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Konkurseröffnung

EK260518 · Zurich District Court

Dals 19 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/bezirksgericht-zurich/ek260518/de/konkurseroffnung

Consultà ils 3 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht

Bezirksrichterin lic. iur. S. Eugster

Urteil vom 19. März 2026, 14.00 Uhr

in Sachen

Gläubigerin

gegen

Schuldnerin

betreffend Konkurseröffnung (Betr. 1 / tt.mm.2025)

Erwägungen

Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 stellte die Gläubigerin das Konkursbegehren über die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 2'727.05 nebst Zins zu 5 % seit 01.05.2025 CHF 422.00 CHF 165.20 Betreibungskosten gestützt auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung des Betreibungsamts Zürich 12.

Da die Schuldnerin innerhalb der angesetzten Frist weder einen Rückzug des Be- gehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht und die Gläubigerin für die vorläufig entstehenden Kosten den verlangten Vorschuss von

CHF 1'800.– geleistet hat, ist dem Konkursbegehren in Anwendung von Art. 171 SchKG Folge zu geben.

Dispositiv

1. Über die Schuldnerin wird der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–, der Schuldnerin aufer- legt und vom geleisteten Vorschuss abgezogen. Der Rest des Vorschusses wird dem beauftragten Konkursamt überwiesen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das beauftragte Konkursamt, das Be- treibungsamt Zürich 12 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

(Hinweis für die Schuldnerin bzw. den Schuldner: Nach der Praxis des Ober- gerichts des Kantons Zürich wird für den Nachweis des Konkursaufhebungs- grundes und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine Nachfrist gewährt.) Die Konkursrichterin

lic. iur. S. Eugster

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 145 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.