken und Angst zu versetzen, wurde damit doch implizit, aber unverkennbar, angedeutet, dass zumindest ein – aus Sicht des Privatklägers – erneuter körperlicher Übergriff durch den Beschuldigten bevorstehen könnte. Dem rechtsgenüglichen Beweis, hiervon kausal in eine derartige Angst versetzt worden zu sein, blieb der Privatkläger derweil schuldig. Mithin ist der Taterfolg der Drohung in concreto nicht gegeben.

Hingegen kann die nonchalant geäusserte Drohung des Beschuldigten in Verbindung mit seiner Kenntnis dessen, dass der Privatkläger ihn als Urheber seiner tags zuvor erlittenen Gesichtsverletzungen sah, vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Gleichgültigkeit darüber verstanden werden, welche Unsicherheitsgefühle mit diesen Worten potenziell ausgelöst werden könnten. Wenngleich sich dies zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verwirklichte, nahm der Beschuldigte damit billigend in Kauf, beim Privatkläger eine ernsthafte Angst um die eigene Gesundheit zu entfachen. Den Schluss des Vorliegens eines direkten Vorsatzes lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten: Der Beschuldigte zieht aus der durch ihn geäusserten Drohung keinerlei Nutzen, sodass ein zielgerichtetes Wollen des Taterfolgs im Sinne eines direkten Vorsatzes des ersten Grades höchst unwahrscheinlich erscheint. Auch ein sicheres Wissen um den Erfolgseintritt im Sinne eines direkten Vorsatzes des zweiten Grades ist vorliegend ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte sich mitunter aufgrund seiner nur implizit geäusserten Drohung nicht sicher sein konnte, dass der Privatkläger darob in Angst versetzt werden würde, was sich schliesslich auch nicht verwirklicht hat. Mithin ist beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz auszugehen.

3.5.2

Versuchsstrafbarkeit

Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Täter sämtliche sub- jektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (statt vieler: BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.).

Vorliegend ist in objektiver Hinsicht der Taterfolg nicht eingetreten, wobei der Beschuldigte diesen in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich in Kauf nahm, indem er die gegenständliche Drohung aussprach. Die Tathandlung wurde somit vollendet, wobei lediglich der Taterfolg ausgeblieben ist. Die Schwelle zum Versuch wurde damit klarerweise überschritten.

3.5.3

Rechtswidrigkeit und Schuld

Etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb von einer versuchten, eventualvorsätzlichen Drohung auszugehen ist.

3.6

Fazit

Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

4.

Dossier 1 – Teil 2 (versuchte Nötigung)

4.1

Anklagevorwurf

4.1.1

Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zusammen mit C._____ (vgl. separates Verfahren GG240095-K) in der Nacht auf Montag, 27. November 2023, angetrunken das Zimmer des Privatklägers im Flüchtlingsheim betreten. Sie hätten sich daraufhin an dessen Bett gestellt, wobei einer der beiden an die Bettkante beim Fussende und der andere unmittelbar beim Kopf des Privatklägers gewesen sei und letzterer dem Privatkläger mit einer grossen Taschenlampe in das Gesicht geleuchtet habe, sodass der Privatkläger nicht habe erkennen können, welche Person sich wo positioniert habe. Gemeinsam hätten sie den Privatkläger während rund drei bis fünf Minuten verbal durch die Wiederholung der immer selben Fragen unter Druck gesetzt, wobei sie ihn namentlich gefragt hätten, ob der Privatkläger nun zur Polizei gehen werde und ob bzw. was er schon wegen des Vorfalls respektive wegen seiner Gesichtsverletzungen unternommen habe. Der

Privatkläger sei durch dieses Vorgehen in Angst vor einem körperlichen Übergriff versetzt worden und habe versucht, den Fragen auszuweichen, jedoch hätten der Beschuldigte und C._____ weiterhin unbeirrt Fragen gestellt, bis sie schliesslich nach rund drei bis fünf Minuten aufgegeben hätten, um zu vermeiden, dass weitere Bewohner des Zimmers dadurch geweckt würden (zum Ganzen: act. D1/35 S. 3 f.; act. 42 S. 3 f.).

4.1.2

Bei alledem sei der Privatkläger davon überzeugt gewesen, dass seine Verletzungen durch den Beschuldigten verursacht worden seien, was der Beschuldigte auch gewusst habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten dieses Vorgehen bewusst, gewollt und in der gemeinsamen Absicht gewählt, den Privatkläger hiermit derart in Angst vor einem erneuten körperlichen Übergriff zu versetzen, dass dieser ihnen mitteilen würde, ob bereits eine Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten erfolgt sei respektive ob er eine solche vorhabe, und dass er auf eine Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten verzichte, was ihnen letztlich jedoch nicht gelungen sei (zum Ganzen: act. D1/35 S. 4 f.; act. 42 S. 4 f.).

4.2

Verfügbare Beweismittel

4.2.1

Die Beweisführung stützt sich hierbei auf die Aussagen der am Vorfall beteiligten Personen. Im vorliegenden Fall sind dies der Beschuldigte (vgl. act. D1/8/2; act. D1/8/3; act. D1/9), wobei in Bezug auf letzteren daran zu erinnern ist, dass dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2024 (act. D1/8/2) unter Ausschluss des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung durchgeführt wurde, weshalb sie nicht verwertet werden darf, soweit sie den Beschuldigten belastet (vgl. hierzu Erw. II.5.4.).

4.2.2

Hinsichtlich der Methodik der Beweis- bzw. Aussagenwürdigung sowie insbesondere der Theorie zu den Realitätskriterien und Lügensignalen kann sodann auf Erw. III.3.2.2. f. verwiesen werden.

4.3

Aussagen der Beteiligten und Beweiswürdigung

4.3.1

Aussagen des Privatklägers

Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2023 schilderte der Privatkläger den Vorfall wie folgt: Er habe sich in der Nacht vom 26. November 2023 auf den 27. November 2023 schlecht gefühlt und sei noch wach gewesen, als der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ betrunken sein Zimmer betreten hätten. Sie hätten sich daraufhin direkt neben sein Bett gestellt, ihm dabei mit einer grossen Taschenlampe in die Augen geleuchtet und während rund drei bis fünf Minuten Fragen gestellt, ob er hinsichtlich seiner Gesichtsverletzungen zur Polizei gegangen sei und welche sonstige Schritte er in dieser Hinsicht bereits unternommen hätte. Der Privatkläger habe dann lauter gesprochen, um die anderen Zimmerbewohner aufzuwecken, was ihm gelungen sei. Daraufhin hätten der Beschuldigte und C._____ das Zimmer wieder verlassen (zum Ganzen:

An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 sagte der Privatkläger inhaltlich identisch aus, präzisierte jedoch zum Tatvorgehen, dass der Beschuldigte und C._____ sich so positioniert hätten, dass eine Person an der Bettkante bei den Füssen und die andere Person direkt neben seinem Kopf gestanden sei, wobei letztere die Taschenlampe bedient hätte. Zusätzlich zum zuvor Genannten hätten sie ihn zudem auch gefragt, welche weitere Schritte er hinsichtlich des Vorfalls mit seinen Gesichtsverletzungen noch vorhabe (zum Ganzen: act. D1/10/2 F/A 11). Auf Nachfrage gab er sodann zu Protokoll, dass er den Beschuldigten sofort habe identifizieren können, weil seine markante Glatze im Licht gespiegelt hätte, derweil er C._____ etwas später, als er näher gekommen sei, erkannt habe (act. D1/10/2 F/A 74). Er habe dann aber aufgrund der Taschenlampe, mit welcher er geblendet worden sei, auch im weiteren Verlauf nicht feststellen können, welche der beiden Personen jeweils am Kopf- respektive am Fussende seines Betts gestanden sei. Beide Personen hätten gezielt die gleichen Fragen gestellt, um ihn zu verwirren, und die Fragen dabei mehrfach wiederholt (zum Ganzen: act. D1/10/2 F/A 78 ff.). Dabei hätten sie diese Fragen auf eine aggressive Art und Weise gestellt und sich auch nicht mit seinen Antwor- ten, dass es in der Nacht der falsche Zeitpunkt sei und sie stattdessen morgen darüber reden könnten, zufriedengegeben, wobei sie erst dann mit dem Nachfragen aufgehört hätten, als andere Mitbewohner im Zimmer Anzeichen gemacht hätten, von der Konversation aufgeweckt zu werden (act. D1/10/2 F/A 83 f.).

Schliesslich wiederholte der Privatkläger seine während der Untersuchung gemachten Aussagen auch an der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 (Prot. S. 21 ff.). Darüber hinaus präzisierte er, dass der Beschuldigte sowie C._____ ihm gesagt hätten, es sei für ihn besser, wenn er sich wegen des Vorfalls am Abend des 22. November 2023 (vgl. hierzu die Vorgeschichte gemäss Erw. III.2.) an niemanden wenden würde (Prot. S. 22, 27 f.). Auf die Nachfrage der Verfahrensleitung, wer von den beiden Besuchern bei der Befragung die Führung übernommen habe, erklärte der Privatkläger, dass beide Personen gleichzeitig und etwa gleich viel gesprochen hätten, wobei zuweilen eine Person eine Frage gestellt und die andere diese dann übernommen respektive den Gedanken weitergeführt habe. Hierzu machte der Privatkläger ein konkretes Beispiel, wonach die erste Person gesagt habe: "Du solltest nicht zur Polizei gehen", woraufhin die zweite Person hinzugefügt habe: "Du verstehst schon, was passiert ist, und du willst ja nicht, dass es weitergeht, dass es ein Nachspiel hat" (zum Ganzen: Prot. S. 22 f.). Angesprochen auf die Taschenlampe führte der Privatkläger sodann aus, dass diese sehr gross, schätzungsweise um die 50cm bis 60cm, gewesen sei – so, wie man dies vom Kino oder von der Polizei her kenne. Welche der beiden Personen die Taschenlampe bedient habe, könne er hingegen nicht sagen, weil sie sich ständig bewegt hätten (zum Ganzen: Prot. S. 21). Schliesslich gab er zu Protokoll, dass er nach diesem Vorfall konkrete Angst empfunden habe und dass dieses Ereignis, nach der ersten Drohung (vgl. hierzu Erw. III.3.), der letzte Tropfen gewesen sei, der das Fass zum Überlaufen gebracht hätte, woraufhin er sich dazu entschloss, die Polizei aufzusuchen (Prot. S. 23).

4.3.2

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet derweil den Vorwurf während der Untersuchung wie auch an der Hauptverhandlung durchgehend (act. D1/7/2 F/A 49 f.; act. D1/7/3 F/A 44; act. D1/9 S. 7 ff.; Prot. S. 39 ff.). Er habe zwar das Zimmer be- treten, dabei jedoch lediglich einen anderen, im selben Zimmer wohnhaften Kollegen nach Zigaretten fragen wollen und hierfür sein Mobiltelefon zum Leuchten verwendet, womit er den Privatkläger versehentlich geblendet habe. Als er festgestellt habe, dass der Kollege nicht anwesend war, habe er das Zimmer unverzüglich wieder verlassen. C._____ habe derweil das Zimmer nicht betreten und ihn nur bis zum Korridor begleitet. Der Beschuldigte betont sodann, dass er das Zimmer nicht betreten hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass sich der Privatkläger in diesem Zimmer befand (zum Ganzen: act. D1/7/2 F/A 49 f.; act. D1/7/3

Darüber hinaus sei es zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr in der Nacht gewesen, sondern wesentlich früher. Hierzu machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Februar 2024 geltend, dass sich der gegenständliche Vorfall ca. um 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgespielt hätte (act. D1/7/3 F/A 49), woraufhin er an der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2024 die einschlägige Uhrzeit mit 24.00 Uhr bis 01.00 Uhr schätzte (act. D1/9 S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann eine Uhrzeit von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr an (Prot. S. 39).

und C._____ (vgl. act. D1/9 S. 7), wonach der Beschuldigte Nichtraucher sei, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2024, dass er zwar grundsätzlich nicht rauche, in jener Nacht allerdings nicht habe schlafen können und deshalb bei seinem Kollegen nach einer Zigarette habe fragen wollen. Früher hingegen, vor rund zehn Jahren, sei er noch Raucher gewesen. Nun sei er lediglich ein Gelegenheitsraucher, der vor allem dann rauche, wenn er nachts nicht schlafen könne (zum Ganzen: act. D1/9 S. 9 ff.). Diese Version wiederholte der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung (Prot. S. 41).

Erwähnenswert erscheint sodann, dass der Beschuldigte während der Untersuchung den Namen des Kollegen, den er nach eigenen Angaben zwecks Zigaretten besuchen wollte, zunächst auch auf explizite Nachfrage der Verfahrensleitung nicht nennen konnte (act. D1/7/2 F/A 49 f.). Erst ganz zuletzt, anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2024, gab er auf explizite Nachfrage und nach längerem Überlegen den Vornamen "I._____" Preis, wobei er angab, dessen Nachnamen nicht zu kennen (act. D1/9 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung nannte er schliesslich den vollen Namen "I._____" (Prot. S. 41), den er auf Nachfrage des Gerichts als guten Freund bezeichnete und mit welchem er oft Kontakt gehabt habe. Er sei oft zu ihm ins Zimmer gegangen (zum Ganzen: Prot. S. 47).

Weiter gab der Beschuldigte anlässlich derselben Einvernahme von sich aus zu Protokoll, dass im gegenständlichen Zimmer zwölf Bewohner leben würden, von denen jedoch abgesehen vom Privatkläger niemand anderes anwesend gewesen sei, als er das Zimmer betreten habe. Auf mehrfache Nachfrage der Verfahrensleitung samt Hinweis darauf, dass es zum gegenständlichen Zeitpunkt spät in der Nacht war, revidierte der Beschuldigte schliesslich seine Aussage, indem er angab, dass auch andere Bewohner zu diesem Zeitpunkt im Zimmer geschlafen hätten, wobei er sie nicht gesehen habe, da es neben den Betten jeweils eine Trennwand gebe (zum Ganzen: act. D1/9 S. 12). Diese korrigierte Version gab der Beschuldigte auch an der Hauptverhandlung wieder zu Protokoll (Prot. S. 39).

4.3.3

Aussagen von C._____

Auch C._____ bestreitet den diesbezüglichen Anklagesachverhalt, wobei er sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, dass er sich gar nie in das Zimmer des Privatklägers begeben habe (act. D1/8/2 F/A 8, 18 ff., 36 ff.; D1/9 S. 6 ff.). Angesprochen auf das Rauchverhalten des Beschuldigten, gab er jedoch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. September 2024 zu Protokoll, dass der Beschuldigte Nichtraucher sei, und bezeichnete ihn als Sportler. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung versicherte er, dass er den Beschuldigten in der Zeit, in welcher sie sich in der Asylunterkunft ein Zimmer geteilt hätten, nie habe rauchen sehen (zum Ganzen: act. D1/9 S. 7).

4.3.4

Beweiswürdigung

Im Wesentlichen schildert der Privatkläger die eingeklagten Geschehnisse einvernahmeübergreifend gleichlautend, widerspruchsfrei und inhaltlich plausibel, wobei im Aussageverhalten besonders der Detailreichtum und die Prä- S. 21 ff.). Seine Ausführungen wirken gesamthaft gesehen lebensnah und werden mehrfach von Beschreibungen der damaligen Gefühlslage (act. D1/10/1 F/A 25 ff.; act. D1/10/2 F/A 11, 74 ff.; Prot. S. 21 ff.) sowie von hochgradig spezifischen, individuellen Wahrnehmungen begleitet, wobei namentlich die auffällige Grösse der Taschenlampe (act. D1/10/1 F/A 93; Prot. S. 21) oder das beschriebene Spiegeln des Lichts an der Glatze des Beschuldigten (act. D1/10/2 F/A 74; Prot. S. 21) zu nennen sind. Auch der zu Beginn eher irritierend wirkende Umstand, dass der Privatkläger die beiden Besucher zwar relativ schnell identifizieren konnte, dann aber in Bezug auf die jeweilige Tatbeteiligung nicht erkannt haben will, welche der beiden Personen die Taschenlampe bedient habe respektive an welcher Position an seinem Bett gestanden sei, vermochte der Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung überzeugend damit zu erklären, dass die gegenständliche Begegnung von diversen Überraschungselementen, wie namentlich Positionswechsel oder abwechselnd und energisch gestellten Fragen, geprägt gewesen sei (Prot. S. 22 f.).

Einzig seine Behauptung, wonach der Vorfall rund drei bis fünf Minuten lang angedauert haben soll, ehe der Beschuldigte und C._____ das Zimmer wiescheint mit Blick auf die anderen Zimmerbewohner, die aufgrund der Begegnung erwachten, eher unwahrscheinlich. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es keineswegs unüblich ist, wenn ein Opfer in einer überfallartigen Drucksituation das Zeitgefühl verliert. Gesamthaft gesehen sind daher bei den Aussagen des Privatklägers viele Realitätskriterien und gleichzeitig kaum Lügensignale erkennbar (vgl. hierzu Erw. III.3.2.3.), weshalb seine Aussagen zum eingeklagten Nötigungsversuch – mit Ausnahme der angegeben Deliktsdauer – als sehr glaubhaft einzustufen sind.

Was demgegenüber die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so ist vorab festzuhalten, dass sie von diversen Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen sind: Besonders auf Nachfragen oder Konfrontation durch die jeweilige Verfahrensleitung gerät der Beschuldigte zunehmend in Erklärungsnot – na- mentlich in Bezug auf den von ihm erwähnten Kollegen, den er erst auf wiederholte Nachfrage und nach langem Zögern benennen konnte (act. D1/7/2 F/A 49 f.; act. D1/9 S. 12) – oder redet sich mit widersprüchlichen Aussagen betreffend die anwesenden Mitbewohner des Zimmers gar um Kopf und Kragen (act. D1/9 S. 12). Bereits damit wurden deutliche Lügensignale offenbart.

Konkret auf den gegenständlichen Teilsachverhalt bezogen, steht sodann seine Version der Geschehnisse, wonach er zusammengefasst nur wegen Zigaretten das Zimmer betreten habe, im Widerspruch zu den Aussagen von C._____ und H._____, welche den Beschuldigten jeweils unabhängig voneinander als Nichtraucher bezeichneten (act. D1/11/6 F/A 44 ff.; act. D1/9 S. 7). Dass es bei der angeblichen Suche nach den Zigaretten seines Kollegen I._____ lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, erhärtete sich schliesslich an der Hauptverhandlung, als der Beschuldigte ihn als guten Freund bezeichnete, bei welchem er regelmässig im Zimmer zu Besuch gewesen sei (Prot. S. 47). Bei derart regelmässigen Besuchen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das gegenständliche Zimmer mitsamt seiner Bewohner – darunter auch der Privatkläger – gut kannte. Dies gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte behauptet, dass sich das Bett von I._____ in der Nähe des Privatklägers befunden habe (Prot. S. 39). Insoweit schlägt auch der Erklärungsversuch des Beschuldigten fehl, wonach er das Zimmer nicht betreten hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass sich der Privatkläger darin befinden würde. Es bestehen anhand seines Aussageverhaltens gar gewisse Zweifel daran, ob der Beschuldigte überhaupt zu einer Person mit dem Namen I._____ ein freundschaftliches Verhältnis pflegt, zumal er sich zwischenzeitlich nicht an dessen Nachnamen zu erinnern vermochte (act. D1/9 S. 12). Die vom Beschuldigten dargelegten Motive zum Betreten des Zimmers des Privatklägers sind damit als durchwegs unglaubhaft einzustufen und seine darauf aufbauende Sachverhaltsversion als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

Was sodann die Aussagen von C._____ anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass er diese Aussagen im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens (GG240095-K) als beschuldigte Person getätigt hat. Es ist offensichtlich, dass er ein wesentliches Interesse daran hat, sich dabei nicht selbst zu belasten und als Mittäter zu entlarven. Darüber hinaus vermag jedoch das blosse Bestreiten, das

Zimmer des Privatklägers betreten zu haben, die glaubhaft dargelegte Version des Privatklägers auch nicht in ernsthafte Zweifel zu ziehen.

In der Summe erscheinen die Aussagen des Privatklägers deutlich glaubhafter, währendem diejenigen des Beschuldigten und von C._____ als Schutzbehauptungen zurückzuweisen sind. Die vom Privatkläger dargelegte Version des Sachverhalts kann folglich mit wenigen Ausnahmen als erstellt erachtet werden. Ernsthafte Zweifel verbleiben letztlich nur noch betreffend den exakten Deliktszeitpunkt, welcher nicht restlos geklärt werden konnte und der sich unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen innerhalb einer Zeitspanne von 23.00 Uhr und 03.00 Uhr befinden könnte, sowie in Bezug auf die Dauer der Begegnung im Zimmer, weil die vom Privatkläger geltend gemachten drei bis fünf Minuten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als eher lang erscheinen. Zu Gunsten des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO ist mithin davon auszugehen, dass sich der Vorfall etwas früher als in der Anklage umschrieben um ca. 23.00 Uhr zugetragen hat und dass die Dauer der Einwirkung auf den Privatkläger sich im tiefen Minutenbereich befindet, jedenfalls weniger als drei Minuten angedauert hat.

4.4

Erstellter Sachverhalt

Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt in Bezug auf das eingeklagte Dossier 1 Teil 2 erstellt werden mit den oberwähnten Ausnahmen, dass sich der Vorfall ca. um 23.00 Uhr zugetragen hat und die Dauer der Nötigungshandlung des Beschuldigten im tiefen Minutenbereich anzusiedeln ist.

4.5

Rechtliche Würdigung

4.5.1

Tatbestandsmässigkeit

Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Tat wissentlich und willentlich ausgeführt wird (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Mit den energisch gestellten Fragen, die der Beschuldigte dem Privatkläger unter Anwendung diverser Drohmittel (Aufsuchen in der Nacht; Überzahlsituation; verbaler Druck durch verhörartige Befragungsmethodik sowie Anleuchten mit der Taschenlampe) gestellt hat in Verbindung mit den bereits vorab gegebenen Umständen (Vorgeschichte vom 22. November 2023 gemäss Erw. III.2.; Annahme des Privatklägers, dass der Beschuldigte ihm die Gesichtsverletzungen zugefügt habe, sowie Vorfall vom 23. November 2023 gemäss Erw. III.3.) wurde dem Privatkläger implizit ein erneuter körperlicher Übergriff in Aussicht gestellt für den Fall, dass er die Polizei avisieren werde oder dass er keine Informationen über ein allenfalls bereits hängiges Strafverfahren preisgebe. Der Privatkläger nahm diese Androhung ernst, wurde darob in Angst versetzt und kontaktierte dennoch – bzw. gerade deswegen (vgl. hierzu Prot. S. 23) – die Polizei. Damit ist der Nötigungserfolg nicht eingetreten und der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht wird aus dem oberwähnten modus operandi deutlich, dass es dem Beschuldigten dabei nicht nur um reine Informationsbeschaffung hinsichtlich eines allfälligen Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 22. November 2023 ging, sondern vorwiegend um dessen Vereitelung. Als damaliger Hauptverdächtigter dieser Taten hatte der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse daran, dass es der Privatkläger unterlässt, diesbezüglich die Polizei zu avisieren. Folglich offenbarte der Beschuldigte seinen zielgerichteten Willen zur Erreichung des letztlich fehlgeschlagenen Nötigungsziels im Sinne eines dolus directus des ersten Grades.

4.5.2

Versuchsstrafbarkeit

Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (statt vieler BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.).

Der Taterfolg ist vorliegend nicht eingetreten, wobei sowohl die Nötigungshandlung als auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente im Sinne eines direkten Vorsatzes gegeben sind. Die Schwelle zum Versuch wurde folglich überschritten, weshalb es sich vorliegend um einen strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt.

4.5.3

Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

4.6

Fazit

Mithin hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

5.

Dossier 2 (Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung)

5.1

Anklagevorwurf

5.1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S im Juli 2023 während rund zehn Tagen für die J._____ GmbH zu einem Stundenlohn von Fr. 20.– bis Fr. 25.– auf einer Baustelle in K._____ ZH Fassadenarbeiten vorgenommen, ohne dass diese Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber dem Amt für Wirtschaft gemeldet worden sei (act. D1/35 S. 5; act. 42 S. 5).

5.1.2

Dabei habe sich der Beschuldigte weder vor Antritt der Stelle noch während des gesamten Zeitraums der Arbeitstätigkeit darum gekümmert, dass seine Tätigkeit durch den Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet werde, wobei er zumindest angenommen und billigend in Kauf genommen habe, dass keine Anmeldung erfolgt sei (act. D1/35 S. 5 f.; act. 42 S. 5 f.).

5.2

Verfügbare Beweismittel

5.2.1

Im Zusammenhang mit Dossier 2 stehen als Beweismittel in erster Linie der Polizeirapport vom 18. April 2024 (vgl. act. D2/1) sowie die Aussagen des Beschuldigten (vgl. act. D1/7/4; act. D1/7/5 F/A 51 ff.; Prot. S. 29 ff.) zur Verfügung.

5.2.2

Des Weiteren liegen auch die polizeilichen Einvernahmen des Mitarbei- M._____ (vgl. D2/3), vor, wobei diesbezüglich jeweils keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wurde, bei welcher der Beschuldigte respektive seine amtliche Verteidigung hätten teilnehmen können.

5.2.3

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3. m.w.H.; BGE 131 I 476 E. 2.2. m.w.H.; Urteil des

5.2.4

Im vorliegenden Strafverfahren hatten weder der Beschuldigte noch seine amtliche Verteidigung die Gelegenheit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und L._____ respektive M._____ Fragen zu stellen. Da mithin das Konfrontationsrecht nicht gewahrt wurde, sind die polizeilichen Einvernahmen von L._____ vom 11. April 2024 (vgl. D2/2) und von M._____ vom 19. April 2024 (vgl. D2/3) nicht verwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten.

5.3

Standpunkt des Beschuldigten

5.3.1

Der Beschuldigte zeigte sich sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils geständig. Bestritten wird hingegen der Vorwurf, er habe sich nicht um eine ordnungsgemässe Meldung seiner Arbeitstätigkeit bemüht und dabei angenommen, dass keine entsprechende Anmeldung erfolgt sei (zum Ganzen: act. D1/7/4 F/A 5 ff.; act. D1/7/5 F/A 51 ff., 84 ff.; Prot. S. 34 ff.).

5.3.2

Konkret bringt der Beschuldigte vor, dass er dem Arbeitgeber vertraut habe, sämtliche notwendigen Dokumente und Bewilligungen zu organisieren (act. D1/7/4 F/A 16 ff.; act. D1/7/5 F/A 51 ff., 83 ff.; Prot. S. 34 ff.). Der Beschul- digte räumte in diesem Zusammenhang ein, er habe gewusst, dass eine Arbeitsbewilligung bereits vor Arbeitsantritt vorliegen müsse (act. D1/7/5 F/A 84 f.; Prot. S. 35). Auf die Nachfrage, weshalb er die Arbeit nicht niedergelegt habe, nachdem er auch nach Arbeitsantritt noch immer keine Arbeitsbewilligung erhalten hat, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Arbeitgeber ihnen versprochen hätte, die Bewilligung zu besorgen, was sich jedoch in die Länge gezogen habe (act. D1/7/5 F/A 86 ff.; Prot. S. 35). Er hätten ihn ständig daran erinnert, dass er ihm die notwendigen Dokumente bringen würde. Er hätte einfach normal arbeiten und keine Probleme verursachen wollen (zum Ganzen: act. D1/7/4 F/A 16 ff.;

5.4

Beweiswürdigung

5.4.1

Die Einwände des Beschuldigten wirken insgesamt plausibel und inhaltlich über sämtliche Einvernahmen hinweg konsistent. Mangels gegenteiliger Beweise, welche seine Aussagen hierzu widerlegen würden, ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von Anfang an darum bemüht hat, den Arbeitgeber zur Besorgung der notwendigen Unterlagen respektive zur ordnungsgemässen Meldung an das Amt für Arbeit zu bewegen.

5.4.2

Umgekehrt ist damit allerdings auch erstellt, dass der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht seiner Erwerbstätigkeit wusste und er die Stelle trotzdem antrat. Belegt ist sodann, dass dem Beschuldigten das Fehlen der notwendigen Bewilligung während der gesamten Dauer seiner Erwerbstätigkeit zumindest vermutet haben musste, ansonsten er nicht regelmässig beim Arbeitgeber danach gefragt hätte (act. D1/7/5 F/A 84 ff.; Prot. S. 35).

5.5

Erstellter Sachverhalt

Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt in Bezug auf das eingeklagte Dossier 2 insoweit erstellt werden, dass der Beschuldigte im Juli 2023 während rund zehn Tagen für die J._____ GmbH auf einer Baustelle in K._____ ZH gearbeitet hat, ohne im Besitz der hierfür notwendige Arbeitsbewilligung zu sein, wobei der zur Meldung an das Amt für Wirtschaft verpflichtete Arbeitgeber dem Beschuldigten versprochen hat, die notwendigen Unterlagen hierzu zu besorgen respektive einzureichen. Als die Bewilligung nach Arbeitsantritt noch immer nicht eintraf, erinnerte der Beschuldigte den Arbeitgeber sodann mehrfach daran. Dabei wusste der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht und vermutete auch während der Erwerbstätigkeit, dass die notwendige Bewilligung nach wie vor nicht vorlag.

5.6

Rechtliche Würdigung

5.6.1

Tatbestandsmässigkeit

Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG macht sich strafbar, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von deren Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Für diese Tatbestandsvariante ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz gefordert (vgl. hierzu Art. 115 Abs. 3 AIG, wonach auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist), wobei Eventualvorsatz ausreicht. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3. m.w.H.; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.).

Indem der Beschuldigte die Stelle bei der J._____ GmbH angetreten und während rund zehn Tagen an einer Baustelle Fassadenarbeiten gegen Lohn verrichtet hat, ohne dass diese Erwerbstätigkeit vorgängig vom Arbeitgeber dem Amt für Wirtschaft gemeldet wurde, erfüllt der Beschuldigte als ukrainischer Staatsangehöriger den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG bereits. Bei Art. 115 AIG handelt es sich um ein einfaches Tätigkeitsdelikt, das – im Unterschied zum Unterlassungsdelikt – gerade keine Garantenpflicht voraussetzt. Die vom Beschuldigten an sich glaubhaft dargelegten Bemühungen, die er beim Arbeitgeber anstellte, damit dieser die ordnungsgemässe Meldung veranlasst, sind dabei zumindest auf Stufe des objektiven Tatbestandes irrelevant, da sie letztlich nichts an der Tatsache ändern, dass der Beschuldigte ohne Bewilligung gearbeitet hat, obwohl seine Tätigkeit bewilligungspflichtig war.

Auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen wusste, dass seine Tätigkeit bewilligungspflichtig sei, und er die Stelle dennoch antrat sowie auch nach einigen Tagen, als die ihm versprochene Bewilligung noch immer nicht eintraf, die Stelle nicht niederlegte (act. D1/7/5 F/A 84 ff.; Prot. S. 35). Dieses Verhalten kann vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass es dem Beschuldigten letzten Endes gleichgültig war, ob er mit oder ohne Bewilligung arbeiten würde, zumal er betonte, dass es sein primäres Ziel gewesen sei, zu arbeiten (act. D1/7/5 F/A 68.; Prot. S. 36). Folglich handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich.

Mithin hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.6.2

Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

5.7

Fazit

Mithin hat sich der Beschuldigte der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG strafbar gemacht.

6.

Dossier 4 (Diebstahl; eventualiter Hehlerei)

6.1

Anklagevorwurf

6.1.1

Diebstahl

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe auf nicht näher bekannte Art und Weise die Diebstahlsicherung des der geschädigten Person N._____ gehörenden und an der O._____-strasse 3 in F._____ (Bahnhof) abgestellten E- Bikes "Merida eOne-twenty" überwunden und dieses sodann an seinen Wohnort gebracht, um es für eigene Bedürfnisse zu verwenden und darüber wie ein Eigentümer zu verfügen (act. D1/35 S. 6; act. 42 S. 6).

6.1.2

Eventualanklage: Hehlerei

Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, das genannte E-Bike von einer ihm nicht näher bekannten Drittperson im Park für Fr. 200.– gekauft zu haben, wobei der Beschuldigte aufgrund der Gesamtumstände, namentlich das Angebot eines hochwertigen E-Bikes von einer unbekannten Person zu einem Schleuderpreis, zumindest damit habe rechnen müssen, dass es sich beim E-Bike um Deliktsgut handelt, was er beim Erwerb letztlich billigend in Kauf genommen habe (act. D1/35 S. 6 f.; act. 42 S. 6 f.).

6.2

Verfügbare Beweismittel

6.2.1

Als Beweismittel zum eingeklagten Dossier 4 liegen die Anzeige des Geschädigten (vgl. act. D4/1), Polizeirapporte (vgl. act. D4/2-4) samt Fotodokumentation (vgl. act. D4/5) und Einsatzbericht der verdeckten Fahndung vom 19. August 2024 (vgl. act. D4/6/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (vgl.

6.2.2

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel moniert die amtliche Verteidigung, dass sich der Vorwurf des Diebstahls einzig und allein auf den Angaben des Geschädigten in seiner e-Police-Anzeige vom 18. August 2024 (vgl. act. D4/1) stütze, wobei der Geschädigte von der Polizei nie befragt worden sei. Insbesondere sei er auch nie im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten respektive der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Damit sei dem Beschuldigten respektive der amtlichen Verteidigung namentlich verwehrt worden, dem Geschädigten klärende Fragen zum Zeitpunkt des Diebstahls zu stellen, weshalb die im Rahmen seiner e-Police-Anzeige aufgestellten Behauptungen des Geschädigten nicht verwertbar seien (zum Ganzen: act. 70 S. 8).

6.2.3

Gemäss dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK statuierten Konfrontationsrecht sind belastende Zeugenaussagen grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3. m.w.H.; BGE 131 I 476

E. 2.2. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_137/2022 vom 5. Juni 2024, E. 2.3.3.2. m.w.H.).

6.2.4

Im vorliegenden Fall wurde der Geschädigte nie im Rahmen einer formellen Befragung einvernommen. Damit wurde dem Beschuldigte respektive seiner amtliche Verteidigung die Gelegenheit verwehrt, das Zeugnis namentlich durch Ergänzungsfragen an den Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Die in der e-Police- Anzeige vom 18. August 2024 (act. D4/1) verbrieften, belastenden Behauptungen des Geschädigten sind damit unverwertbar. Was sodann die weiteren vorliegenden Beweismittel betrifft, ist der amtlichen Verteidigung zuzustimmen, dass die obgenannten Polizeirapporte (act. D4/2-4) sich jeweils grossmehrheitlich auf diese Anzeige stützen und sich die belastenden Aussagen des Geschädigten gewissermassen einverleiben. Insoweit ist die Unverwertbarkeit auch auf diese Polizeiberichte zu übertragen. Hiervon allerdings nicht betroffen ist die den Berichten beiliegende Fotodokumentation (act. D4/5) einerseits und der Einsatzbericht betreffend die verdeckte Fahndung (act. D4/6) andererseits, da diesen Urkunden keine belastenden Behauptungen des Geschädigten inhärent sind.

6.2.5

Zusammenfassend sind die in der Anzeige des Geschädigten vom 18. August 2024 (act. D4/1) sowie die in den Polizeirapporten (act. D4/2-4) verbrieften Aussagen unverwertbar, soweit sie den Beschuldigten belasten. Als verwertbare Beweismittel verbleiben folglich noch die Fotodokumentation (act. D4/5), der Einsatzbericht der verdeckten Fahndung vom 19. August 2024 (act. D4/6/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/7/6; act. D1/7/7; Prot. S. 47 ff.).

6.3

Fotodokumentation

In der Fotodokumentation werden vier Bilder des gegenständlichen E- Bikes – aus verschiedenen Perspektiven sowie mit besonderem Fokus auf die Rahmennummer und dem Akku – abgebildet (vgl. act. D4/1).

6.4

Einsatzbericht betreffend verdeckte Fahndung

Im Einsatzbericht schildert der verdeckte Fahnder die Intervention zusammenfassend wie folgt: Am 19. August 2024, um ca. 12.10 Uhr, habe er sich via Facebook und bezugnehmend auf das Inserat des Beschuldigten, der das E-Bike

"Merida eOne-twenty" für Fr. 600.– zum Verkauf angeboten habe, bei ihm gemeldet und sich nach dem E-Bike erkundigt. Dabei habe der Beschuldigte angegeben, dass das E-Bike zwei Jahre alt sei und er in F._____ wohne. Nach erfolgter Terminabsprache hätten sich der verdeckte Fahnder und der Beschuldigte mit dem inserierten Fahrrad getroffen, woraufhin der Beschuldigte ihm gezeigt habe, wie man das E-Bike einschalte. Die Frage des verdeckten Fahnders, ob ein Service gemacht worden sei, habe der Beschuldigte verneint. Daraufhin folgte die Polizeikontrolle mit anschliessender Verhaftung (zum Ganzen: act. D4/6/2).

6.5

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen, das Fahrrad gestohlen zu haben. Stattdessen habe er es – ohne zu wissen, dass es sich dabei um Diebesgut handeln würde – von einer ihm unbekannten Person erworben, welche ihn im Park angesprochen und gefragt habe, ob er es für Fr. 400.– kaufen wolle, woraufhin ihm der Beschuldigte erwidert habe, dass er lediglich Fr. 200.– auf sich trage. Er habe beim Verkäufer nachgefragt, ob das E-Bike gestohlen sei, was dieser verneint habe, woraufhin der Beschuldigte es schliesslich für die erwähnten Fr. 200.– gekauft habe (zum Ganzen: act. D1/7/6 F/A 15 ff.; act. D1/7/7 F/A 5 ff., 13 ff.; Prot. S. 42 ff.). Als später das Ladegerät kaputt gegangen sei, habe er dieses weggeworfen und sich dazu entschlossen, das E-Bike via Inserat den Verkäufer gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ihn noch nie zuvor gesehen habe, ihm in jenem Moment aber darin vertraut habe, dass das ihm angebotene E-Bike nicht gestohlen sei (act. D1/7/6 F/A 23, 36 f.; act. D1/7/7 F/A 14, 20 f.; Prot. S. 44).

6.6

Beweiswürdigung

6.6.1

In Bezug auf den eingeklagten Diebstahl liegen keine verwertbaren Beweismittel vor, die einen dahingehenden Vorwurf belegen könnten. Es ist daher grösstenteils auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen.

6.6.2

Unglaubhaft erscheint derweil die Behauptung des Beschuldigten, wonach er keinen Zweifel daran gehabt haben will, dass das gegenständliche Fahr- rad dem Verkäufer gehöre und nicht vorgängig gestohlen worden sei (act. D1/7/6 F/A 23, 36 f.; act. D1/7/7 F/A 14, 20 f.; Prot. S. 44). Der Umstand, dass ihn eine vollkommen fremde Person im Park aufsuchte, um ihm sodann zu einem bereits offensichtlich viel zu tiefen Einstiegsangebot von Fr. 400.– ein hochwertiges und voll funktionsfähiges E-Bike anzubieten, erscheint bereits irritierend genug, um von Beginn weg ernsthafte Bedenken hinsichtlich dessen Herkunft auszulösen. Dies gilt umso mehr, als das Fahrrad letztlich gar für lediglich Fr. 200.– verkauft wurde, nur weil der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt nicht mehr als diese Summe Bargeld mit sich führte. Dass ein derartiges Geschäft – und insbesondere das dabei offenbarte Bedürfnis des Verkäufers, die gegenständliche Ware so rasch wie nur möglich und zu einem noch so einem geringen Bruchteil des tatsächlichen Marktwerts loszuwerden – vernünftigerweise keinen legalen Hintergrund haben kann, muss jedem Käufer klar sein. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach beim Verkäufer nachgefragt hat, ob das Fahrrad nicht gestohlen sei (act. D1/7/6 F/A 23, 36 f.; act. D1/7/7 F/A 14, 20 f.; Prot. S. 44), wird schliesslich deutlich, dass der Beschuldigte auch einen derartigen Verdacht schöpfte respektive Vorbehalte hinsichtlich der Eigentumsverhältnis hegte. Dass er den Kauf letztlich trotz aller berechtigten Verdachtsmomente dennoch abwickelte, kann schliesslich nur mit einer ausgeprägten Gleichgültigkeit betreffend die irreguläre Herkunft des E-Bikes erklärt werden.

6.7

Erstellter Sachverhalt

Nach dem Gesagten kann in Ermangelung von Beweisen nicht vom primär eingeklagten Sachverhalt betreffend Diebstahl ausgegangen werden. In Bezug auf die eventualiter eingeklagte Hehlerei kann der Anklagesachverhalt hingegen als erstellt erachtet werden.

6.8

Rechtliche Würdigung

6.8.1

Tatbestandsmässigkeit

Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Durch den Erwerb eines gestohlenen E-Bikes ist der objektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Dass es sich bei seinem Kauf um Deliktsgut handeln musste, hat der Beschuldigte vor dem Hintergrund der Umstände, wie der Kauf zustande kam, sodann eventualvorsätzlich gebilligt (vgl. Erw. III.6.6.2.), wodurch auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.

6.8.2

Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar.

6.9

Fazit

Mithin hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, derweil der Vorwurf des Diebstahls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte.

7.

Resultierende Schuldsprüche

Insgesamt ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte derweil freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.N.). Sind in concreto für bestimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

1.2

Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Strafrahmen als nicht mehr adäquat erscheinen lassen, zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten. Bei der Bewertung des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs (Deliktbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 21 zu Art. 47), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen ihn (BGE 122 IV 241 E. 1.a; Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; Urteil des BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2, Urteil des BGer 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1). Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren

oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird – und umgekehrt.

1.3

Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 25 ff. zu Art. 47).

2.

Hehlerei (Einsatzstrafe)

2.1

Strafrahmen

2.1.1

Der Strafrahmen für die Hehlerei beläuft sich gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

2.1.2

Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach der Hehler nach der Strafandrohung der Vortat bestraft wird, soweit diese milder ist, vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da die Vortat (gestohlenes E-Bike) in diesem Fall als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist und dessen Strafrahmen mit demjenigen der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB identisch ist.

2.2

Objektives Tatverschulden

2.2.1

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass zwischen dem Erwerb des gestohlenen E-Bikes und dessen polizeilichen Sicherstellung im Zuge der Verhaftung des Beschuldigten nur wenige Tage liegen, wodurch der unrechtmässige Zustand (gestohlenes E-Bike in fremdem Besitz) nur kurz perpetuiert wurde. Sodann wurde durch den Erwerb des gestohlenen Fahrrads dessen Restitution nicht sonderlich stark erschwert. Die durch den Straftatbestand der Hehlerei geschützten Rechtsgüter sind damit nur in geringfügiger Weise betroffen.

2.2.2

Mit einem Neuwert des E-Bikes in Höhe von rund Fr. 4'000.– (vgl. D1/7/6 F/A 34; D1/7/6 F/A 5; Prot. S. 44 f.) ist der Deliktsbetrag vorliegend zwar sicher nicht mehr als gering, allerdings auch nicht als übermässig hoch einzustufen, zumal der tatsächliche Wert zum Deliktszeitpunkt aufgrund des vorherigen Gebrauchs geringer ausfällt.

2.2.3

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Tathergang eine eher geringe kriminelle Energie aufwies, da ihm das E-Bike angeboten wurde, wodurch er im gegenständlichen Geschäft eine sehr passive Rolle einnahm. Sein Tatvorgehen war in dieser Hinsicht auch alles andere als raffiniert und stattdessen von Zufällen geprägt.

2.2.4

Die objektive Tatschwere ist vorliegend als eher leicht einzustufen. Rein anhand des objektiven Tatverschuldens erscheint eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (respektive 4 Monaten Freiheitsstrafe) angemessen.

2.3

Subjektives Tatverschulden

2.3.1

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

2.3.2

Dasselbe hat für den Umstand zu gelten, dass der Beschuldigte die Tat keineswegs im Vorfeld geplant und sich durchwegs passiv verhalten hat. Der Beschuldigte nutzte letztlich die ihm direkt angebotene Chance eines auffallend günstigen Angebots, was die objektive Tatschwere weiter relativiert.

2.3.3

Unter Berücksichtigung der relativierenden Wirkung der subjektiven Tatschwere erscheint es geboten, die Strafe um die Hälfte zu reduzieren.

2.4

Hypothetische Einsatzstrafe

Gesamthaft ist von einem leichten Tatverschulden betreffend die Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe entspricht dieses Verschulden einer Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe (respektive 2 Monaten Freiheitsstrafe).

2.5

Wahl der Sanktionsart

2.5.1

Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (m.w.H. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

2.5.2

In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (act. 64). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, anlässlich der Hauptverhandlung aber erklärte, dass er ein Stellenangebot vorliegen habe, das er sehr wahrscheinlich annehmen werde. Unabhängig davon zeigte er sodann auch ganz allgemein eine hohe Arbeitsmotivation (zum Ganzen: Prot. S. 30 f., 33). Eine Freiheitsstrafe könnte folglich die berufliche Zukunft des Beschuldigten ruinieren und die damit einhergehende Stabilität untergraben, was insbesondere aus präventiven Überlegungen nicht opportun erscheint.

2.5.3

Eine Geldstrafe erscheint vor diesem Hintergrund geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und erweist sich folglich als die verhältnismässigere Wahl. Es ist folglich eine Geldstrafe auszufällen.

2.6

Fazit

Für die gegenständliche Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

3.

Versuchte Nötigung (Einzelstrafe)

3.1

Strafrahmen

Der ordentliche Strafrahmen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Die versuchte Tatbegehung stellt dabei ein Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB), was zur Folge hat, dass der Strafrahmen nach unten geöffnet (Art. 48a Abs. 1 StGB) und damit auch die Ausfällung einer Busse möglich wird.

3.2

Objektives Tatverschulden

3.2.1

Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger implizit einen erneuten körperlichen Übergriff in Aussicht, sollte er sich an die Polizei wenden oder keine Informationen hinsichtlich eines allfälligen, bereits hängigen Strafverfahrens preisgeben wollen. Unter Berücksichtigung des sich nur wenige Tage zuvor zugetragenen Ereignisses vom 22. November 2023, woraus der Privatkläger erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt (vgl. die Vorgeschichte gemäss Erw. III.2.), und der seither herrschenden Drohkulisse, die der Beschuldigte sodann mit dem ersten eingeklagten Vorfall vom 23. November 2023 (vgl. Erw. III.3.) zusätzlich befeuerte, sind die dabei angedrohten Folgen von erheblicher Intensität. Hervorzuheben ist sodann, mit welcher Raffinesse der Beschuldigte dabei vorgegangen ist (Aufsuchen des Privatklägers in der Nacht; Überzahlsituation; verbaler Druck durch verhörartige Befragungsmethodik), was straferhöhend zu würdigen ist.

3.2.2

Die objektive Tatschwere ist allerdings insoweit erheblich zu relativieren, dass der Beschuldigte die in Aussicht gestellten Beeinträchtigungen der physischen Integrität nur sehr implizit angedroht hat, ohne dabei sonderlich konkret zu werden. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der drohende Charakter der Begegnung zu einem wesentlichen Teil aus den vorbestehenden Gesamtumständen – namentlich die Ereignisse vom 22. November 2023 (vgl. Erw. III.2.) und vom 23. November 2023 (vgl. Erw. III.3.) – ergibt und weniger aus einer besonders skrupellosen Vorgehensweise beim Stellen der Fragen selbst. Die versuchte Nötigung war mit anderen Worten ein Bestandteil einer aufgrund des Gesamtkontextes wachsenden Drohkulisse und stellte bei isolierter Betrachtung lediglich den letzten Schritt zum Eintritt der tatsächlichen Angst beim Privatkläger dar.

3.2.3

Insoweit ist die objektive Tatschwere als gerade noch leicht einzustufen. Rein anhand des objektiven Tatverschuldens erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen.

3.3

Subjektives Tatverschulden

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Dasselbe gilt für das Tatmotiv des Beschuldigten, mit der Nötigungshandlung seine eigene Strafverfolgung zu verhindern. Mithin rechtfertigt das subjektive Tatverschulden keine Reduktion der objektiven Tatschwere.

3.4

Hypothetische Einzelstrafe

Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden betreffend die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auszugehen. Angesichts des hier einschlägigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Geldstrafe oder Busse entspricht dieses Verschulden einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

3.5

Reduktion durch versuchte Tatbegehung

3.5.1

Ein Ausbleiben des Taterfolgs ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (zum Ganzen: BGE 121 IV 49

3.5.2

Vorliegend ist der Nötigungserfolg, das Absehen des Beschuldigten von einer Strafanzeige sowie das Preisgeben von Informationen in Hinblick auf ein potenzielles Strafverfahren, ausgeblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Letztlich wurden die Nötigungsmittel gerade als Auslöser dafür genannt, weshalb der Privatkläger nun doch die Polizei avisierte (vgl. Prot. S. 23). Auch hinsichtlich der nicht preisgegebenen Informationen setzte der Privatkläger von Beginn weg darauf, sich deutlich genug bei den schlafenden Mitbewohnern des Zimmers bemerkbar zu machen, um den diesbezüglichen Nötigungserfolg zu umgehen (vgl. erwägen, dass die Nötigungshandlung des Beschuldigten vollendet wurde, ein allfälliger Eintritt des Nötigungserfolgs folglich nur noch von der Reaktion des Privatklägers abhing. In einer Gesamtbetrachtung scheint der tatbestandsmässige Erfolg weder sonderlich nah, noch übermässig weit entfernt gewesen zu sein. Es rechtfertigt sich daher, die Reduktion der Strafe um einen Viertel auf 6 Monate Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

3.6

Wahl der Sanktionsart

Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sich die Geldstrafe als die verhältnismässigere Sanktion erweist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erw. IV.2.5. verwiesen werden.

3.7

Fazit

Für die gegenständliche versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist folglich – isoliert betrachtet – von einer Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

4.

Versuchte Drohung (Einzelstrafe)

4.1

Strafrahmen

Der Strafrahmen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Die versuchte Tatbegehung stellt dabei ein Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB), was zur Folge hat, dass der vorliegende Strafrahmen nach unten geöffnet (Art. 48a Abs. 1 StGB) und damit auch die Ausfällung einer Busse möglich wird.

4.2

Objektives Tatverschulden

4.2.1

Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage, dass man den Privatkläger vielleicht besser hätte umbringen sollen, damit es nicht zu solchen Folgen komme, die seit dem Vorfall vom 22. November 2023 (vgl. Erw. III.2.) bestehende Drohkulisse weiter befeuert und im Ergebnis dem Privatkläger implizit einen erneuten körperlichen Übergriff von erheblicher Intensivität angedroht hat.

4.2.2

In wesentlichem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die in Aussicht gestellten Folgen nur implizierte, und dass die dabei verwendeten Worte derart geäussert wurden, dass sich der Privatkläger zwi- schenzeitlich nicht sicher war, ob sie nicht bloss als ironische Bemerkung respektive schwarzer Humor zu verstehen sind (vgl. act. D1/10/1 F/A 26).

4.2.3

Insofern ist die objektive Tatschwere als eher leicht einzustufen. Rein anhand der objektiven Tatschwere erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe (respektive 5 Monaten Freiheitsstrafe) angemessen.

4.3

Subjektives Tatverschulden

Was derweil die subjektive Tatschwere anbelangt, entfaltet die bloss eventualvorsätzliche Tatbegehung strafmindernde Wirkung. Darüber hinaus erhellt sich aus den Gesamtumständen der gegenständlichen Konversation, dass das Tatmotiv des Beschuldigten nicht vorgängig durchdacht war und sich sein Tatentschluss sehr plötzlich, als er vom Privatkläger mit seinen Gesichtsverletzungen konfrontiert wurde, bildete. Nach dem Gesagten erscheint eine Reduktion um einen Drittel geboten.

4.4

Hypothetische Einzelstrafe

Gesamthaft ist betreffend die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB von einem immer noch eher leichten Tatverschulden auszugehen. Angesichts des in concreto einschlägigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren respektive Geldstrafe oder Busse entspricht dieses Verschulden einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (respektive 100 Tagen Freiheitsstrafe).

4.5

Reduktion durch versuchte Tatbegehung

4.5.1

Ein Ausbleiben des Taterfolgs ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (zum Ganzen: BGE 121 IV 49

4.5.2

Bezüglich der Nähe zum Taterfolg gilt es anzumerken, dass der Eintritt einer echten Angst beim Privatkläger zu diesem Zeitpunkt durchaus nahe war, zumal der Beschuldigte mit den geäusserten Worten die bereits vorbestehende Drohkulisse weiter befeuerte und der Privatkläger diesbezüglich glaubhaft dar- legte, dass die hierauf folgende versuchte Nötigung in der Nacht vom 26. November 2023 auf den 27. November 2023 nur noch "der letzte Tropfen" für die Strafanzeige gewesen sei (vgl. hierzu Prot. S. 23). In anderen Worten wurde mit der versuchten Drohung die Basis für das Unsicherheitsgefühl des Privatklägers gelegt, die ihn letztlich dazu veranlasste, die Polizei zu alarmieren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die drohenden Worte des Beschuldigten ausgesprochen wurden, und ein allfälliger Eintritt des Drohungserfolgs folglich nur noch von der Reaktion des Privatklägers abhing.

4.5.3

Mithin ist von einem eher fortgeschrittenen Versuchsstadium auszugehen, weshalb sich vorliegend eine Reduktion der Strafe um einen Fünftel auf 80 Tagessätze Geldstrafe (respektive 80 Tage Freiheitsstrafe) rechtfertigt.

4.6

Wahl der Sanktionsart

Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sich die Geldstrafe als die verhältnismässigere Wahl erweist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erw. IV.2.5. verwiesen werden.

4.7

Fazit

Isoliert betrachtet ist nach dem Gesagten für die gegenständliche versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von einer Einzelstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

5.

Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Einzelstrafe)

5.1

Strafrahmen

Der Strafrahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

5.2

Objektives Tatverschulden

5.2.1

Die strafbare Ausübung der Fassadenarbeiten ohne Bewilligung hat vorliegend Bagatellcharakter. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte als ukrainischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus S in der Schweiz grundsätzlich arbeiten darf (vgl. hierzu act. D2/4), wobei im vorliegenden Fall lediglich die durch den Arbeitgeber zu tätigende Meldung an das Amt für Wirtschaft ausblieb. Die Deliktsdauer ist mit rund 10 Arbeitstagen sodann als gering einzustufen. Weiter ist mit strafmindernder Wirkung zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte durchaus darum bemüht hat, dass die notwendigen Unterlagen rechtzeitig besorgt werden. Am Beschuldigten lag es jedenfalls nicht, dass die für seine Erwerbstätigkeit erforderliche Meldung letztlich nicht beim Amt für Wirtschaft eintraf.

5.2.2

Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist folglich mit dem Prädikat "sehr leicht" zu bewerten.

5.3

Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht wird die an sich schon geringe objektive Tatschwere zusätzlich noch dadurch relativiert, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte. Hervorzuheben ist sodann, dass der Beschuldigte bei der Tatbegehung grundsätzlich lobenswerte Motive hatte, zumal es ihm in erster Linie darum ging, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen (vgl. act. D1/7/4

5.4

Hypothetische Einzelstrafe

Zusammenfassend ist bei der gegenständlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe ist nach dem Gesagten von der geringstmöglichen Sanktionshöhe, mithin von 3 Tagessätzen Geldstrafe (respektive 3 Tage Freiheitsstrafe), auszugehen (Art. 34 Abs. 1 StGB respektive Art. 40 Abs. 1 StGB).

5.5

Wahl der Sanktionsart

Die Geldstrafe erweist sich gegenüber der Freiheitsstrafe selbsterklärend auch hier als die verhältnismässigere Wahl. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erw. IV.2.5. verwiesen werden.

5.6

Fazit

Folglich ist bei der gegenständlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 3 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen.

6.

Gesamtstrafenbildung und Asperation

6.1

Nach dem Gesagten wären bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die Hehlerei als Einsatzstrafe und je als Einzelstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen für die versuchte Nötigung, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für die versuchte Drohung sowie eine Geldstrafe von 3 Tagessätzen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auszufällen.

6.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (zum Ganzen: Art. 49 Abs. 1 StGB).

6.3

Die rechnerische Summe der Einsatzstrafe und der Einzelstrafen ergibt dabei 323 Tagessätze Geldstrafe, welche in Anwendung des Asperationsprinzips auf das gesetzliche Höchstmass (Art. 34 Abs. 1 StGB) – mithin 180 Tagessätze Geldstrafe – zu reduzieren ist. Ein Wechsel zur Freiheitsstrafe, deren gesetzliches Höchstmass eine reguläre Asperation der Einzelstrafen erlauben würde, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 m.w.H.).

7.

Täterkomponenten

7.1

Die Deckelung der vorliegenden Geldstrafe beim gesetzlichen Höchstmass von 180 Tagessätzen bei einer Summe der Einsatz- und Einzelstrafen von insgesamt 323 Tagessätzen hat zur Folge, dass etwaige straferhöhende oder (de facto) strafmindernde Täterkomponenten im Vornherein nicht ins Gewicht fallen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch auf die wichtigsten Täterkomponenten einzugehen.

7.2

Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten (vgl. hierzu D1/21/1-4; Prot. S. 29 ff.) fallen vorliegend strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen (act. 64) aus, was jedoch erwartet werden darf und folglich keinen strafmindernden Einfluss hat. Abgesehen von den Vorwürfen gemäss Dossier 2, welche der Beschuldigte grösstenteils eingestanden hat, zeigte er sich bei keinem der eingeklagten Dossiers geständig, weshalb ihm mangels Einsicht und Reue sowie Erleichterung der Strafverfolgung auch hier keine strafmindernde Wirkung zugestanden werden kann. Weitere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe sind derweil nicht ersichtlich.

7.3

Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten vorliegend strafzumessungsneutral aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

8.

Tagessatzhöhe

8.1

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (zum Ganzen: Art. 34 Abs. 2 StGB).

8.2

Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Sozialhilfeempfänger ist. Der Beschuldigte hat keinen erlernten Beruf, arbeitete jedoch zuvor – je- weils von Baustelle zu Baustelle – als Bauarbeiter und hat gegenwärtig ein konkretes Stellenangebot vorliegen, das er nach eigenen Angaben voraussichtlich annehmen werde (Prot. S. 30 f.). Weiter hat der Beschuldigte kein nennenswertes Vermögen oder Schulden (Prot. S. 32). Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

9.

Anrechnung der erstandenen Haft

9.1

Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).

9.2

Der Beschuldigte befand sich vom 21. Februar 2024, ca. 6.30 Uhr, bis und mit 22. Februar 2024, ca. 17.40 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/15/2; act. D1/15/7). Die dabei erstandene Haftdauer ist dem Beschuldigten auf die vorliegende Geldstrafe anzurechnen, sodass von den auszufällenden 180 Tagessätzen 2 Tage als durch Haft geleistet gelten.

10.

Fazit

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, zu bestrafen.

V. Vollzug der Strafe

1.

Aufschub der Strafe

1.1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der

Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7

zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

1.2

In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angesichts der zu verhängenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen erfüllt. Sodann wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu keiner sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose gilt.

1.3

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 64) und es liegen auch sonst keine Hinweise vor, die geeignet wären, die Vermutung der günstigen Prognose umzustossen. Es ist daher darauf zu vertrauen, dass sich der Beschuldigte in Zukunft unter der Warnwirkung der bedingten Geldstrafe einerseits und dem Einfluss der bereits erstandenen Untersuchungshaft andererseits wohlverhalten wird.

1.4

Unter diesen Umständen ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen und dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren.

2.

Aufschub der Strafe

2.1

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.2

Angesichts der gegebenen Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint es angemessen, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzusetzen.

3.

Verbindungsbusse

3.1

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'000.– sowie die damit verbundene Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (act. D1/35 S. 8; act. 42 S. 8).

3.2

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.).

3.3

Die vorliegend verübten Delikte liegen in qualitativer Hinsicht ausserhalb des Bereichs der Massendelinquenz und der leichteren Kriminalität. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, was dem gesetzlichen Höchstmass entspricht (Art. 34 Abs. 1 StGB), bereits eine hinreichende Warnwirkung beim Beschuldigten erzielen wird, weshalb die oberwähnte Denkzettelfunktion einer Verbindungsbusse nicht notwendig erscheint. Auf eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist folglich zu verzichten.

3.4

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich damit auch die durch die Staatsanwaltschaft beantragte Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Verbindungsbusse erübrigt.

VI. Beschlagnahme und Sicherstellungen

1.

Gemäss Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft den Entscheid des hiesigen Gerichts über die vorliegenden Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (act. D1/35 S. 8; act. 42 S. 8). Im Verlaufe des Strafverfahrens wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt respektive sichergestellt:

  • Mobiltelefon Samsung (Asservaten-Nr. A018'377'145), beschlagnahmt mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (act. D1/14/5);

  • Mobiltelefon Samsung schwarz (Asservaten-Nr. A019'000'589), sichergestellt am 19. August 2024 (act. D1/14/7);

  • E-Bike "Merida eOne-twenty" (Asservaten-Nr. A019'000'578), sichergestellt am 19. August 2024 (act. D1/14/7).

2.

Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese einzuziehen sind. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden, soweit die Beschlagnahme nicht schon vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3.

In Anwendung von Art. 267 StPO wurden sämtliche sichergestellten Gegenstände noch während des Untersuchungsverfahrens mittels Herausgabeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2024 (act. D1/14/6), vom 27. September 2024 (act. D1/14/8) respektive vom 17. Oktober 2024 (act. D1/14/10) den berechtigten Personen wieder freigegeben. Darüber hinaus sind keine weiteren Sicherstellungen ersichtlich (vgl. act. 63/1-2). Infolgedessen erübrigt sich ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO.

VII. Zivilforderungen

1.

Der Privatkläger hat sich vorliegend rechtmässig als Straf- und als Zivilkläger konstituiert (vgl. Erw. II.3.; act. D1/18/3). Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht sowie wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).

2.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das seelische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Mit Ausnahme eines materiellen Schadens, welcher für die Zusprechung einer Genugtuung nicht vorliegen muss, ist das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls vorausgesetzt (FISCHER, in: Kren Kostkiewicz/Amstutz/Wolf/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, N 2 und N 10 zu Art. 47). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (FISCHER, in: Kren Kostkiewicz/Amstutz/Wolf/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, N 20 ff. zu Art. 47). Haben sodann mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Diese Solidarhaftung gilt für alle Mitwirkenden der Tat und zwar unabhängig von der Schwere des individuellen Verschuldens (GRABER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel/Zürich 2020, N 12 und N 19 zu Art. 50).

3.

Der Privatkläger beantragt eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2023 unter solidarischer Haftung der Beschuldigten aus den beiden Verfahren GG240094-K und GG240095-K (act. 69

S. 2). Zur Begründung des Genugtuungsbegehrens führte der Rechtsvertreter des Privatklägers im Wesentlichen aus, dass das Verschulden des Beschuldigten schwer wiege, zumal er dem Privatkläger hinsichtlich des ersten Ereignisses vom 23. November 2023 implizit mit dem Tod bedroht und er ihm anlässlich des zweiten Vorfalls an einem Ort aufgesucht hätte, wo man sich an einem geschützten Ort wägt, nämlich am eigenen Bett (zum Ganzen: act. 69 S. 8 f.).

4.

Den Ausführungen der Rechtsvertretung des Privatklägers folgend griff der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität des Privatklägers ein und verletzte ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 23. November 2023 betreffend versuchte Drohung (vgl. Erw. III.3.) wurde der Beschuldigte zwar noch nicht in Angst versetzt. Dieses Ereignis war jedoch integraler Bestandteil einer Drohkulisse, welche sodann spätestens mit dem zweiten Vorfall in der Nacht vom 26. November 2023 auf den 27. November 2023 betreffend versuchte Nötigung (vgl. Erw. III.4.) dazu führte, dass der Privatkläger erheblich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Namentlich die dabei angewandten Nötigungsmittel (Aufsuchen in der Nacht; Überzahlsituation; verbaler Druck durch verhörartige Befragungsmethodik sowie Anleuchten mit der Taschenlampe) sind hierbei genugtuungserhöhend zu werten. In diesem Zusammenhang ist hingegen darauf hinzuweisen, dass dem Privatkläger die in Aussicht gestellte Beeinträchtigung der physischen Integrität insgesamt nur sehr implizit angedroht wurde, ohne dabei sonderlich konkret zu werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger soweit ersichtlich keine psychologische oder psychiatrische Unterstützung benötigt.

5.

In Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten ist schliesslich anzumerken, dass es bei der versuchten Drohung als eher leicht (vgl. Erw. IV.4.4.) und bei der versuchten Nötigung als gerade noch leicht (vgl. Erw. IV.3.4.) eingestuft wurde.

6.

In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'200.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Zins ist von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 73 Abs. 1 OR), weshalb dieser antragsgemäss zuzusprechen ist. Sodann ist in An- wendung von Art. 50 Abs. 1 OR und unabhängig von der Schwere des individuellen Verschuldens auf eine solidarische Mithaftung des Tatbeteiligten C._____ zu erkennen. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zuzüglich 5% Zins ab 28. November 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sowie die Kosten für Übersetzungen (Art. 422 StPO).

1.2

Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'800.– (act. D1/32).

2.

Kosten amtliche Verteidigung

2.1

Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).

2.2

Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab 21. Februar 2024 als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (act. D1/20/2).

2.3

Für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen (act. 71) und der Dauer der Hauptverhandlung mit Fr. 11'091.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

3.

Kosten unentgeltliche Vertretung Privatkläger

3.1

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind.

3.2

Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. März 2024 wurde dem Privatkläger mit Wirkung ab 13. März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. D1/19/4).

3.3

In Bezug auf die von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eingereichte Honorarnote (act. 66) ist anzumerken, dass die darin aufgeführten Aufwände nicht nur das gegenständliche Strafverfahren GG240094-K, sondern auch das Parallelverfahren GG240095-K in Sachen C._____ betreffen. Vor dem Hintergrund, dass die im vorliegenden Strafverfahren beschuldigte Person, A._____, an zwei eingeklagten Sachverhaltsteilen (Dossier 1 Teil 1 sowie Dossier 1 Teil 2) beteiligt war und sich die Tatbeteiligung von C._____ demgegenüber auf lediglich einen Anklagesachverhalt (Dossier 1 Teil 2) beschränkte, erscheint es angemessen, die Honorarnote im gegenständlichen Verfahren auf zwei Drittel der angegebenen Summe zu kürzen, wobei der verbleibende Drittel dem Parallelverfahren GG240095-K zuzurechnen ist. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist folglich für das gegenständliche Verfahren unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3. März 2025 (act. 66) sowie der Dauer der Hauptverhandlung inkl. Barauslagen und MwSt. mit insgesamt Fr. 5'315.35 zu entschädigen.

4.

Kosten für Übersetzung

Für die Hauptverhandlung vom 7. März 2025 fielen schliesslich Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 435.– an (Prot. S. 50). Darüber hinaus reichten die jeweiligen Rechtsvertreter Dolmetscherbelege für die Instruktion mit ihren jeweiligen Klienten in der Höhe von gesamthaft Fr. 697.50 ein (act. 68; act. 72 f.). In An- wendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sind diese Übersetzungskosten allerdings von der Kostenauflage ausgenommen und stattdessen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Kostenauflage

5.1

Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (m.w.H. DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Freiburg/Luzern/Basel 2023, N 6 zu Art. 426).

5.2

Der Beschuldigte ist hinsichtlich des vorgeworfenen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen (vgl. Erw. III.6.9.). Im Übrigen hat ein vollumfänglicher Schuldspruch zu ergehen. Der Teilfreispruch erweist sich hinsichtlich der Kostenfolgen insgesamt betrachtet als vernachlässigbar, zumal betreffend die diesbezügliche Eventualanklage der Hehlerei wiederum ein Schuldspruch erfolgt, und ändert daher nichts an der vollumfänglichen Kostenauflage an den Beschuldigten. Von der Kostentragungspflicht des verurteilten Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

6.

Entschädigung des Beschuldigten für Überhaft

6.1

Die amtliche Verteidigung beantragt eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzüglich Zins zu 5% (act. 70 S. 1).

6.2

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

6.3

Vorliegend ist der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Dossiers – bei Dossier 4 derweil nur hinsichtlich der Eventualanklage – schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die im Rahmen der Untersuchung erstandene Haft von 2 Tagen (vgl. Erw. IV.9.2.) stellt folglich keine Überhaft dar, weshalb sich der vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs zu verstehenden Antrag der amtlichen Verteidigung auf Genugtuung erübrigt.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

– der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

– der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

– der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AIG sowie

– der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2.

Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5.

Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung des Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ total Fr. 1'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. November 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6.

Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'091.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) zwei Drittel der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, Rechtsanwalt 5'315.35 lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); restlicher Drittel vgl. GG240095-K Fr. 20'007.05 Total

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8.

Dem Beschuldigten wird keine Haftentschädigung zugesprochen.

9.

Schriftliche Mitteilung an – die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); – die Vertretung des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht); – das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); – die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E- Mail an ...@ji.zh.ch); – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

– die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss §54a PolG (gegen Empfangsschein).

10.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an bzw. ab der Zustellung beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Winterthur, 25. April 2025

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Stosberg MLaw A. Gregr

versandt am:

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.