Mehrfache Drohung
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG250131-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw L. Amez-Droz
Verfügung vom 7. April 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend mehrfache Drohung
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
Erwägungen
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhob am 17. Juli 2025 beim hiesigen Gericht Anklage gegen A._____ wegen mehrfacher Drohung (act. 15).
2. Gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem eine Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend werden dem Beschuldigten Taten zur Last gelegt, die er allesamt an seinem dama- ligen Wohnort in C._____ (Bezirk D._____) begangen haben soll. Somit liegt der Tatort nicht im Bezirk Zürich, weshalb das Bezirksgericht Zürich örtlich nicht zu- ständig ist. Anzumerken ist, dass auch die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksgerichts sieht (act. 41). Somit ist auf die Anklage nicht einzutreten.
3. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens geht an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wird eingeladen, die Anklage beim zuständigen Gericht anhängig zu ma- chen. Auf das Festsetzen einer Gerichtsgebühr kann verzichtet werden.
Dispositiv
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten.
Die Rechtshängigkeit geht an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zurück.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des gerichtli- chen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Verteidiger, im Doppel für sich sowie zuhanden des Beschuldigten, – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zuhanden des Büros …,
– die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich sowie zuhanden der Privatklägerin, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an – die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zuhanden des Büros …, unter Beilage der Akten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Zürich, 7. April 2026
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Harris MLaw L. Amez-Droz